In einem Urteil vom 27. Januar 2010 (5 StR 488/09) hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur Urkundenqualität einer Fotokopie, die lediglich eine Reproduktion des Originals darstellt, bestätigt. Zudem ist nun nach einem Urteil des OLG Oldenburg vom 8.12.2008 erstmalig höchstrichterlich entschieden worden, dass ein Telefax, das vom Absender anhand einer manipulierten Vorlage gesendet worden ist, auch dann keine Urkunde i.S.v. § 267 StGB ist, wenn das Fax eine Kopfzeile mit einem Absendervermerkt enthält.
Sachverhalt (gekürzt)
Der Angeklagte (A) sagte dem Geschädigten zwischen Ende 2003 und Beginn 2004 zu, über ein von ihm in Thailand gehaltenes Bankkonto einen Zahlungsfluss des Geschädigten in Höhe von 571.000 € von Deutschland über Thailand in die Schweiz verschleiern zu helfen. Der Geschädigte wollte den Geldbetrag hierdurch dem Zugriff seiner damaligen Ehefrau im Rahmen eines bevorstehenden Scheidungsverfahrens entziehen. Da sich das Bankinstitut in Thailand mangels Herkunftsnachweises weigerte, die Weiterüberweisung in die Schweiz an eine andere Person als den Angeklagten durchzuführen, überwies der Angeklagte einen Teilbetrag von 520.000 € auf ein Schweizer Konto, dessen Inhaber er selbst war. Von dort aus wollte er den Betrag auf das Schweizer Konto des Geschädigten weiterleiten. Jedoch verlangte auch die Schweizer Bank einen Beleg dafür, dass die Summe aus einer rechtmäßigen Quelle herrühre. Nun fasste der A den Entschluss, die Geldmittel für sich selbst zu verwenden.
Gegenüber seiner Bank gebrauchte A eine manipulierte notarielle Urkunde über einen Grundstücksverkauf. Hierzu ging er wie folgt vor: Er verfügte über eine CD, auf der eine eingescannte Version des zwischen ihm und dem Geschädigten im September 2003 geschlossenen notariellen Kaufvertrages abgespeichert war. Die eingescannte Version war in mehreren Punkten verändert worden, wobei das Landgericht nicht festzustellen vermochte, dass der Angeklagte selbst die Manipulationen vorgenommen hatte. So war im Original die Wohnanschrift des A in Deutschland aufgeführt. Diese war in eine Briefkastenanschrift in Thailand verändert. Der Kaufpreis von ehemals 80.000 € war auf 571.000 € erhöht, das Datum der Fälligkeit vom 1. November 2003 auf den 5. Februar 2004 verschoben. Darüber hinaus war in der verfälschten Version bestimmt, dass der Kaufpreis vom Geschädigten auf das Konto des Angeklagten in Thailand zu überweisen sei.
Anfang April 2004 druckte der Angeklagte die veränderte Version des Kaufvertrags aus. Er übermittelte sie am 5. April 2004 per Telekopie an seine Bank. Die Bank akzeptierte den Nachweis und legte den größten Teil des Geldes zu seinen Gunsten in verschiedenen Fonds an.
Entscheidung / Lösung
Im Folgenden soll nur auf die Urkundenstrafbarkeit des A eingegangen werden.
A könnte sich wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.
I. Durch das Ausdrucken des manipulierten Kaufvertrages könnte A eine unechte oder verfälschte Urkunde hergestellt haben.
1. Objektiver Tatbestand
Fraglich ist jedoch bereits, ob der objektive Tatbestand erfüllt ist. Voraussetzung ist hierfür zunächst, dass ein taugliches Tatobjekt i.S.d. dieses Tatbestandes vorliegt. Bei dem ausgedruckten Exemplar des manipulierten Schriftstücks könnte es sich um eine Urkunde i.S.d. § 267 Abs. 1 StGB handeln.
Definition der Urkunde
Urkunden im Sinne des Strafrechts sind verkörperte Erklärungen (Perpetuierungsfunktion), die ihrem gedanklichen Inhalt nach geeignet und bestimmt sind, für ein Rechtsverhältnis Beweis zu erbringen (Beweisfunktion), und die ihren Aussteller erkennen lassen (Garantiefunktion).
