Neue Variante zum Rauchverbot: „Gaststätten in Einkaufspassagen mit Lichthofcharakter“
Während die „kleine Eckkneipe“ schon verfassungsrechtlich für Furore gesorgt hatte, betritt nun ein neuer Akteur die Bühne des juristischen Dauerbrenners Rauchverbot: die „Gaststätte in Einkaufspassagen mit Lichthofcharakter“.
VG Karlsruhe: Ausnahme für Außengastronomie greift nicht
Das VG Karlsruhe entschied, dass das Rauchverbot auch für solche Gasstätten gelten soll (Urteil vom 29.09.2009 – 11 K 4149/08); die Ausnahme für Stätten der Außengastronomie sei nicht einschlägig. Die Klägerin hatte vorgetragen, dass die Tische im „Lichthof“ gelegen seien und dort eine Belüftung sichergestellt sei, sodass die Nichtraucher hinreichend geschützt würden. Das VG folgte dem nicht und betonte, dass angesichts des wichtigen Gesundheitsschutzes eine enge Auslegung vorzunehmen sei. Nur wirklich offene, im freien gelegene Betriebsstätten würden vom Begriff der Außengastronomie erfasst.
Wäre eine a.A. vertretbar?
Je nach Einzelfall und Akzentuierung der Argumentation kann man dies sicherlich auch anders sehen. Wichtig ist es, dass man mit Wortlaut („Außen“) und Telos (Nichtraucherschutz) argumentiert und so zu einem vertretbaren Ergebnis kommt.
Zur Wiederholung sei auf unseren Beitrag zum Urteil des BVerfG (Rauchverbot Bayern) hingewiesen. Auch das BAG-Urteil zum Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz passt zu diesem Problemkreis.
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