Das Semester ist noch jung, doch es ist nie zu früh, sich schon mal mit dem auseinanderzusetzen, was einen am Ende des Semesters erwartet: Die ersten juristischen Klausuren. Auch wenn diese noch weit entfernt scheinen, schadet es nicht, sich frühzeitig die richtige Herangehensweise anzueignen. Hier sind unsere fünf Schritte für ein erfolgreiches Abschneiden in der Klausur:
1. Schritt: Die richtige Vorbereitung
Ohne eine richtige Vorbereitung ist keine Klausur zu meistern. Eigentlich eine Banalität. Allzu häufig zeigt sich jedoch, dass Studenten den Umfang des Stoffes verkennen: Steht die Abschlussklausur am Ende des Semesters an, so sollte es doch genügen, nach den Weihnachtsferien mit dem Lernen anzufangen. Mehr als ein bis zwei Wochen Vorbereitung seien doch nicht erforderlich. Ein weit verbreiteter Trugschluss. Die Fülle des erwarteten Stoffes in kurzer Zeit zu lernen, wird selbst den Begabtesten kaum gelingen. Doch das soll keineswegs Panik in euch auslösen. Der Stoff ist in der Tat umfangreich, wenn man allerdings von Anfang an „am Ball bleibt“, können auch keine Lücken entstehen und am Ende des Semesters wird man nicht vor einem schier unüberwindbaren Berg stehen. Genug der Metaphern: Wenn ihr die Vorlesung nachbereitet und die Inhalte regelmäßig wiederholt sowie in den Arbeitsgemeinschaften folgen könnt, müsst ihr euch hinsichtlich der Klausuren keinerlei Sorgen machen.
Noch ein, zwei Tipps: Gründet von Anfang an mit ein bis zwei Freundinnen oder Freunden eine Arbeitsgruppe, in der ihr Fälle gemeinsam durchsprecht und löst. Das schärft euer Problembewusstsein. Wenn ihr von Beginn an die Herangehensweise an einen Fall übt, wird euch dies später in der Klausur leichter fallen. Eure Arbeitsgruppe kann euch hier den Einstieg erleichtern – zudem lässt sich in der Gemeinschaft auch leichter Motivation finden, sich mit unbekannten und daher unbequemen Fällen auseinanderzusetzen.
Tipp 2: Besorgt euch vor dem Ernstfall einen Klausurblock. Das hilft dabei, dass die Klausur auf den Korrektor einen ordentlichen Eindruck macht. Niemand will den Korrektor von Anfang an missgelaunt stimmen, indem er ihn dazu verdonnert, seitenweise hingekritzelte Hieroglyphen zu entziffern. Es ist wie so oft im Leben: Der erste Eindruck zählt.
2. Schritt: Erfassen des Sachverhalts und der Fallfrage
Auch Schritt 2 klingt auf den ersten Blick banal. Vielleicht zu banal. Erfahrungen zeigen aber immer wieder: Viele Studenten überfliegen den Sachverhalt und stürzen sich gleich auf bekannte Probleme – und übersehen dabei nur allzu oft die eigentlichen Schwerpunkte des Falles. Bei Sachverhalten, die lediglich aus drei Zeilen bestehen und in denen bloß zwei Personen vorkommen, mag dieser Punkt noch nicht so sehr ins Gewicht fallen. Im Verlauf des Studiums werden die Sachverhalte jedoch tendenziell länger. In der Examensklausur ist es nicht ungewöhnlich, wenn sich ein Sachverhalt über vier bis fünf Seiten erstreckt – irgendwie müssen ja auch die fünf Stunden Bearbeitungszeit gefüllt werden. Doch auch schon der Sachverhalt einer Abschlussklausur im ersten Semester wird regelmäßig eine DIN A4-Seite füllen. Dass oftmals drei, vier, fünf Personen darin vorkommen ist ebenfalls nichts ungewöhnliches, wenn man sich vor Augen führt, dass Stellvertretung im Zivilrecht oder etwa Täterschaft und Teilnahme im Strafrecht typische Problemfelder des BGB AT bzw. des Strafrecht AT sind – eben jene Fächer, die im ersten Semester gelesen werden. Das Ganze soll jetzt jedoch keinesfalls abschreckend wirken. Im Gegenteil: Auch komplex anmutende Sachverhalte verlieren ihren Schrecken, wenn man sich klargemacht hat, was eigentlich passiert ist.
Daher unser Tipp: Ließ den Sachverhalt zunächst einmal völlig unbefangen. Mache dich nun mit der Fallfrage vertraut. Denn eine Lösung zu verfassen nach der gar nicht gefragt ist, ist in etwa so wie an Ostern den Weihnachtsbaum aufzustellen. Ließ nun den Sachverhalt nochmals und markiere dir Schlagwörter sowie wichtige Passagen. Am Rand oder auf einem Schmierzettel kannst du dir bereits erste Ideen notieren. Insbesondere wenn mehrere Personen beteiligt sind, bietet sich die Anfertigung eines Schaubilds an. Nun sollte man soweit sein, den Handlungsablauf chronologisch nachvollziehen zu können. Erst jetzt, wenn man Sachverhalt und Fallfrage vollständig erfasst hat, kann mit dem Anfertigen einer guten Lösungsskizze begonnen werden.
3. Schritt: Die Lösungsskizze
Eine gute Lösungsskizze ist das A und O einer erfolgreichen Klausur. Deshalb sollte man sich für das Erstellen auch genügend Zeit einplanen. Doch Vorsicht: Verwendet man zu viel Zeit auf für das Erstellen der Lösungsskizze, kann es mit der Reinschrift eng werden (siehe dazu auch Schritt 4: Das Zeitmanagement). Es ist daher unumgänglich, die Lösungsskizze bloß stichpunktartig zu fassen und ggf. auch – für einen selbst verständliche – Abkürzungen zu verwenden. Auch das Schriftbild darf hier gerne vernachlässigt werden – solange man selber lesen kann, was man zuvor geschrieben hat (persönliche Erfahrungen zeigen, Letzteres ist nicht selbstverständlich…).
Die Lösungsskizze ist die Schablone für die fertige Lösung; sie gibt die Struktur der späteren Lösung vor: Die Prüfungsreihenfolge der in Betracht kommenden Ansprüche bzw. der zu prüfenden Straftatbestände, die Gliederungsebenen und der zu prüfenden Tatbestandmerkmale, eine Sortierung der Argumente, etc. Es gilt dabei die Grundregel: Die Informationen aus dem Sachverhalt haben auch in der Lösung aufzutauchen. Die Lösungsskizze bietet dabei die Möglichkeit, die Sachverhaltsangaben an den richtigen Stellen zu verordnen.
Und einen weiteren Vorteil bietet die Lösungsskizze: Widersprüche in der eigenen Lösung lassen sich leichter erkennen und somit vermeiden (und im Zweifel nachträglich korrigieren). Und Widersprüche in der eigenen Lösung gilt es unbedingt zu vermeiden! Je knapper man die Lösungsskizze hält, desto mehr Zeit verbleibt für die Reinschrift. Eines sollte man sich jedoch bewusst sein: Fällt einem beim Erstellen der Lösungsskizze ein Fehler auf, den man zuvor gemacht hat, so lässt sich dieser relativ schnell korrigieren. Ist die Lösung jedoch erst einmal ausformuliert, ist die Korrektur eines Fehlers nicht nur mühsam, sondern oftmals auch nicht mehr in der vorgegebenen Zeit zu bewältigen. Daher ist das Erstellen einer Lösungsskizze absolut empfehlenswert!
4. Schritt: Das Zeitmanagement
Im universitären Betrieb scheint ein Zeitparadoxon zu herrschen: Während sich in mancher Vorlesung der Minutenzeiger nur mit stoischer Ruhe fortbewegt, scheint er während der Klausur zu rasen. Die zwei (bzw. drei) Stunden Bearbeitungszeit vergehen meistens wie im Flug. (Und auch in fünfstündigen Examensklausuren wird man regelmäßig in Zeitdruck geraten.) Ein richtiges Zeitmanagement ist daher besonders wichtig. Oberste Prämisse ist dabei: Fertig werden! Kaum etwas wirkt sich auf die Bewertung der Klausur negativer aus, als eine unfertige Lösung – einen Verstoß gegen das Abstraktionsprinzip oder die Prüfung der Strafbarkeit eines Toten einmal ausgenommen.
