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Schlagwortarchiv für: SI

Redaktion

Klausurlösung – SI – November 2015 – NRW

Lösungsskizzen, Nordrhein-Westfalen

Auch in diesem Jahr erhaltet Ihr in Kooperation mit der Online Lernplattform Jura Online (www. jura-online.de) eine unverbindliche Lösungsskizze der im November 2015 gelaufenen  SI Klausur in NRW. Mittels der Skizze soll es Euch möglich sein, Euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen. An einigen Stellen der Lösungsskizzen verweist Jura Online auf eigene Vertiefungshinweise.
Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.
 
Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)
 
A wohnt in Düsseldorf und hat sich dazu entschlossen, sich einen Brauchtum in Köln anzuschauen. Da er jedoch auf den Genuss seines Heimatbieres nicht verzichten möchte, entschließt er sich, vor der Abfahrt noch ein paar Flaschen seines geliebten Altbiers zu trinken. So fährt er dann in einem Kostüm Richtung Köln mit dem PKW, der auf ihn zugelassen ist und den er zur Sicherung eines Darlehens an die Sparkasse S übereignet hatte. Die letzte Rate von 200 € ist noch nicht getilgt. A hat keine Fahrerlaubnis mehr.
100 m vor seinem Ziel wird er von dem Polizisten C im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle angehalten und nach seinen „Papieren“ befragt sowie danach, ob A etwas getrunken habe. A gibt an, er habe seine Papiere zuhause vergessen und nur „ein wenig“ Bier getrunken. Die daraufhin durchgeführte Atemalkoholkontrolle ergab nach Abzug aller Toleranzen eine BAK von 0,6 Promille. C sagte A, er sehe angesichts der Feierlichkeiten über die fehlenden Fahrunterlagen hinweg, wegen der hohen Gefahr alkoholisierten Fahrens drohe ihm jedoch ein Bußgeld sowie ggf ein Strafverfahren. Auf die ausdrückliche Nachfrage des C gibt A deshalb an, er sei sein Bruder B (der eine Fahrerlaubnis besitzt), um dem Verfahren zu entkommen. C notiert sich die Personalien des B wie von A angegeben und weist A an, das Auto stehen zu lassen.
A geht daraufhin zu Fuß den Rest des Weges. Erfreut darüber, dass er dem Bußgeldverfahren entkommen konnte, gibt er sich nun doch dem in Köln gebrauten Kölsch hin. Gegen Mitternacht begibt sich A auf den Weg zurück zu seinem PKW. Obwohl ihm bewusst ist, dass er das Fahrzeug nicht mehr sicher führen kann, entschließt er sich, mit einer BAK von 1,2 Promille, damit nach Hause zu fahren. K, der Kneipenfreund des A, wittert eine Gelegenheit, günstig und zügig zurück in die rechtsrheinische Heimat zu kommen und setzt sich ebenfalls in den Wagen, obwohl er erkennt, dass A offensichtlich stark betrunken ist.
Als A von dem Parkstreifen losfahren will, bremst er plötzlich alkoholbedingt und ohne jeden Grund sehr heftig, woraufhin K mit der Stirn gegen die Seitenscheibe schlägt und eine Platzwunde erleidet. Aufgrund dieses Ereignisses entschließt sich K dazu, nun doch das Taxi zu nehmen, um sicherer nach Hause zu kommen.
Auf der Heimfahrt fährt A in eine Kurve und gelangt dabei alkoholbedingt in den Straßengraben. Dabei überrollt er unbemerkt das am Wegesrand liegen gelassene, alte Fahrrad des X (Wert: 100 €), das dabei vollständig zerstört wird. A konnte einem Felsen nur gerade so ausweichen – dass der PKW nicht beschädigt wurde ist bloßer Zufall.
Aufgrund dieses Ereignisses auf A aufmerksam geworden, verfolgt Polizist P den A. Als er bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h einen sehr geringen Abstand zu A hat, fordert er über die Außenlautsprecher „Halten Sie an“.
A erstarrt dadurch in Furcht und Schrecken. Um nicht doch noch erkannt zu werden, damit also nicht auffällt, dass er zuvor eine falsche Identität angegeben hatte, beschließt er, P abzuschütteln. Dazu bremst er plötzlich unvorhergesehen sehr stark, sodass P – wie von A beabsichtigt – zu einem gewagten scharfen Bremsmanöver gezwungen wird. Dabei hätte es ohne Weiteres auch zu einem Unfall kommen können. P bleibt daraufhin verängstigt/verwirrt zurück.
Zuhause angekommen erkennt A Kunststoffsplitter in seiner Stoßstange und erkennt dadurch, dass er wohl etwas angefahren hat, unternimmt jedoch keine weiteren Schritte.
 
