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Schlagwortarchiv für: Rücktritt Voraussetzungen

Samuel Ju

BGH Urteil zum Rücktrittsausschluss nach § 323 Abs. 5 S. 1 BGB bei Teilleistungen

Schuldrecht, Zivilrecht, Zivilrecht

In einem Urteil vom 16. Oktober 2009 (V ZR 203/08) hat sich der BGH mit dem Rücktrittsausschluß nach § 323 Abs. 5 S. 1 BGB bei Teilleistungen befasst. § 323 Abs. 5 S. 1 BGB setze neben der Teilbarkeit der Leistung des Schuldners auch die Teilbarkeit der (Gegen-)Leistung des Gläubigers voraus. Fehle es daran, könne der Gläubiger auch dann vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn sein Interesse an der Teilleistung des Schuldners nicht entfallen ist.
Sachverhalt
Der Kläger verkaufte dem Beklagten mit notariellem Vertrag vom 18. Dezember 2002 eine Eigentumswohnung für 31.000 €. Der Kaufpreis sollte wie folgt berichtigt werden:

(1) 16.000 € in Geld,
(2) 7.000 € durch Anrechnung von vor Vertragsschluss erbrachten Planungs- und Bauleistungen und
(3) 8.000 € durch Durchführung folgender Werkleistungen am Gemeinschaftseigentum:
– Sanierung der Außenfassade im Bereich der von ihm erworbenen Sondereigentumseinheit 16 (einschließlich Anstrich, Wärmedämmung und Austausch von Fenstern) und
– Eindeckung der Dachfläche des Seitenflügels einschließlich statischer Verstärkungsmaßnahmen.

