Das OLG Celle hat in einem Urteil vom 11.06.2012 (20 U 38/11) bestimmt, wie weit die Haftung des Tierhalters nach § 833 BGB reicht und ob diese dann ausgeschlossen ist, wenn sich das Tier in der Obhut eines Dritten befindet.
I. Sachverhalt
Dem Ganzen lag folgende Fallgestaltung zu Grunde: Ein Schäferhund wurde für eine ärztliche Behandlung in eine Kleintierklinik gebracht. Zum Zwecke einer Operation wurde eine Narkose durchgeführt. Beim Erwachen biss der Hund den Arzt in dessen Hand mit der Folge, dass dieser seine Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Aus diesem Grund begehrt der Tierarzt einen Schadensersatzanspruch aus § 833 BGB.
III. Rechtsnatur der Tierhalterhaftung
Grundsätzlich handelt es sich bei der Regelung des § 833 S. 1 BGB um eine Norm der Gefährdungshaftung (St Rspr, vgl BGH NJW 1992, 2474; NJW 1974, 234, 235; NJW 1977, 2158). Hintergrund der Regelung ist, dass von einem Tier grundsätzlich eine nicht gänzlich auszuschließende Gefahr ausgeht, die nicht vollständig steuerbar ist. Aus diesem Grund gebietet sich ein weiter Haftungsmaßstab.
II. Möglicher Haftungsausschluss?
Fraglich ist aber, ob nicht in Ausnahmefällen ein Ausschluss der Haftung geboten sein kann. Nach Ansicht der Rechtsprechung soll die Haftung in zwei Fällen ausgeschlossen sein: bei einem konkludent geschlossenen Haftungsausschluss oder bei einer besonderen Tiergefahr, die freiwillig übernommen wird (BeckOK/Spindler, § 833 BGB Rn. 19). Gerade im letzten Fall muss die spezifische Gefahr aber freiwillig übernommen und erkannt worden sein.
Im Ergebnis wird damit differenziert, ob eine allgemeine Gefahr bestanden hat (dann kein Ausschluss) oder eine besondere Gefährdungslage vorlag (dann ggf. Haftungsausschluss). Dies stößt in der Literatur zuweilen auf starke Kritik (vgl. BeckOK/Spindler, § 833 BGB Rn. 21). Aus diesem Grund wird erwogen, als Maßstab das Handeln auf eigene Gefahr heranzuziehen und damit maßgeblich auf § 254 BGB abzustellen.
IV. Jedenfalls Haftung auch bei fehlendem Einfluss
Im konkreten Fall werden diese Ansichten vermischt: Eine Prüfung, ob die Tiergefahr freiwillig übernommen worde, unterbleibt hier. In der Klausur wäre dies ein Fehler, müsste man sich zumindest mit dem Haftungsausschluss auseinandersetzen. Das Gericht wirft lediglich die Frage auf, ob nicht die Norm bereits auf den konkreten Fall gar nicht mehr anwendbar ist, weil der Tierhalter keine Möglichkeit hatte Einfluss zu nehmen. Dies verneint das Gericht wie folgt:
Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass allein der Umstand, dass man sein Tier zum Zweck der Behandlung o.ä. in die Obhut einer anderen Person gibt, nicht dazu führen kann, dass die Haftung des Halters ausgeschlossen ist. Denn die Haftung des Tierhalters bestehe unabhängig von der Möglichkeit seiner Einflussnahme. Der Halter eines Tieres hafte für Schäden, die durch typisches Tierverhalten wie etwa das Beißen eines Hundes oder Austreten eines Pferdes verursacht werden.
Diese Ansicht erscheint auch vollständig überzeugend, denn es ist gerade Inhalt der Gefährdungshaftung, dass der Halter des Tieres für alle denkbaren Gefahren zu haften hat. Die potentielle Unkontrollierbarkeit eines Tieres ist gerade Motiv der Haftung des § 833 BGB.
V. Allenfalls Mitverschulden
Es bleibt damit beim Anspruch aus § 833 Satz 1 BGB. Dieser kann allenfalls – wie das OLG Celle erkennt – über § 254 BGB gemindert werden:
Allerdings könne die Haftung beschränkt werden, wenn der Geschädigte durch inadäquates Verhalten zu der Verletzung selbst beigetragen habe. Da Hunde während des Erwachens aus der Narkose mitunter außergewöhnlich und aggressiv reagieren würden, hätte der Tierarzt im zu entscheidenden Fall besondere Vorsicht beim Herangehen an den Hund walten lassen müssen, was er jedoch nicht getan hatte. Dementsprechend konnte er nur einen Teil der geltend gemachten Schäden ersetzt verlangen.
VI. Fazit
Der Fall eignet sich gut als Teil einer Examensklausur. Dort müsste aber zumindest ein möglicher Haftungsausschluss angeprüft werden. Dass aber zumindest die Anwendbarkeit der Norm bejaht wurde, überzeugt vollkommen, denn sonst würde der Charakter der Regelung entscheidend verkannt.