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OVG NRW: Eingangsräume als Raucherbereich in Gaststätten nicht erlaubt

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06. Juni 2011 | von Samuel Ju
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Wie aus einer Pressemitteilung vom 1.6.2011 hervorgeht, hat das OVG Münster per Eilbeschluss vom 20.4.2011 (4 B 1703/10) entschieden, dass ein Gastwirt den Eingangsraum einer Gaststätte nicht zum Raucherraum machen darf. Gastwirte dürften das Rauchen nur in Räumen erlauben, die funktional eigenständig und vom übrigen Gaststättenbetrieb so abtrennbar seien, dass sie von Nichtrauchern nicht genutzt werden müssten.

Sachverhalt
Ein Kölner Gastwirt hatte einen zur Straße gelegenen Eingangsraum seiner Gaststätte zum Raucherraum erklärt und darauf verwiesen, dass nichtrauchende Gäste einen anderen Eingang benutzen könnten. Dieser zweite Eingang liegt an der Rheinuferseite und ist nur über einen längeren Fußweg sowie einen langen und steilen Treppenaufgang zu erreichen. Die Stadt Köln untersagte die Einrichtung dieses Raucherraums. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den dagegen gerichteten Eilantrag des Gastwirts ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht mit dem eingangs genannten Beschluss (vom 20. April 2011) zurück.

Nichtraucherschutzgesetz NRW: Grundsätzliches Rauchverbot in Gaststätten, aber Rauchen in abgeschlossenen Räumen erlaubt
Das Nichtraucherschutzgesetz NRW bestimmt, dass in Gaststätten Rauchverbot gilt. Gastwirte dürfen allerdings abgeschlossene Räume einrichten, in denen das Rauchen gestattet ist. Als Raucherraum eigneten sich jedoch nur Räume, die nach Bauart und Funktion die Beeinträchtigung nichtrauchender Gäste ausschlössen.

Schutz des Einzelnen vor Gesundheitsgefahren durch Rauchen in der Öffentlichkeit
Nach dem Willen des Gesetzgebers solle der Einzelne vor den erheblichen Gesundheitsgefahren durch Rauchen in der Öffentlichkeit geschützt werden und frei entscheiden dürfen, ob er sich den Gefahren des Passivrauchens in Gaststätten aussetzen wolle. Damit sei es nicht zu vereinbaren, Raucherräume so einzurichten, dass Nichtraucher gezwungen seien, sich zumindest gelegentlich und gleichzeitig mit Rauchern in ihnen aufzuhalten. Nichtraucher würden den Gefahren des Passivrauchens auch dann ausgesetzt, wenn sie etwa beim Betreten der Gaststätte, bei Toilettengängen oder für Bestellungen sich vorübergehend in einem Raucherraum aufhalten oder ihn durchqueren müssten. Hier führe der zur Straße gelegene Eingang auch nichtrauchende Besucher unmittelbar in den als Raucherraum vorgesehen Gastraum. Dieser Eingang müsse von bestimmten Personengruppen, etwa Rollstuhlfahrern, gehbehinderten Personen und Eltern mit kleinen Kindern, zwangsläufig genutzt werden.

Auch bei zwei gleichwertigen Eingängen darf Eingangsraum nicht als Raucherraum benutzt werden
Selbst bei zwei gleichwertigen Eingängen dürfe der Gastwirt den Eingangsraum aber nicht zum Raucherraum machen, weil er über weitere abtrennbare Räume verfüge. Das Nichtraucherschutzgesetz verlange in solchen Fällen, eine die Nichtraucher weniger belastende Möglichkeit zu wählen und einen der reinen Gasträume als Raucherraum einzurichten.

Zum examensrelevanten Thema „Rauchverbot“ siehe auch die anderen Artikel von juraexamen.info

Quelle: Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 01.06.2011

 

 

Samuel Ju

Jurastudium in Bonn und Mainz, Staatsprüfung am OLG Düsseldorf im Juni 2011, Schwerpunktstudium im Bereich „Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, Steuerrecht“ an der Universität Mainz, Mitgründer der Online Jura Lernkartei Repetico

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