Diese zuletzt genannten Leistungen waren nach § 16 des Vertrags bis zum 31. August 2004 „insoweit fertig zu stellen, dass von den Baumaßnahmen keine unvertretbaren Belästigungen für die anderen Sondereigentümer ausgehen“. Bei Fristüberschreitung war eine Vertragsstrafe von 500 € je angefangenem Monat bestimmt. Streit „über die Fertigstellung und/oder Ordnungsgemäßheit der Leistungen“ sollten durch einen Schiedsgutachter geklärt werden, dessen Kosten die Parteien anteilig zu tragen haben sollten.
Der Beklagte zahlte 16.000 € und führte einen Teil der zu erbringenden Leistungen aus. Mit Schreiben vom 22. Juni 2004 wies der Kläger den Beklagten darauf hin, dass die zu erbringenden Bauleistungen noch teilweise ausstünden, und behielt sich vor, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von dem Vertrag zurückzutreten. Mit weiterem Schreiben vom 7. September 2004 setzte der Kläger dem Beklagten eine Nachfrist bis zum 30. September 2004, die von ihm geschuldeten Bauleistungen zu erbringen. Diese blieb fruchtlos. Der Beklagte stellte die Zahlung der geforderten Vertragsstrafe nach zwei Monatsraten ein. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2004 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er holte ein Schiedsgutachten ein, das zu dem Ergebnis kam, die noch ausstehenden Arbeiten führten zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der anderen Sondereigentümer. Der Kläger verlangt Räumung und Herausgabe der Wohnung und Zustimmung zur Löschung der eingetragenen Auflassungsvormerkung.
Entscheidung / Lösung
Der Kläger könnte von dem Beklagten nach § 346 Abs. 1 BGB die Räumung und die Herausgabe der verkauften Eigentumswohnung und nach §§ 346 Abs. 1, 894 BGB die Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung verlangen, wenn er wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist.
Nach § 323 Abs. 1 BGB wäre er dazu berechtigt, wenn der Beklagte seine fälligen Verpflichtungen nicht vollständig erfüllt und der Kläger ihm erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Der Beklagte hatte nach dem Vertrag bestimmte Werkleistungen zu erbringen. Diese Verpflichtung ist mit dem Ablauf des 31. August 2004 insgesamt fällig geworden. Rechtlich haben die Parteien mit der Ausführungsfrist in § 16 des Vertrags zum einen die Fälligkeit aller werkvertraglichen Leistungspflichten des Beklagten bis zum Ablauf des 31. August 2004 hinausgeschoben. Zum anderen haben sie für einen Teil dieser Leistungen, nämlich für diejenigen, deren Ausführung mit unvertretbaren Belastungen für die anderen Sondereigentümer verbunden war, eine Leistungsfrist im Sinne von § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB vereinbart. Bezüglich dieser Leistungen konnte der Kläger also ohne weiteres von dem Vertrag zurücktreten, wenn bei Ablauf der Frist solche Werkleistungen ganz oder teilweise fehlten. Aber auch die anderen werkvertraglichen Leistungen waren fällig.
Bei Ablauf des 31. August 2004 hatte der Beklagte laut Sachverhalt nur einen Teil der ihm obliegenden Werkleistungen erbracht. Der Kläger hat ihm, wie nach § 323 Abs. 1 BGB geboten, eine Frist zur Erbringung der fehlenden Teile seiner werkvertraglichen Leistungen gesetzt. Diese Frist war mit einem Monat zudem auch angemessen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger dem Beklagten sein Vorgehen schon vor Ablauf der Frist mit dem Schreiben vom 22. Juni 2004 rechtzeitig angekündigt hatte.
Somit wäre der Kläger berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Was setzt der Rücktrittsausschluss nach § 323 Abs. 5 S. 1 bei Teilleistungen voraus?
