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Schlagwortarchiv für: Vollmacht

Tom Stiebert

OLG Hamm: Erlöschen einer transmortalen Vollmacht bei Alleinerbe

Erbrecht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Sachenrecht, Schon gelesen?, Startseite, Zivilrecht, Zivilrecht

Das OLG Hamm hat am 10.01.2013 (15 W 79/12) einen Beschluss gefällt, der beim ersten Lesen etwas irritierend erscheint, sich bei näherer Durchsicht aber als richtig herausstellt.
I. Sachverhalt
Es ging dabei um das Problem, dass ein – unstrittiger – Alleinerbe ein Grundstück aus der Erbmasse wirksam übertragen wollte. Dabei war er nicht nur Alleinerbe, sondern war zusätzlich vom Erblasser mit einer notariell beurkundeten transmortalen Vollmacht ausgestattet.
Fraglich war nun, ob er unter Berufung auf die Vollmacht oder unter Berufung auf die Erbenstellung das Grundstück wirksam übertragen konnte.
II. Lösung des OLG
Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück bedarf es der Einigung der Berechtigten (sog. Auflassung § 925 BGB) und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch (§ 873 BGB).
Eine Einigung der Berechtigten lag hier vor. Der Alleinerbe wurde hier nach § 1922 BGB Eigentümer des Grundstücks. Von der Einhaltung der Voraussetzungen des § 925 BGB ist auszugehen.
Fraglich ist aber, ob eine Eintragung in das Grundbuch erfolgen muss. Hierzu enthält die Grundbuchordnung GBO in §§ 13 ff. GBO eine Vielzahl von Vorschriften. Ein Antrag i.S.d. § 13 GBO lag vor.
Problematisch ist, dass dieser Antrag hier nicht durch den im Grundbuch Eingetragenen, sondern durch dessen Alleinerbe erfolgt. Grundsätzlich muss derjenige den Antrag stellen bzw. bewilligen, dessen Recht betroffen ist (§ 19 GBO). Allerdings enthält § 35 GBO eine spezielle Vorschrift:

Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins verlangen.

Ein solcher Erbschein hat hier nicht vorgelegen, sodass sich aus der – unstrittigen – Stellung als Erbe kein Anspruch auf Eintragung des Erwerbers ins Grundbuch ergibt. Auch eine öffentlich beglaubigte letztwillige Verfügung lag nicht vor.
Fraglich ist aber, ob sich die Antragsberechtigung des Erben aus der transmortalen Vollmacht ergeben kann – auch bei einer Bewilligung muss Stellvertretung möglich sein. Dazu müsste diese transmortale Vollmacht noch wirksam sein. Eine solche transmortale Vollmacht bleibt (aufgrund des ausdrücklichen Willens des Erblassers) über den Tod hinaus wirksam, mit der Folge, dass der Stellvertreter nunmehr den Erben – bezogen auf die Erbmasse – vertreten kann. Abzugrenzen ist diese Vollmacht über den Tod hinaus von einer postmortalen Vollmacht, deren Beginn zeitgleich mit dem Tod eintritt, die sonst von den Rechtsfolgen aber identisch ist.
Eine wirksame transmortale Vollmacht wurde hier erteilt. Diese erfüllt – durch die notarielle Beurkundung – auch die Formvorschriften nach §§ 29 und 30 GBO. Fraglich ist aber, ob diese weiterhin wirksam ist, oder durch die Stellung als Alleinerbe ersetzt wurde. Eine Vollmacht setzt stets die Personenverschiedenheit von Vollmachtgeber und Adressat voraus (vgl. Grundgedanke der §§ 164 ff. BGB). Dies ist dann nicht mehr erfüllt, wenn der Adressat und der Vollmachtgeber durch den Eintritt des Erbfalls faktisch personengleich werden – Adressat der Vollmacht bleibt der Erbe, der durch den Todesfall nunmehr aber auch an die Stelle des Erblassers tritt und damit als Vollmachtgeber anzusehen ist. Aus diesem Grund ist die transmortale Vollmacht erloschen.
Der Erbe kann damit die Eintragung des Käufers in das Grundbuch (noch) nicht verlangen.
 
III. Alternativen für Erben
Dem Erben bleiben damit zwei Möglichkeiten die Eintragung herbeizuführen. Entweder er beantragt einen Erbschein nach §§ 2353 ff. BGB oder aber er schlägt innerhalb der Frist des § 1944 BGB das Erbe nach den Vorschriften der §§ 1942 ff. BGB aus, mit der Folge, dass die Erbschaft nach § 1953 Abs. 1 BGB als nicht erfolgt anzusehen ist und damit die transmortale Vollmacht wirksam wird.
 
