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Schlagwortarchiv für: praktikum

Gastautor

In der deutschen Bundeshauptstadt

Startseite, Verschiedenes

Wir freuen uns im Monat Juni wieder einen Beitrag eines Mitglieds des Phi Delta Phi – Michael Hoffmann-Becking Inn Frankfurt am Main veröffentlichen zu können. Der Beitrag stammt diesmal von Fritz Grosch. Er ist Gründungsmitglied von Phi Delta Phi in Frankfurt am Main und neben seinem Studium politisch engagiert. In seinem Beitrag berichtet Fritz von seinem Praktikum im Deutschen Bundestag.
Berlin ist durch den Hauptstadtbeschluss seit 1999 wieder deutsche Hauptstadt und Sitz der Bundesregierung. Seitdem steht die gesamte Stadt und Metropolregion unter einem ständigen Wandel und dass in vielerlei Hinsicht. Im März konnte ich das Tempo der Hauptstadt selbst erfahren, als ich mein Praktikum im Deutschen Bundestag in einem Abgeordnetenbüro absolvierte. Als politisch Interessierter versuche ich neben dem Studium mein eigenes politisches Engagement aufrechtzuerhalten und mit dem Studium zu verknüpfen. Durch mein politisches Engagement konnte ich bereits ein breites Erfahrungsspektrum hinsichtlich Wahlkampf und Vorstandsarbeit in einer politischen Partei sammeln.  Ein Praktikum im Deutschen Bundestag war besonders reizvoll, da – wie allseits bekannt – die Juristendichte in politischen Tätigkeitsfeldern besonders hoch ist und viele Juristen eine politische Laufbahn einschlagen. Ich konnte dabei erleben, inwieweit und wie genau die eigentliche politische Arbeit „an der Quelle“ abläuft und inwieweit sich meine bisher gesammelten Erfahrungen und Fähigkeiten damit verbinden ließen.
Ich konnte im Laufe meines Praktikums den Alltag eines Bundestagsabgeordneten kennenlernen und dabei besonders das Gesetzgebungsverfahren und den Prozess der politischen Willensbildung verfolgen.
Das deutsche Parlamentswesen und die Arbeit eines Bundestagsabgeordneten
Im Folgenden möchte ich anhand ausgewählter Aufgabenfelder eines Bundestagsabgeordneten und meiner persönlichen Erfahrungen verdeutlichen wie der Arbeitsalltag im deutschen Parlament abläuft: 
Die Ausschussarbeit
Eines der Haupttätigkeitsfelder eines Bundestagsabgeordneten ist die Ausschussarbeit. Jeder Abgeordnete ist Teil eines Ausschusses. Die Bundestagsausschüsse bereiten die Entscheidungen des Bundestages vor. Aufgrund der Größe des Plenums, welches regulär aus 598 Bundestagsabgeordneten und den Überhangmandaten sowie – seit 2013 – Ausgleichsmandaten besteht, können nicht alle Beschlüsse und Gesetzesentwürfe den Bundestag in seiner Gesamtheit durchlaufen. In den Bundestagsausschüssen werden die Gesetzesentwürfe deshalb „abstimmungsreif“ vorbereitet. So werden Gesetze im Vorfeld von den betreffenden Ausschüssen entworfen und ausgestaltet. In gemeinsamen (normalerweise nicht öffentlichen) Ausschusssitzungen, die von einem Obmann geleitet werden, beraten die Ausschussmitglieder die Gesetze und hören ggf. Experten an. Die Vorladung und Vernehmung von Zeugen sowie das Veranlassen sonstiger Ermittlungen durch Gerichte und Verwaltungsbehörden ist Privileg der Untersuchungsausschüsse. Jeder Ausschuss ist entsprechend der Größe der einzelnen Fraktionen im Bundestag zusammengesetzt.
Ich durfte im Zuge meines Praktikums  bei einem Abgeordneten die Arbeit des Ausschusses für Gesundheit näher kennenlernen. Im Rahmen einer von mir besuchten Ausschusssitzung wurden Gesetze zu gesundheitspolitischen Themen besprochen. Im Zuge der Sitzung konnte ich die Diskussionskultur sowie die anschließenden Entscheidungsprozesse miterleben. Insbesondere konnte ich verfolgen, auf welchem Weg eine Gesetzesvorlage konkretisiert und im weiteren Prozess an den Bundestag weitergeleitet wird. Der einzelne Abgeordnete bringt sich dabei mit eigenem Engagement in die Diskussion ein und versucht den Gesetzgebungsprozess auch entsprechend seiner Parteilinie zu beeinflussen.
Das Plenum
Diese Vorarbeiten kommen im Anschluss zur Abstimmung in den Bundestag. Leider konnte ich während meines Praktikums keinen vollständigen Gesetzgebungsprozess erleben. Da ein Gesetzgebungsverfahren im Durchschnitt mehrere Jahre (von dem Zeitpunkt, an dem es vorgeschlagen wurde bis zum Inkrafttreten) andauert, ist dies im Rahmen eines Praktikums aber auch kaum möglich. Die Gesetze, die zur Abstimmung in den Bundestag gelangen, werden im Vorfeld der Abstimmung noch einmal diskutiert um der politischen Diskussionskultur Rechnung zu tragen.
