Wir freuen uns heute einen Gastbeitrag von Filip Wawryk veröffentlichen zu können. Der Autor hat an der Universität in Mannheim studiert und kürzlich den schriftlichen Teil des 1. Staatsexamens absolviert. Zuletzt war der Autor in einer international ausgerichteten Kanzlei als Wissenschaftliche Hilfskraft tätig.
Mit Urteil vom 25.09.2013 (VIII ZR 206/12) hat der BGH erneut über eine Wartungsklausel entschieden, welche die Garantieansprüche eines Gebrauchtwagenkäufers von der Wartung in der Werkstatt des Gebrauchtwagenhändlers oder einer anderen Vertragswerkstatt abhängig macht. Im Ergebnis wird die bisherige Rechtsprechung des Senats folgerichtig zusammengeführt und bringt nichts wesentlich Neues. Eine solche Klausel benachteiligt den Käufer unangemessen und ist gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
Leitsätze des Urteils:
- In einer formularmäßigen Vereinbarung über eine Gebrauchtwagengarantie, die der Fahrzeugkäufer/Garantienehmer gegen Entgelt erwirbt, ist eine Klausel, nach der Garantieansprüche davon abhängen, dass der Garantienehmer die nach den Herstellerangaben vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt, wegen unangemessener Benachteiligung des Garantienehmers unwirksam, wenn sie Garantieansprüche unabhängig davon ausschließt, ob eine Verletzung der Wartungsobliegenheit für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist.
- Für die Frage der Entgeltlichkeit der Garantie macht es keinen Unterschied, ob für die Garantie ein gesondertes Entgelt ausgewiesen wird oder ob der Käufer/Garantienehmer für das Fahrzeug und die Garantie einen Gesamtkaufpreis zu zahlen hat.
Sachverhalt
Der Kläger erwarb im November 2009 von einer Autohaus-GmbH einen Gebrauchtwagen „inkl. 1 Jahr Gebrauchtwagen-Garantie gemäß Bestimmungen der Car-Garantie“ zum Preis von 10.490 €. Hierbei wird eine Geltendmachung der Garantieansprüche von folgender formularmäßigen Bedingung abhängig gemacht:
„Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Käufer/Garantienehmer (…) an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt (…)“.
Die für die einjährige Garantie vorgeschriebenen Wartungen nahm der Kläger vor, nutzte hierfür jedoch nicht ausschließlich die benannten Werkstätten. Im Juli 2010 blieb das Fahrzeug in Folge eines Defektes der Ölpumpe liegen. Im ersten Rechtszug begehrte der Kläger vom Beklagten Zahlung iHv 10.000 € aus dem Garantievertrag. Das LG Freiburg (14 O 476/10) wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht Karlsruhe (13 U 66/11) die Beklagte zur Zahlung nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Die Entscheidung des BGH
Ein Anspruch auf Zahlung der Reparaturkosten könnte sich aus der Garantieabrede ergeben. Im Garantiefall wird ein verschuldensunabhängiger Erfüllungs- bzw. Kostenersatzanspruch gegenüber dem Garantiegeber gewährt. Unproblematisch ist hierbei die Ölpumpe ein von der Garantie umfasstes Bauteil, sodass der Motorschaden einen Garantiefall darstellt. Dem Anspruch könnte jedoch die oben bezeichnete Klausel entgegenstehen. Der Tatbestand des Garantieausschlussgrundes ist erfüllt, da nicht alle Wartungen in den bezeichneten Werkstätten vorgenommen wurden.
Diese Ausschlussbestimmung könnte jedoch ihrerseits einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB nicht standhalten und somit unwirksam sein. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine wirksam einbezogene allgemeine Geschäftsbestimmung nach § 305 Abs. 1, 2 BGB.
Allerdings müsste die Klausel überhaupt einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB zugänglich sein. Gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kann eine Klausel einer Überprüfung nur dann zugeführt werden, wenn von Rechtsvorschriften abweichende oder ergänzende Regelungen getroffen werden.