IV. Fazit
Ein sehr interessanter Fall, der Fragen des Sachen- und Grundbuchrechts mit Problemen der Stellvertretung und des Erbrechts verbindet. Auf den ersten Blick wirkt es irritierend, dass die Erbschaft einerseits als wirksam behandelt wird (hinsichtlich des Wegfalls der Vollmacht) andererseits aber nicht ausreicht um die Eintragung ins Grundbuch fordern zu können. Die gesetzlichen Regelungen sind aber insofern eindeutig, sodass ein abweichendes Ergebnis nur mit sehr guter Begründung vertretbar wäre und in der Klausur keinesfalls zu empfehlen ist.
Dennoch würde sich der Fall für eine Klausur sehr gut eignen, da er lediglich eine saubere Subsumtion unter die gesetzlichen Regelungen fordert.
 

10.04.2013/4 Kommentare/von Tom Stiebert
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2013-04-10 16:29:172013-04-10 16:29:17OLG Hamm: Erlöschen einer transmortalen Vollmacht bei Alleinerbe
Tom Stiebert

BAG: Kündigung durch vollmachtlosen Vertreter – Beginn der Klagefrist

Arbeitsrecht, BGB AT, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Startseite, Zivilrecht, Zivilrecht

Das Bundesarbeitsgericht hat kürzlich eine Entscheidung vom 6.9.2012 (2 AZR 858/11) veröffentlicht, die von sehr hoher Bedeutung für das Staatsexamen ist und sicherlich abgeprüft werden wird, auch weil sie Probleme des BGB AT mit Standardproblemen des Arbeitsrechts vermischt.
I. Sachverhalt
Inhaltlich geht es um die Frage, wann der Beginn der Klagefrist des § 4 KSchG (die bekanntlich als materielle Präklusionsfrist anzusehen ist) ist. Besonderheiten ergeben sich hier daraus, dass die Kündigung zwar formwirksam war (§ 4 S. 1 KSchG fordert den Zugang einer schriftlichen Kündigung, ansonsten ist ein Fristbeginn gar nicht möglich), aber ein Mangel bei der Vertretungsmacht des Handelnden bestand.
Zu unterscheiden sind damit drei Fälle:

  • Kündigung ohne Vertretungsmacht, keine Genehmigung nach § 184 BGB
  • Kündigung ohne Vertretungsmacht, nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) nach § 184 BGB lag vor
  • Kündigung mit Rechtsscheinsvollmacht

II. Beginn der Frist nach § 4 KSchG
Das BAG prüft hier alle drei möglichen Konstellationen mustergültig durch.
1. Keine Genehmigung
Am einfachsten zu beurteilen ist der Fall der fehlenden nachträglichen Zustimmung durch den Arbeitgeber. Hier fehlt es bereits an einer wirksamen Kündigung, sodass die Frist des § 4 KSchG gar nicht greift.

Eine Kündigung durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht ist dem Arbeitgeber nicht zuzurechnen, weil sie nicht von seinem Willen getragen ist.

2. Genehmigung durch den Arbeitgeber
Genehmigt der Arbeitgeber die Kündigung nach § 184 BGB, so wird diese rückwirkend wirksam (vgl. § 184 Abs. 1 BGB). Fraglich ist dann, ob diese Rückwirkung auch auf die Präklusionsfrist durchschlägt. Dies wird vom BAG zurecht unter Darlegung des Schutzzweckes der Norm verneint.

Da aber § 4 Satz 1 KSchG den Beginn der Frist an den Zugang der Kündigungserklärung knüpft und damit von der Kenntnismöglichkeit des Arbeitnehmers abhängig macht, ist auch für die Genehmigung – ebenso wie im Fall des § 4 Satz 4 KSchG – auf ihren Zugang beim Arbeitnehmer abzustellen (ErfK/Kiel, 12. Aufl., §4 KSchG, Rn. 6; APS/Hesse, 4. Aufl., §4 KSchG, Rn. 10c; v. Hoyningen-Huene/Linck, 14.Aufl., §4 KSchG, Rn. 20). Die materiellrechtliche Rückwirkung der Genehmigung (§ 184 Abs. 1 BGB) ist für den Lauf der Klagefrist ohne Bedeutung (vgl. allgemein Palandt/Ellenberger, 72. Aufl., §184, Rn. 2; zur Verjährung: Staudinger/Gursky, 2009, §184 BGB, Rn. 38 mwN). Das Interesse des Arbeitgebers an der raschen Klärung der Frage, ob die Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat, beginnt im Fall der Kündigung durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht erst mit der Genehmigung.