Die Zeiteinteilung muss daher immer darauf ausgerichtet sein, eine vollständige Lösung aufs Papier zu bringen. Dass man dabei unter Zeitdruck gerät, liegt dabei nicht unbedingt nur am eigenen Arbeitstempo: Viele Klausuren sind gerade darauf angelegt, den Prüfling unter Zeitdruck zu setzen. Man sollte sich daher unbedingt genug Zeit für das Ausformulieren der Lösung lassen. Das soll jedoch keineswegs Appell sein, das Erstellen einer Lösungsskizze zu vernachlässigen. Wie viel Zeit man zur Reinschrift benötigt, hängt natürlich auch vom eigenen Schreibtempo ab. Als Faustregel lässt sich festhalten: Mindestens die Hälfte – eher zwei Drittel – der Bearbeitungszeit ist für das Ausformulieren der Lösung zu veranschlagen. Das kann aber auch nur ein grober Richtwert sein – und kann individuell deutlich variieren. Aber keine Sorge: Das richtige Zeitmanagement lässt sich sehr gut üben. Probeklausuren geben einem dazu eine gute Möglichkeit. Aber auch wenn solche nicht angeboten werden, kann man zuhause für sich üben. Tipp: Schaffe dir selber reale Klausurbedingungen, d.h. Laptop, Netflix und Radio aus, Handy auf Flugmodus, Timer an und los geht’s! Eine Probeklausur im Strafrecht findet ihr zum Beispiel hier.
5. Schritt: Übung macht den Meister
„Man muss nicht hundert schlechte Klausuraufgaben zur Übung schreiben, sondern zehn gute, und sie wirklich durchdenken.“[1] Diese Aussage von Thomas Fischer, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof a.D., hat durchaus Diskussionen in der juristischen Welt hervorgerufen. Meines Erachtens völlig zu Recht: Nicht nur, dass man sein Zeitmanagement durch regelmäßiges Klausurenschreiben verbessert, die praktische Anwendung des gelernten Wissens zeigt einem gerade auch, an welcher Stelle noch Lücken bestehen, die es zu schließen gilt. Zudem führt regelmäßiges Klausurenschreiben zu einigen schönen Nebeneffekten: Standardformulierungen und Definitionen „brennen“ sich ins Gedächtnis ein, mit der Folge, dass man in nachfolgenden Klausuren über diese Punkte nicht mehr nachdenken muss. Das spart im Ernstfall kostbare Zeit, die man auf die wirklich interessanten Fragen verwenden kann. Dass mit der Übung auch die Schreibgeschwindigkeit zunimmt, bedarf keiner näheren Ausführung.
Der meines Erachtens jedoch wichtigste Punkt ist folgender: Durch regelmäßiges Klausurenschreiben verliert man die Angst vor der Klausur. Da man die Herangehensweise bereits öfters trainiert hat – und damit auch Situationen kennengelernt hat, in denen man nicht auf Anhieb weiterweiß – kann auch der „Ernstfall“ einen nicht aus der Ruhe bringen. Daher unser Tipp: Schreibt alle Übungsklausuren, die angeboten werden.
Ein letzter Tipp zum Abschluss: Um immer auf dem aktuellen Stand zu bleiben, abonniert juraexamen.info auf Facebook (juraexamen.info) und Instagram (@juraexamen.info), dann kann in den Klausuren gar nichts schiefgehen. 😉
[1] https://www.zeit.de/campus/2014/06/thomas-fischer-jurastudium-vorurteile-auswendig-lernen/seite-2
Schlagwortarchiv für: Lösungsskizze
Auch in diesem Jahr erhaltet Ihr in Kooperation mit der Online Lernplattform Jura Online (www. jura-online.de) eine unverbindliche Lösungsskizze der im November 2015 gelaufenen SI Klausur in NRW. Mittels der Skizze soll es Euch möglich sein, Euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen. An einigen Stellen der Lösungsskizzen verweist Jura Online auf eigene Vertiefungshinweise.
Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.
Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)
A wohnt in Düsseldorf und hat sich dazu entschlossen, sich einen Brauchtum in Köln anzuschauen. Da er jedoch auf den Genuss seines Heimatbieres nicht verzichten möchte, entschließt er sich, vor der Abfahrt noch ein paar Flaschen seines geliebten Altbiers zu trinken. So fährt er dann in einem Kostüm Richtung Köln mit dem PKW, der auf ihn zugelassen ist und den er zur Sicherung eines Darlehens an die Sparkasse S übereignet hatte. Die letzte Rate von 200 € ist noch nicht getilgt. A hat keine Fahrerlaubnis mehr.
100 m vor seinem Ziel wird er von dem Polizisten C im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle angehalten und nach seinen „Papieren“ befragt sowie danach, ob A etwas getrunken habe. A gibt an, er habe seine Papiere zuhause vergessen und nur „ein wenig“ Bier getrunken. Die daraufhin durchgeführte Atemalkoholkontrolle ergab nach Abzug aller Toleranzen eine BAK von 0,6 Promille. C sagte A, er sehe angesichts der Feierlichkeiten über die fehlenden Fahrunterlagen hinweg, wegen der hohen Gefahr alkoholisierten Fahrens drohe ihm jedoch ein Bußgeld sowie ggf ein Strafverfahren. Auf die ausdrückliche Nachfrage des C gibt A deshalb an, er sei sein Bruder B (der eine Fahrerlaubnis besitzt), um dem Verfahren zu entkommen. C notiert sich die Personalien des B wie von A angegeben und weist A an, das Auto stehen zu lassen.
A geht daraufhin zu Fuß den Rest des Weges. Erfreut darüber, dass er dem Bußgeldverfahren entkommen konnte, gibt er sich nun doch dem in Köln gebrauten Kölsch hin. Gegen Mitternacht begibt sich A auf den Weg zurück zu seinem PKW. Obwohl ihm bewusst ist, dass er das Fahrzeug nicht mehr sicher führen kann, entschließt er sich, mit einer BAK von 1,2 Promille, damit nach Hause zu fahren. K, der Kneipenfreund des A, wittert eine Gelegenheit, günstig und zügig zurück in die rechtsrheinische Heimat zu kommen und setzt sich ebenfalls in den Wagen, obwohl er erkennt, dass A offensichtlich stark betrunken ist.
Als A von dem Parkstreifen losfahren will, bremst er plötzlich alkoholbedingt und ohne jeden Grund sehr heftig, woraufhin K mit der Stirn gegen die Seitenscheibe schlägt und eine Platzwunde erleidet. Aufgrund dieses Ereignisses entschließt sich K dazu, nun doch das Taxi zu nehmen, um sicherer nach Hause zu kommen.
Auf der Heimfahrt fährt A in eine Kurve und gelangt dabei alkoholbedingt in den Straßengraben. Dabei überrollt er unbemerkt das am Wegesrand liegen gelassene, alte Fahrrad des X (Wert: 100 €), das dabei vollständig zerstört wird. A konnte einem Felsen nur gerade so ausweichen – dass der PKW nicht beschädigt wurde ist bloßer Zufall.
Aufgrund dieses Ereignisses auf A aufmerksam geworden, verfolgt Polizist P den A. Als er bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h einen sehr geringen Abstand zu A hat, fordert er über die Außenlautsprecher „Halten Sie an“.
A erstarrt dadurch in Furcht und Schrecken. Um nicht doch noch erkannt zu werden, damit also nicht auffällt, dass er zuvor eine falsche Identität angegeben hatte, beschließt er, P abzuschütteln. Dazu bremst er plötzlich unvorhergesehen sehr stark, sodass P – wie von A beabsichtigt – zu einem gewagten scharfen Bremsmanöver gezwungen wird. Dabei hätte es ohne Weiteres auch zu einem Unfall kommen können. P bleibt daraufhin verängstigt/verwirrt zurück.
Zuhause angekommen erkennt A Kunststoffsplitter in seiner Stoßstange und erkennt dadurch, dass er wohl etwas angefahren hat, unternimmt jedoch keine weiteren Schritte.
Wie hat sich A nach dem StGB strafbar gemacht?
Bearbeitervermerk:
Vom Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 21,24a StVG ist auszugehen. Es ist zu unterstellen, dass die Verkehrskontrolle von C und die Halteaufforderung des P rechtmäßig waren. §§ 153-162, 185-194, 258 I StGB sind nicht zu prüfen.
Unverbindliche Lösungsskizze
1. Handlungsabschnitt: Verkehrskontrolle
A. § 242 I StGB (durch die Fahrt mit dem Pkw nach Köln)
1. Tatbestand
2.Fremde bewegliche Sache
(+); Arg: Sicherungsübereignung an S
3.Wegnahme
(-); Arg.: kein fremder Gewahrsam. A hat Alleingewahrsam.3
4. Ergebnis: § 242 StGB (-)
B. § 246 I StGB (durch dieselbe Handlung)
I.Tatbestand
1.Fremde bewegliche Sache (+)
2.Zueignung
a) Zueignungswille
aa) Aneignungsvorsatz
(+); Arg.: A wollte den Pkw zumindest vorübergehend nutzen.
bb) Enteignungsvorsatz
(-); Arg.: A bringt Pkw zurück.
b) Ergebnis: (-)
3.Ergebnis: (-)
II. Ergebnis: § 246 StGB (-)
C. § 248b I StGB (durch dieselbe Handlung)
(-); Arg.: Kein Hinweis, dass S mit dem Gebrauch nicht einverstanden war.