Während meines Praktikums besuchte ich mehrere Plenarsitzungen des Bundestags. In einer dieser Sitzungen ging es um die Abstimmung über weitere Hilfszahlungen für Griechenland. Vor der eigentlichen Abstimmung wurde das Thema diskutiert. Anhand solcher Abstimmungen lässt sich der Arbeitsalltag des Bundestages sehr gut verdeutlichen. Der Bundestag ist eines der wichtigen Verfassungsorgane, welche den politischen Willensbildungsprozess maßgeblich beeinflussen. Die Bedeutung eines gut funktionierenden und vor allem ausgeglichen besetzten Parlaments zeigt sich an der Zusammensetzung des momentanen 18. Deutschen Bundestages. Nach Bildung der Großen Koalition aus den regierenden Parteien CDU und SPD vereinigt die Regierungskoalition im Plenum über 75 Prozent der Mandate. Im Gegensatz dazu ist die Opposition aus den Parteien DIE LINKE und Bündnis 90/DIE GRÜNEN entsprechend klein. Im parlamentarischen Alltag besteht die Möglichkeit des „Durchregierens“ der Regierungskoalition. Ich konnte bei meinen Besuchen des Plenums so auch feststellen, dass eine relativ geringe Diskussionskultur im Vergleich zu anderen Legislaturperioden herrscht. Die Opposition kommt zwar zu Wort, eine ausschlaggebende Kraft ist sie jedoch nicht und hat in dieser Mandatsaufteilung keine sonderlich große Einflussmöglichkeit, da ihr die Stimmen fehlen. Bei der genannten Griechenland-Debatte wurden – wie bei jeder Parlamentsdebatte – Redebeiträge aller Parteien zugelassen. Eine wirkliche Debatte wird jedoch nur auf Seiten der Opposition geführt, da sich CDU und SPD als Koalitionspartner natürlich nicht widersprechen, wenn es um ein gemeinsames Anliegen geht. Zwar kritisiert die Opposition ganz nach ihrer bestimmungsgemäßen Aufgabe die Arbeit der Regierungskoalition, jedoch scheint diese mehr oder minder durch das ungleichmäßige Stimmgewicht zwischen Regierungskoalition und Opposition zu verblassen. So wurde im Nachgang zur Bundestagswahl selbstverständlich kritisiert, dass eine Regierungskoalition, die mit einer solchen Parlamentsmehrheit ausgestattet ist, auf lange Sicht die Minderheitsrechte aushöhlt. Beispielsweise kann die Opposition eigeständig keinen Untersuchungsausschuss einleiten, weil ihr die notwendigen 25 Prozent Stimmanteil fehlen. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang der Erlass einer Sonderregelung (§ 126a GOBT), um den notwendigen Stimmenanteil zu senken und der Opposition so die Kontrolle der Regierungskoalition zu ermöglichen.
Als Jurist ist man angesichts einer solchen Entwicklung im ersten Moment natürlich beunruhigt. Es gehört zu den wesentlichen Elementen einer Demokratie, dass sich das Parlament aus einer ausgeglichenen Mandatsverteilung zusammensetzt. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Regierung nicht ausreichend genug kontrolliert wird und unsere verfassungsmäßigen Prinzipien unterlaufen werden. Jedoch zeigt die genannte Änderung der Geschäftsordnung des Bundestages, dass auf jeden Fall ein gesundes verfassungsmäßiges Demokratieverständnis vorherrscht.
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit 
Ein Bundestagsabgeordneter wird in erster Linie gewählt, um seinen Wahlkreis in der Hauptstadt zu vertreten und dessen Interessen entsprechend durchzusetzen. Durch Presse- und Öffentlichkeitsarbeit bildet sich daher die eigentliche politische Arbeit des Abgeordneten heraus. Dabei versucht er stets auch die Bedürfnisse einzelner Bürger in seine politische Arbeit mitaufzunehmen. So besteht für jeden Bürger die Möglichkeit im Berliner Büro oder im Wahlkreisbüro seine Interessen darzulegen.
Ich arbeitete somit vor allem während des Praktikums an Rechercheaufgaben für öffentliche Veranstaltungen und Diskussionen. Vor allem das Thema der Organspende hat mich beschäftigt. Seit dem Organspendeskandal im Jahr 2010 ist das Vertrauen in den Organspendeprozess in der Bevölkerung erheblich gesunken. Ärzte in ganz Deutschland hatten Richtlinienverstöße begangen, um die Wahrscheinlichkeit der Leber-Organvergabe an Patienten des eigenen Transplantationszentrums zu erhöhen. So versucht die Politik momentan dieses Vertrauen wieder zu stärken, indem vor allem die neue Gesetzgebung weiter modifiziert und verbessert wird. Das Transplantationsgesetz (TPG) wurde im Zuge des