BGH: Schwerer Raub auch bei Waffen- oder Werkzeugeinsatz zwischen Vollendung und Beendigung
Der BGH hat in einem Urteil vom 25.2.2010 (5 StR 542/09) entschieden, dass die Qualifikation des Verwendens „bei der Tat“ im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB auch dann zu bejahen ist, wenn der Täter, vom Opfer wahrgenommen, nach Vollendung, aber noch vor Beendigung der Raubtat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug mit dem Ziel weiterer Wegnahme einsetzt, auch wenn die angestrebte weitere Wegnahme nicht vollendet wird.
Sachverhalt (vereinfacht)
Der Angeklagte und sein Mittäter überfielen am 15. Oktober 2007 einen Supermarkt. Unter Vorhalt einer wie eine „echte“ Schusswaffe aussehenden Spielzeugpistole zwangen sie eine der beiden anwesenden Angestellten, den Tresor aufzuschließen. Der Mittäter des Angeklagten nahm Geldscheine sowie Münzgeld heraus und verstaute das Geld in einer mitgebrachten Plastiktasche. Unzufrieden mit der bisherigen Ausbeute zog der Mitangeklagte ein Schinkenmesser mit einer Klingenlänge von mindestens 15 cm und bedrohte damit die Angestellte. Die Pistole übergab er dem Angeklagten, der auch den Einsatz des Messers durch seinen Mittäter billigte. Es gelang dem Angeklagten jedoch nach Einsatz des Messers nicht, weitere Beute zu ergattern. Die Täter flüchteten mit einer Beute von etwa 5.500 € in bar sowie Telefonkarten mit einem Gebührenguthaben von etwa 3.500 €. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes und schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und fünf Monaten verurteilt.
Entscheidung / Lösung
Schwerpunkt dieser Entscheidung war die Frage, ob sich der Angeklagte mit der ersten Wegnahmehandlung des besonders schweren Raubes oder aber „nur“ des schweren Raubes strafbar gemacht hat. Es war auf die Frage einzugehen, ob nach der ersten Wegnahmehandlung der Einsatz des Messers, der mit dem Ziel einer weiteren Wegnahmehandlung erfolgte – die dann jedoch nicht mehr erfolgte -, zur Bejahung der Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB im Rahmen der ersten Tathandlung führen kann.
Nach Ansicht des BGH hält die Wertung der Strafkammer des Landgerichts, der Angeklagte habe im Hinblick auf den von ihm gebilligten Messereinsatz seines Mittäters einen besonders schweren Raub nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB begangen, rechtlicher Nachprüfung stand, obgleich der Angeklagte und sein Mittäter nach dem Einsatz des Messers keine Wegnahmehandlung mehr vollführt haben. Die Vorschrift verlangt eine Verwendung des gefährlichen Werkzeugs „bei der Tat“. Es entspricht dabei ständiger Rechtsprechung, dass eine Verwirklichung der Qualifikationstatbestände des § 250 Abs. 2 Nr. 1 und 3a StGB auch noch in der Phase zwischen der Vollendung und der Beendigung der Raubtat möglich ist. Allerdings muss das den Qualifikationstatbestand erfüllende Handeln noch von Zueignungsabsicht (in Fällen der räuberischen Erpressung von Bereicherungsabsicht) getragen sein, was auch dann anzunehmen ist, wenn es auf Beutesicherung abzielt. Gleiches gilt, wenn der Täter im Rahmen eines noch nicht abgeschlossenen einheitlichen Tatgeschehens zur Intensivierung seiner Drohung und zugleich seines Angriffs auf die von §§ 249 ff. StGB mitgeschützten Vermögensrechte ein gegebenenfalls von ihm zuvor nur mitgeführtes gefährliches Werkzeug tatsächlich einsetzt und damit den Qualifikationstatbestand vollständig erfüllt. Dann sind – ungeachtet einer weiteren vollendeten Wegnahmehandlung – „bei der Tat“ die spezifischen Gefahren der Werkzeugverwendung eingetreten, vor denen der Gesetzgeber mit der höheren Strafdrohung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB schützen will. Die Aufspaltung der Tat in einen vollendeten schweren Raub und einen damit ideal konkurrierenden Versuch eines besonders schweren Raubes erscheine vor diesem Hintergrund gekünstelt und führe zu sachlich nicht gerechtfertigten Zufallsergebnissen.
Examensrelevanz
Die Qualifikationsmerkmale des § 250 StGB sind beliebter Gegenstand im Rahmen der Examensklausuren im Strafrecht, da diese nicht nur Qualifikation des Raubes, sondern auch des räuberischen Diebstahls, § 252 StGB und der räuberischen Erpressung, § 253, 255 StGB sind („sind gleich einem Räuber zu bestrafen“). Ohne diese Leitsatzentscheidung des BGH zu kennen wäre es schwierig, den Einsatz des Messers im Rahmen der gutachterlichen Lösung richtig zu verorten und man wäre geneigt, die zwei Wegnahmehandlungen in zwei einzelne Tathandlungen aufzuspalten.
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