Wie hat sich A nach dem StGB strafbar gemacht?
 
Bearbeitervermerk:
Vom Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 21,24a StVG ist auszugehen. Es ist zu unterstellen, dass die Verkehrskontrolle von C und die Halteaufforderung des P rechtmäßig waren. §§ 153-162, 185-194, 258 I StGB sind nicht zu prüfen.
 
 
Unverbindliche Lösungsskizze
 
1. Handlungsabschnitt: Verkehrskontrolle
A. § 242 I StGB (durch die Fahrt mit dem Pkw nach Köln)
1. Tatbestand
 
2.Fremde bewegliche Sache
(+); Arg: Sicherungsübereignung an S
 
3.Wegnahme
(-); Arg.: kein fremder Gewahrsam. A hat Alleingewahrsam.3
 
4. Ergebnis: § 242 StGB (-)
 
B. § 246 I StGB (durch dieselbe Handlung)
I.Tatbestand
 
1.Fremde bewegliche Sache (+)
 
2.Zueignung
 
a) Zueignungswille
 
aa) Aneignungsvorsatz
(+); Arg.: A wollte den Pkw zumindest vorübergehend nutzen.
 
bb) Enteignungsvorsatz
(-); Arg.: A bringt Pkw zurück.
b) Ergebnis: (-)
 
3.Ergebnis: (-)
 
II. Ergebnis: § 246 StGB (-)
 
C. § 248b I StGB (durch dieselbe Handlung)
(-); Arg.: Kein Hinweis, dass S mit dem Gebrauch nicht einverstanden war.
 
D. § 316 I StGB (durch dieselbe Handlung)
I.Tatbestand
 
1.Führen eines Kfz im Straßenverkehr (+)
 
2.Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit
 
a) Absolute Fahruntüchtigkeit
-> 1,1 Promille (-)
 
b) Relative Fahruntüchtigkeit
-> 0,3 Promille + alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit (-)
 
II.Ergebnis: § 316 I StGB (-)
 
E.§ 164 I StGB (durch Angabe des A, er sei B)
I.Tatbestand
 
1.Zuständige Stelle
Hier: Polizei, § 158 I StPO
 

  1. Rechtswidrige Tat

Hier: § 21 StVG
 

  1. Verdächtigen

(-); Arg.: auf B wird kein Verdacht gelenkt, da das Verhalten für diesen nicht strafbar wäre (B ist Inhaber einer Fahrerlaubnis).
 
II.Ergebnis: § 164 I StGB (-)
 
F. § 164 II StGB (durch dieselbe Handlung)
1.Tatbestand
Zuständige Stelle
(+), s.o.

  1. Behauptung tatsächlicher Art

Hier: Ordnungswidrigkeit des B nach § 24a StVG
– Problem: Selbstbegünstigung (A möchte Verfahren entkommen)
– aA: (-); Arg.: Selbstbegünstigungsprivileg, § 258 I, V StGB
– hM: (-); Arg.: § 258 IV StGB gibt kein Recht auf aktive Falschbezichtigung
 

  1. Unrichtigkeit der Behauptung (+)

 

  1. Vorsatz bzgl. 1 + 2

 

  1. Wider besseres Wissen bzgl. 3. (+)

 

  1. Absicht ein behördliches Verfahren herbeizuführen (+)

 
II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)
III. Ergebnis: § 164 II StGB (+)
 

  1. Handlungsabschnitt: Köln

 
A. § 315c I Nr. 1a, III Nr. 1 StGB (Durch Fahrt von Köln nach Hause/Bremsmanöver)
I.Tatbestand
 
1.Führen eines Kfz im Straßenverkehr (+)
 
2. Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit
(+); Arg.: 1,3 Promille
 

  1. Konkrete Gefahr für Leib des K

(+), auch keine Anhaltspunkte für Beteiligung des K nach §§ 26, 27 StGB.
 