Organspendeskandals in der Öffentlichkeit breit diskutiert. Im Vorfeld der Gesetzesreform hatten sich Befürworter der Organspende, wie die Bundesärztekammer oder der Nationale Ethikrat, für eine Änderung ausgesprochen, um dem Mangel an Spenderorganen in Deutschland abzuhelfen. So sollte ihrer Meinung nach eine Kombination von Entscheidungs- und Widerspruchsregelung Eingang in die Gesetzgebung finden. Von Februar bis April 2011 wurden 1165 Schüler von Mainzer Gymnasien im Alter zwischen 14 und 20 Jahren per Fragebogen zu den Themen Hirntod und Organspende befragt. Auffällig ist, dass 63 Prozent der Befragten die postmortale Organspende befürworten, jedoch nur 11,3 Prozent einen Organspendeausweis besitzen. Unter denen, die die Organspende ablehnen, gaben 72,4 Prozent ein Informationsdefizit als Grund für die Ablehnung an. Wissensfragen zum Hirntod wurden teilweise von über der Hälfte der Befragten falsch beantwortet, was belegt, dass dieses Defizit nicht vollständig subjektiv ist.
Am 25. Mai 2012 beschloss der Deutsche Bundestag mit großer Mehrheit eine umfassende Reform der Organspende. Künftig sollen alle Krankenversicherten ab dem 16. Lebensjahr regelmäßig befragt werden, ob sie nach ihrem Tod zur Organspende bereit sind. Diese Entscheidungslösung soll im Transplantationsgesetz verankert werden. Am 15. Juni 2012 stimmte auch der Bundesrat der Entscheidungslösung und den Änderungen im Transplantationsgesetz zu.
Zudem ist in Zukunft auch ein bundesweites Transplantationsregister geplant, um eine kontrollierbares Verzeichnis zu schaffen, dass weiteren Missbräuchen vorbeugen soll.
Anhand solcher Aufgaben konnte ich mir meine im Studium erlernte juristische Recherchefähigkeit und Arbeitsweise zunutze machen. Juristen müssen dazu fähig sein, eine bestimmte Prioritätensetzung vornehmen zu können. In seiner Ausbildung erlernt der Jurist die so oft erwähnten analytischen Fähigkeiten zur Differenzierung. Bei Recherchearbeiten wie der oben genannten ist dies von besonderem Vorteil. Bei einer solchen Recherchearbeit ist es oft nicht anders als bei der Erstellung eines juristischen Gutachtens. Man beschäftigt sich zu allererst mit dem betreffenden Sachverhalt, versucht entscheidende Fragen voranzustellen und diese mit entsprechenden Informationen zu beantworten. Eine von Anfang an gut organisierte Arbeitsverwaltung ist daher von erheblichem zeitlichem Vorteil, weil so effektives Arbeiten möglich ist. Allgemein sind Juristen durch ihre Fähigkeit zu Prioritätensetzung ein nicht zu vernachlässigender Teil der Legislative.
Fazit
Durch das Praktikum erhielt ich einen fundierten Einblick in das deutsche Parlamentswesen. Ich konnte erleben wie der Arbeitsalltag eines Bundestagsabgeordneten abläuft und inwieweit er in das eigentliche politische Geschehen eingeflochten ist. Der einzelne Bundestagsabgeordnete ist zwar nur ein einzelner Abgeordneter unter 598 anderen, jedoch kann er oder sie selbst durch genügend Engagement einen erheblichen Einfluss nehmen. Ich konnte bei diesem Praktikum vor allem erfahren, welcher Bedeutungsgehalt einem solchen Mandat inne wohnt. Man muss sich verdeutlichen, dass man als Teil des Parlaments zwar einen kleinen aber trotzdem einen spürbaren Einfluss auf  das politische Tagesgeschehen hat und somit eine direkte Einflussnahmemöglichkeit wahrnimmt. Es war sehr aufregend, diese Arbeitsatmosphäre zu erfahren, dabei aktiv beteiligt zu werden und mitzuarbeiten. Für einen Juristen, der sich in der Regel der Bedeutung der verfassungsmäßigen Ordnung bewusst ist, wird deutlich, wie wichtig die Funktionsfähigkeit eines Parlaments ist. Und eine solche Funktionsfähigkeit kann sich schließlich nur aus den einzelnen Abgeordneten ergeben. Mir wurde nach Abschluss des Praktikums daher vor allem eines klar: Die Arbeit eines Bundestagsabgeordneten ist vor allem auch ein Dienst an unserem Land, damit dessen verfassungsmäßige und demokratische Grundordnung aufrechterhalten erhalten wird. Dieser Geist ist vor allem durch den Arbeitseifer und die Moraldisziplin im Bundestag zu spüren. Schlussendlich habe ich durch dieses Praktikum Erfahrungen gesammelt, die ich keinem Fall eintauschen will. Das sind in erster Linie Erlebnisse, die mir sicherlich in meinem politischen Engagement aber natürlich auch für meinen beruflichen Werdegang einen nicht zu vernachlässigenden Erfahrungsschatz garantieren.