Abreden, die Art und Umfang einer vertraglichen Primärpflicht sowie das Entgelt regeln, unterliegen nicht einer Inhaltskontrolle, wobei diese Freistellung nur für den unmittelbaren Leistungsgegenstand gilt. Hingegen können Regelungen, welche die Leistungspflichten des Verwenders unter bestimmten Voraussetzungen modifizieren, einschränken oder gänzlich ausschließen, stets einer Inhaltskontrolle zugeführt werden. Solche Nebenabreden haben zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung, an deren Stelle aber bei Fehlen einer vertraglichen Gestaltung dispositives Gesetzesrecht treten kann. (vgl. etwa BGH, Urt. v. 6.07.2011 – VIII ZR).
Nach Ansicht des Senats handelt es sich bei einer solchen Wartungsklausel um eine ergänzende Nebenabrede, wenn die Garantie nur entgeltlich zu erlangen war. (BGH, Urt. v. 6.07.2011 – VIII ZR).
Aus der vorgelegten Rechnung des Verkäufers, nach welcher der Gebrauchtwagen „inklusive 1 Jahr Gebrauchtwagen-Garantie“ zum Gesamtpreis von 10.490 € erworben wurde, hat die Berufungsinstanz abgeleitet, dass mit dem Gesamtpreis nicht nur das Fahrzeug, sondern auch die gewährte Garantie abgegolten wurde.
Ergänzend hierzu der BGH:
Der Umstand, dass die Rechnung keine Aufschlüsselung des Gesamtpreises nach den Kaufpreisanteilen für das Fahrzeug und die Garantie enthält, nötigt nicht zu einer anderen Beurteilung. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass Entgeltlichkeit nicht nur dann vorliegt, wenn das Einzelentgelt für die Garantie gesondert ausgewiesen wird, sondern auch dann, wenn nach der Rechnung ein Gesamtentgelt für Fahrzeug und Garantie gezahlt wurde. Von der Gestaltung der Rechnung in dieser Hinsicht hängt die Frage der rechtlichen Einordnung nicht ab.
Insoweit werden auch die Einwände der Revision verworfen, die eine Entgeltlichkeit nur annehmen will, wenn die Parteien das Entgelt für die Garantie gesondert vereinbaren. Unerheblich ist ferner, wie hoch der Preis für die Garantie ist, wenn sich durch Auslegung ergibt, dass der Gesamtpreis sich auf beides bezieht. Folglich ist die Wartungsklausel gem. § 307 Abs. 3 BGB einer Inhaltskontrolle zugänglich, hält dieser jedoch nicht stand, da sie den Garantienehmer unangemessen benachteiligt, gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Eine unangemessene Benachteiligung liegt vor, denn
„…eine Formularklausel ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unangemessen, wenn der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen (BGHZ 90, 280, 284; 120, 108, 118; 143, 103, 113). Das trifft auf eine Klausel zu, die den Verwender […] von seiner Leistungsverpflichtung ohne Rücksicht darauf freistellt, ob der Verstoß des Kunden gegen seine Obliegenheit zur Durchführung der Wartungsarbeiten für den reparaturbedürftigen Schaden ursächlich geworden ist.“
Diese Feststellung hat der Senat bereits in einer älteren Entscheidung zu einer Garantievereinbarung beim Kauf von KFZ-Verschleißschutz-Produkten getroffen (BGH, Urt. v. 24.4.1991 – VIII ZR 180/90). Diese Rechtsprechung wird in zwei jüngeren Urteil der BGH fortgeführt (BGH, Urt. v. 17.10.2007 –VIII ZR 251/06; BGH, Urt. 14.10.2009 – VIII ZR 354/08) und findet in der vorliegenden Entscheidung vorerst ihren Abschluss.
Hintergründe
Garantien werden aus vielfältigen Gründen im Gebrauchtwagenhandel gewährt, etwa um durch entsprechende Wartungsklauseln eine Kundenbindung zu bezwecken. Es entspricht der gängigen Praxis, dass beim Kauf eines Neuwagens ein Garantieheft ausgehändigt wird, welches für einzelne Teile eine Herstellergarantie enthält. Ein zunehmender Wettbewerbsdruck führt auch zu Garantievereinbarung im Gebrauchtwagenhandel, wodurch Anreize für den Kauf eines Gebrauchtwagens von einem Händler anstatt von einem Privaten geschaffen werden sollen (Vogt in: Graf v. Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerk, 2013, Teil II, Gebrauchtwagenkauf, Rn. 39).
