Nachfolgend ein Gedächtnisprotokoll der 2. Klausur im Zivilrecht im 1. Staatsexamen im Juni 2011 in NRW und HH.
Sachverhalt
R ist Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht und in einer Großkanzlei als „Associate“ angestellt. Seit längerem ärgert er sich über die fehlenden Führungsqualitäten der Partner und beschließt, deren Fehler im eigenen Berufsleben nicht zu wiederholen. Von einem Kollegen erfährt er von Trainer T, der Einzelcoachings im Bereich „Verbesserung von Führungsqualitäten“ anbietet. R erhält einen Info-Prospekt. Nach kurzem Überfliegen der angebotetenen Leistungen des T beschließt er im April 2010, bei T anzurufen und mit ihm noch am gleichen Tag einen Termin für 19 Uhr in seiner Kanzlei zu vereinbaren. Er leide zwar unter dauerndem Zeitmangel, werde sich aber den Prospekt bis zum Abend durchlesen. Um 17 Uhr ruft T den R an und fragt, ob er nicht sofort vorbeikomme. Er sei gerade in der Nähe und der Termindruck würde einen späteren Termin nicht erlauben. R, der bis dahin keine Zeit gefunden hatte, den Prospekt des T zu lesen, willigt ein. Nach einem anregenden Gespräch kann T den R schließlich überzeugen. Sie werden sich über ein „Rundum-Sorglos-Paket“ einig (6 Sitzungen à 4 Stunden zu einem Gesamtpreis von 2500 Euro). Das Coaching soll aus Zeitgründen aber erst im Oktober 2010 stattfinden. Eine Widerrufsbelehrung erfolgt weder zum Vertragsschluss, noch zu einem späteren Zeitpunkt. R leistet eine Anzahlung in Höhe von 750 Euro.
Einige Zeit später trifft R auf einer Konferenz auf die Partner A, B und C der ABC-Kanzlei, einer Partnergesellschaft. Sie kommen ins Gespräch und R erfährt, dass sie noch einen Partner für den Bereich Gesellschafts- und Steuerrecht suchen. R äußert Interesse. Es wird ein Aufnahmevertrag nach § 3 PartGG (Partnergesellschaftsgesetz) aufgesetzt, den R nur noch unterschreiben muss. Urlaubsbedingt könne die Unterzeichnung aber erst im August 2010 erfolgen. Beginn der Tätigkeit soll Oktober 2010 sein. Kurz darauf bemerkt, dass R bei seiner Kanzlei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende beachten muss. Daher meldet er sich bei A, der die Rolle des Ansprechpartners für Aufnahmeverhandlungen zugewiesen bekommen hat und bittet darum, den Vertrag schon im Juli 2010 unterzeichnen zu dürfen. A erwidert, das sei gar nicht notwendig, da das alles schon eine „absolut sichere Sache“ sei. In Wahrheit sind sich A, B und C aber noch gar nicht einig und entscheiden sich letztendlich für den D, da dieser bereits mehr Erfahrung mit Eigenmandaten hat. In der Zwischenzeit hatte R seinen Job zum 1.Oktober 2010 gekündigt und ferner eine Fortbildung zum Anwalt für Steuerrecht im Hinblick auf seine zukünftige Tätigkeit gemacht (Kosten: 2500 Euro). Ihm gelingt es trotz der Absage zwar, einen Job bei einer anderen Kanzlei unter vergleichbaren Arbeitsbedingungen zu finden, verdient aber 500 Euro im Monat weniger als früher. Im Übrigen kann er dort nur im Bereich XY tätig werden, nicht jedoch als Rechtsanwalt für Steuerrecht. Außerdem kann sich R das Einzelcoaching nicht mehr leisten und möchte sich von dem Vertrag mit T lösen.
1. Kann R den Vertrag mit T widerrufen und Rückzahlung der 750 Euro verlangen?
2. Kann R von A, B und C den Verdienstausfall verlangen?
3. Kann R von A, B und C Ersatz seiner Aufwendungen für die Fortbildung verlangen?
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Herzlichen Dank an Johannes für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls von der 1. Zivilrechtsklausur im ersten Staatsexamen im Mai 2011 in NRW.
Der V ist Vater eines Sohnes S und einer Tochter T. V stirbt am 01.03.2011. S und T finden auf dem Schreibtisch des V folgenden Brief.
Liebe Kinder,
ich habe ein gutes Leben gehabt. Von meinem Vermögen ist nichts mehr übrig. Da ihr beide erfolgreich im Leben steht, seid ihr mir sicher nicht böse. Weil meine liebe Tochter T beruflich und familiär so stark eingespannt ist, ernenne ich S zu meinem „Alleinerben“. Er soll sich um meine Beerdigung kümmern (für die Kosten dafür ist wohl noch genug Geld auf meinem Girokonto) und meine Wohnung auflösen. Mit all dem wertlosen Kram kann er machen was er will (verkaufen, behalten, wegwerfen, verschenken).