26.06.2015/1 Kommentar/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2015-06-26 09:00:432015-06-26 09:00:43In der deutschen Bundeshauptstadt
Redaktion

Juristisches Praktikum im Start-up – ein Erfahrungsbericht

Startseite, Verschiedenes

Wir freuen uns im Monat März wieder einen Beitrag eines Mitglieds des Phi Delta Phi – Michael Hoffmann-Becking Inn Frankfurt am Main veröffentlichen zu können. Der Beitrag stammt diesmal von Michele Maurice Stephan. Er ist aktuell Student im siebten Fachsemester und befindet sich in der Vorbereitung auf das erste Staatsexamen. Als Gründungsinitiator stand er dem Michael Hoffmann-Becking Inn als Magister im vergangenen Jahr vor.
Juristisches Praktikum im Start-up
Landauf und landab werden seit einigen Jahren auch in Deutschland zahlreiche junge Wirtschaftsunternehmen gegründet, sog. Start-ups, von denen manche mehr und manche weniger Erfolg haben. Um einen Blick hinter die Kulissen eines Start-ups zu werfen, insbesondere aus der Sicht eines Jurastudenten, habe ich im vergangenen Jahr ein dreimonatiges Praktikum in einem Frankfurter Fintech-Start-up (B2C) absolviert. Der Grundstein für die Gründung wurde bereits im Frühjahr 2013 durch drei ehemalige Absolventen der Goethe-Universität Frankfurt am Main gelegt. Allerdings fiel die Eröffnung des Online-Services (Release), also das Entwicklungsstadium, in dem zum ersten Mal Kunden offiziell das Produkt auf der Plattform in Anspruch nehmen durften, in den Zeitraum meines Praktikums. In meinem Beitrag möchte ich über meine Erfahrung mit der Bewältigung typischer rechtlicher Herausforderungen in einem jungen Start-up berichten.
I. Einleitung
Nach einer kurzen Einarbeitungsphase in den aktuellen Stand des Gründungsprozesses sollten mich insbesondere folgende Fragen beschäftigen: (i) Schutz des Firmennamens- und Logos, (ii) Impressum auf der Internetseite und (iii) Datenschutz.
II. Gewerblicher Rechtsschutz – Marken- und Namenrecht
Existenzielle Bedeutung hat zunächst der Schutz der Leistungen von Existenzgründern vor Nachahmern. Als Teilgebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ist insbesondere dem Markenrecht erhebliche Bedeutung beizumessen. Das Markenrecht berührt im Zusammenhang mit dem Namen des Unternehmens und seinem Auftreten im Geschäftsverkehr nahezu jeden Existenzgründer. Das Namenrecht zählt selbst nicht zu den gewerblichen Schutzrechten, steht aber mit dem Markenrecht in einem engen Zusammenhang.
Bereits im Zusammenhang mit der Namensfindung sind verschiedene Aspekte und rechtliche Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. Dabei stellt im Großen und Ganzen das Firmenrecht des HGB das Namensrecht dar, wobei insbesondere ein Blick in die §§ 17 ff. HGB zu werfen ist. In meinem konkreten Fall hatten die Gründer bereits einen Namen für ihr Start-up gefunden, sodass sich die Frage anschloss, wie sich der Name mit dem dazugehörigen Logo als Gemeinschaftsmarke (darunter versteht man den entsprechenden Schutz einer Marke innerhalb des gesamten Binnenmarktes der Europäischen Union) schützen lässt. Dazu bedarf es zunächst einer Recherche im DPMA-Register, Amtliche Publikations- und Registerdatenbank des Deutschen Patent- und Markenamts (https://register.dpma.de/DPMAregister/Uebersicht) und im Register des Europäischen Netzwerks für Marken und Geschmacksmuster (ETMDN)  (https://www.tmdn.org/network/), um sicherzustellen, dass der Name als Gemeinschaftsmarke nicht bereits existiert. Falls das Ergebnis positiv ausfällt oder ein ähnlicher Name auftaucht, muss zwischen verschiedenen Klassen unterschieden werden. Die Klassifikation des DPMA entspricht derjenigen nach Nizza. Die „Nizza-Klassifikation“ stellt dabei ein internationales Klassifikationssystem für Markenanmeldungen dar, in welchem Waren und Dienstleistungen in insgesamt 45 „Klassen“ eingruppiert sind. Im Anschluss bedarf  die Eintragung der Marke in das Register eines Antrags, um das alleinige Recht daran zu erwerben. Allerdings empfiehlt es sich, auch nach Eintragung regelmäßige Recherchen durchzuführen, um die Marke wirkungsvoll zu verteidigen.  Als mögliche Schutzmaßnahmen kommen dabei das Widerspruchs- und das Löschungsverfahren in Betracht. Nach erfolgreich durchgeführtem Widerspruch erlischt die neu eingetragene Marke. Daneben kann die Eintragung einer Marke einerseits mit Erhebung eines Löschantrags aufgrund absoluter Schutzhindernisse gelöscht werden, wenn sie entgegen § 3 (Fehlen der Markenfähigkeit), § 7 (Anmelder kann nicht Inhaber einer Marke sein) oder § 8 (Entgegenstehen absoluter Schutzhindernisse) des Markengesetzes (MarkenG) eingetragen worden ist. Andererseits wird die Eintragung einer Marke wegen Verfalls gelöscht, wenn die Marke nach der Eintragung innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht benutzt worden ist.