Möglicherweise steht dem jedoch entgegen, dass der Beklagte den Barkaufpreis i.H.v. 16.000 Euro bereits gezahlt und einen Teil der ihm noch obliegenden Bauleistungen erbracht hat. (Rücktrittsausschluss) Eine Teilleistung des Schuldners berechtigt den Gläubiger zwar nach § 323 Abs. 5 Satz 1 BGB zum Rücktritt vom ganzen Vertrag nur, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Ein Fortfall des Interesses des Klägers an der Leistung des Beklagten kann hier auch nicht ohne Weiteres angenommen werden, weil die erbrachten Bauleistungen des Beklagten notwendig waren, um das Gebäude in einen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechenden Zustand zu versetzen. Dies könnte indessen offen bleiben, wenn die Vorschrift hier bereits aus anderen Gründen nicht anwendbar ist. Sie setzt nämlich voraus, dass nicht nur die Leistung des Schuldners teilbar ist, sondern auch die des Gläubigers. Daran fehlt es. Mit § 323 Abs. 5 Satz 1 BGB hat sich der Gesetzgeber für den Grundsatz des Teilrücktritts entschieden. Bei einem teilweisen Ausbleiben der geschuldeten Leistung soll dem Gläubiger im Regelfall kein Rücktritt vom ganzen Vertrag, sondern nur ein Teilrücktritt möglich sein. Damit will der Gesetzgeber erreichen, dass der Vertrag bei einer Teilleistung des Schuldners nicht immer vollständig rückabgewickelt werden muss, sondern sich auf die durchführbaren oder durchgeführten Teile beschränkt. (pacta sunt servanda) Etwas anderes soll nur gelten, wenn der Gläubiger an dem durchgeführten Teil des Vertrags kein Interesse hat (Begründung des Entwurfs eines Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes in BT-Drucks. 14/6040 S. 186). Dieses Regelungskonzept setzt gedanklich voraus, dass der als Regelfall gedachte Teilrücktritt möglich ist.
Leistung des Schuldners ist teilbar, die Leistung des Gläubigers jedoch nicht
Im vorliegenden Fall liegt die Besonderheit darin, dass – im Gegensatz zu dem typischen Anwendungsfall, der dem Gesetzgeber vorschwebte, nämlich: Erbringung einer teilbaren Sachleistung gegen Entgelt – zwar die ausgebliebene Leistung des Schuldners teilbar ist, nicht aber die Gegenleistung des zurücktretenden Gläubigers: Dieser hatte sich zur Übereignung einer Eigentumswohnung gegen die Zahlung von Geld und die Erbringung von Werkleistungen verpflichtet (ein gemischter Vertrag in Form eines Kaufvertrag mit anderstypischer Gegenleistung). Zwar ist die nicht erbrachte Leistung teilbar. Wenn aber der Kläger nur teilweise zurücktreten könnte, müsste er seine Gegenleistung auch nur anteilig erbringen. Das aber geht hier nicht, weil seine Leistung, nämlich die Übereignung einer Eigentumswohnung nicht teilbar ist: „Der Gläubiger kann seine – unteilbare – Leistung nicht auf einen Teil beschränken, der der Teilleistung des Schuldners entspricht. Er kann sie nur ganz erbringen oder ganz davon absehen.“
Damit scheidet ein Teilrücktritt von vornherein aus. Es kommt nur ein Rücktritt vom ganzen Vertrag in Betracht. Der Gläubiger muss für den Rücktritt auch nicht Interessefortfall nachweisen, sondern kann ohne weiteres zurücktreten. Zu denken wäre noch an einen möglichen Anspruch aus § 242 BGB, der hier jedoch nicht im Raum steht.
Ergebnis: Da mithin der Kläger wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, kann er von dem Beklagten nach § 346 Abs. 1 BGB die Räumung und die Herausgabe der verkauften Eigentumswohnung und nach §§ 346 Abs. 1, 894 BGB die Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung verlangen.
BGH, Urteil vom 16. Oktober 2009 – V ZR 203/08

