Nachträgliche Sicherungsverwahrung menschenrechtswidrig?
Nach einem aktuellen Urteil des EGMR (Urteil vom 17.12.2009, Az.: 19359/04) hat Deutschland mit der Regelung zur Sicherungsverwahrung gegen die EMRK verstoßen. § 67d StGB erlaubt auch nach der Verbüßung einer „lebenslangen“ Strafe die Sicherungsverwahrung eines gefährlichen Täters.
Freiheitsgarantie und Rückwirkungsverbot verletzt?
Die BRD habe nach Ansicht der Strasbourger Richter mit der rückwirkenden Anwendung des § 67d Abs. 3 StGB in seiner Fassung nach Streichung der zeitlichen Begrenzung der Sicherungsverwahrung die EMRK verletzt. Die nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung verstoße gegen das Recht auf Freiheit in Art. 5 EMRK und das Rückwirkungsverbot in Art. 7 EMRK. Der Gerichtshof sprach dem Beschwerdeführer deshalb eine Entschädigung von 50.000 Euro zu.
Interessant an dieser Entscheidung ist vor allem, dass diese Regelung bereits Gegenstand einer Entscheidung des BVerfG war, und die Karlsruher Richter genau zu gegenteiligen Ergebnissen gekommen waren. Nach Ansicht des BVerfG sei das Rückwirkungsverbot (Art. 103 GG) auf die Sicherungsverwahrung nicht anwendbar. Hier sei die grundlegende Unterscheidung zwischen Strafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung nach dem StGB zu beachten. Das absolute Rückwirkungsverbot für Strafen nach Art. 103 Abs. 2 GG sei auf Maßregeln der Besserung und Sicherung wie die Sicherungsverwahrung gerade nicht anwendbar.
Ganz anders der EGMR: Art. 5 § 1 EMRK sei verletzt, weil es hinsichtlich der Verlängerung der Sicherungsverwahrung keinen ausreichenden Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung des Beschwerdeführers und seinem fortdauernden Freiheitsentzug gegeben habe.
Strafe oder nur Maßregel?
Weiter kritisierte der EGMR, dass die Verlängerung der Sicherungsverwahrung eine nachträglich auferlegte zusätzliche Strafe darstellt und deshalb gegen das Rückwirkungsverbot verstoße. Der EGMR argumentiert, dass die Sicherungsverwahrung einer Strafe sehr wohl ähnlich sei und daher die formale Trennung zwischen Strafvollzug und Maßregelvollzug nicht maßgebend sei. Die Sicherungsverwahrung bedeute genau wie eine gewöhnliche Haftstrafe einen Freiheitsentzug. In der Praxis seien Häftlinge in der Sicherungsverwahrung in gewöhnlichen Gefängnissen untergebracht. Zwar würden ihnen Verbesserungen bei den Haftbedingungen eingeräumt, was jedoch nichts an der grundlegenden Ähnlichkeit zwischen dem Vollzug einer normalen Haftstrafe und einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ändere. Auch gebe es keine ausreichende psychologische Betreuung speziell für die Bedürfnisse von Häftlingen in der Sicherungsverwahrung.
Fazit und Ausblick
Diese zwei divergierenden Entscheidungen sind vor allem für die mündliche Prüfung wichtig, denn hier wird häufig ein Ausflug in den AT des StGB zu eher unbekannten Vorschriften gewagt. Zudem sollte die prinzipielle Trennung von Strafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung bekannt sein. Die Bundesregierung hat übrigens angekündigt, dass sie vorerst keine Konsequenzen aus der Entscheidung des EGMR ziehen will, sondern noch die Große Kammer des EGMR anrufen möchte (Art. 43 EMRK). Gleichwohl lohnt sich die Überlegung, was bei einem EGMR-Verstoß auf nationaler Ebene zu tun wäre. Zum einen könnte § 67d StGB völkerrechtskonform ausgelegt werden und zumindest die Rückwirkung ausgeschlossen werden. Eine wichtige Entscheidung des BGH zur „Umsetzung“ von EGMR-Entscheidungen betraf die Frage eines Verstoßes gegen die EMRK durch eine überlange Verfahrensdauer. Dies hat der BGH bei der Strafzumessung berücksichtigt. Ein solcher Weg scheint jedoch im vorliegenden Fall zum Schutz der Bevölkerung nicht gangbar.
Wichtige nachträgl. Anm.: Der obige Beitrag erschien vor der Entscheidung des BVerfG vom 4.5.2011 (2 BvR 2365/09 u.a., BVerfGE 128, 326). In diesem Urteil gab das BVerfG seine bisherige Rechtsprechung auf und schloss sich der Ansicht des EGMR an (vgl. hierzu hier). Entscheidungen des EGMR, die neue Aspekte für die Auslegung des Grundgesetzes enthalten, stehen nach Ansicht des BVerfG rechtserheblichen Änderungen gleich, die zu einer Überwindung der Rechtskraft einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts führen können.