D. § 316 I StGB (durch dieselbe Handlung)
I.Tatbestand
1.Führen eines Kfz im Straßenverkehr (+)
2.Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit
a) Absolute Fahruntüchtigkeit
-> 1,1 Promille (-)
b) Relative Fahruntüchtigkeit
-> 0,3 Promille + alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit (-)
II.Ergebnis: § 316 I StGB (-)
E.§ 164 I StGB (durch Angabe des A, er sei B)
I.Tatbestand
1.Zuständige Stelle
Hier: Polizei, § 158 I StPO
- Rechtswidrige Tat
Hier: § 21 StVG
- Verdächtigen
(-); Arg.: auf B wird kein Verdacht gelenkt, da das Verhalten für diesen nicht strafbar wäre (B ist Inhaber einer Fahrerlaubnis).
II.Ergebnis: § 164 I StGB (-)
F. § 164 II StGB (durch dieselbe Handlung)
1.Tatbestand
Zuständige Stelle
(+), s.o.
- Behauptung tatsächlicher Art
Hier: Ordnungswidrigkeit des B nach § 24a StVG
– Problem: Selbstbegünstigung (A möchte Verfahren entkommen)
– aA: (-); Arg.: Selbstbegünstigungsprivileg, § 258 I, V StGB
– hM: (-); Arg.: § 258 IV StGB gibt kein Recht auf aktive Falschbezichtigung
- Unrichtigkeit der Behauptung (+)
- Vorsatz bzgl. 1 + 2
- Wider besseres Wissen bzgl. 3. (+)
- Absicht ein behördliches Verfahren herbeizuführen (+)
II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)
III. Ergebnis: § 164 II StGB (+)
- Handlungsabschnitt: Köln
A. § 315c I Nr. 1a, III Nr. 1 StGB (Durch Fahrt von Köln nach Hause/Bremsmanöver)
I.Tatbestand
1.Führen eines Kfz im Straßenverkehr (+)
2. Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit
(+); Arg.: 1,3 Promille
- Konkrete Gefahr für Leib des K
(+), auch keine Anhaltspunkte für Beteiligung des K nach §§ 26, 27 StGB.
- Vorsatz bzgl. 1. und 2.
(+); Arg.: „…obwohl er erkennt…“
- Fahrlässigkeit bzgl. 3.
(+); Arg: A handelte insoweit objektiv sorgfaltswidrig und die konkrete Gefahr war objektiv vorhersehbar.
II. Rechtswidrigkeit
-> Genehmigung
– Problem: Rechtsgut
– aA: (auch) Individualrechtsgut körperliche Unversehrtheit -> Einwilligung (+); Arg.: Schutz über § 316 StGB reicht aus
– hM: Allgemeinheit -> Einwilligung (-); Arg.: Systematische Stellung
III. Schuld (+)
IV. Ergebnis: § 315c I Nr. 1a, III Nr. 1 StGB (+)
B. § 316 I StGB
(+), aber: Gesetzeskonkurrenzen (formelle Subsidiarität).
C. § 142 I Nr. 1 StGB
I. Tatbestand
1.Unfall im Straßenverkehr (+)
2.Unfallbeteiligter i.S.d. § 142 V stGB (+)
3.Entfernen (+)
4.Verletzung einer Feststellungspflicht
(-); Arg.: K entschließt sich, ein Taxi zu nehmen (= Einverständnis bzw. Einwilligung).
II. Ergebnis: § 142 I Nr. 1 StGB (-)
- Handlungsabschnitt: Heimfahrt
A. § 315c I Nr. 1a, III Nr. 1 StGB
I.Tatbestand
1.Führen eines Kfz im Straßenverkehr (+)
2.Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit (+)
3.Konkrete Gefahr
a) Für Pkw
(-); Arg.: notwendiges Tatmittel
b) Für Fahrrad
(-); Arg.: keine Sache von bedeutendem Wert (>750 Euro)
c) Felsen
(-); Arg.: kein Sachverhaltshinweis auf Wert
II. Ergebnis: § 315c I Nr. 1a, III Nr. 1 StGB
B. § 316 StGB (+)
C. § 303 I StGB (bzgl. Fahrrad)
(-); Arg.: Kein Vorsatz
D. § 142 I Nr. 2 StGB
I. Tatbestand
1.Unfall im Straßenverkehr
(+); Arg.: nicht ganz unerheblicher Sachschaden am Fahrrad (>25 Euro)
2.Unfallbeteiligter i.S.d. § 142 V StGB
3. Entfernen (+)
4. Verletzung der Wartepflicht (+)
5. Vorsatz
(-); Arg.: bzgl. 1, § 16 I 1 StGB
II. Ergebnis: § 142 I Nr. 2 StGB (-)
- Handlungsabschnitt: Polizist
A. § 113 I, II Nr. 1 StGB (durch das Abbremsen)
I. Tatbestand
1. Amtsträger
Hier: Polizeibeamter P
2. Zur Vollstreckung von Gesetzen berufen (+)
3. Bei der Vornahme einer Diensthandlung
Hier: Identitätsfeststellung, §§ 163b, 163c StPO
4. Gewalt (+)
5. Vorsatz (+)
6. Rechtmäßigkeit der Diensthandlung
(+); Arg.: Bearbeitervermerk
II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)
III. Strafe, § 113 II Nr. 1 StGB
(+); Arg.: Pkw = gefährliches Werkzeug
IV. Ergebnis: § 113 I, II Nr. 1 StGB (+)
B. § 240 I StGB
(+), aber: Gesetzeskonkurrenzen.
C. §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 5, 22, 23 I StGB
I. Tatentschluss
1.Bzgl. Grundtatbestand, § 223 I StGB
– Problem: Abgrenzung bedingter Vorsatz/bewusste Fahrlässigkeit
a) Non-voluntative Theorien
-> Vorsatz (+)
b) Voluntative Theorien
aa) Wissen (= Möglichkeit des Erfolgseintritts)
-> Vorsatz (+); Arg.: Wortlaut, § 16 StGB („kennt“)
bb) Wollen (= Billigend in Kauf nehmen)
-> Vorsatz (-); Arg.: Bewusste Fahrlässigkeit ansonsten nicht erklärbar; klare Abgrenzung der 3 Vorsatzformen.
2. Zwischenergebnis: Grundtatbestand (-)
II. Ergebnis: §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 5, 22, 23 I StGB (-)
D. § 315b I Nr. 3, III i.V.m. § 315 III Nr. 1b StGB
(-); Arg.: äußerlich verkehrsgerechtes Verhalten; kein Schädigungsvorsatz
- Handlungsabschnitt: Zuhause
A. § 142 II Nr. 2 StGB (A unternimmt keine weiteren Schritte)
I. Tatbestand
1.Unfall (+)
2. Unfallbeteiligter (+)
3. Entfernen (+)
4. Berechtigt oder entschuldigt
– Problem: Unvorsätzliches Entfernen
– aA: (+); Arg.: Erst-Recht-Schluss; Schuldumfasst Vorsatz
– hM: (-); Arg.: Art. 103 II GG (Analogieverbot)
II. Ergebnis: § 142 II Nr. 2 StGB
B. § 142 I Nr. 1 StGB (durch dieselbe Handlung)
I. Tatbestand
1. Unfall (+)
2. Unfallbeteiligter (+)
3. Entfernen vom Unfallort
– Problem: Unfallort
– aA: (+); Arg.: zeitlich-räumlicher Zusammenhang zum schädigenden Ereignis
– hM: (-); Arg.: Art. 103 II GG
II.Ergebnis: § 142 I Nr. 1 StGB (-)
- Gesamtergebnis und Konkurrenzen
– § 164 II StGB
– § 315c I Nr. 1a, III Nr. 1 StGB
– § 316 I StGB
– § 113 I, II Nr. 1 StGB
-> Tatmehrheit, § 53 StGB
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.
1. Frage
M hat einen Flachbildschirm für 2000 Euro günstig als Restposten erworben, grds. um diesen selbst im Internet zu verkaufen. Nachdem ihm dies aber nicht lukrativ genug war und ihn Stammgäste drauf angesprochen haben, dass ein moderner Flachbildschirm fehle („heute ein Muss für derartige Lokale „) entschließt sich M den Bildschirm an die OHG zu verkaufen. Dafür ermächtigt er seine Frau den Bildschirm für die OHG zu erwerben und schließt mir ihr einen entsprechenden Kaufvertrag. V ist dagegen und meint M stehe die Begleichung des Kaufpreises aus dem Gesellschaftsvermögen nicht zu.