19.06.2010/0 Kommentare/von Samuel Ju
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Samuel Ju https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Samuel Ju2010-06-19 15:52:582010-06-19 15:52:58BGH Urteil zum Rücktrittsausschluss nach § 323 Abs. 5 S. 1 BGB bei Teilleistungen
Samuel Ju

BGH Urteil: Käufer muss Verkäufer bei Mangel des Gebrauchtwagens die Untersuchung ermöglichen

Schuldrecht, Zivilrecht

Der BGH hat in einem Urteil vom 10. März entschieden, dass ein Käufer, der Mängelrechte geltend macht, dem Verkäufer die Kaufsache zur Untersuchung zur Verfügung stellen muss.
Sachverhalt
Der Kläger bestellte bei der beklagten Autohändlerin im April 2005 einen Renault-Neuwagen zum Preis von 18.500 €. Das Fahrzeug wurde ihm im Juni 2005 übergeben. Kurz darauf beanstandete der Käufer Mängel an der Elektronik des Fahrzeugs. Die Verkäuferin antwortete, dass ihr die Mängel nicht bekannt seien, und bat den Käufer, ihr das Fahrzeug nochmals zur Prüfung vorzustellen. Dem kam der Käufer nicht nach. Er vertrat die Auffassung, es sei ihm unzumutbar, sich auf Nachbesserungen einzulassen, weil er befürchte, dass Defekte der Elektronik trotz Nachbesserungen immer wieder auftreten würden; mit dieser Begründung verlangte er unter Fristsetzung „eine komplette Lieferung eines anderen Fahrzeugs, das der Bestellung entspricht“. Die Verkäuferin antwortete, sie könne auf die begehrte Ersatzlieferung nicht eingehen, erklärte sich aber für den Fall, dass nachweislich ein Mangel vorliegen sollte, zu dessen Beseitigung bereit. Es kam noch zu weiterer Korrespondenz, ohne dass eine Einigung erzielt wurde. Im November 2005 erklärte der Käufer den Rücktritt vom Vertrag. Er begehrt mit seiner Klage die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs.
Entscheidung / Lösung
Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs könnte sich nach ausgeübten Rücktritt aus §§ 346 ff., 433 I S. 2, 434, 437 Nr. 2 1. Alt, 323 BGB ergeben.
1. Ein wirksamer Kaufvertrag und ein Sachmangel i.S.d. § 434 BGB liegen vor.
2. Für § 442 BGB sowie die Unwirksamkeit des Rücktritts nach §§ 438 IV S. 1, 218 BGB ist nichts ersichtlich.
3. Der Kläger kann gemäß § 437 Nr. 2 1. Alt BGB vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn die weiteren Voraussetzungen des Rücktritts gegeben sind. Gemäß § 323 I BGB müsste der Gläubiger dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt haben. Zwar hat der Kläger laut Sachverhalt eine Frist gesetzt.
Problem: Nacherfüllungsverlangen des Käufers
Jedoch hat der Käufer – so der BGH – versäumt, dem Verkäufer in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise Gelegenheit zur Nacherfüllung gemäß § 439 BGB zu geben. Das Nacherfüllungsverlangen als Voraussetzung für die in § 437 Nr. 2 und 3 BGB aufgeführten Rechte des Käufers beschränke sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasse auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen. Denn dem Verkäufer solle es mit der ihm vom Käufer einzuräumenden Gelegenheit zur Nacherfüllung gerade ermöglicht werden, die verkaufte Sache daraufhin zu untersuchen, ob der behauptete Mangel besteht und ob er bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat, auf welcher Ursache er beruht sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden kann. Der Verkäufer könne von der ihm zustehenden Untersuchungsmöglichkeit nur Gebrauch machen, wenn ihm der Käufer die Kaufsache zu diesem Zweck zur Verfügung stellt.
Im entschiedenen Fall hat der Käufer der Verkäuferin keine Gelegenheit zu einer Untersuchung des Fahrzeugs im Hinblick auf die erhobenen Mängelrügen gegeben. Er hat eine Untersuchung in unzulässiger Weise von der Bedingung abhängig gemacht, dass sich die Verkäuferin zuvor mit der von ihm gewählten Art der Nacherfüllung – der Lieferung eines neuen Fahrzeugs – einverstanden erklärt. Darauf brauchte sich die Verkäuferin nicht einzulassen. Sie war nicht verpflichtet, der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung zuzustimmen, bevor ihr Gelegenheit gegeben wurde, das Fahrzeug auf die vom Käufer gerügten Mängel zu untersuchen. Denn von den Feststellungen des Verkäufers zur Ursache eines etwa vorhandenen Mangels und dazu, ob und auf welche Weise dieser beseitigt werden kann, hängt auch ab, ob sich der Verkäufer auf die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung einlassen muss oder ob er sie nach § 275 Abs. 2 und 3 oder § 439 Abs. 3 BGB verweigern kann.
Da mithin die Voraussetzungen des § 323 I BGB nicht erfüllt sind, ist der Käufer nicht wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten. Somit hat er auch keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises.
Examensrelevanz
Oftmals ist in den Examensklausuren im Zivilrecht mit Gebrauchtwagenfällen im Rahmen einer Rücktrittsprüfung eher die Kenntnis der Systematik von § 323 Abs. 1 zu § 323 Abs. 2 BGB bzw. § 323 Abs. 5 BGB gefragt. Dieses BGH Urteil zeigt aber, dass die Wirksamkeit des Rücktritts nicht nur daran scheitern kann, dass der Käufer dem Verkäufer keine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, sondern auch daran, dass dem Verkäufer nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise Gelegenheit zur Nacherfüllung gemäß § 439 BGB gegeben worden ist. So müssen dann hier auch noch die Voraussetzungen des § 439 BGB inzident geprüft werden.
BGH – Urteil vom 10. März 2010 – VIII ZR 310/08
LG Berlin, Urteil vom 30. Oktober 2007 – 18 O 216/07
KG Berlin, Urteil vom 29. Oktober 2008 – 26 U 24/08

13.03.2010/0 Kommentare/von Samuel Ju
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Samuel Ju https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Samuel Ju2010-03-13 11:34:422010-03-13 11:34:42BGH Urteil: Käufer muss Verkäufer bei Mangel des Gebrauchtwagens die Untersuchung ermöglichen
Samuel Ju

BGH Urteil: Erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers bei Lieferung eines Fahrzeugs in anderer Farbe