  1. Vorsatz bzgl. 1. und 2.

(+); Arg.: „…obwohl er erkennt…“
 

  1. Fahrlässigkeit bzgl. 3.

(+); Arg: A handelte insoweit objektiv sorgfaltswidrig und die konkrete Gefahr war objektiv vorhersehbar.
 
II. Rechtswidrigkeit
-> Genehmigung
– Problem: Rechtsgut
– aA: (auch) Individualrechtsgut körperliche Unversehrtheit -> Einwilligung (+); Arg.: Schutz über § 316 StGB reicht aus
– hM: Allgemeinheit -> Einwilligung (-); Arg.: Systematische Stellung
 
III. Schuld (+)
 
IV. Ergebnis: § 315c I Nr. 1a, III Nr. 1 StGB (+)
 
B. § 316 I StGB
(+), aber: Gesetzeskonkurrenzen (formelle Subsidiarität).
 
C. § 142 I Nr. 1 StGB
I. Tatbestand
 
1.Unfall im Straßenverkehr (+)
 
2.Unfallbeteiligter i.S.d. § 142 V stGB (+)
 
3.Entfernen (+)
 
4.Verletzung einer Feststellungspflicht
(-); Arg.: K entschließt sich, ein Taxi zu nehmen (= Einverständnis bzw. Einwilligung).
 
II. Ergebnis: § 142 I Nr. 1 StGB (-)
 

  1. Handlungsabschnitt: Heimfahrt

 
A. § 315c I Nr. 1a, III Nr. 1 StGB
I.Tatbestand
1.Führen eines Kfz im Straßenverkehr (+)
 
2.Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit (+)
 
3.Konkrete Gefahr
a) Für Pkw
(-); Arg.: notwendiges Tatmittel
 
b) Für Fahrrad
(-); Arg.: keine Sache von bedeutendem Wert (>750 Euro)
 
c) Felsen
(-); Arg.: kein Sachverhaltshinweis auf Wert
 
II. Ergebnis: § 315c I Nr. 1a, III Nr. 1 StGB
 
B. § 316 StGB (+)
 
C. § 303 I StGB (bzgl. Fahrrad)
(-); Arg.: Kein Vorsatz
 
D. § 142 I Nr. 2 StGB
I. Tatbestand
 
1.Unfall im Straßenverkehr
(+); Arg.: nicht ganz unerheblicher Sachschaden am Fahrrad (>25 Euro)
 
2.Unfallbeteiligter i.S.d. § 142 V StGB
 
3. Entfernen (+)
 
4. Verletzung der Wartepflicht (+)
 
5. Vorsatz
(-); Arg.: bzgl. 1, § 16 I 1 StGB
 
II. Ergebnis: § 142 I Nr. 2 StGB (-)
 

  1. Handlungsabschnitt: Polizist

 
A. § 113 I, II Nr. 1 StGB (durch das Abbremsen)
I. Tatbestand
 
1. Amtsträger
Hier: Polizeibeamter P
 
2. Zur Vollstreckung von Gesetzen berufen (+)
 
3. Bei der Vornahme einer Diensthandlung
Hier: Identitätsfeststellung, §§ 163b, 163c StPO
 
4. Gewalt (+)
 
5. Vorsatz (+)
 
6. Rechtmäßigkeit der Diensthandlung
(+); Arg.: Bearbeitervermerk
 
II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)
 
III. Strafe, § 113 II Nr. 1 StGB
(+); Arg.: Pkw = gefährliches Werkzeug
 
IV. Ergebnis: § 113 I, II Nr. 1 StGB (+)
 
B. § 240 I StGB
(+), aber: Gesetzeskonkurrenzen.
 
C. §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 5, 22, 23 I StGB
 
I. Tatentschluss
1.Bzgl. Grundtatbestand, § 223 I StGB
– Problem: Abgrenzung bedingter Vorsatz/bewusste Fahrlässigkeit
 
a) Non-voluntative Theorien
-> Vorsatz (+)
 
b) Voluntative Theorien
 
aa) Wissen (= Möglichkeit des Erfolgseintritts)
-> Vorsatz (+); Arg.: Wortlaut, § 16 StGB („kennt“)
 
bb) Wollen (= Billigend in Kauf nehmen)
-> Vorsatz (-); Arg.: Bewusste Fahrlässigkeit ansonsten nicht erklärbar; klare Abgrenzung der 3 Vorsatzformen.
 