Köln, 01. Januar 2011, Euer lieber Vater
S bespricht sich daraufhin mit T. Er meint, die noch halbwegs zu gebrauchende Wohnungseinrichtung könnte man gut verkaufen, während man den Rest wohl wegwürfen müsste. T ist damit einverstanden und dankt S dafür, dass er sich darum kümmert. Einige Zeit später geht S mit den Sachen auf einen Flohmarkt. Beim Schlendern über dem Flohmarkt kommt T am Stand ihres Bruders vorbei und bemerkt unter den Sachen eine alte gerahmte Kinderzeichnung von sich. Um eine Erinnerung an ihre Kindheit zu haben, will sie den Rahmen von S kaufen. S ist einverstanden. T bezahlt 50,00 Euro und nimmt den Rahmen mit der Kinderzeichnung mit.
Am gleichen Abend lässt T aus Ungeschicklichkeit den Bilderrahmen fallen, der dabei beschädigt wird. Beim Aufheben bemerkt sie hinter der Kinderzeichnung einen ungleich „professioneller“ wirkenden Frauenkopf. Dann erinnert sie sich daran, dass V auf Festen immer gerne erzählt hat, dass er als Student im Garten von Picasso gearbeitet hätte, wofür dieser ihm mal eine Zeichnung geschenkt hätte. Leider habe er die Zeichnung bei einem Umzug verloren. T schaltet einen Kenner ein, der ihr bestätigt, dass es sich um einen echten Picasso handelt. Es findet sich auch ein Interessent, der bereit wäre 80.000,00 Euro für die Zeichnung zu bezahlen. Als T dem S hiervorn erzählt, kommt es zum Streit. S sagt, er hätte ihr nur den Rahmen verkauft, von Picasso war nie die Rede. T hält dagegen, dass es sich bei Flohmarktgeschäften immer um Spekulationsgeschäfte handeln würde, wo man nicht später sagen könnte, man hätte sich etwas anders vorgestellt. Außerdem könnte sie ja auch das Testament anfechten, denn wenn V wüsste, dass der wertvolle Picasso noch da gewesen wäre, hätte er ihn sicherlich nicht S allein zukommen lassen wollen.
Daraufhin begibt sich S zum Rechtsanwalt R und stellt ihm folgende Fragen,
1. Kann er von T die Herausgabe der Picassozeichnung verlangen?
2. Kann T tatsächlich das Testament anfechten?
3. Wenn T wirklich das Testament anficht, kann er von ihr die Hinterlegung des Picasso
verlangen, weil er ihnen beiden zustehen würde?
4. Er bittet R auch darum, einen sinnvollen Vorschlag für eine „gütliche“ Lösung zu machen.
Vielen Dank an Nastassia für ein Gedächtnisprotokoll der 2.Strafrecht Examensklausur im April 2011 (geschrieben am 2.05.2011) in Berlin-Brandenburg.
F liebt das Feuer, er beschließt in seinem Ort eine Scheune anzuzünden. Neben der Scheune wohnt in einem kleinen Häuschen die M, F´s Exfreundin, die sich von ihm getrennt hat. F, der sich noch immer gedehmütigt fühlt, möchte sich an der M rächen und denkt sich, dass ihr eine „kleine Rauchvergiftung schon nicht schaden werde und das ganz recht geschiehe“. Dass eine Rauchvergiftung auch tödlich enden kann, weiß F nicht.
F macht sich nachts auf den Weg zur Scheune. Er hat einen „Molotowcocktail“ dabei. Er weiß, dass in der Scheune von Zeit zu Zeit Obdachlose übernachten, vertraut jedoch ernstlich darauf, dass sich schon niemand in der Scheune befinden werde.
Er zündet die Lunte des Molotowcocktail mit seinem Feuerzeug an und schmeißt ihn durch das Fenster in die Scheune.Im Innern der Scheune liegt der Obdachlose W, der dort zwischen den Strohballen schläft. Der Molotowcocktail trifft den W am Kopf, wodurch die Lunte ausgeht und das Benzin aus der Flasche ausläuft, ohne sich zu entzünden. Der W erleidet einen Schädelbasisbruch und Hirnblutungen, sieht äußerlich jedoch unverletzt aus.