Grundsätzlich kann auch im Wege computertechnischer Maßnahmen wie der Veränderung eingescannter Dokumente eine (unechte) Urkunde hergestellt werden. Dafür muss die Reproduktion jedoch den Anschein einer von einem bestimmten Aussteller herrührenden Gedankenäußerung vermitteln, also einer Originalurkunde so ähnlich sein, dass die Möglichkeit einer Verwechslung nicht ausgeschlossen werden kann.
Daran fehlte es hier. Der bloße Ausdruck der Computerdatei wies nicht die besonderen Merkmale auf, die einen notariellen Kaufvertrag bzw. die Ausfertigung eines solchen prägen, wie etwas das Siegel. Er spiegelte für den Betrachter erkennbar lediglich ein Abbild eines anderen Schriftstücks wider. Damit stand er einer bloßen Fotokopie gleich, der, sofern als Reproduktion erscheinend, mangels Beweiseignung sowie Erkennbarkeit des Ausstellers ebenfalls kein Urkundencharakter beizumessen ist (vgl. BGHSt 20, 17, 18 f.; 24, 140, 141 f. m.w.N.; BGH wistra 1993, 225; 341).
Somit handelte es sich bei dem Ausdruck der Computerdatei nicht um ein taugliches Tatobjekt i.S.d. § 267 Abs. 1 StGB. A hat sich durch den manipulierten Ausdruck nicht einer Urkundenfälschung gem. § 267 StGB strafbar gemacht.
II. A könnte jedoch durch die anschließende Übermittlung dieses Ausdrucks per Telefax und dessen Ausdruck auf dem Empfängergerät eine Urkunde hergestellt haben.
Meinungsstreit: Ist das Telefax eine Urkunde oder nicht?
Nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht handelt es sich beim Fax grundsätzlich um eine Urkunde. Im Gegensatz zu einer Fotokopie sei das Telefax im Rechtsverkehr grundsätzlich wie das Original akzeptiert. So könnten z.B. etwa auch Rechtsmittel per Fax wirksam eingelegt werden. Zudem enthalte das Telefax durch die Kurzbezeichnung des Absenders und dessen Faxnummer auch eine Ausstellerangabe.
Dieser Ansicht folgend hätte A eine Urkunde i.S.d. § 267 Abs. 1 StGB hergestellt.
Nach der nunmehr herrschenden Meinung stellt das Telefax keine Urkunde i.S.d. § 267 StGB dar, weil beim Fax als sogenannte Fernkopie die gleichen Grundsätze gelten müssen wie bei einer „gewöhnlichen“ Fotokopie. Die beim Empfänger ankommende Telekopie eines existenten Schriftstücks stelle – für den Adressaten und jeden Außenstehenden offensichtlich – nur die bildliche Wiedergabe der in jenem Schriftstück verkörperten Erklärung dar. (vgl. dazu auch OLG Oldenburg NStZ 2009, 391). Eine Beweisbedeutung könne ihr demgemäß mangels Erkennbarkeit eines Ausstellers und damit verbundener eigener Garantiefunktion für die Richtigkeit des Inhalts jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen nicht beigemessen werden.
Dieser Meinung folgend hätte A folglich keine Urkunde i.S.d. § 267 Abs. 1 StGB hergestellt.
Gegen die Ansicht der Literatur spricht, dass der Aufdruck beim Telefax nicht einer Beglaubigung gleichzusetzen ist. Der Rechtsverkehr misst ihm eine solche Bedeutung ersichtlich nicht zu. Ferner bestätigt der Empfängeraufdruck nicht die inhaltliche Richtigkeit des versandten Schriftstücks, sondern nur, dass die eingegangene Telekopie vom Absender gemäß Aufdruck in das Telekopiergerät eingelegt und versandt worden ist.
Mithin hat A auch durch das Übersenden des manipulierten Ausdruck per Telefax keine Urkunde i.S.d. § 267 StGB hergestellt.
Ergebnis
A hat sich nicht wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB strafbar gemacht.
Examensrelevanz
Urkundendelikte sind regelmäßig Gegenstand in den Examensklausuren im Strafrecht. Angesichts der Entscheidung des OLG Oldenburg (NStZ 2009, 391) und des neuen BGH-Urteils könnte in den nächsten Monaten eine Examensklausur zur Problematik „Kopien und Telefaxe im Urkundenstrafrecht“ drankommen. Einen sehr guten Aufsatz und Überblick zu dieser Problematik findet man in der JA 2007,423.
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