2. Zwischenergebnis: Grundtatbestand (-)
 
II. Ergebnis: §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 5, 22, 23 I StGB (-)
 
D. § 315b I Nr. 3, III i.V.m. § 315 III Nr. 1b StGB
(-); Arg.: äußerlich verkehrsgerechtes Verhalten; kein Schädigungsvorsatz
 

  1. Handlungsabschnitt: Zuhause

 
A. § 142 II Nr. 2 StGB (A unternimmt keine weiteren Schritte)
 
I. Tatbestand
 
1.Unfall (+)
 
2. Unfallbeteiligter (+)
 
3. Entfernen (+)
 
4. Berechtigt oder entschuldigt
– Problem: Unvorsätzliches Entfernen
– aA: (+); Arg.: Erst-Recht-Schluss; Schuldumfasst Vorsatz
– hM: (-); Arg.: Art. 103 II GG (Analogieverbot)
 
II. Ergebnis: § 142 II Nr. 2 StGB
 
B. § 142 I Nr. 1 StGB (durch dieselbe Handlung)
I. Tatbestand
 
1. Unfall (+)
 
2. Unfallbeteiligter (+)
 
3. Entfernen vom Unfallort
– Problem: Unfallort
– aA: (+); Arg.: zeitlich-räumlicher Zusammenhang zum schädigenden Ereignis
– hM: (-); Arg.: Art. 103 II GG
 
II.Ergebnis: § 142 I Nr. 1 StGB (-)
 

  1. Gesamtergebnis und Konkurrenzen

 
– § 164 II StGB
– § 315c I Nr. 1a, III Nr. 1 StGB
– § 316 I StGB
– § 113 I, II Nr. 1 StGB
-> Tatmehrheit, § 53 StGB

07.01.2016/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-01-07 09:00:232016-01-07 09:00:23Klausurlösung – SI – November 2015 – NRW
Redaktion

Strafrecht SI – November 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Leonie für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens im Strafrecht in NRW im November 2014. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
A ist in Geldnöten wegen eines zu hohen Kredits. Er kennt
sich durch seinen Beruf gut in den Häusern seiner Kunden aus. Das Haus des V hat es ihm besonders angetan, da er in diesem Haus auch den
Mechanismus der Alarmanlage genau kennt.
Eines Abends will er, um seine Geldnöte zu schmälern, den V um sein Vermögen erleichtern. Er hat es auf die Beute im Safe des V abgesehen, in denen sich – wie er weiss? – Goldstücke in erheblichem Wert befinden. Mit einem gekonnt gebogenen Draht öffnet er die Haustüre der Villa des V, nachdem er vorher die Alarmanlage ausgeschaltet hat. Er schleicht sich in das Arbeitszimmer des V, wo dieser am Schreibtisch sitzt. A holt seine mitgebrachte Pistole hervor, richtet sie auf den V und ruft „Gold her, oder es knallt!“. V holt gezwungenermaßen den Schlüssel aus einem Geheimfach seines Schreibtisches (von dem A vorher nichts gewusst hatte). In diesem Moment hört der A aus dem Nebenzimmer ein Geräusch. Darüber ist er dermaßen erschrocken, dass sich versehentlich aus der Pistole ein Schuss löst, der den V trifft. Die Pistole war ungeladen und A war absoluter Waffenanfänger. V ist derart getroffen, dass er sofort stirbt. Darüber wiederum ist A erneut so überrascht, dass er seine weitere Tat aufgibt. Den Tod des V hatte er zu keinem Zeitpunkt gewollt und so auch nicht vorhergesehen.
Nachdem er das Zimmer des V verlassen hat, denkt er sich, dass es blöd wäre, seine Tat jetzt aufzugeben, wo er schon mal im Haus ist und sich seine Hände eh schon schmutzig gemacht hat. Da er weiss, dass sich im Wohnzimmer ein Picasso im Wert von 2 Mio. Euro befindet, begibt er sich dorthin. Im Wohnzimmer sitzt der S, der Sohn des V, der Hüter über einen speziellen Knopf ist, mit dem er jederzeit einen Alarm auslösen kann, der dann die Polizei benachrichtigt. A weiss von diesem Knopf, weswegen er sich leise an S heranschleicht. S bekommt aufgrund der guten Schallisolation des Hauses nichts von dem Anschleichen mit. A haut dem S die Pistole über den Kopf, die er dieses Mal jedoch gesichert hatte. S geht bewusstlos zu Boden. A hat nun die Zeit, den Picasso von der Wand zu nehmen und ihn mitzunehmen. Bei S bleiben keine weiteren Verletzungen und er kommt schnell wieder zu sich.
A hatte jedoch von Anfang an einen Rückführungswillen bzgl. des Bildes, da er genau weiss, dass das Bild zu bekannt ist um auf dem Kunstmarkt nicht als Diebesware erkannt zu werden. Er bietet deshalb in den folgenden Tagen dem S telefonisch das Bild zu einem Rückkaufpreis von 200.000 Euro an, was dieser auch erfreut annimmt. Zu einem Rückkauf kommt es aber nicht mehr, da A von der Polizeit festgenommen wird.
Strafbarkeit des A?
Nicht zu prüfen waren der 16.-18. Abschnitt des StGB, ausser §222 StGB. Nicht zu prüfen war  ausserdem § 123 StGB.

