Strafrecht II – April 2013 – 1. Staatsexamen – Berlin, Brandenburg
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im April 2013 gelaufenen zweiten Klausur im Strafrecht in Berlin und Brandenburg. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Der verwitwete und schwerkranke E hat zwei Töchter – S und T. T ist seit 2001 mit M verheiratet. Dieser hat T jedoch im Jahr 2004 verlassen und lebt seither mit S zusammen. Das Verhältnis zwischen T und S ist deshalb nachhaltig gestört. T hat alle Kontakte zu S und M abgebrochen. Im Jahre 2009 verlobt sich T mit V, wobei sie diesem verschweigt, dass sie noch mit M verheiratet ist.
Der begüterte E wünscht sich nichts sehnlicher als ein Enkelkind. S kann jedoch keine Kinder bekommen und T hat stets erklärt, keine Kinder in die Welt setzen zu wollen. Als T erfährt, dass E nur noch wenige Wochen zu leben hat, spiegelt sie ihm im Januar 2012 vor im dritten Monat schwanger zu sein. E entschließt sich daraufhin (wie von T erwartet) ein privatschriftliches Testament zu errichten, in dem er T zu seiner Alleinerbin einsetzt und im Übrigen verfügt, dass S neben dem Pflichtteil aus dem Nachlass eine antike Spieluhr erhalten soll. Dieses formgültige Testament legt E in seinen Nachttisch. Einige Tage nach Errichtung des Testaments verstirbt E. Bald darauf findet T das Testament.
T gönnt der S die Spieluhr nicht. Sie bietet die Uhr deshalb dem Kunsthändler K an, der mit der Familie des E befreundet ist. Dabei geht T davon aus, dass S mit dem Tod des E das Eigentum an der Uhr erworben hat. K, der von dem Testament des E nichts weiß und deshalb damit rechnet, dass S Miterbin ist, fragt T daraufhin, ob der Verkauf der Uhr mit S abgestimmt worden ist. T verneint dies und fügt wahrheitsgemäß hinzu, S wisse noch gar nicht von dem Tod des E, weil sie sich auf einer Studienreise in der Mongolei befindet und dort nicht erreichbar sei. Als T ihre Bereitschaft zum Ausdruck bringt dem K die Uhr zu einem Freundschaftspreis zu überlasse, kann dieser nicht widerstehen. Er kauft die Uhr zu einem sehr günstigen Preis von 5.600 EUR und lässt sie sich aushändigen. Tatsächlich ist die Uhr wesentlich mehr wert.
Als S den Grund für die Testamentsverfügung erfährt, erstattet sie gegen T Strafanzeige wegen „Erbschleicherei“, indem sie den Sachverhalt erklärt und vorträgt, T sei zu keinem Zeitpunkt schwanger gewesen. Im Rahmen des anschließend eingeleiteten Strafverfahrens wird V auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom zuständigen Ermittlungsrichter als Zeuge geladen. V schreibt daraufhin an den Ermittlungsrichter, er könne den Termin nicht wahrnehmen, weil er zum fraglichen Zeitpunkt in den USA auf Geschäftsreise sei. Zugleich versichert er „an Eides statt“, T sei von ihm schwanger gewesen, es sei jedoch in der 13. SSW zu einer Fehlgeburt gekommen. V beabsichtigt die T mit dieser Versicherung vor einer Verurteilung wegen Betruges zu bewahren. Die Ermittlungsbehörden erkennen allerdings die Unwahrheit sofort, zu Ermittlungsverzögerungen kommt es nicht.
Aufgaben:
1. Prüfen sie gutachterlich wie sich T, K und V nach dem StGB strafbar gemacht haben.
Bearbeitungshinweis
Es ist davon auszugehen, dass ein Verlöbnis bei bestehender Ehe eines Partners sittenwidrig und daher unwirksam ist. Gegebenenfalls notwendige Strafanträge sind gestellt.
2. In welchen Fällen empfiehlt es sich für die Staatsanwaltschaft im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eine richterliche Vernehmung von Beschuldigten oder Zeugen zu beantragen?
Keiner eine Idee?
Ich hatte geprüft:
für T: 172 (-); 263; 242 (-); 246
für V: 156; 257 (-); 258 (-); 258, 22, 23 I
für K: 259; 246, 27 I (-)
was sagt ihr ?