Schema: Der Anspruch aus § 1 ProdHaftG
Anspruch aus § 1 ProdHaftG
- Haftung für Folgeschäden, die durch ein fehlerhaftes Produkt entstehen.
- Kein Ersatz von Schäden, die an dem fehlerhaften Produkt entstehen.
- Es besteht echte Anspruchskonkurrenz zu den §§ 823ff. (vgl. § 15 II ProdHaftG).
- Die Verjährung richtet sich nach § 12 ProdHaftG.
- Der Anspruch kann nach § 13 ProdHaftG erlöschen.
I. Haftungsbegründender Tatbestand
1. Eröffnung des Anwendungsbereichs des ProdHaftG gem. §§ 16, 19 ProdHaftG
2. Rechts(gut)verletzung, § 1 I ProdHaftG
a) Leben
b) Körper- oder Gesundheitsverletzung
c) Sachbeschädigung, wenn (kumulativ):
aa) Eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird
– Wann eine andere Sache vorliegt, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung.
– (P) Weiterfressender Mangel: Das Endprodukt bildet nach der Verkehrsauffassung eine einheitliche Sache, sodass ein einzelner Bestandteil, der zu einer Beschädigung der Gesamtsache führt, nicht eine „andere Sache“ im Sinne von § 1 ProdHaftG beschädigt (hM). Etwas anderes kann nur gelten, wenn in das Endprodukt nachträglich ein Ersatzteil eingebaut wird, welches das Endprodukt beschädigt.
bb) Die beschädigte Sache hauptsächlich für privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt war und dazu auch (überwiegend) verwendet worden ist.
cc) Sachschaden über 500 € (§ 11 ProdHaftG).
3. Durch einen Produktfehler §§ 2, 3 ProdHaftG
a) Produkt, § 2 ProdHaftG
- Jede bewegliche Sache
– Beachte: Bei Arzneimitteln ist das ArzneimittelG vorrangige Sonderregelung.
b) Fehler
Es gilt der sog. sicherheitsrelevante Fehlerbegriff: Das Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht den Sicherheitsstandard gewährleistet, den die Verkehrsauffassung für erforderlich hält.
c) Fehler liegt zur Zeit des Inverkehrbringens des Produktes vor.
d) Kausalität zwischen Produktfehler und Rechts(gut)verletzung.
4. Anspruchsgegner ist Hersteller des Produkts, § 4 ProdHaftG
– Hersteller des Endprodukts, § 4 I 1 ProdHaftG
– Hersteller eines Teilprodukts, § 4 I 1 ProdHaftG
– „Quasi-Hersteller“, § 4 I 2 ProdHaftG
(= Wer sich dadurch, dass er seinen Namen, sein Warenzeichen etc. auf dem Produkt anbringt, als Hersteller ausgibt.)
– Importeur, § 4 II ProdHaftG
– Lieferant, § 4 III ProdHaftG
Sind mehrere Hersteller aufgrund desselben Produktfehlers zum Schadensersatz verpflichtet, haften sie gegenüber dem Geschädigten als Gesamtschuldner.
5. Kein Ausschluss, §§ 1 II, III ProdHaftG
Ein weitergehender Haftungsausschluss ist unwirksam (§ 14 ProdHaftG).
II. Haftungsausfüllender Tatbestand
1. Bei Tötung, §§ 7, 9 ProdHaftG
2. Bei Körperverletzung, §§ 8, 9 ProdHaftG
3. Bei Sachschäden an einer anderen Sache, § 11 ProdHaftG
4. Mitverschulden des Geschädigten, § 6 ProdHaftG
Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.
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