04.12.2014/20 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-12-04 13:00:172014-12-04 13:00:17Strafrecht SI – November 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Strafrecht II – April 2013 – 1. Staatsexamen – Berlin, Brandenburg

Berlin, Brandenburg

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im April 2013 gelaufenen zweiten Klausur im Strafrecht in Berlin und Brandenburg. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
Der verwitwete und schwerkranke E hat zwei Töchter – S und T. T ist seit 2001 mit M verheiratet. Dieser hat T jedoch im Jahr 2004 verlassen und lebt seither mit S zusammen. Das Verhältnis zwischen T und S ist deshalb nachhaltig gestört. T hat alle Kontakte zu S und M abgebrochen. Im Jahre 2009 verlobt sich T mit V, wobei sie diesem verschweigt, dass sie noch mit M verheiratet ist.
Der begüterte E wünscht sich nichts sehnlicher als ein Enkelkind. S kann jedoch keine Kinder bekommen und T hat stets erklärt, keine Kinder in die Welt setzen zu wollen. Als T erfährt, dass E nur noch wenige Wochen zu leben hat, spiegelt sie ihm im Januar 2012 vor im dritten Monat schwanger zu sein. E entschließt sich daraufhin (wie von T erwartet) ein privatschriftliches Testament zu errichten, in dem er T zu seiner Alleinerbin einsetzt und im Übrigen verfügt, dass S neben dem Pflichtteil aus dem Nachlass eine antike Spieluhr erhalten soll. Dieses formgültige Testament legt E in seinen Nachttisch. Einige Tage nach Errichtung des Testaments verstirbt E. Bald darauf findet T das Testament.
T gönnt der S die Spieluhr nicht. Sie bietet die Uhr deshalb dem Kunsthändler K an, der mit der Familie des E befreundet ist. Dabei geht T davon aus, dass S mit dem Tod des E das Eigentum an der Uhr erworben hat. K, der von dem Testament des E nichts weiß und deshalb damit rechnet, dass S Miterbin ist, fragt T daraufhin, ob der Verkauf der Uhr mit S abgestimmt worden ist. T verneint dies und fügt wahrheitsgemäß hinzu, S wisse noch gar nicht von dem Tod des E, weil sie sich auf einer Studienreise in der Mongolei befindet und dort nicht erreichbar sei. Als T ihre Bereitschaft zum Ausdruck bringt dem K die Uhr zu einem Freundschaftspreis zu überlasse, kann dieser nicht widerstehen. Er kauft die Uhr zu einem sehr günstigen Preis von 5.600 EUR und lässt sie sich aushändigen. Tatsächlich ist die Uhr wesentlich mehr wert.
Als S den Grund für die Testamentsverfügung erfährt, erstattet sie gegen T Strafanzeige wegen „Erbschleicherei“, indem sie den Sachverhalt erklärt und vorträgt, T sei zu keinem Zeitpunkt schwanger gewesen. Im Rahmen des anschließend eingeleiteten Strafverfahrens wird V auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom zuständigen Ermittlungsrichter als Zeuge geladen. V schreibt daraufhin an den Ermittlungsrichter, er könne den Termin nicht wahrnehmen, weil er zum fraglichen Zeitpunkt in den USA auf Geschäftsreise sei. Zugleich versichert er „an Eides statt“, T sei von ihm schwanger gewesen, es sei jedoch in der 13. SSW zu einer Fehlgeburt gekommen. V beabsichtigt die T mit dieser Versicherung vor einer Verurteilung wegen Betruges zu bewahren. Die Ermittlungsbehörden erkennen allerdings die Unwahrheit sofort, zu Ermittlungsverzögerungen kommt es nicht.
Aufgaben:
1. Prüfen sie gutachterlich wie sich T, K und V nach dem StGB strafbar gemacht haben.
Bearbeitungshinweis
Es ist davon auszugehen, dass ein Verlöbnis bei bestehender Ehe eines Partners sittenwidrig und daher unwirksam ist. Gegebenenfalls notwendige Strafanträge sind gestellt.
2. In welchen Fällen empfiehlt es sich für die Staatsanwaltschaft im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eine richterliche Vernehmung von Beschuldigten oder Zeugen zu beantragen?