III. Internetauftritt
In der Regel präsentieren sich Start-ups im Internet, schon allein, um den heutigen Erwartungen der Kunden und Geschäftspartner im Hinblick auf einen schnellen Informationszugriff und eine schnelle Kontaktaufnahme gerecht zu werden. Nachdem eine passende Auswahl des Domainnamens getroffen worden ist, bedarf die korrekte Gestaltung des Impressums größerer Aufmerksamkeit. Dabei sind nämlich bestimmte Informationspflichten zu beachten und rechtliche Anforderungen an den Internetauftritt einzuhalten. Dies bestimmt sich insbesondere nach § 5 Telemediengesetz (TMG). Danach müssen alle diejenigen, die sich im Internet über eine Website oder eine Online-Plattform geschäftsmäßig präsentieren und damit sogenannte Teledienste anbieten, bestimmte Informationen in einem Impressum angeben. Unter Teledienste fallen dabei beispielsweise alle Homepages mit oder ohne Onlineshop. Für die Geschäftsmäßigkeit genügt eine gewisse Dauerhaftigkeit, wobei gerade nicht eine Gewinnabzielungsabsicht oder eine Gewerbeanmeldung vorliegen muss. Dabei sind folgende Informationen verpflichtend anzugeben: (i) der Name (z.B. bei juristischen Personen (GmbH oder AG) und rechtsfähigen Personengesellschaften (z.B. OHG und KG) die offizielle, im Handelsregister eingetragene, Firmierung), (ii) die vollständige ladungsfähige Anschrift (z.B. bei einer juristischen Person der Sitz der Gesellschaft), (iii) der Name des Vertretungsberechtigten (z.B. bei einer AG die Namen des Vorstands),  (iv) die Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, wobei eine Telefonnummer nicht zwingend erforderlich ist, (v) die Aufsichtsbehörde, soweit es sich um eine Tätigkeit handelt, für die eine behördliche Zulassung erforderlich ist, (vi) die Angabe des Registers und der Registernummer, bzw. für reglementierte Berufe wie beispielsweise bei Rechtsanwälten zusätzlich die Kammer und schließlich (vii) die Umsatzsteueridentifikationsnummer, sofern das Unternehmen eine besitzt. Dabei ist im Hinblick auf eine leichte Erkennbarkeit, eine unmittelbare Erreichbarkeit und eine ständige Verfügbarkeit zu empfehlen, alle diese Angaben zusammenfassend auf einer Seite unter der Rubrik Impressum darzustellen. Bei Nichtbeachtung der Pflichten kann nach § 16 TMG eine Geldbuße in Höhe von bis zu 50.000 Euro in Betracht kommen, wobei dies gleichermaßen für vorsätzliche und fahrlässige Verstöße gilt. Daneben können im Einzelfall noch weitere Informationen anzugeben sein, wie zum Beispiel im Rahmen von Fernabsatzverträgen das Widerrufs-und Rückgaberecht. Weiterhin sind sämtliche Bildnachweise anzugeben, die sich auf der Internetseite befinden, um insbesondere nicht Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche und/oder auch Schadensersatz- und Gewinnabschöpfungsansprüche Dritter aufgrund von Rechtsbrüchen im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auszulösen.
IV. Datenschutz
Ein weiteres bedeutendes Thema für Existenzgründer ist der Datenschutz. Dieser erscheint auf den ersten Blick wenig übersichtlich und komplex. Die Bandbreite reicht dabei von einfacheren Fragen, wie dem Umgang mit dem „Papierabfall“ oder ausgedienten Datenträgern – beides gehört nicht etwa einfach in den gewöhnlichen Abfall – bis hin zu komplexeren Fragen, wie beispielsweise, ob das Unternehmen Daten geschäftsmäßig im Sinne des § 29 BDSG übermittelt. Dabei muss insbesondere zwischen Mitarbeiterdatenschutz und dem Schutz von Kunden- und Geschäftspartnerdaten differenziert werden. Hauptrechtsquelle ist dabei das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
1. Mitarbeiterdatenschutz
Mitarbeiter sind hinsichtlich des Umgangs mit ihren personenbezogenen Daten gem. § 32 BDSG durch ihren Arbeitgeber geschützt. Dabei gilt das sogenannte Transparenzgebot, wonach jeder Betroffene erkennen können muss, welche seiner personenbezogenen Daten wann, von wem, zu welchem Zweck und in welchem Umfang erhoben oder in sonst einer Weise verwendet wurden. Natürlich empfiehlt es sich, Mitarbeiter nach § 5 BDSG bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis hin zu verpflichten, wobei das Datengeheimnis auch nach Beendigung der Beschäftigung fortbesteht (§ 5 S. 3 BDSG). Mithin sind sie verpflichtet, über alle ihnen während ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Datengeheimnisse zu schweigen.
