Wir freuen uns, eine kurze Beitragsreihe von Patrick Otto veröffentlichen zu können. Nachfolgend erscheint der zweite Teil des Überblicks zum Amtshaftungsanpruch im Staatshaftungsrecht.
2. Verletzung einer Amtspflicht
Ein Schadensersatzanspruch kann nur dann entstehen, wenn bei der Amtsausübung auch eine entsprechende Amtspflicht verletzt wurde. Nach herkömmlicher Definition ist die Amtspflicht als Dienstpflicht zu verstehen, also jene Pflicht, die der Beamte aufgrund seines Dienstverhältnisses gegenüber seinem Dienstherrn zu erfüllen hat. Dem soeben umschriebenen extensiven Amtsausübungsverständnis vermag diese Definition heute nicht mehr Stand zu halten, da sie exklusiv auf das Beamtenverhältnis zugeschnitten ist. Die Rechtsprechung war daher stets darum bemüht, den Begriff der Amtspflicht diesen neuen Erfordernissen anzupassen, sodass sich ein breites Panorama an Ergänzungen zeigt. Zusammenfassend lässt sich aus den Judikaten herauslesen, dass es spezifische und unspezifische Amtspflichten gibt. Spezifische Amtspflichten sind solche, die originär behördliches Handeln voraussetzen und nicht an die Wertungen des Zivilrechts anknüpfen. Unspezifische Amtspflichten zeichnen sich demgegenüber dadurch aus, dass sie gegenüber jedermann gelten. Beiden Arten von Amtspflichten ist immanent, dass diese sich aus allen denkbaren Rechtsquellen sowie auch aus der Art der wahrzunehmenden Aufgabe ergeben können. Um dem etwas mehr Kontur zu verschaffen, könnte man die Amtspflichten mit der Literaturauffassung von Peine auch in sechs Gruppen einteilen:
- Pflicht zur rechtmäßigen Amtsausübung
- Gehorsamspflicht
- Pflicht zur Erteilung von Auskünften und Belehrungen als solche
- Pflicht zu richtiger, unmissverständlicher und vollständiger Auskunftserteilung und Belehrung
- Pflicht zu konsequentem Verhalten, damit einhergehend kein Verstoß gegen das Verbot des „venire contra factum proprium“
- Pflicht zur sachgerechten Amtsausübung
Beide Ansätze vermögen zu überzeugen, sodass beide auch in der Klausur angewendet werden können. Dabei ist die Auffassung des BGH wichtig, um sich den Unterschied zwischen originär öffentlich-rechtlichem Handeln und an sich privatrechtlichem Handeln bewusst zu machen. Peine hilft ergänzend hierzu, die konkreten Pflichten näher zu umschreiben.
3. Drittbezogenheit der Amtspflicht
Um der uferlosen Staatshaftung ein Korrektiv zu bieten, sind nur solche Amtspflichten maßgeblich, die auch einen Drittbezug aufweisen. Dies bereitet dogmatisch bereits Schwierigkeiten. So verpflichten Beamten- und Arbeitsverhältnis im Öffentlichen Dienst zunächst einmal nur gegenüber dem Dienstherrn, nicht jedoch gegenüber Privaten. Um dieses Problem zu lösen, bedient man sich des Rechtsgedankens der aus dem Verwaltungsprozessrecht bekannten Schutznormtheorie, nach der eine Norm dann drittschützend ist, wenn sie nicht nur dem öffentliche Interesse dient, sondern auch dem Schutz des Einzelnen. Insgesamt gesehen ist die Drittbezogenheit der Amtspflicht durch Auslegung der sie begründenden Vorschrift(en) und der Natur des Amtsgeschäfts zu bestimmen. Aus diesem Konglomerat lassen sich im Wesentlichen drei Fragestellungen destillieren:
- Entfaltet die Amtspflicht überhaupt Drittrichtung?
- Gehört der Geschädigte zum Kreis der geschützten Personen?
- Wird das beeinträchtigte Interesse oder das Rechtsgut des Geschädigten von der Drittwirkung der verletzten Amtspflicht umfasst?