Anspruch des M auf Kaufpreiszahlung für Bildschirm über 2000 Euro gegen V-OHG?
2. Frage
G, X, Y und M wollen die Meisterschaftsfeier des FC Bayern besuchen. Sie haben aber kein Auto bzw. wollen ihres nicht zur Verfügung stellen und fassen folgenden Plan: Sie fahren mit dem Zug von Celle nach Hannover und leihen sich dort einen Pkw. X und Y teilen sich die Kosten für die Autoleihe. M steuert Getränke bei und trägt die Kosten der Zugfahrt. Der erst 18-jährige G, der keinen Alkohol trinken soll, soll die gesamte Autofahrt übernehmen, aber sonst zu keinen weiteren Leistungen verpflichtet sein.
G hat gerade erst seinen Führerschein erworben und verfügt noch über sehr wenig Fahrerfahrung, was die anderen auch wissen.
G mietet in seinem Namen in Hannover den Pkw, die anderen bleiben dabei mit den Getränkekisten zurück.
Nach der Meisterfeier wollen die Beteiligten in einem Waldstück nächtigen und beschließen um 1:00 in der Nacht, dass G sie in ein Waldstück fahren solle. Geleitet von einem Navigationssystem fährt er wie geheißen aus der Stadt. Nach einer Ausfahrt wird er in einer Kurve von einem Fernlicht-Scheinwerfer geblendet, verliert die Kontrolle über sein Fahrzeug und prallt gegen eine Leitplanke. Dabei wird die Designer-Brille des M unreparierbar zerstört. Diese hatte einen Wert von 1.200 Euro.
Ein Gutachter stellt fest, dass der Unfall auf einem Fahrfehler des G beruhe, der für Fahranfänger typisch sei, aber auch einem erfahrenen Fahrer leicht hätte unterlaufen können.
M verlangt von G 1.200 Euro Schadenersatz für die Brille. Zu Recht?
Ansprüche aus StVG und gegen Versicherer sind nicht zu prüfen.
Unverbindliche Lösungsskizze
Frage 1:
M gegen die OHG auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v. 2.000 Euro aus Kaufvertrag, § 433 II BGB
- Anspruch entstanden
– Voraussetzung: Gesellschaftsverbindlichkeit
- Gesellschaft
Hier: (Außen-)wirksame OHG
- Verbindlichkeit
- a) Einigung
– Vertretung der OHG durch F, §§ 164 ff. BGB
- aa) Eigene Willenserklärung der F (+)
- bb) Im fremden Namen
Hier: Im Namen der OHG
- cc) Im Rahmen der Vertretungsmacht
(1) Vertretungsmacht
– Grundsatz: Einzelvertretungsmacht der Gesellschafter, sofern nicht durch Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen, § 125 I HGB
– Ausnahme: Gesamtvertretung, § 125 II 1 HGB
Hier: V von Vertretung ausgeschlossen; M und F haben (wohl) Gesamtvertretungsmacht (SV nicht eindeutig)
– Aber: M hat seinerseits der F Vollmacht erteilt, ihn bei der Ausübung der Gesamtvertretung der OHG zu vertreten, §§ 164 ff. BGB
– Also: (+)
(2) Im Rahmen
(a) Rechtsgeschäftliche Einschränkungen
(-); Arg.: Entgegenstehender Wille des V unbeachtlich, vgl. auch § 126 II HGB
(b) Gesetzliche Einschränkungen
– Verbot des Insichgeschäfts, § 181 BGB
(aa) Verstoß gegen das Verbot der Doppelvertretung (-)
(bb) Verstoß gegen das Verbot des Selbstkontrahierens
(-); aber eventuell Umgehung durch Bevollmächtigung der F. Ohne Bevollmächtigung der F wäre der M als Verkäufer und – zumindest auch – als Vertreter der OHG tätig gewesen. Sinn und Zweck des § 181 BGB ist es eigentlich, Interessenkollisionen bei Personenidentität zu vermeiden. Hier: Evtl. Benachteiligung der vertretenen OHG und damit des V. Aber: V ohnehin von Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen.
Also: (-)
(c) Ergebnis: (+)
- dd) Kein Ausschluss der Stellvertretung
(1) Kollusion, § 138 BGB (-)
(2) Sich aufdrängender Missbrauch, § 242 BGB (-)
- ee) Ergebnis: (+)
- b) Wirksamkeit (+)
- c) Ergebnis: (+)
- Anspruch nicht erloschen (+)
III. Anspruch durchsetzbar (+)
- Ergebnis: (+)
Frage 2: M gegen G auf Schadensersatz i.H.v. 1.200 Euro
- § 280 I BGB
- Schuldverhältnis
– GbR, §§ 705 ff.BGB
- Einigung
– Mehrere Personen (+)
– Gemeinsamer Zweck, insbesondere Erbringung von Beiträgen (+)
– Kein kaufmännischer Zweck (+)
– Keine bloße Gefälligkeit; Arg.: wirtschaftliche Bedeutung, Haftungsrisiko
- Wirksamkeit (+)
- Pflichtverletzung, § 241 II BGB
Hier: Verletzung der Pflicht, anlässlich der Vertragsdurchführung niemandes Eigentum zu beeinträchtigen.
III. Vertretenmüssen
– Grundsatz: Haftung für Vorsatz und jede Fahrlässigkeit, § 276 BGB
– Ausnahme: Haftung nur für eigenübliche Sorgfalt, § 277 BGB (diligentia quam in suis), also nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Problem: Anwendbarkeit im Straßenverkehr
– aA: (+); Arg.: Wortlaut enthält keine Einschränkung
– hM: (-); Arg.: Kein Raum für Haftungsbeschränkungen im Straßenverkehr, § 1 StVO
- Konkludente Vereinbarung über Haftungsbeschränkung bzw. ergänzende Vertragsauslegung
– Voraussetzung: Besondere Umstände/Anhaltspunkte
Hier: G bekanntermaßen Fahranfänger wohl besonderer Umstand
- Beobachtung der eigenüblichen Sorgfalt im konkreten Fall
Hier: G hat sich wie immer Verhalten; außerdem wohl nur einfache Fahrlässigkeit.
- Ergebnis: (+)
- § 823 I BGB
- Rechtsgutsverletzung
Hier: Eigentum
- Verletzungsverhalten (+)
III. Zurechnung (+)
- Rechtswidrigkeit (+)
- Verschulden
(-); Arg.: Rechtsgeschäftliche Haftungsbeschränkung (s.o.) dürfte sich auch auf deliktische Ansprüche beziehen.
- Ergebnis: (-)
(-); Arg.: Kein Vorsatz bzgl. Sachbeschädigung; fahrlässige Sachbeschädigung nicht strafbar.
(D. § 18 StVG
– Laut Bearbeitervermerk nicht zu prüfen.)
Relevante Exkurse:
Zur OHG:
https://jura-online.de/learn/ohg-105-ff-hgb/1241/excursus
Vertretungsmacht:
https://jura-online.de/learn/vertretungsmacht/16/excursus
Beschränkungen der Vertretungsmacht:
https://jura-online.de/learn/beschraenkungen-der-vertretungsmacht/271/excursus
GbR:
Nachfolgend erhaltet Ihr in Kooperation mit dem Repetitorium Jura Online (www.jura-online.de) eine unverbindliche Lösungsskizze der im April 2015 gelaufenen ZI Klausur in Berlin / Brandenburg und NRW (Sachverhalt und auch unten). Mittels der Skizze soll es euch möglich sein, euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen. Am Ende des Beitrags verweist Jura Onlineabschließend auf eigene Lernangebote.
Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.
Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll
G ist Vorstandsvorsitzender in der nach ihm benannten G-Bank-AG. Die B hat ein Grundkapital von 25.000.000€ und ist zurzeit geschäftlich mittelmäßig erfolgreich. R ist Redakteur des wöchentlich erscheinenden Nachrichtenmagazins N. N gehört der V-AG. Dort schreibt er einen Artikel, der sich mit den privaten Zahlungsschwierigkeiten des G beschäftigt. Die B wird dabei nur am Rande genannt. So wird erwähnt, dass sie in den vergangenen Jahren häufig bei Jahresschluss Verluste zu verzeichnen hatte. Die Bankaufsicht war jedoch nie veranlasst, einzuschreiten. Außerdem wird beschrieben, dass die B sich erfolglos bemüht hat, in einen Anlegerschutzfond aufgenommen zu werden, bei welchem die Anlagen der Kunden der B abgesichert gewesen wären. Der Artikel ist sachlich geschrieben und entspricht der Wahrheit. R hatte als ursprüngliche Überschrift “Bankier in Not” gewählt. Diese war jedoch seinem Chefredakteur C zu unverständlich und nicht plakativ genug. Er änderte darum, ohne Rücksprache mit R zu halten, das Titelbild und die Überschrift, sodass dort nun die Geschäftszentrale der B abgebildet war und die Überschrift “Liquidität gefährdert – Anleger bangen um ihr Geld!?” lautete. Nachdem die Zeitschrift erscheint, beginnen am Montag die Kunden der B massenhaft damit, ihr Geld abzuheben. Binnen weniger Stunden verliert die B dadurch 11 Mio €. Kurze Zeit darauf wird die Bankaufsicht tätig und verbietet der B den Weiterbetrieb. Kurze Zeit später geht die B insolvent und das Insolvenzverfahren wird eröffnet.
1. Der Insolvenzverwalter I möchte für die B von R Schadensersatz für den Untertang der B. Er meint, der Artikel habe die Grundsätze der Sensibilität bei Bankenthemen verletzt.
2. I möchte auch von C Schadensersatz, da letztlich die Überschrift mit Sicherheit die Grenzen der deliktsrechtlichen Vorwerfbarkeit überschritten habe.
3. Angenommen, der Anspruch des I gegen C besteht – kann auch ein Anspruch des I gegen die V-AG geltend gemacht werden?
4. Auch G möchte, da er nun sein Vorstandsgehalt i.H.v. 2 Mio Euro jährlich verloren habe, von C Schadensersatz. Prüfen Sie alle Rechtsfragen gutachterlich und gehen sie notfalls hilfsgutachterlich darauf ein.
Abgedruckt:
§ 80 Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts
(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.
Unverbindliche Lösungsskizze
A. Forderungsberechtigung des I
(+); Arg.: § 80 I InsO
B. Ansprüche B gegen R
I. § 823 I BGB
1. Rechtsgutsverletzung
a) Eigentum
(-); Arg.: nicht betroffen
b) Vermögen
(-); Arg.: betroffen, aber nicht von § 823 I BGB geschützt
c) Sonstige Recht i.S.v. § 823 I BGB
-> Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb wohl (+); Arg.: „Liquidität gefährdet“ mit Abbildung der Geschäftszentrale der B finaler und intensiver Eingriff.
2. Verletzungsverhalten des R
Hier: Verfassen des Ausgangstextes
3. Zurechnung
a) Kausalität (+)
b) Objektive Zurechnung
(-); Arg.: Eigenverantwortliches Dazwischentreten des C
4. Ergebnis: (-)
II. § 823 II BGB i.V.m. § 186 StGB bzw. § 187 StGB
1. Verletzung eines Schutzgesetzes
a) Bzgl. des von R selbst verfassten Textes (-)
b) Bzgl. der von C eingefügten Überschrift und Bebilderung
(-); Arg.: zumindest keine Zurechnung des Verhaltens des C
III. § 824 BGB
1. Bzgl. des von R selbst verfassten Textes (-)
2. Bzgl. der von C eingefügten Überschrift und Bebilderung (-); Arg.: zumindest keine Zurechnung des Verhaltens des C
IV. § 826 BGB (-), wie oben
Frage 2: I (für B) gegen C auf Schadensersatz
A. Forderungsberechtigung des I (+);
Arg.: § 80 InsO
B. Ansprüche gegen C
I. § 823 I BGB
1. Rechtsgutsverletzung
Hier: Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (s.o.)
2. Verletzungsverhalten
Hier: Einfügen der Überschrift und der Bebilderung
3. Zurechnung (+)
4. Rechtswidrigkeit
-> Interessenabwägung (vgl. auch § 193 StGB):
– Berufsfreiheit, Art. 12 I GG, bzw. Eigentumsgarantie, Art. 14 GG (Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb) auf Seiten der B
– Meinungsfreiheit, Art. 5 I 1 GG bzw. Pressefreiheit, Art. 5 I 2 GG, auf Seiten des C.
Hier: „Liquidität gefährdet“ mit Bild der Geschäftszentrale der B weist keinen Bezug zum eigentlichen Inhalt des Artikels (private Liquiditätsprobleme des G) auf. Außerdem: Keine Anhaltspunkte für tatsächliche Liquiditätsprobleme der B, insbesondere kein Einschreiten der Bankenaufsicht.
5. Verschulden des C (+)
6. Rechtsfolge: Schadensersatz
– Jeder kausal-adäquate Schaden
Hier: alle Schäden, die dadurch einstanden sind, dass die alarmierten Kunden ihr Geld abgehoben haben und die B in der Folge Insolvenz anmelden musste. Höhe nicht bekannt.
7. Kein Ausschluss (+)
8. Ergebnis: (+)
II. § 823 II BGB i.V.m. §§ 186, 187 StGB
1. Verletzung eines Schutzgesetzes
a) Üble Nachrede, § 186 StGB
aa) Tatsache in Bezug auf einen Dritten
= Umstände, die dem Beweise zugänglich sind. Abgr.: Meinung = jedes Werturteil
Hier: „Liquidität gefährdet“ wohl Tatsachenbehauptung
bb) Behaupten oder Verbreiten (+)
cc) Vorsatz (+)
dd) Objektive Bedingung der Strafbarkeit: Nichterweislichkeit der Wahrheit Hier: Keine Anhaltspunkte für tatsächliche Liquiditätsgefährdung der B
ee) Ergebnis: (+)
b) Verleumdung, § 187 StGB
aa) Tatsache in Bezug auf einen Dritten (+)
bb) Behaupten oder Verbreiten (+)
cc) Vorsatz
dd) Wider besseres Wissen bzgl. der Unwahrheit der Behauptung Hier: wohl kein sicheres Wissen bei C.
ee) Ergebnis: (-)
2. Rechtswidrigkeit
-> Interessenabwägung (s.o.)
3. Verschulden (+)
4. Rechtsfolge: Schadensersatz (+)
5. Kein Ausschluss (+)
6. Ergebnis: (+)
III. Kreditgefährdung, § 824 BGB
1. Behauptung einer unwahren Tatsache
(+), s.o.
2. Eignung zur Kreditgefährdung (+)
3. Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis bzgl. Unwahrheit
Hier: zumindest fahrlässige Unkenntnis des C
4. Rechtsfolge: Schadensersatz (+)
5. Kein Ausschluss (+)
6. Ergebnis: (+)
IV. § 826 BGB
1. Schadenszufügung (+)
2. Sittenwidrigkeit
Hier: „Liquidität gefährdet“ wohl Verstoß gegen Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden.
3. Schädigungsvorsatz
Hier: Schädigung der B wohl zumindest billigend in Kauf genommen (abweichende Subsumtion vertretbar).
4. Ergebnis: (+) V. Konkurrenzen
Zwischen den §§ 823 I, II, 824, 826 BGB besteht Anspruchskonkurrenz. Sie können also neben einander geltend gemacht werden.
Frage 3: I (für B) gegen V-AG auf Schadensersatz
A. §§ 823 I, II, 824, 826 BGB i.V.m. § 31 BGB analog
I. Anwendbarkeit (Analogievoraussetzungen)
(+); Arg.: eingetragener Verein und Aktiengesellschaften sind jeweils Körperschaften und daher vergleichbar.
II. Voraussetzungen des § 31 BGB
1. Zum Schadensersatz verpflichtende Handlung eines Organs Hier: §§ 823 I, II, 824, 826 BGB durch Chefredakteur C (s.o.). 2. In Ausführung (+)
III. Ergebnis: (+)
B. § 831 BGB bzgl. C
I. Verrichtungsgehilfe
Hier: C wohl weisungsgebunden
II. Unerlaubte Handlung des C
(+), s.o.
III. In Ausführung
IV. Verschulden der V-AG bzgl. Auswahl und Überwachung des C (+); Arg.: Vermutet, keine Exkulpation
V. Rechtsfolge: Schadensersatz (+)
VI. Kein Ausschluss (+)
VII. Ergebnis: (+)
C. § 831 BGB bzgl. R
(-); Arg.: Keine unerlaubte Handlung des R.
Frage 4: G gegen C auf Schadensersatz
A. § 823 I BGB
I. Rechtsgutsverletzung
– Eigentum (-); Arg.: nicht betroffen
– Vermögen (-); Arg.: nicht geschützt
– Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (-); Arg.: Verlag
nicht Gewerbebetrieb des G
– Sonstige absolute Rechtsgüter (-); Arg.: nicht ersichtlich
II. Ergebnis: (-)
B. § 823 II BGB; § 186 StGB
I. § 186 BGB bzgl. G selbst (-)
II. § 186 BGB bzgl. C
(+), aber: „Schutzzweck der Norm“ – geschützt werden soll nur der unmittelbar Betroffene, und nicht etwa G.