2. Schutz von Kunden- und Geschäftspartnerdaten
Weitaus relevanter ist für Start-ups allerdings der Datenschutz hinsichtlich Kunden- und Geschäftspartnern bzw. Nutzern. Insbesondere im Internet dürfen personenbezogene Daten der Nutzer von dem Anbieter nur erhoben und verwendet werden, wenn eine gesetzliche Erlaubnis (insbesondere nach dem TMG), die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, oder die Einwilligung des Nutzers in die Datenerhebung und -verwendung vorliegt. Dabei kommt insbesondere § 13 TMG in Betracht, wonach der Dienstanbieter zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung der Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG, also in Drittländern, in allgemein verständlicher Form unterrichten muss, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Weiterhin ist der Nutzer zu Beginn eines automatisierten Verfahrens (http://www.bfdi.bund.de/bfdi_wiki/index.php/3_BDSG_Kommentar_Absatz_2_Teil_1), das eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglicht und eine Erhebung oder Verwendung personenbezogener Daten vorbereitet, zu unterrichten. Anhand einer Checkliste bezüglich einer Vorabkontrolle (http://www.bfdi.bund.de/bfdi_wiki/index.php/Checkliste_Vorabkontrolle) empfiehlt es sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob ein Verfahren automatisierter Verarbeitungen verwendet wird, ob es darüber hinaus meldepflichtig ist (vgl. § 4d,e BDSG) und ob darüber hinaus ggf. ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden muss (vgl. 4f BDSG).
V. Tipps
Es empfiehlt sich, soweit Juristen nicht selbst Bestandteil des Gründungsteams sind, von Anfang an mit anerkannten Kanzleien und Rechtsanwälten zusammen zu arbeiten, um ein Vertrauensverhältnis untereinander aufzubauen. Dabei ist von essenzieller Bedeutung, zumindest einmal das Konzept von juristischer Seite zu beleuchten, um insbesondere Bedenken bezüglich möglicher späterer Nebenpflichtverletzungen, wie einer möglichen Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten oder Aufklärungspflichten, auszuräumen. Während meines Praktikums haben wir mit einem Anwalt aus einer Großkanzlei zusammengearbeitet, der sich insbesondere auf Digitalisierung und Unterstützung von Start-ups spezialisiert hat. Um die Kosten nicht explodieren zu lassen, kann es hilfreich sein, am Anfang bzw. schrittweise einen sog. „Cap“ zu vereinbaren. Die Erstellung von rechtlichen Gutachten und die dazugehörigen Besprechungen nehmen in der Regel bereits mehrere Stunden in Anspruch, sodass zuvor vereinbarte Caps schnell erreicht sind.
VI. Fazit
Insgesamt ist ein Praktikum in einem Start-up gewinnbringend und damit empfehlenswert. Allerdings bewegt man sich ausschließlich in praxisrelevanten rechtlichen Themen, die kaum bis gar nicht für das Studium von Bedeutung sind. Neben neuen wirtschaftlichen Erkenntnissen wurde insbesondere mein Horizont dahingehend erweitert, dass gründliches juristisches Arbeiten in der Praxis für Nichtjuristen leicht und verständlich auf den Punkt gebracht werden muss, sodass Ausarbeitungen zum Teil mehrfach überarbeitet werden müssen. Das allgemein bekannte Prinzip der flachen Hierarchien in Start-ups traf auch in meinen Fall ausnahmslos zu. Vom ersten Tag an ist man vollwertiges Mitglied im Team und für seine Themen verantwortlich. Das führt dazu, dass es im Vergleich zu manchen großen Unternehmen oder Kanzleien nicht beim Verfassen von rechtlichen Gutachten bleibt, sondern man eigenverantwortlich die Gesprächsführung bezüglich der Ausarbeitungen im Team und dann mit den Anwälten übernehmen darf. Die anschließende tatsächliche Umsetzung rundet das Gesamtbild ab, sodass dadurch ein umfassender Einblick garantiert wird. Damit lässt sich zusammenfassend sagen, dass Start-ups gute Anlaufstellen für juristische Generalisten bieten, die sich schnell aber nicht zwangsläufig in die Tiefen verschiedener Rechtsgebiete einarbeiten wollen. Im Gegensatz zu anderen klassischen Anwaltsberufen sind seitenlange detaillierte Gutachten weniger gefragt. Hingegen kommt es verstärkt auf unternehmerisches Feingefühl und zügige praktische Umsetzung an.
 