Schuldrecht, Zivilrecht, Zivilrecht

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 17.2.2010 entschieden, dass die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers darstellt.
Sachverhalt
Der Beklagte kaufte im März 2005 bei einem in Florida (USA) ansässigen Unternehmen einen Pkw Chevrolet Corvette zu einem Preis von rund 55.000 US-Dollar. Das von der Verkäuferin anschließend zur Lieferung angebotene Fahrzeug weist nicht, wie im Vertrag angegeben, eine Lackierung in „Le Mans Blue Metallic“ auf, sondern ist schwarz. Der Beklagte verweigert die Annahme des Fahrzeugs und die Zahlung des Kaufpreises mit der Begründung, die Verkäuferin habe den Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht der Verkäuferin Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Lieferung des Fahrzeugs.
Entscheidung / Lösung
Der Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht der Verkäuferin auf Zahlung des Kaufpreises gem. § 433 Abs. 2 BGB Zug um Zug gegen Lieferung des Fahrzeugs könnte infolge eines Rücktritts seitens des Beklagten untergegangen sein.
Zu prüfen ist somit, ob der Beklagte wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, §§ 346, 323 BGB. Nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB kann der Gläubiger nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist
Stellt die Lieferung des Wagens in falscher Farbe eine erhebliche Pflichtverletzung dar?
Schwerpunkt dieser Entscheidung war somit die Frage, ob die Lieferung der Corvette in schwarzer statt in blauer Farbe eine erhebliche Pflichtverletzung darstellt oder nicht.
Vorinstanzen: Pflichtverletzung unerheblich
Der Käufer war in den beiden ersten Instanzen verurteilt worden. Das Berufungsgericht versagte dem Käufer ein Zurückweisungsrecht noch vor Lieferung, da sein Rücktrittsrecht gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2. BGB ausgeschlossen sei. Die Lieferung einer schwarzen statt einer blauen Corvette stelle keine erhebliche Pflichtverletzung dar.
BGH: Erheblicher Sachmangel
Auf die Revision des Käufers hin hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nun entschieden, dass die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und damit auch eine erhebliche Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB darstellt, und zwar auch dann, wenn vom Käufer zunächst auch eine andere Fahrzeugfarbe in Betracht gezogen wurde. Die Lackfarbe bestimme maßgeblich das Erscheinungsbild eines Kraftfahrzeugs und gehöre deshalb für den Käufer zu den maßgeblichen Gesichtspunkten seiner Kaufentscheidung.
Examensrelevanz
Im Autofahrerstaat Deutschland wird dies wohl nicht die letzte Entscheidung hinsichtlich einer Streitigkeit beim Autokauf gewesen sein. In der Examensklausur im Zivilrecht sollte man die Voraussetzungen des Rücktritts rauf- und runterbeten können. Es ist nun also höchstrichterlich entschieden, dass die Farbe des Autos beim Kauf von entscheidender Bedeutung ist und Abweichungen von der vereinbarten Farbe eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen, der somit dem Käufer einen Rücktritt ermöglicht. Noch wichtiger ist es mE jedoch, die Systematik des Rücktritts im Zusammenspiel zwischen Schuldrecht AT und Schuldrecht BT (insbesondere Kaufrecht, Werkvertragsrecht) zu kennen. Zwar wirkt sich dies auf das Ergebnis der Falllösung nicht aus, da im Kaufrecht und Werkvertragsrecht auf die allgemeinen Rücktrittsnormen verwiesen wird. Dies hinterlässt jedoch beim Korrektor keinen guten Eindruck und führt zu unnötigem Punktabzug.
BGH – Urteil vom 17. Februar 2010 – VIII ZR 70/07
Vorinstanzen:
LG Ellwangen – Urteil vom 15. September 2006 – 3 O 579/05
OLG Stuttgart – Urteil vom 5. März 2007 – 5 U 173/06

18.02.2010/1 Kommentar/von Samuel Ju
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Samuel Ju https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Samuel Ju2010-02-18 18:29:082010-02-18 18:29:08BGH Urteil: Erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers bei Lieferung eines Fahrzeugs in anderer Farbe

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