Die Argumentation anhand des Schutzzweckes überzeugt hier. Der Arbeitgeber soll nach dem Ablauf der drei Wochen keine Streitigkeiten mehr zu befürchten haben. Er kann aber nur ein Interesse an Rechtssicherheit haben, wenn er von der (wirksamen) Kündigung weiß. Anzuknüpfen ist folglich an den Zeitpunkt des Zugangs der Genehmigung beim Arbeitnehmer.
Letztlich wird hier der Grundgedanke des § 4 S. 1 KSchG entsprechend angewandt. Dies hat zur Folge, dass eine Kündigung zwar durch Genehmigung ggü. dem Vertreter wirksam werden kann (§ 182 Abs. 1 BGB), für den Fristbeginn des § 4 Abs. 1 KSchG die Information des Arbeitnehmers entscheidend ist. Konsequenterweise ist hierfür dann auch die Einhaltung der Schriftform zu fordern. Ob die bloße Kenntnis oder formlose Information des Arbeitnehmers genügt (vgl. bspw. § 4 S. 4 KSchG) oder ob hier die Genehmigung in Schriftform vorliegen muss, ist von der Rechtsprechung nicht entschieden. Hier wäre mit guter Argumentation dann beides vertretbar.
3. Vorliegen Rechtsschein
Am problematischsten zu beantworten ist die Frage, welche Folgen eine Kündigung dann hat, wenn der Vertreter Rechtsscheinsvollmacht gehabt hat. Im Grundsatz würde dies dazu führen, dass die Kündigung wirksam wäre, mit der Folge des Fristbeginns nach § 4 KSchG mit Zugang der Kündigung. Diese Ansicht vertrat auch das LAG Hamburg als Vorinstanz. Das BAG lehnt dies nun aber mit sehr guter Argumentation ab. Hierbei greift es erneut auf den Schutzzweck von § 4 KSchG bzw. des Rechtsscheins zurück.

Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts führt allein der Rechtsschein einer solchen Bevollmächtigung nicht dazu, dass die Kündigungserklärung der Beklagten zurechenbar wäre. § 4 KSchG dient dem Schutz des Arbeitgebers.

Hier kann auf das oben Gesagte verwiesen werden. Einen anderen Schutzzweck hat hingegen die Rechtsscheinsvollmacht.

Die gewohnheitsrechtlich anerkannte Figur der Anscheinsvollmacht (vgl. Palandt/Ellenberger 72. Aufl. BGB § 172 Rn. 6) dient hingegen dem Schutz des Arbeitnehmers als des Erklärungsempfängers.

Gerade der Adressat (hier der Arbeitnehmer) soll in seinem Vertrauen auf die Wirksamkeit geschützt werden. Dieser Schutz würde aber dazu führen, dass die Frist des § 4 KSchG beginnen würde; ohne den Schutz würde dies nicht eintreten. Dies erkennt auch das BAG und legt dar:

In dessen [des Arbeitnehmers] Interesse aber liegt eine Zurechenbarkeit der Kündigung zum Arbeitgeber gerade nicht. Der Arbeitgeber wiederum ist bei Vorliegen eines bloßen Rechtsscheins wegen des Fehlens einer tatsächlich von seinem Willen getragenen Erklärung nicht im Sinne von § 4 KSchG schutzbedürftig. Die Sichtweise des Landesarbeitsgerichts ist weder mit dem Schutzzweck des § 4 Satz 1 KSchG noch mit dem der Anscheinsvollmacht vereinbar.

Im Ergebnis wird damit bei Abwägung der Interessen ein Fristbeginn nach § 4 KSchG verneint, sodass auch hier die Genehmigung entscheidend sein muss.
III. Fazit
Das Urteil verbindet zivilrechtliche Probleme mit arbeitsrechtlichen Standardproblemen, die häufig in Klausuren geprüft werden. Aus diesem Grund eignet es sich perfekt für eine Klausur. Hier muss dann die Argumentation des BAG (insbesondere die teleologische Betrachtung der Normen) bekannt sein, da ansonsten das Problem sehr schwer auffindbar und zu lösen ist.

28.02.2013/3 Kommentare/von Tom Stiebert
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2013-02-28 16:00:542013-02-28 16:00:54BAG: Kündigung durch vollmachtlosen Vertreter – Beginn der Klagefrist

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