 
 
 
 

09.03.2015/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-03-09 09:00:272015-03-09 09:00:27Juristisches Praktikum im Start-up – ein Erfahrungsbericht
Redaktion

Praktikum / Nebentätigkeit in einer Großkanzlei

Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes

Die Motivation
Viele Studenten haben den vagen (nicht näher erklärbaren) Traum, später mal als Big Shot in einer international agierenden Wirtschaftssozietät anzuheuern. Dies liegt vermutlich an den zahlreichen Grisham-Verfilmungen und an der äußerst intensiven Öffentlichkeitsarbeit der soeben benannten Kanzleien.
Wie die Arbeit, die Voraussetzungen und die Stimmung in solch einem Laden allerdings wirklich ist, bekommen nur die wenigsten von den zukünftigen Staranwälten mit. Dieser Artikel basiert auf meiner eigenen Einschätzung nachdem ich als Praktikant und auch als wissenschaftlicher Mitarbeiter neben der Promotion bei unterschiedlichen Großkanzleien gearbeitet habe.

Voraussetzungen für die Bewerbung
Anhand der einschlägigen Werbeträger habt Ihr sicherlich schon erkannt, dass die Wirtschaftskanzleien exzellente Noten und auch sonstiges Engagement bevorzugen. Das ist allerdings nur teilweise richtig. Es kommt regelmäßig auf die konkrete Lage auf dem Arbeitsmarkt an. Angebot und Nachfrage regieren hier.
Sofern man als Praktikant eingestellt werden möchte, muss sicherlich ein ganz ordentlicher Notenschnitt vorhanden sein. Andererseits gibt es aber auch sehr viele solcher Kanzleien mit entsprechenden Praktikantenprogrammen. Bei den renommiertesten Kanzleien gibt es in dieser Sparte sicherlich mehr Bewerber als freie Praktikatenplätze. Bei Bewerbungen bei mehreren Sozietäten sollte man jedoch auch die second and third tier Kanzleien beachten, die im Hinblick auf die Tätigkeit kaum ein anderes Programm bieten und die in puncto persönlicher Betreuung mitunter sogar mehr zu bieten haben können. Dies lässt sich allerdings schwer verallgemeinern. Zusammenfassend lässt sich aber sagen, dass wenn man ein Praktikumsplatz haben möchte, man auch einen bekommen kann.
Bei den Plätzen als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder Anwalt sieht es allerdings schon anders aus. Prädikatsexamina sind hier tatsächlicher eher Pflichtprogramm. Ausnahmen werden trotz allem  – gerade bei hoher Nachfrage – immer wieder gemacht, so dass man auch mit einer drei nicht unbedingt den Kopf in den Sand stecken muss.
Tätigkeit
In der Regel wird man als Mitarbeiter in solche einer Sozietät für die Anfertigung von sog. Vermerken eingesetzt. Hierbei handelt es sich um spezifische Rechtsfragen, die ähnlich dem Gutachtenstil gelöst werden müssen. Auch bei der Arbeit an Aufsatzprojekten fällt häufig einiges für Praktikanten oder WissMits an.
Von der Verantwortung der Aufgaben lässt sich sagen, dass Ihr meist mit Aufgaben betreut werdet, die in einem längeren Zeitfenster zu erledigen sind. Sofern Ihr dann ordentlich performed und Anerkennung geerntet habt, könnt Ihr natürlich auch mit mehr Verantwortung belastet werden.
Insgesamt lässt sich sagen, dass die Arbeit für die WissMits und Praktikanten doch sehr wissenschaftlich abläuft. Aufwendige Literaturrecherchen oder argumentative Abstimmung von Schriftsätzen gehören zum Standardprogramm. Mit dem Wissen vom Studium und vom Examen kann man hier meist ausreichend klar kommen. Stationsreferendare oder sogar neue Associates wissen in ihrem eigenen Rechtsgebiet meist kaum mehr als ihr; wenn dann der Schwerpunkt noch in die jeweilige Fachrichtung ging, kann man mit anspruchsvollen Aufgaben nach kurzer Zeit rechnen.
Arbeitsbelastung
In der Regel kann man sagen, dass Ihr als Praktikant/WissMit schon bis minimum 18:30 oder sagen wir eher nach 19:00 bleiben müsst. Der Tag ist also gelinde gesagt gegessen. Die Anwälte arbeiten im Schnitt bis minimum 20:00 oder sagen wir doch eher 21-22:00.

