Kein Ausgleich für von Beamten zu viel geleistete Arbeitszeit
Das VG Koblenz entschied mit Urteil vom 29.03.2012 (Az. 6 K 1067/11.KO) einen äußerst examensrelevanten Sachverhalt zur Frage, inwiefern Beamte für zu viel geleistete Arbeitszeit eine Vergütung verlangen können.
Sachverhalt
Die L war eine verbeamtete Grundschullehrerin. Sie ist nunmehr im Ruhestand. Der L standen in ihrem letzten Dienstjahr gemäß der Lehrkräftearbeitszeitverordnung eine Altersermäßigung von drei Stunden pro Woche zu. D.h., die L musste in ihrem letzten Dienstjahr drei Wochenstunden weniger als die Jahre zuvor arbeiten. Dieser wurde aufgrund eines Versehens allerdings nicht bei der Stundeneinteilung berücksichtigt. Die L meldete diesen Fehler im Dienstplan allerdings nicht, sondern arbeitete auch in ihrem letzten Dienstjahr die volle Stundenzahl weiter.
Die L verlangte nunmehr, nachdem sie in den Ruhestand versetzt wurde, einen finanziellen Ausgleich für die wöchentlich zu viel gearbeiteten Stunden.
Rechtliche Würdigung
Das VG Koblenz stellte fest, dass eine wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand versetzte verbeamtete Grundschullehrerin keinen finanziellen Ausgleich für in ihrem letzten Dienstjahr zu viel unterrichtete Stunden beanspruchen könne. Für eine solche Zahlung fehle es bereits an einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage (Az.: 6 K 1067/11.KO).
Das VG vertrat in Anlehnung an die neueste Rechtsprechung des BVerwG weiterhin, dass Beamte bei derartigen Sachverhalten in der Pflicht wären, Ansprüche auf einen zeitlichen Ausgleich gegenüber dem Dienstherrn geltend zu machen. Ein finanzieller Ausgleich komme nur dann in Betracht, wenn der Beamte nach Stellung des vorgenannten Antrags dennoch Mehrarbeit leisten muss.
Ein Ausgleich von vorher erbrachter Zuvielarbeit sei nach Auffassung des VG demgegenüber nicht angemessen. Die L hätte sich also vorher bei ihrem Dienstherrn melden müssen. Ein Verlangen auf finanziellen Ausgleich entgegen diesen Grundsätzen widerspreche zudem dem Grundsatz von Treu und Glauben. Dies begründet sich daraus, weil dem Dienstherrn ein berechtigtes Interesse zusteht, nicht nachträglich mit außergewöhnlich hohen Ausgleichsforderungen belastet zu werden. Der L sei es in dem von der Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme geprägten Beamtenverhältnis zuzumuten, ihr Begehren auf Gewährung eines (zeitlichen) Ausgleichs frühzeitig zum Ausdruck zu bringen. Dies sei insbesondere deshalb der Fall, da das Stellen eines Antrags bzw. eine Meldung des Fehlers im Dienstplan ohne großen Aufwand zu bewerkstelligen ist.
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