Schema: Besitzformen
Schema: Besitzformen
A. Unmittelbarer Besitz, § 854 BGB
I. Besitzerwerb nach § 854 I BGB
1. Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über einen Gegenstand nach der Verkehrsanschauung
2. Besitzerwerbswille (hM)
– Es genügt ein natürlicher, genereller Besitzwille.
– Es reicht aus, dass er sich auf alle im Herrschaftsbereich einer Person befindlichen Gegenstände erstreckt.
– Geschäftsunfähigkeit oder beschränkte Geschäftsfähigkeit schließt das Vorliegen eines solchen Willens nicht aus.
3. Kein Fall der Besitzdienerschaft, § 855 BGB
Der Besitzdiener ist gerade nicht Besitzer.
II. Besitzerwerb nach § 854 II BGB
1. Bisheriger Besitz des Veräußerers
Es bedarf ausnahmsweise keiner Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft durch den Erwerber.
2. Einigung über die Erlangung der Sachherrschaft durch den Erwerber.
3. Möglichkeit des Erwerbers, sich die Sache ohne weitere Gestattung des Veräußerers zu verschaffen.
B. Mittelbarer Besitz, § 868 BGB
I. Bestehen eines Besitzmittlungsverhältnisses, § 868 BGB
– Besitzmittlungsverhältnis kann jedes hinreichend bestimmte Verhältnis sein, welches des Verhalten des Besitzmittlers ausreichend bestimmt und aus dem er sein Besitzrecht ableitet.
– Es genügen nur solche schuldrechtlichen Verhältnisse, die eine Regelung über die Besitzverhältnisse treffen und die sich aus dem Besitz ergebenden Befugnisse dem mittelbaren Besitzer zuschreiben (zB Leihe, § 598 BGB).
– Es genügt zum Schutze des mittelbaren Besitzers jedoch auch ein unwirksames Besitzmittlungsverhältnis (hM).
II. Fremdbesitzwille des unmittelbaren Besitzers
– Der Besitzmittler muss den unmittelbaren Besitz im Sinne von § 854 BGB inne haben.
– Der Besitzmittler muss für den mittelbaren Besitzer besitzen und diesen als Oberbesitzer anerkennen.
III. Bestehender Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers gegen den unmittelbaren Besitzer.
– Es genügt, dass irgendein Herausgabeanspruch besteht.
– Der Herausgabeanspruch muss sich nicht unmittelbar aus dem Besitzmittlungsverhältnis ergeben.
C. Besitzdienerschaft, §855 BGB
Der Besitzdiener ist kein Besitzer.
I. Tatsächliche Sachherrschaft des Besitzdieners
II. Soziales Abhängigkeitsverhältnis des Besitzdieners zum unmittelbaren Besitzer
– Bloße wirtschaftliche Abhängigkeit genügt nicht.
– Aus dem Verhältnis muss insbesondere ein Weisungsrecht des unmittelbaren Besitzers folgen.
– Kann sich aus Vertrag oder Gesetz ergeben.
– Rechtliche Unwirksamkeit des Verhältnisses schadet nicht, solange der Besitzdiener sich tatsächlich dem unmittelbaren Besitzer unterordnet.
III. Äußerliche Erkennbarkeit des Abhängigkeitsverhältnisses bzw. der Unterordnung
IV. Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft im Rahmen des Weisungsverhältnisses
V. Besitzdienerwille (str.)
D. Sonstige Besitzformen
- Eigenbesitz, § 872 BGB
- Fremdbesitz
- Alleinbesitz
- Mitbesitz, § 866 BGB
- Teilbesitz, § 865 BGB
- Nebenbesitz
- Erbenbesitz, § 857 BGB
Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.
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