F der sich wundert, warum die Scheune nicht zu brennen anfängt. und geht hinein, um zu schauen, was passiert ist . Schon jetzt ist er entschlossen, die Scheune notfalls mit seinem Feuerzeug zum Brennen zu bringen. Als er nachschaut, hört er Schritte. Es ist der B, dem die Scheune gehört. Er sagt zu F : “ Ach du bist es, ich dachte schon, ich müsste das alleine machen, nur zu, du kannst die Scheune ruhig abfackeln.“F, der glaubt nun eindeutig eine Erlaubnis zum Anzünden der Scheune zu haben, macht sich ans Werk.
Da sieht er den W auf dem Boden liegen, der bereits an seinen Verletzungen gestorben ist, F glaubt jedoch, er schlafe hier nur seinen Rausch aus. Dass W bei dem Brand der Scheune umkommen könnte, hält der F für möglich. Es ist ihm jedoch gleichgültig, da er Obdachlose sowieso nicht leiden kann.
Er zündet einen Strohballen mit seinem Feuerzeug an. Schnell verlässt er die Scheune, um sich die Entwicklung des Feuers von draussen anzusehen. Wie erwartet geht das Feuer schnell vom Strohballen auf die Scheune über.
F, der sich das Feuer ein wenig ansieht, überkommen mit einmal doch Zweifel und er ruft die Feuerwehr. Er sagt jedoch weder der M, deren Häuschen 15 m neben der Scheune steht, Bescheid, noch zieht er den W aus dem Feuer. M wird von der Helligkeit des Feuers wach und verlässt ihr Haus. Hätte sie weitergeschlafen, hätte sie in jedem Fall eine Rauchvergiftung erlitten, noch bevor die Feuerwehr eingetroffen wäre. Die Feuerwehr löscht schließlich den Brand.
M und C, die Ehefrau des B, die mit dem Abbrennen der Scheune nicht einverstanden war, haben Strafanträge gestellt. Bearbeitervermerk: § 305 StGB ist nicht zu prüfen
Strafbarkeit des F ?
Wir danken Nastassia für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls von der Strafrecht Examensklausur im April 2011 im 1. Staatsexamen in Berlin / Brandenburg:
S, K und G sind in großen Geldnöten. Daher beschließen sie gemeinsam, das Elektronikfachgeschäft des R, in welchem G arbeitet zu überfallen, um an Geld zu kommen. Sie planen, dass S und K das Geschäft an einem Dienstag aufsuchen, da dies der einzige Tag ist, an welchem G allein im Geschäft ist, da ansonsten der R die Schlüssel zum Tresor hat.
G soll dann gegenüber dem R und der Polizei so tun, als hätte ein Überfall stattgefunden.
Am darauffolgenden Dienstag machen sich K und S auf den Weg, wobei S vorher noch eine Pistole aus der Schreibtischschublade nimmt, die allerdings nicht geladen ist, was der K auch sieht. G weiß hingegen davon nichts.
Als sie im Geschäft ankommen müssen sie feststellen, dass wider erwarten der R doch anwesend ist. Dieser hat sich entschlossen im Geschäft zu bleiben, da er dem G nicht so recht vertraut.
Nach dem Betreten des Geschäft verständigen sich S und K kurz mit Blicken und Gesten und beschließen ihren Plan trotzdem durchzuführen.
K bleibt an der Eingangstür stehen und versperrt diese, S zieht die Pistole aus der Tasche und ruft „Überfall“ und das etwas passiere, wenn G und R „aufmucken“ würden.
G, hat die wortlose Verständigung zwischen S und K mitbekommen und beschließt den Überfall mitzuspielen.
S fordert den R auf, ihm das Geld aus dem Tresor auszuhändigen. R, der um sein Leben fürchtet und glaubt der Gefahr nicht anders zu entkommen, gibt G den Schlüssel zum Tresor und weist ihn an, dem S das Geld zu geben. G öffnet den Tresor und gibt dem S die darin befindlichen 4,500 €. S nimmt sie und steckt sie in seinen Beutel. S fordert, ihm auch noch das Geld aus der Kasse zu geben. Auf Anweisung des R öffnet G diese und gibt dem S 820,-€ Bargeld (in Scheinen). Auch diese steckt S in seinen Beutel.
Als sich S und K daran machen das Geschäft zu verlassen, sackt R aus Furcht und Schrecken in sich zusammen.
S ist davon genervt und gibt dem R mit den Worten du „Schlappschwanz“ mit der Pistole einen Schlag auf den Kopf. R erleidet daraufhin eine Platzwunde, welche später genäht werden muss.
S steckt dann die Pistole in seine Tasche, was auch alle Beteiligten sehen.
Im Rausgehen steckt K noch zwei Navigationsgeräte im Wert von 348,-€ für sich ein.
Strafbarkeit von S, K und G
Update: Diese Klausur lief parallel in NRW.