Wird eine Gebrauchtwagengarantie von entsprechenden Wartungsklauseln wie der vorliegenden abhängig gemacht, so stellt dies eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz BGB dar, denn in vielen Fälle ist es dem Käufer nicht zumutbar, die Wartungen ausschließlich in den vorgeschriebenen Werkstätten durchführen zu lassen, etwa wenn eine Wartung während einer Reise fällig wird oder der Wohnort des Kunden von der Werkstatt so weit entfernt ist, dass der mit der Fahrt dorthin verbundene, vom Kunden selbst zu tragende Aufwand unverhältnismäßig ist (BGH NJW 2009, 3714, 3715). Zudem stellt eine solche Klausel den Garantiegeber frei, unabhängig von der Frage, ob die Verletzung der vorgesehenen Wartungspflichten ursächlich für den Garantiefall geworden ist.
Hingegen kann sich eine andere Beurteilung beim Kauf eines Neuwagens ergeben. Gewährt etwa ein Fahrzeughersteller Neuwagenkäufern zusätzlich eine Garantie für die Haltbarkeit des Fahrzeugs – im damaligen Fall handelte es sich um eine Durchrostungsgarantie – liegt eine unangemessene Benachteiligung der Kunden nicht darin, dass der Hersteller die Leistungen aus der Garantie zum Zweck der Kundenbindung von der regelmäßigen Wartung des Fahrzeugs in seinen Vertragswerkstätten abhängig macht (BGH, Urt. v. 12. 12. 2007 – VIII ZR 187/06 „Mercedes-mobile-life“). Mit einer solchen Klausel, so der BGH, wird in zulässiger Weise eine Bindung des Kunden an bestimmte Werkstätten des Herstellers bezweckt. Stellt der Hersteller nämlich in seinen Garantiebedingungen klar, dass er dem Käufer zusätzliche Rechte gewährt, sei er in der Ausgestaltung der Kundenrechte frei. Die langfristige Garantie soll dem Kunden nur „um den Preis“ der regelmäßigen Durchführung der Wartungsdienste in den Vertragswerkstätten zustehen, sodass – bei wirtschaftlicher Betrachtung – von einer „Gegenleistung“ gesprochen werden kann, die für die Garantie gefordert wird. Dies rechtfertigt sich durch das legitime Interesse des Fahrzeugherstellers, eine Kundenbindung an das Vertragswerkstättennetz zu erreichen.
Achtung: Wieder anders gestaltet sich die Rechtslage, wenn eine ähnlich gestaltete Neuwagengarantie mit Wartungsklauseln als Anschlussgarantie entgeltlich gewährt wurde (BGH, Urt. v. 06.07.2011 – VIII ZR 293/10 „Saab-Protection-Garantie“). In dieser Entscheidung hat das Berufsgericht berechtigterweise die Frage aufgeworfen, worin der Unterschied liege, ob eine Garantie entgeltlich erworben, oder als „freiwillige“ Zusatzleistung kostenlos gewährt wird mit der Unterstellung, dass der Preis für die Garantie versteckt im Gesamtpreis enthalten sei; ein Unterschied zur „Mercedes-mobile-Life“-Entscheidung sei nicht feststellbar (LG Darmstadt, Urt. v. 3.11.2010 – 7 S 60/10). Diese Auffassung wurde aber vom BGH nicht nachvollzogen, denn maßgebliches Unterscheidungskriterium sei gerade die Entgeltlichkeit. In der „mobil-life-Entscheidung“ wurde die Fragen noch offen gelassen, ob die Wartungsklausel einer Inhaltskontrolle zugänglich ist. Einer AGB-Kontrolle nicht unterworfen sind die als negative Anspruchsvoraussetzung formulierte Garantieklauseln, die Leistungen aus der Garantie nicht durch die Aufstellung bestimmter Obliegenheiten einschränkt, sondern nach der gewählten Formulierung von vornherein nur unter der Voraussetzung durchgeführter Wartungsarbeiten verspricht, als eine der Inhaltskontrolle entzogene Leistungsbeschreibung zu qualifizieren ist.