In diesem Zusammenhang sind noch zwei Sonderkonstellationen in den Blick zu nehmen. Die eine Konstellation betrifft den Fall, dass ein Hoheitsträger selbst Ansprüche gegenüber einem anderen Hoheitsträger geltend macht. Dies ist grundsätzlich möglich, verlangt allerdings, dass sich die beiden Hoheitsträger ähnlich dem Verhältnis Staat – Bürger gegenüberstehen sowie eine nach außen gerichtete Gegnerschaft in der Interessenwahrnehmung. Diese auf den ersten Blick nebulös anmutende Beschreibung betrifft vor allem den Bereich der Selbstverwaltungskörperschaften, etwa das Verhältnis von der Kommunalaufsicht zu der zu beaufsichtigenden Kommune, welches wohl das Paradebeispiel für diese Fallkonstellation ist. Die andere Konstellation betrifft die Amtshaftung im Bereich der Rechtsetzung, also ob der Staat für rechtswidrige Gesetzgebungsakte (oder auch Verwaltungsvorschriften) bzw. deren rechtswidriger Unterlassung in Regress genommen werden kann. Von dieser Konstellation ist der Fall zu trennen, dass die Mitgliedstaaten eine Richtlinie nicht fristgerecht oder falsch in das nationale Recht transformieren. Hierzu hat der EuGH in der Entscheidung Francovich (EuGH, Rs. C-6/90 und C-9/90 = Slg. 1991, 5357 ff.) die zentralen Weichen gestellt, sodass hierauf ausdrücklich verwiesen wird. Zwar haben auch die Parlamente und die rechtsetzenden Stellen in der Verwaltung die Pflicht, sich an höherrangiges Recht zu halten, jedoch scheitert es praktisch an der Drittwirkung. So entfalten Verwaltungsvorschriften keine Außenwirkung und bei Gesetzen, die abstrakt-generell sind, steht nur das Allgemeininteresse im Vordergrund, nicht jedoch zugleich das Interesse einzelner Personen oder Personengruppen. Die einzigen anerkannten, wenngleich praktisch wie theoretisch sehr selten anzutreffenden, Ausnahmen sind die Einzelfall- und Maßnahmengesetze. Einzelfallgesetze (vgl. Art. 19 I 1 GG) sind solche, die an einen konkreten, nicht wiederholbaren Sachverhalt anknüpfen und als Maßnahmengesetze gelten solche, die nach Anlass und Inhalt situationsgebunden sind, aber in diesem Rahmen für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen Geltung beanspruchen. Ein Beispiel zum Einzelfallgesetz wäre, dass der Bundestag ein Gesetz erlässt, dass der Firma O vorschreibt, bestimmte Rußfilter in der Produktion zu verwenden. Ein Beispiel zum Maßnahmengesetz ist das Maßnahmengesetz zum BauGB 1990, mit welchem Verfahrensschritte in der Bauleitplanung verkürzt oder zusammengelegt wurden.
4. Verschulden
Wie bei sämtlichen zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen ist auch beim Amtshaftungsanspruch das Verschulden des Amtsträgers erforderlich. Hinsichtlich des Verschuldensmaßstabs gilt das allgemeine Prinzip des BGB, sodass der Amtsträger Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung ist dann anzunehmen, wenn sich der Amtsträger bewusst über eine Vorschrift hinwegsetzt. Fahrlässigkeit ist in § 276 II BGB legal definiert und bedeutet umgemünzt auf die Amtshaftung, dass die Amtspflichtverletzung dann zu vertreten ist, wenn nicht die gebotene behördliche Sorgfalt angewandt wurde. Maßgeblich ist hierbei der Sorgfaltsmaßstab eines pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten, unerheblich ist allerdings, über welche Fähigkeiten der Amtsträger tatsächlich verfügt. Etwaig erforderliche Kenntnisse sind daher notfalls im Rahmen von Schulungen und Seminaren oder der Hinzuziehung eines Sachverständigen zu erlangen. Bei Rechtsfragen setzt sich der Amtswalter wiederum keines Schuldvorwurfs aus, wenn er eine rechtlich vertretbare Lösung findet, die dann später durch die Rechtsprechung aufgehoben wird. Insoweit können von dem Beamten keine besseren Rechtskenntnisse als von einem Gericht verlangt werden. Summa summarum wird daher ein rein objektiver Maßstab zugrunde gelegt. Eine genaue Spezifizierung des verantwortlichen Amtswalters ist dabei nicht erforderlich, schließlich ist es dem Geschädigten auch häufig überhaupt nicht möglich, dessen Namen zu ermitteln. Eine zusätzliche Objektivierung wird durch das Organisationsverschulden geschaffen, wonach Mängel in der Binnenstruktur der Behörde der Behördenleitung zur Last fallen.
Der dritte Teil des Beitrags folgt in einer Woche, also am 12. Oktober 2015, an dieser Stelle!