OVG Münster: Rauchverbot – Es gibt kein Recht auf eine Zigarettenpause
Das OVG Münster hat den Beschäftigten der Stadt Köln einen Anspruch auf Raucherraum und Zigarettenpause versagt. Damit bestätigten das OVG am 08.04.2010 eine Entscheidung des VG Köln (Az. 1 A 812/08). Das Urteil des OVG Münster ist bisweilen leider noch nicht im Internet abrufbar.
Die Entscheidung des OVG Münster
Nach dem Urteil ist eine Raucherpause keine zulässige Arbeitsunterbrechung wie zum Beispiel der Gang zur Toilette oder der Kaffee im Büro. Dabei sei das Verbot der zusätzlichen Zigarettenpause keineswegs einseitig raucherunfreundlich, sondern vielmehr eine Frage der Gleichbehandlung; es werde auch von Nichtrauchern während der Kernarbeitszeit die Anwesenheit im Büro verlangt.
Verletzung von Art. 3 I GG
Art. 3 I GG könnte durch das Rauchverbot verletzt sein. Hierbei ist im Rahmen der Rechtfertigung zu diskutieren , ob das Merkmal „Raucher“ personenbezogen oder lediglich sach- bzw. verhaltensbezogen ist. Nach dem BVerfG ist bei personenbezogenen Differenzierungen eine Rechtfertigung nur unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit möglich. Sach- bzw. Verhaltensbezogene Differenzierungen können hingegen bereits durch das Vorliegen eines sachlichen Grundes gerechtfertigt sein.
Vorliegend würde ich das Mermal „Raucher“ als personenbezogenes Merkmal einordnen, da die Sucht einer Person wie eine Krankheit anhaftet (sofern es sich bei dem Kläger lediglich um einen Gelegenheitsraucher handelt, läge wohl ein Verhaltensbezogenes Merkmal vor).
Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit kann dann allerdings auf das o.g. Argument abgestellt werden, nämlich, dass von Nichtrauchern ebenfalls erwartet wird, dass sie keine entsprechenden Pausen machen. Es hat im letzten Schritt der Verhältniskeitsprüfung, der Angemessenheit bzw. Verhältnismäßigkeit i.e.S., wie immer eine wertende Abwägung der widerstreitenden Interessen im Sinne einer praktischen Konkordanz zu erfolgen. Hier gilt, dass zunächst die abstrakte Wertigkeit der widerstreitenden Interessen zu vergleichen ist und sodann eine konkrete Abwägung der Eingriffsintensität im Verhältnis zum verfolgten Zweck erfolgt. Für eine ausgiebige Diskussion der Verhältnismäßigkeit, sollte man sich bei Interesse das Urteil, wenn es verfügbar ist, im Volltext anschauen.
Anspruch auf einen Raucherraum
Sofern ein Anspruch auf einen Raucherraum gefordert wird, gilt es zu klären, woraus sich ein solcher Anspruch ergeben kann. Die Grundrechte sind überwiegend als bloße Abwehrrechte zu verstehen. Ansprüche lassen sich nur in den seltensten Fällen aus ihnen herleiten. Dies ist im Einzelfall dann zu bejahen, wenn ohne den Anspruch gegen den Staat der Kernbereich des tangierten Grundrechts ausgehöhlt würde.
Ein Berufen auf Art. 2 II 1 GG wäre in diesem Sinne u.U. dann möglich, wenn substantiiert vorgetragen wird, dass eine körperliche Nikotin-Abhängigkeit besteht und dass im Falle des überlangen Nikotinentzugs körperliche Schäden zu befürchten sind. Selbst, wenn eine solche körperliche Abhängigkeit vorgetragen werden kann, erscheint es jedoch angemessen, den Raucher auf Nikotinpflaster und Kaugummis zu verweisen. Ein Anspruch auf einen Raucherraum lässt sich somit nich aus Art. 2 II 1 GG herleiten.
Examensrelevanz
Ein interessanter Fall, der sich aufgrund der Aktualität selbstverständlich für die mündliche Prüfung eignet. Zudem zeigt sich, dass im Rahmen einer gutachterlichen Prüfung auch eine Reihe von Problemen in diesem Fall steckt, so dass ein Rauchverbot auch innerhalb einer Klausur als Baustein Eingang finden kann.
Hallo Christoph,
den Beschluss des OVG gibts bei Juris.
Gruß Stephan
@Stephan: Danke!
Habe mir den fraglichen Beschluss des OVG Mü mal angeschaut. Grundrechte wurden hier überhaupt nicht geprüft. Es ging lediglich um die Auslegung des einschlägigen Spezialgesetzes, nämlich des NiSchG. Die obigen Erwägungen können im Rahmen einer Klausur beim Fehlen einschlägiger Spezialregelungen herangezogen werden.