III. Ergebnis: (-)
C. § 824 BGB
(-); Arg.: Schutzzweck der Norm – geschützt werden soll nur derjenige, über
den kreditgefährdende Behauptungen aufgestellt werden, und nicht etwa G.
D. Ergebnis: (-)
Vertiefende Exkurse:
§ 823 I BGB
Nachfolgend erhaltet Ihr in Kooperation mit dem Repetitorium Jura Online (www.jura-online.de) eine unverbindliche Lösungsskizze der im Februar 2015 gelaufenen ZI Klausur des 1. Staatsexamens in Rheinland-Pfalz und Thüringen (Sachverhalt und auch unten). Mittels der Skizze soll es euch möglich sein, euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen. Am Ende des Beitrags verweist Jura Online abschließend auf eigene Lernangebote.
Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.
Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)
M ist Eigentümerin eines kleinen Museums, wo unter anderem eine Uhr im Wert von 50€ ausgestellt ist. B ist ihr Angestellter und beauftragt, die Ausstellungsstücke des Museums zu beaufsichtigen. 2003 nimmt B die ausgestellte Uhr mit nach Hause, obwohl er weiß, dass er dies nicht darf, denkt aber damit sein sowieso zu geringes Gehalt auszugleichen. M bemerkt nicht, dass die Uhr fehlt.
2004 verkauft B auf einem Flohmarkt die Uhr an den G, wobei er diesen informiert, dass er nicht Eigentümer der Uhr ist, sondern im Namen der M handelt. G ist redlich. M übergibt die Uhr an G mit den Worten „Sie soll nun dir gehören“.
2006 bemerkt die E die Uhr des G und möchte sie diesem Abkaufen. G behauptet wahrheitswidrig, er habe die Uhr in einem renommierten Uhrengeschäft erworben. E glaubt dies und kauft G die Uhr ab.
2015 bemerkt M den Verlust der Uhr und auch, dass es sich in Wahrheit nicht um ein nachgemachtes Stück handelt, sondern um eine Original „Ludwig“ Uhr, welche zu Preisen bis zu 5000€ gehandelt werden. Als B von dem wahren Wert der Uhr erfährt, empfindet er Reue und erzählt M von den Geschehnissen. Zusammen suchen sie nach der verbliebenen Uhr und finden sie 2015 bei E.
M verlangt von E die Uhr heraus und weist darauf hin, dass weder sie noch B davon gewusst haben, welchen Preis die Uhr in Wahrheit hatte. E lehnt dieses Verlangen ab und meint jedenfalls sei der Anspruch mittlerweile verjährt.
Frage 1: Kann M die Uhr von E heraus verlangen?
E ist von den Geschehnissen zutiefst schockiert und möchte wissen, ob sie gerichtlich gegen M vorgehen kann, und möchte festgestellt haben, dass sie Eigentümerin der Uhr ist.
Frage 2: Hat die Klage der E Aussicht auf Erfolg?
Unverbindliche Lösungsskizze
Frage 1: M gegen E auf Herausgabe der Uhr A. § 985 BGB
I. Besitz des E (+)
II. Eigentum des M
1. Urspr.: M
2. Eigentumserwerb des B (-)
3. Eigentumserwerb des G
a) Eigentumserwerb des G von M gem. § 929 S. 1 BGB
aa) Einigung M-G
(1) Direkt (-)
(2) Stellvertretung durch B, §§ 164 ff. BGB
(a) Eigene Willenserklärung (+)
(b) Im fremden Namen (+)
(c) Im Rahmen der Vertretungsmacht
(aa) Rechtsgeschäftlich (-)
(bb) Gesetzlich (-)
(cc) Rechtsschein (-)
(3) Ergebnis: (-)
bb) Gutgläubiger Erwerb des G, §§ 929 S. 1, 932 BGB(-);
Arg.: nicht möglich, wenn bereits keine Einigung vorliegt.
cc) Ergebnis: (-)
b) Eigentumserwerb des G von B gem. § 929 S. 1 BGB
aa) Einigung G-B(-);
Arg.: Handeln im fremden Namen
bb) Ergebnis: (-)
c) Ersitzung, § 937 BGB
aa) Bewegliche Sache (+)
bb) Eigenbesitz des G, § 872 BGB (-)
cc) Keine Bösgläubigkeit des G, § 937 II BGB (+)
dd) Frist: 10 Jahre (-)
ee) Ergebnis: (-)
4. Eigentumserwerb des E
a) § 929 S. 1 BGB
aa) Einigung G-E (+)
bb) Übergabe
cc) Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe
dd) Berechtigung des G (-);
Arg.: G nicht Eigentümer (s.o.)
ee) Gutgläubiger Erwerb des E, §§ 929 S. 1, 932 BGB
(1) Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts (+)
(2) Rechtsscheinstatbestand, § 1006 I BGB (+);
Arg.: Besitz des G.
(3) Gutgläubigkeit des E, § 932 II BGB
Hier: Kein Anlass, an den Angaben des G zu zweifeln.
(4) Kein Abhandenkommen, § 935 BGB
Hier: Uhr des M von B unterschlagen (= unfreiwilliger Besitzverlust).
(5) Ergebnis: (-)
ff) Ergebnis: (-)
b) § 937 BGB
aa) Bewegliche Sache (+)
bb) Eigenbesitz des E (+)
cc) Frist: 10 Jahre
Hier: eigentliche nur 9 Jahre Eigenbesitz des E (2006-2015)
Aber: Zurechnung der 2 Jahre Eigenbesitz des Rechtsvorgängers G, § 943 BGB.
dd) Keine Bösgläubigkeit des E, § 937 II BGB (+),
auch nicht über § 142 II BGB: Ein eventueller Irrtum über den Wert der Uhr begründet kein Anfechtungsrecht des M oder B gem. § 119 I, II BGB. Im Übrigen dürfte auch keine Kenntnis des E von einer eventuellen Anfechtbarkeit vorliegen.
ee) Ergebnis: (-)
c) Ergebnis: (+)
5. Ergebnis: (-)
III. Ergebnis: (-)
B. Sonstige Herausgabeansprüche
I. § 861 BGB (-);
Arg.: Keine verbotene Eigenmacht des E.
II. § 1007 I BGB (-);
Arg.: Keine Bösgläubigkeit des E.
III. § 1007 III BGB (-);
Arg.: Eigentumserwerb des E gem. § 937 BGB (s.o.)
IV. §§ 823 I, 249 I BGB (-);
Arg.: zumindest kein Verschulden des E.
V. § 812 I 1 1. Fall BGB (-);
Arg.: keine Leistung M an E.
VI. § 812 I 1 2. Fall BGB (-);
Arg.: vorrangige Leistung G an E.
Frage 2: Erfolgsaussichten der Klage des E
A. Zulässigkeit
I. Allgemeine Prozessvoraussetzungen (+)
II. Besondere Prozessvoraussetzungen
– Feststellungsinteresse wohl (+); Arg.: drohende Geltendmachung von
Ansprüchen seitens des M
B. Begründetheit (+);
Arg.: E = Eigentümer (s.o.)
Relevante Theorie:
Nachfolgend erhaltet Ihr in Kooperation mit dem Repetitorium Jura Online (www.jura-online.de) eine unverbindliche Lösungsskizze der im Januar 2015 gelaufenen ZI Klausur in Niedersachsen (Sachverhalt und auch unten). Mittels der Skizze soll es euch möglich sein, euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen. Am Ende des Beitrags verweist Jura Online abschließend auf eigene Lernangebote.
Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.
Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)
Unternehmer U stellt Fahrräder her. V ist als Verkäufer bei U angestellt und hat finanzielle Probleme. V schmuggelt daher ein Fahrrad im Wert von 1500€ raus.
V geht mit dem Fahrrad zum Handelsgeschäft H, wo er es dem Prokuristen P für 500€ anbietet. P, dem der V unbekannt ist, wundert sich über den extrem niedrigen Preis. Da sein Arbeitgeber jedoch auch in finanziell schwierigen Zeiten steckt, kauft er das Fahrrad zu dem angebotenen Preis ohne sich weiter über die Herkunft zu erkundigen. P erzählt H von diesen Umständen nichts. H verkauft es dann an den gutgläubigen K für 1400€. Bei seinem ersten Ausflug baut K einen Unfall und beschädigt das fabrikseitig eingebaute Navigationsgerät. Schadenshöhe ist 100€.
