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Du bist hier: Startseite1 > Examensreport2 > Nordrhein-Westfalen3 > Sachverhalt der 1. Ö-Rechts Klausur – November 2011 – 1. Staatsexamen ...
Redaktion

Sachverhalt der 1. Ö-Rechts Klausur – November 2011 – 1. Staatsexamen NRW

Nordrhein-Westfalen

Wir bedanken uns bei Christina für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der Examensklausuren vom November in NRW.
Falls jemand noch Informationen und Ergänzungen hinzufügen möchte, kann er sich gern bei uns melden.
Weiterhin wären wir euch dankbar, wenn ihr uns eure Sachverhalte aus dem Examen schicken könntet. Nur so können wir die Examensklausuren möglichst vollständig bereitstellen. Das Projekt lebt von eurer Mitarbeit!
Sachverhalt
 
-die Polizei hatte von V-Leuten gesicherte Erkenntnisse, dass sich radikale Islamisten gelegentlich in einer Moschee trafen, um dort Straftaten von erheblicher Bedeutung zu planen
-die anderen Moschee-Gäste bekommen davon nichts mit
-daher hat die Polizei seit geraumer Zeit angefangen auf der Straße vor der Moschee  vor und nach dem Freitagsgebet stichprobenartige Identitätskontrollen durchzuführen. Der Zweck soll die Abschreckung und Verunsicherung der Terroristen sein und der Schutz der Inneren Sicherheit
– Eines Freitags nach dem Freitaggebet wurde M aufgefordert seine Ausweispapiere auszuhändigen.Er wusste nichts von den radikalen Islamisten in seiner Moschee. Danach wurde er aufgefordert, zur Polizeiwache mitzukommen zwecks erkennungsdienstlicher Maßnahmen. M kam den Aufforderungen nach. Auf der Polizeiwache wurden ihm die Fingerabdrücke abgenommen. Hinweise für geplante Straftaten ergaben sich dadurch nicht.
-Er findet, die Maßnahmen seien rechtswidrig gewesen. Sie seien zum einen geeignet die Gläubigen vom Gebet abzuhalten und stellen somit einen schweren Eingriff in die Religionsfreiheit dar. Ferne fühle er sich beleidigt und diskrimiert auf offener Straße angehalten zu werden, zumal – was zutrifft- fast aussschließlich Muslime kontrolliert wurden.
– Nach Rücksprache mit seinem Anwalt erhob er nach 3 Monaten Klage gegen die Identitätskontrolle und die Vorladung zu erkennungsdienstlichen Maßnahmen.
-die Behörde ist der Ansicht, dass die Klage längst verfristet sei und die Eingriffe ferner von geringer Intensität waren, zumal – was zutrifft – bereits verdächtige Islamisten der Moschee fernblieben, da im Internet von den Kontrollen berichtet wurde.
Hat die Klage des M Aussicht auf Erfolg?

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30.11.2011/4 Kommentare/von Redaktion
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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-11-30 10:59:242011-11-30 10:59:24Sachverhalt der 1. Ö-Rechts Klausur – November 2011 – 1. Staatsexamen NRW
4 Kommentare
  1. Christian
    Christian sagte:
    01.12.2011 um 19:02

    Lösungsansätze:
    Zulässigkeit:
    -präventiv / repressives Handeln (abdrängende Sonderzuweisung § 23 EGGVG? soweit hier schwerpunkt präventiv, auch nach Eindruck des Betroffenen)
    – Prozessual handelt es sich meiner Ansicht nach um FFKen (§ 113 I 4 VwGO analog)
    – soweit ergibt sich ein Feststellungsinteresse aus Wiederholungsgefahr (regelmäßiger Moschee Gast) Rehabilitationsinteresse (wg. verächtlichem Eindruck durch öffentliche Kontrolle + Mitnahme Polizeiwache); schwerwiegenden GR Eingriff id Religionsfreiheit würde ich hier verneinen (?)
    – Frist (auch bzgl Rechtsschutzbed. wg Vorferfahren entscheident) mangels Belehrung 1 Jahr – unproblematisch nach 3 Monaten
    obj. Klagehäufung (§ 44 VwGO)
    Begründetheit:
    Schwerpunkt im Bereich Ermächtigungsgrundlage
    für Hamburg: §§ 12 I, II SOG iVm. §§ 4 I Nr. 2a, § 7 GesDatenvPol (Tatsachen Annahme rechtfertigen Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden)
    darunter Frage, ob Info V-Mann = Tatsache; lt. Sachverhalt gesicherte Kenntnis
    (P) aber, dass Erkennungsdienstl Maßnahme nur rechtm wenn:
    a. Identität anders nicht oder nur unter erhebl Schwierigkeiten mögl oder
    b. zur vorbeugenden Bekämpfung v Straftaten wenn Betroffener verdächtigt
    -> hier mE jeweils nicht gegeben.
    Identitätsfeststellung tatbestandsm
    Erkennungsdienstl Maßnahme nicht tatbestandsm und rechtsw
    Religionsfreiheit – Identitätsfeststellung zur Gefahrenabwehr iRd. Ermessens?
    Freue mich auf Eure Anmerkungen!

    Antworten
  2. hansee
    hansee sagte:
    02.12.2011 um 17:19

    Hamburg, wieso Hamburg? Ist da was im SV gewesen, das hier nicht steht?

    Antworten
  3. Christian
    Christian sagte:
    02.12.2011 um 20:25

    @Hansee:
    nein, aber da ich (als Hamburger Examenskandidat) mir den Sachverhalt aus Hamburger (landesrechtlicher) Perspektive angesehen habe, habe ich Hamburger Landesrecht angewendet 😉

    Antworten
  4. Katze
    Katze sagte:
    07.12.2011 um 10:49

    @ Christian: gute Lösungsansätze. Ich habe die Klausur ebenso verstanden und gelöst. Ich empfand die Klausur war sehr ähnlich diesem Sachverhalt: VG BW 14.12.2010 – 1 S 338/10 (April RÜ)
    Man könnte noch zu 23 EGGVG noch § 163b StPO ergänzen, aber im Ergebnis natürlich POR.
    Im Rahmen der Geeingnetheit habe ich noch den Leitsatz aus VG BW 14.12.2010 – 1 S 338/10 kopiert. Die Maßnahme ist geeignet, weil potentielle Störer aus der Anonymität gerissen werden.
    Zu Beachten ist, dass es einer Erörterung des Störers wohl nicht bedarf, da der Adressat sich aus 12 PolG NRW bzw / 12 SOG selbst ergibt.
    Ich habe im Rahmen des Ermessens nicht nur Art. 4 I GG sondern auch Art. 2 I, 1 I GG erörtert (inform. Selbstbestimmung). M machte geltend, dass durch die Maßnahme Gläubige vom Gang zur Kirche abgehalten würden. Ich hatte das so verstanden, dass sie gerade auch den Eingriff in ihre Personaldaten fürchteten und daher vom Gang zur Moschee Abstand nehmen. Hier jedoch nur recht knapp festgestellt, dass es sich um die Abwehr von Gefahren für hochrangige Schutzgüter der Allgemeinheit handelt.
    Ansonsten eine wohl faire Klausur.

    Antworten

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