Eine examens- und insgesamt klausurrelevante Entscheidung zum Baurecht hat das OVG Koblenz mit Urteil vom 28.09.2016 – 8 A 10338/16.OVG gefällt. Im Streit stand die Frage, ob eine sog. Lasertag-Anlage in einem Gewerbegebiet baurechtlich zulässig ist. Das OVG Koblenz entschied, dass eine solche Anlage eine Vergnügungsstätte und keine Anlage für sportliche Zwecke darstellt. Daher ist sie in einem Gewerbegebiet nicht zulässig.
I. Was ist eine Lasertag-Anlage? (Der Pressemitteilung entnommen)
Bei Lasertag oder Lasergame handelt es sich um ein Spiel, bei dem mehrere Spieler einen Infrarotsignalgeber („Phaser“) erhalten sowie mit Sensoren ausgestattete Westen tragen. Die Spieler versuchen, den jeweiligen Gegner mit dem Phaser zu treffen, um so Punkte für sich oder ihre Mannschaft zu sammeln.
II. Welche Normen sind entscheidungserheblich?
Im Rahmen einer Baugenehmigung ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen. Diese richtet sich nach §§ 30 ff. BauGB. Hierbei ist wiederum die BauNVO zu berücksichtigen, die für bestimmte Baugebiete vorgibt, welche Arten von Vorhaben zulässig sind.
III. Gewerbe- oder Kerngebiet?
Im vorliegenden Fall stellte sich die Frage, ob es sich bei einer Lasertag-Anlage nun um ein Gewerbegebiet i.S.d. § 8 BauNVO oder um ein Kerngebiet nach § 7 BauNVO handelt. Zwischen den beiden Baugebieten bestehen erhebliche Unterschiede: So sind Vergnügungsstätten grundsätzlich nur in Kerngebieten, nicht aber in Gewerbegebieten zulässig. Dort können sie nur ausnahmsweise zugelassen werden, § 8 Abs. 3 BauNVO. Sportstätten sind nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO hingegen auch in Gewerbegebieten grundsätzlich zulässig.
Für eine Einordnung als Sportstätte kann angeführt werden, dass Lasertag sporttypische, schnelle Bewegungen beinhaltet. Auch der Charakter als Spiel spricht nicht grundlegend gegen das Vorliegen einer Sportstätte, sind doch viele Sportarten Spiele (ja, auch Fußball).
Zur Frage, warum es sich um eine Vergnügungsstätte und nicht um eine Sportstätte handelt, führt das OVG in der Pressemitteilung aus:
Selbst wenn je nach Ausgestaltung des Spiels und individuellem Engagement das Lasertag-Spiel mit schnellen Bewegungen und körperlicher Anstrengung verbunden sein könne, stehe typischerweise die Unterhaltung im Vordergrund. Bei der vorliegend allein interessierenden Indoor-Variante finde das Spiel in einer Phantasiekulisse statt, zu der die Abdunklung des Raumes und der Einsatz von Lichteffekten beitrügen. Hinzu kämen eine akustische Untermalung und synthetisch erzeugte Schussgeräusche. Hierdurch werde eine virtuelle Atmosphäre geschaffen, die maßgeblich für den Spieleindruck sei. Die Ausgestaltung der Spiele erinnere an ein Computerspiel mit der Besonderheit, dass sich der Spieler selbst auf der Spielfläche bewege.
Dies kann man sicherlich auch anders sehen. So gut wie alle Mannschaftssportarten haben einen spielerischen Charakter. Allein die virtuelle Atmosphäre scheint kein hinreichender Grund zu sein, bei Lasertag-Spielen aufgrund des spielerischen Charakters anders zu werten. Konsequent ist in der Folge die Annahme des Gerichts, dass es sich um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte handelt, weswegen keine Ausnahme nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO in Betracht kommt:
Bei der von der Klägerin geplanten Anlage handle es sich außerdem um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte, die für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein solle. Das ergebe sich etwa aus der Lage der Halle unmittelbar an der Ausfahrt von einer überörtlichen Verbindungsstraße und der Tatsache, dass sich in der Nähe des geplanten Standortes nur in geringem Umfang Wohnbebauung befinde. Die Anlage sei zudem vor allem auf die Nutzung durch Besuchergruppen angelegt. Alles in allem handle es sich daher um eine Anlage, deren Nutzung nur in einem Kerngebiet allgemein zulässig sei, so dass auch die im Bebauungsplan vorgesehene Ausnahme für nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten keine Anwendung finde.
IV. Ein Fall, der mit den klassischen Auslegungsinstrumenten und einer guten Argumentation zu bewältigen ist. Wer die Sicht des Gerichts kennt, wird in der Klausur keine Schwierigkeiten haben, eine vom Prüfer mit vielen Punkten honorierte Lösung zu entwickeln. Zudem kann mit einer Argumentation zur Vergleichbarkeit von klassischen Sportarten und Lastertag-Spielen ein anderes Ergebnis gut vertreten werden.