Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur im Strafrecht des 1. Staatsexamens in Berlin im April 2016. Vielen Dank für die Zusendung. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
S erhält die Diagnose unheilbar Demenzkrank. Er kann sich ein solches Leben nicht vorstellen und möchte dies auch seiner Ehefrau E und seiner 23-jährigen Tochter T nicht zumuten. Also beschließt er nach reiflicher Überlegung sich das Leben zu nehmen, solange er noch im Besitz seiner geistigen Kräfte ist. Nach vielen Gesprächen mit E erklärt diese sich bereit ihm dabei zu helfen.
E besorgt vom Apotheker A, den sie über den Sachverhalt unterrichtet, ein Beruhigungsmittel, das zuverlässig und schnell zum Tod führt. E weiß, dass der A auch schon einigen Bekannten von ihr in dieser Form behilflich geworden ist. A überlässt ihr sodann das Beruhigungsmittel zum Selbstkaufpreis.
1 Woche später soll das Vorhaben in die Tat umgesetzt werden. E verabschiedet sich von S und verlässt das Haus, da sie den Wunsch des S zwar respektiert, aber mit der Sache nichts zu tun haben will. Die Tochter T und ihr langjähriger Freund F wollen S hingegen beistehen.
Als S sich dann das Betäubungsmittel injizieren will, zittert er vor Aufregung so stark, dass er keine Vene treffen kann. Nach mehreren erfolglosen Versuchen, bittet er die T ihm zu helfen. T zögert. Sie überwindet ihre Zweifel erst, als F zu ihr sagt, sie sehe doch wie ihr Vater leidet, sie solle ihn jetzt nicht im Stich lassen. T injiziert ihrem Vater das Betäubungsmittel fachgerecht.
Sodann klingelt es an der Tür. Während die T bei ihrem Vater bleibt geht F zur Tür und öffnet.
Vor der Tür stehen zwei Notärzte, die sich nach S erkundigen. Diese wurden von E verständigt, die ihr Gewissen erleichtern wollte.
Die Tür ist noch durch eine Kette mit dem Türrahmen verbunden und nur einen Spalt geöffnet.
F überlegt kurz, ob er die Tür einfach wieder zuschlagen soll, öffnet dann jedoch mit den Worten „Er ist im Wohnzimmer“.
Da die E den Notärzten den Namen des Medikamentes am Telefon mitgeteilt hatte, können sie dessen tödliche Wirkung tatsächlich noch in letzter Minute stoppen und S überlebt. Er hat jedoch bereits so erhebliche Gehirnschäden erlitten, dass er nicht wieder zu Bewusstsein kommt. Ob die Notärzte den S tatsächlich noch hätten retten können, wusste F nicht, er hielt es aber für möglich.
Aufgabe 1: Wie haben sich T, F, E und A nach dem StGB strafbar gemacht?
Abwandlung: Wie oben, doch nun wird S zur weiteren Behandlung in ein Krankenhaus gebracht. Die behandelnde Ärztin Dr. W, die von E über den Sterbewunsch des S aufgeklärt wurde, findet es unmenschlich den S entgegen seinem Willen am Leben zu lassen. Deswegen injiziert sie ihm im Rahmen einer Nachtschicht ein schnell zum Tode führendes Betäubungsmittel. S verstirbt.
Aufgabe 2: Beurteilen sie die Strafbarkeit von W und T nach § 216 StGB.
Aufgabe 3: Nach den Vorkommnissen wird T als Beschuldigte vorgeladen/vernommen. Der Anwalt der T wird nicht benachrichtigt. Da die T nach dieser Nacht psychisch neben der Spur ist, will sie den Termin verschieben lassen. Der Termin wird nicht verschoben. E, die ihrer Vernehmung zugestimmt hatte wird als Zeugin vernommen.
War die Vernehmung der E rechtmäßig nach der StPO?
Hingewiesen wird auf den neu eingeführten § 217 StGB.
§ 217 StGB war an dieser Stelle abgedruckt.
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