26.04.2013/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-04-26 16:00:402013-04-26 16:00:40Strafrecht II – April 2013 – 1. Staatsexamen – Berlin, Brandenburg
Redaktion

Strafrechtsklausur – Januar 2012 – 1. Staatsexamen NRW, Schleswig-Holstein

Examensreport, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein

Wir danken Tim für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Januar gelaufenen Klausur in NRW. Die Klausur in Schleswig-Holstein lief in leicht abgewandelter Form. Für Einzelheiten, bitte unten in den Kommentaren schauen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
A, B und C spielen Skat. A „zinkt“ die Buben mit unsichtbaren Markierungen, sodass er einen Vorteil hat. Trotz des tatsächlich bestehenden Vorteils gewinnt nicht A sondern C.
A schuldet dem C aus dem Spiel 50€. A zahlt seine „Ehrenschuld“ mit einem gefälschten 50€ Schein. B schuldet dem C 100€ aus dem Spiel. Er zahlt mit 2 echten 50 € Scheinen. C steckt das Geld in die Brieftasche, in der sich bereits zwei echte 50€ Scheine befinden, was B auch sieht.
B entdeckt die Manipulation. Aus Angst aufzufliegen, bezichtigt A den C gegenüber B sofort ein „Falschspieler“ zu sein. B klingt das plausibel und er wiederholt die Aussage des A gegenüber C. B fordert C auf, dass „ungerechtfertigt erlangte Geld“ herauszugeben. C weigert sicht. B verrucht daraufhin dem C seine Brieftasche zu entreißen, um an seine 100€ zu gelangen.
Es entsteht eine Rangelei zwischen B und C. A feuert den B an. Um an die Brieftasche zu gelangen, macht A Anstalten den C mit einer Bierflasche zu schlagen. B und A halten erhebliche KV für möglich. A ist dies recht. C kann ausweichen und flieht.
Wie haben sich die Beteiligten strafbar gemacht?
§§ 146, 147, 285,286 sind nicht zu prüfen

21.01.2012/14 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-01-21 14:30:522012-01-21 14:30:52Strafrechtsklausur – Januar 2012 – 1. Staatsexamen NRW, Schleswig-Holstein

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Neue Rechtsprechung des BGH zur Ersatzfähigkeit von „Schockschäden“

Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Zivilrecht

Wir freuen uns, nachfolgenden Gastbeitrag von Simon Mantsch veröffentlichen zu können. Er studiert Rechtswissenschaften an der Universität Bonn und ist als Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Flick Gocke Schaumburg tätig. Ein nach §§ 823 […]

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16.01.2023/von Gastautor
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