Bei einer Entgeltlichkeit der Garantie ist aus Kundensicht der zu zahlende Preis die Gegenleistung. Bei einer Unentgeltlichkeit ist der Preis für die Garantie die Durchführung der Wartungen in entsprechenden Vertragswerkstätten. Die letztgenannte Klausel beschreibt gerade den Hauptleistungsgegenstand, ist also keine bloße Nebenabrede und somit einer AGB-Kontrolle entzogen.
In der hier vorliegenden Entscheidung stellte der Senat auf Einwände der Revision klar, dass die streitentscheidende Gebrauchtwagengarantie mit einer unentgeltlichen Neuwagengarantie vergleichbar und somit einer AGB-Kontrolle zugänglich ist:
Diese Entscheidung [„Mercedes-mobile-Life“] ist auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht übertragbar, weil es sich hier nicht um eine Neuwagen-Garantie des Herstellers, sondern um die Gebrauchtwagen-Garantie eines Dritten handelt. Bei einer solchen Garantie, an welcher der Hersteller nicht beteiligt ist, spielt dessen Interesse an einer Bindung des Kunden an seine Vertragswerkstätten keine Rolle; es hat keine Bedeutung für die Ausgestaltung der Garantiebedingungen seitens des Garantiegebers und ist daher auch bei der Inhaltskontrolle nicht zu berücksichtigen. Schließlich ist auch eine Wartungsklausel in einer entgeltlichen Anschlussgarantie unwirksam, wie der Senat durch Versäumnisurteil entschied (BGH, Urt. v. 6.07.2011, VIII ZR 293/10). Entscheidend war hierbei, dass die Garantie als gesonderte entgeltliche und nicht freiwillige Zusatzleistung vereinbart wurde.
Fazit
Der BGH setzt mit dieser Entscheidung seine bisherige Sichtweise fort. Wie aufgezeigt müssen Gebrauchtwagengarantie und Neuwagengarantie mit Wartungsklauseln unterschiedlich beurteilt werden, denn nach der Auffassung des Senats sind die Interessen des Neuwagenherstellers an einer Bindung der Kunden schützenswerter. Eine Wartungsklausel beim Neuwagenkauf ist dann nicht zu beanstanden, wenn sie freiwillig und unentgeltlich erfolgt. Unangemessen ist hingegen eine entgeltliche Garantievereinbarung mit Wartungsklausel sowohl beim Gebrauchtwagen wie auch beim Neuwagenkauf. Ob tatsächlich die Rechte des Gebrauchtwagenkäufers geschützt werden, bleibt abzuwarten. Entscheidend im vorliegenden Fall ist lediglich die Tatsache, dass eine Auslegung des Wortes „inklusive“ eine Entgeltlichkeit der Garantie ergab und somit Raum für eine AGB-Kontrolle war. Aber durch entsprechende Vertragsgestaltung aus jener deutlich hervorgeht, dass die Gebrauchtwagengarantie nur „um den Preis“ der Wartung in vorgegebenen Werkstätten gewährt wird, könnte eine solche Garantie der AGB-Kontrolle entzogen sein, wenn man die Rechtsprechung des BGH denklogisch fortsetzt. Ob mit diesem Urteil das letzte Wort gesprochen ist, bleibt abzuwarten.
Der Fall eignet sich hervorragend, um eine Examensklausur, etwa aus dem Bereich der kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte §§ 437 ff. BGB, thematisch zu würzen und die Kenntnisse des Bearbeiters im Bereich der AGB und privatautonomer Garantievereinbarungen abzuprüfen. Wie immer gilt aber, dass es nicht auf das Ergebnis ankommt, sondern vielmehr auf eine überzeugende Argumentation.