1. Welche Ansprüche hat U gegen H?
H wendet zu Recht ein, dass der P sorgfältig ausgesucht ist und sich noch nie etwas zu Schulden kommen lassen hat.
2. Welche Ansprüche hat U gegen K. Dieser will das Fahrrad nur gegen Zahlung des Kaufpreises und Zahlung von 50€, die er für den Erwerb eines Scheinwerfers aufgewendet hat. Das Fahrrad hatte vorher kein Licht. Die Lampe sei ohne Fahrrad wertlos für den K.
Unverbindliche Lösungsskizze
Frage 1: Ansprüche U gegen H
1. Teil: Ansprüche anlässlich des Ankaufs
A. § 823 I BGB
(-); Arg.: zumindest kein Verschulden des H
B. § 823 BGB; § 259 StGB
(-); Arg.: keine Hehlerei durch H
C. § 831 BGB
(-); Arg.: P sorgfältig ausgesucht und überwacht (Exkulpation)
2. Teil: Ansprüche anlässlich der Weiterveräußerung
A. Schadensersatzansprüche
I. §§ 687II, 678 BGB
1. Besorgung eines fremden Geschäfts
(+); Arg.: H zumindest wegen § 935 BGB zum Zeitpunkt der Weiterveräußerung an K nicht Eigentümer
2. Eigengeschäftsführungswille (+)
3. Bösgläubigkeit des H
a) H selbst (+)
b) Bösgläubigkeit des P
Wohl (+); Arg.: „extrem niedriger Preis“
c) Zurechnung
(+); Arg.: wohl über § 166 BGB analog
4. Rechtsfolge: Schadenersatz
Hier: 1.500 Euro (Wert des Fahrrads)
II. §§ 989, 990 I BGB
1. EBV (zum Zeitpunkt der Weiterveräußerung)
a) Besitz des H
b) Eigentum des U
(+); Arg.: § 935 BGB (s.o.)
c) Kein Recht zum Besitz (+)
2. Bösgläubigkeit des H
a) Selbst (-)
b) Bösgläubigkeit des P
Problem: Zurechnung
– aA: § 831 BGB, d.h. Exkulpation möglich; Arg.: nähe zum Deliktsrecht
– aA: § 166 BGB analog, d.h. Exkulpation nicht möglich; Arg.: § 831 BGB keine Zurechnungsnorm
3. Unmöglichkeit der Herausgabe (+)
4. Verschulden des H
(+); Arg: §§ 276, 278 BGB
5. Rechtsfolge: Schadensersatz
Hier: 1.500 Euro (Wert des Fahrrads)
III. §§ 992, 823 ff. BGB
(-); Arg.: Kein deliktischer Besitz des H
IV. §§ 823 ff. BGB
Problem: Anwendbarkeit auf den bösgläubigen (aber nicht deliktischen) Besitzer
– aA: (+); Arg.: Umkehrschluss aus § 993 I BGB a.E.
– hM: (-); Arg.: Umkehrschluss aus § 992 BGB
(Anmerkung: Bei unterstellter Anwendbarkeit lägen aber die Voraussetzungen der §§ 823 ff. BGB in der Person des H nicht vor, da diesen anlässlich der Veräußerung kein Verschulden trifft, bzw. der H sich bzgl. P exkulpieren kann).
B. Erlösherausgabeansprüche
I. §§ 687 II, 681 S. 2, 667 BGB
(+); Arg.: Voraussetzungen des § 687 II BGB liegen vor (s.o.); Höhe: 1.400 Euro.
II. § 816 I 1 BGB
1. Verfügung eines Nichtberechtigten
Hier: Weiterveräußerung des H an K
2. Wirksamkeit gegenüber dem Berechtigten
a) Berechtigter
Hier: U
b) Wirksamkeit
Hier: eigentlich (-); Arg.: § 935 BGB; aber: U könnte die Weiterveräußerung genehmigen, § 185 BGB
3. Rechtsfolge dann: Erlösherausgabe
Hier: 1.400 Euro
Frage 2: Ansprüche U gegen K
1. Teil: Herausgabeansprüche
A. § 985 BGB
I. Besitz des K (+)
II. Eigentum des U (+)
III. Kein Recht zum Besitz, § 986 BGB
(+); Arg.: etwaige Verwendungsersatzansprüche des K gem. §§ 1000, 994 ff. BGB begründen allenfalls ein Zurückbehaltungsrecht.
IV. Keine Einreden
-> §§ 1000, 994 ff. BGB
1. § 994 I BGB
a) EBV zum Zeitpunkt der Verwendungen (+)
b) Redlicher Besitz des K (+)
c) Verwendungen
= Aufwendungen, die der Sache unmittelbar zugute kommen
aa) Kaufpreis
(-); Arg.: kommt dem Fahrrad nicht unmittelbar zugute
bb) Lampe (+)
d) Notwendig
(-); Arg.: Lampe – ungeachtet des § 67 II 3 StVZO – wohl nicht zum Erhalt des Fahrrads erforderlich.
2. § 996 BGB
(+); Arg.: nützliche Verwendung, da werterhöhend; im Übrigen keine eigene Verwendungsmöglichkeit des K.
V. Ergebnis
(+), aber nur Zug-um Zug gegen Erstattung der Kosten für die Lampe.
B. Sonstige Herausgabeansprüche
I. § 861 BGB
(-); Arg.: Keine verbotene Eigenmacht des K
II. § 1007 I BGB
(-); Arg.: Keine Bösgläubigkeit des K
III. § 1007 II BGB
(+), aber nur Zug um Zug gegen Erstattung des Lampe, §§ 1007 III, 996 BGB.
IV. §§ 823 I, 249 I BGB
(-); Arg.: Kein Verschulden des K
V. § 812 I 1 1. Fall BGB
(-); Arg.: Keine Leistung des U an K
VI. § 812 I 1 2. Fall BGB
(-); Arg.: Leistung des H an K (Subsidiarität)
Teil 2: Schadensersatzansprüche wegen des Navigationsgerätes
I. §§ 989, 990 I BGB
(-); Arg.: K nicht bösgläubig
II. §§ 992, 823 ff. BGB
(-); Arg.: K nicht deliktischer Besitzer
III. § 823 I BGB
(-); Arg.: Sperrwirkung des EBV, § 993 I BGB a.E.
Nachfolgend erhaltet Ihr in Kooperation mit dem Repetitorium Jura Online (www.jura-online.de) eine unverbindliche Lösungsskizze der im Oktober 2014 gelaufene ÖII Klausur in NRW (Sachverhalt und auch unten). Mittels der Skizze soll es euch möglich sein, euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen. Am Ende des Beitrags verweist Jura Online abschließend auf eigene Lernangebote.
Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.
Sachverhalt
Der sehr wohlhabende M macht seiner Freundin F im September 2013 den lange ersehnten Heiratsantrag. Die Hochzeitsfeier soll am 08.08.2014 in der kreisfreien Stadt S in NRW stattfinden. Als große Anhänger der fernöstlichen Kultur planen M und F, als Teil einer standesgemäßen Hochzeitsfeier so genannte „Kong-Ming-Laternen“ aufsteigen zu lassen. Dabei handelt es sich um sehr leichte Papierlaternen, die eine Brennquelle enthalten und so durch eigenen Heißluftantrieb in die Luft aufsteigen. Diese Laternen legen oft mehrere hundert Kilometer zurück, bevor sie zu Boden gehen. Dabei sind sie so gestaltet, dass sie erst dann herabsinken, wenn das gesamte Brennmaterial aufgebraucht ist. M und F schaffen also solche Laternen für einen Kaufpreis von insgesamt 5000 Euro an. So sehen sie in ihren Träumen schon dutzende Laternen malerisch über den See in Richtung des örtlichen Waldgebietes auf und davon steigen.
Ein Dritter erfährt von diesen Plänen und meldet dies sofort der örtlichen Ordnungsbehörde. Diese geht sodann auf M und F zu. Die Frage, ob sie allen Ernstes Fluglaternen voll mit in Brennpaste getränkten Baumwolllappen über einem Waldgebiet aufsteigen lassen würden, bejahen beide. Die Ordnungsbehörde erlässt daraufhin am 13.03.2014 formell ordnungsgemäß einen mit ebenfalls ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid und untersagt M und F den Einsatz der „Kong-Ming-Laternen“ am 08.08.2014. Sie ordnet gleichzeitig formell ordnungsgemäß die sofortige Vollziehung an. Ebenfalls droht sie in dem Bescheid ein Zwangsgeld in Höhe von 2000 Euro für den Fall der Zuwiderhandlung an. Zur Begründung verweist die Behörde auf das Verbot des § 1 Fluglaternenverordnung NRW (FluglatV). Der Bescheid wird M und F am 20.03.2014 zugestellt.
