Öffentliches Recht II – April 2019 – NRW – 1. Staatsexamen
Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll zur Examensklausur Öffentliches Recht II, 1. Staatsexamen, NRW, April 2019. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen. Wir danken sehr herzlich für die Zusendung.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt.
I. Ausgangsfall
Ein Landwirt findet auf einem abgelegenen Feldweg einen kleinen Mischlingshund, der abgemagert und verwahrlost ist. Daraufhin meldet er das der Stadt A – diese schaltet den Kreis K ein. Der Landrat K bringt den Hund in seiner Eigenschaft als zuständige Behörde nach § 15 Abs. 1 Satz 1 TierSchG in ein Tierheim unter. Nachdem der Hund wieder aufgepäppelt wurde, werden von dem nun „Casper“ genannten Hund Bilder zur Vermittlung veröffentlicht.
Daraufhin meldet sich ein Anrufer und meint, aufgrund einer Fellzeichnung zu erkennen, dass „Casper“ dem in A wohnhaften N gehört. Der Landrat schickt deshalb zuständige Behördenmitarbeiter zu N.
Das gesamte Grundstück von N macht einen verwahrlosten Eindruck. Auf dem Grundstück wird ein weiterer Hund, „Samy“ (Schulterhöhe 70 cm) vorgefunden. Dabei ist der Hundezwinger völlig verdreckt – in das Innere ragen rostige Nägel, der Boden ist voller Kot, der Futternapf dreckig und der Wassernapf leer. Darüber hinaus ist Samy deutlich abgemagert, die Rippen stehen hervor. Auf Ansprache reagiert er verängstigt, aber keinesfalls aggressiv. Außerdem ist sein Fell dreckig und verfilzt, an den Ohren finden sich zahlreiche Zecken.
N erklärt, er habe Casper in einem entfernten Ortsteil von A ausgesetzt, da dieser ständig gebellt habe und er- N – das nicht mehr ausgehalten habe. Casper sei aber – das ist zutreffend – zum Zeitpunkt des Aussetzens gut genährt gewesen. Dabei war Casper von Geburt an bei N gewesen. N sei ferner auch aufgefallen, dass Samy abgenommen habe, das läge aber nur daran, dass Samy Casper vermisse.
N will Casper nicht zurück haben. Vielmehr habe er einen neuen Hund, Brutus (ebenfalls Schulterhöhe 70 cm) gekauft. Nach den Erfahrungen mit Samy und Casper, habe N diesen aber direkt zum Hundetrainer gebracht. Brutus solle als Wachhund dienen, denn dazu sei Samy nicht zu gebrauchen.
Der Landrat untersagt daraufhin gestützt auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG dem N die Haltung von Hunden. Er begründet dies damit, dass N durch die Aussetzung von Casper gegen das Verbot in § 3 Satz 1 Nr. 3 TierSchG verstoßen habe und darin zugleich eine grobe Zuwiderhandlung gegen § 2 TierSchG zu sehen sei. Außerdem sei aufgrund der Haltung von Samy und dessen Zustand davon auszugehen, dass N die Grundbelange des Tierschutzes nicht beachte. N sei entweder gleichgültig oder schlicht überfordert mit der Haltung von Hunden. Nachdem er Casper bereits ausgesetzt habe, bestehe die Gefahr, dass Samy das gleiche Schicksal ereilen würde, da N bereits angekündigt habe, Samy sei nicht als Wachhund zu gebrauchen. Auch für Brutus bestehe die Gefahr, nicht artgerecht gehalten zu werde. Deswegen würden Samy und Brutus vorübergehend in ein Tierheim untergebracht werden. N könne diese aber wieder bekommen, sobald er einen Sachkundenachweis erbracht habe und nachweisen könne, dass der Zwinger nun artgerecht gestaltet sei.
N ist empört, er will die Untersagung nicht hinnehmen. Er erhebt form- und fristgerecht Klage vor dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht. Er meint zum einen sei der Landrat von K gar nicht zuständig, vielmehr wäre das LHundeG einschlägig. Zum anderen sei sie auch unverhältnismäßig. Der Landrat hält dem entgegen, dass er nicht zum Schutz einer Gefahr durch die Hunde tätig geworden sei. Zudem sei das das Tierwohl ein hohes Schutzgut, Ns Eigentum müsste zurückstehen.
Hat die Klage von N Aussicht auf Erfolg?
II. Fallabwandlung
Der Landwirt findet den Hund und meldet dies wie im Ausgangsfall A. Diese möchte, dass der Landrat von K tätig wird – schließlich sei A zwar nach § 967 BGB die Fundbehörde, allerdings sei der Hund keine Fundsache, da der Eigentümer sein Eigentum aufgegeben habe. K wendet ein, § 3 Satz 1 Nr. 3 TierSchG normiere eine Verbot für die Eigentumsaufgabe, deshalb sei der Hund, auch wenn ersichtlich ausgesetzt, nicht herrenlos sondern nur besitzlos. A sei also zuständig.
Nachdem ein Tierarzt den Hund untersucht hat und befindet, er müsse dringend versorgt werden, beschließt A den Hund zu versorgen und unterrichtet K sogleich davon, dass man etwaige Kosten von K zurückverlangen werde. Casper wird in ein Tierheim gebracht. Transport und Unterbringung kosten 384 €.
A verlangt nun von K Aufwendungsersatz. A meint, sie sei zugunsten von K tätig geworden. Darauf wendet K ein, K sei zum einen gar nicht zuständig, zum anderen habe A zumindest auch eigene Aufgaben wahrgenommen. Ferner verstieße ein Aufwendungsersatzanspruch gegen die Grundgedanken des öffentlichen Rechts und umginge festgeschriebene Zuständigkeiten.
A erhebt vor dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht form-und fristgerecht Klage.
Hat die Klage der Stadt A Aussicht auf Erfolg?
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