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Dr. Christoph Werkmeister

AGB-Recht: 20-jährige Selbstnutzungsklausel unwirksam

BGB AT, Zivilrecht

Etwas langweilig, aber sollte man für den Ernstfall doch vlt.  schonmal gehört haben:
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat eine Klausel für nichtig erklärt, mit der eine Stadt die Käufer von geförderten Grundstücken in einem neuen Wohngebiet zu einer langjährigen Selbstnutzung verpflichten wollte.
Die Klausel benachteilige die Kläger als Käufer unangemessen und schieße über ihren Zweck, Bodenspekulation zu verhindern und einheimische Familien zu fördern, deutlich hinaus, befand die 22. Zivilkammer. Die Revision wurde zugelassen (Urteil vom 27.08.2009, Az.: 22 U 213/07).
Argumentation
Der Schwerpunkt liegt bei einem solchen Vertrag bei der Prüfung von § 307 Abs. 1, 2 BGB. Die Schwierigkeit, die sich im Rahmen dieser Norm für den Studenten stellt, ist es, die jeweiligen, sich widerstreitenden Interessen herzuleiten und diese dann umfassend abzuwägen. Die Vertragspartei darf nämlich nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben benachteiligt sein:
Wie bereits gesagt, standen hier aus Sicht des Verkäufer der Zweck,  Bodenspekulation zu verhindern und die Förderung von einheimische Familien im Vordergrund. Dem entgegen stehen die Beschränkungen des Eigentumsrechts des Käufers.
Je nach Kriterien des Einzelfalls kann man hier so oder so entscheiden, wobei der BGH wohl damit recht hat, dass die Bedingung, ein Grundstück für 20 Jahre selbst zu nutzen, eine erhebliche Einschränkung der Flexibilität bedeutet.
Examensrelevanz
Von Selbstnutzungsklauseln solltet ihr ab jetzt schon man gehört haben. Die Probleme im Rahmen des § 307 BGB sind hier nicht schwierig und auch ohne besondere Kenntnisse zu meistern.  Wichtig ist, dass ihr bei solchen Fällen durch  möglichst viele Argumente aus dem Sachverhalt und durch gesunden Menschenverstand brilliert. Eine stringente Argumentation ist nämlich bei einem solchen Fall meist das, was richtig die Punkte rausholt…

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02.09.2009/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
Schlagworte: § 307, AGB
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