Geld
Finanziell kann man sagen, lohnen sich Großkanzleien – sofern man nicht als Anwalt angestellt ist – nicht so sehr. Bei einem Praktikum bekommt man zwar immerhin in der Regel eine Praktikantenvergütung. Die Höhe des Gehalts hält sich dabei aber auch eher in Grenzen.
Als WissMit oder Stationsreferendar bekommt man zwar schon ganz ordentlich Geld. Andererseits arbeitet man dafür aber auch sehr viel. Im Schnitt kann man somit behaupten, dass man an der Uni beinahe genausoviel verdienen kann. Man sollte sich also nicht unbedingt wegen dem Geld für diese Läden interessieren, sofern man noch kein Anwalt ist – das fachliche Interesse und die Neugier sollten deshalb die einzigen Aspekte sein, die einen leiten – reich wird man hierdurch während oder nach dem Studium also nicht.
Soll man es machen?
Wie immer – es kommt darauf an. Ihr solltet nicht denken, dass die Kanzleien mit dem Angebot von Praktikantenstellen und Nebentätigkeiten keine eigennützigen Motive verfolgen. Zum ersten geht es ihnen ganz klar um die Akquise von neuer Manpower! Die Kanzleien wollen euch binden und versorgen euch deshalb u.U. mit Fingerfood-Events und sonstigen Sportaktivitäten, die allesamt sehr schick sind und viel Geld kosten.
Von diesen Nebensächlichkeiten solltet Ihr euch aber nicht blenden lassen. Entweder Ihr mögt das Arbeitsambiente oder nicht. Wenn Ihr bis 21:00 im Office abhängen müsst, Sachen tut, die euch nicht interessieren und obendrein vom überarbeitetem Associate ohne social-life angeschissen werdet, lohnt das alles nicht. Deshalb ist es ganz wichtig, beim Vorstellungsgespräch auszuchecken, ob Ihr mit den Leuten klar kommen könntet. Das ist nicht bloß so daher gesagt – wenn Ihr die Leute mies findet, sucht euch lieber eine andere Stelle. Bei mir persönlich hatte ich immer sehr viel Glück mit meinen Chefs – aber andere sind je nachdem nicht so glimpflich davon gekommen.
Fazit
Alles in allem sind die Großkanzleien auch nur normale Arbeitgeber wie jeder andere sonst. Man sollte sich jedoch von dem vielen Glitzerlicht nicht blenden lassen, sondern muss sich selbst ein Urteil bilden.
Auch Studenten, die meinen, sie wollen nicht die kapitalistische Schiene fahren und deshalb auf keinen Fall eine M&A-Bude besuchen, sollten sich informieren. Es gibt practice-groups wie Umweltrecht, Ö-Recht, Litigation, die mit dem Stereotyp des Kapitalistenanwalts nicht unbedingt vereinbar sind. Man sollte es dann evt. wirklich einfach mal ausprobieren.

28.07.2009/9 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2009-07-28 15:03:382009-07-28 15:03:38Praktikum / Nebentätigkeit in einer Großkanzlei

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