M und F erheben daraufhin Klage, die am 22.04.2014, dem Dienstag nach Ostermontag, beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht eingeht. Das Gericht setzt den Termin für die mündliche Verhandlung auf den 29.08.2014 fest.
Ein von Amts wegen bestellter gerichtlicher Gutachter stellt sachlich zutreffend fest, dass es durch Laternen wie denen von M und F durchaus zu einem Waldbrand kommen könnte, wenn diese – was nicht auszuschließen ist – fehlerhafterweise noch brennend zu Boden gehen.Insbesondere in den Monaten April bis August bestehe daher eine erhöhte Waldbrandgefahr. Diese Gefahr wäre allerdings erheblich gemindert, wenn – was ebenfalls regelmäßig vorkommt – in diese Zeit eine längere Regenperiode fällt.
Zwischenzeitlich haben M und F plangemäß am 08.08.2014 geheiratet, aber unter großem Bedauern auf den Einsatz der Laternen verzichtet. Sie möchten nunmehr vom Gericht festgestellt wissen, dass die Ordnungsbehörde zum Erlass der Verfügung nicht berechtigt war. Schließlich habe es im August und in den Wochen zuvor nahezu durchgängig geregnet. Im Übrigen können sie sich auch vorstellen, in Zukunft bei anderen Anlässen die Laternen doch aufsteigen zu lassen. Sie halten die Verfügung daher für gänzlich rechtswidrig. Wenigstens müsse die Stadt ihnen doch die Ausgaben für die Laternen ersetzen. Zum Erlass einer Verordnung wie der FluglatV sei außerdem, wenn überhaupt, die Stadt zuständig. Auch beschweren sie sich über die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes; bereits aus § 2 S. 2 FluglatV ergebe sich, dass dieses höchsten 1000 Euro betragen könne. Die Behörde verweist hinsichtlich der Rechtmäßigkeit auf die im Bescheid angegeben Begründung.
Fallfrage: Hat die Klage von F und M Erfolg?
– Fluglaternenverordnung NRW – (Gesetzgeberische Angaben) …Gestützt auf § 26 I OBG NRW.
- 1 – Es ist verboten, Papierlaternen mit eigener Brennquelle oder so genannte „Kong-Ming- Laternen“ (Fluglaternen) zu benutzen.
- 2 – Ordnungswidrig handelt, wer gegen das Verbot des § 1 verstößt. Für den Falle der Zuwiderhandlung kann ein Bußgeld bis zu 1000 Euro verhängt werden.
- 3 – Die Verordnung tritt am 31.12.2014 außer Kraft. Der Minister des Innern.
Zudem ist ein Kalender für das gesamte Jahr 2014 abgedruckt.
Bearbeiterhinweis:
Alle aufgeworfenen Rechtsfragen sind, ggf. hilfsgutachterlich, zu beantworten. Die FluglatV wurde vom Innenminister dem Landtag vorgelegt, ausgefertigt und verkündet. Forst-, naturschutz- oder Luftfahrtverkehrsrechtliche Vorgaben sind nicht zu beachten.
Unverbindliche Lösungsskizze
A. Zulässigkeit
I. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO
1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Hier: OBG, VwVG NRW
2. Nichtverfassungsrechtlicher Art (+)
3. Keine abdrängende Sonderzuweisung (+)
II. Statthafte Klageart
– FFK, § 113 I 4 VwGO (direkt)
1. VA, § 35 S. 1 VwVfG
Hier: Untersagungsverfügung und Androhung des Zwangsgeldes
2. Erledigung
Hier: Zeitablauf (Hochzeit hat am 08.08.2014 ohne „Kong-Ming-Laternen“ stattgefunden)
3. Zeitpunkt der Erledigung
Hier: Nach Erhebung der (Anfechtungs-)Klage
III. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen
1. Fortsetzungsfeststellungsinteresse, § 113 I 4 VwGO
Hier: Wiederholungsgefahr und Präjudizinteresse
2. Klagebefugnis, § 42 II VwGO (analog)
Hier: Art. 2 I GG
3. Erfolgloses Vorverfahren, §§ 68 ff. VwGO (analog) (-), aber entbehrlich nach § 68 I 2 VwGO i.V.m. § 110 I 1 JustG NRW
4. Klagefrist, § 74 I 2 VwGO (analog) – Ein Monat ab Bekanntgabe- Bekanntgabe: 20.03. – Klageerhebung: 22.04.
Aber: Fristende fällt auf Sonntag und endet daher mit Ablauf des nächsten Werktages, hier Dienstag, d. 22.04., nach Ostermontag, § 57 VwGO i.V.m. § 222 II ZPO.
5. Klagegegner
Hier: Stadt S, § 78 I Nr. 1 VwGO
IV. Allgemeine Sachurteilsvoraussetzung (+)
B. Objektive Klagehäufung, § 44 VwGO (+)
C. Begründetheit
I. Untersagungsverfügung
1. Rechtswidrigkeit
a) Ermächtigungsgrundlage
aa) FluglatV
(-); Arg.: enthält keine Ermächtigungsgrundlage für den Einzelfall, sondern nur Verbot
bb) Ordnungsbehördliche Generalklausel, § 14 OBG
b) Formelle Rechtmäßigkeit
aa) Zuständigkeit (+) bb)
Verfahren
– Anhörung, § 28 I VwVfG (+)
cc) Form – Schriftform, § 20 OBG (+)
c) Materielle Rechtmäßigkeit
aa) Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage (§ 14 OBG)
(1) Schutzgut
– Öffentliche Sicherheit; Fallgruppe: Geschriebenes Recht (FluglatV)
– Voraussetzung: Wirksamkeit der Verordnung (a) Ermächtigungsgesetz
Hier: § 26 OBG
(b) Formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen
– Insbesondere Zuständigkeit des Innenministers, § 26 II OBG; Arg.: einheitliche Regelung für das ganze Land wegen Verbreitung der „Kong-Ming- Laternen“ geboten.
(c) Materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen
(aa) Voraussetzungen des Ermächtigungsgesetzes (§ 26 OBG)
(aaa) Schutzgut
– Öffentliche Sicherheit
Hier: Individualgüter Leib, Leben, Eigentum bzw. Kollektivgüter bei eventuellem Waldbrand betroffen
(bbb) Abstrakte Gefahr
(+); Arg.: Entstehung von Waldbränden bei typisierter Betrachtung nach den Feststellung des Gutachters hinreichend wahrscheinlich.
(bb) Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht (+)
(d) Ergebnis: FluglatV wirksam
(2) Konkrete Gefahr
(+); Arg.: Verstoß gegen FluglatV hinreichend wahrscheinlich; tatsächlich eingetretene Regenperiode nicht maßgeblich.
(3) Ordnungspflichtigkeit
Hier: Verhaltensstörer, § 17 OBG, und Zustandsstörer, § 18 OBG
bb) Rechtsfolge: Ermessen
Hier: Ermessensfehler nicht ersichtlich, insbesondere Untersagung auch verhältnismäßig.
2. Ergebnis: Klage bzgl. Untersagung unbegründet.
II. Androhung des Zwangsgeldes i.H.v. 2.000 Euro
1. Rechtswidrigkeit
a) Ermächtigungsgrundlage: §§ 55 I, 57 I Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW
b) Formelle Rechtmäßigkeit (+)
c) Materielle Rechtmäßigkeit
aa) Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen
(1) GrundVA („HDU-Verfügung“)
Hier: Untersagung des Einsatzes der „Kong-Ming-Laternen“
(2) Wirksamkeit (+)
(3) Vollstreckbarkeit, § 55 I VwVG NRW
Hier: Anordnung der sofortigen Vollziehung, § 80 II 1 Nr. 4 VwGO
(4) Rechtmäßigkeit des GrundVA
– Umstritten, ob Rechtmäßigkeit des GrundVA Vollstreckungsvoraussetzung
Hier: GrundVA rechtmäßig (s.o.), so dass Streit dahinstehen kann.
bb) Vollstreckungspflichtigkeit
(+); Arg.: M und F Adressat des GrundVA
cc) Ordnungsgemäße Durchführung
(1) Androhung eines zulässigen Zwangsmittels
Hier: Zwangsgeld, §§ 57 I Nr. 2, 60 VwVG NRW
(2) Anforderungen des § 63 VwVG NRW (+)
(3) Verhältnismäßigkeit
– Begrenzung auf 1.000 Euro wegen § 2 FluglatV (-); Arg.: Höhe des Bußgeldes (Strafe) und Höhe des Zwangsgeldes (Effektivität des Zwangsgeldes) haben nichts mit einander zu tun.
2. Ergebnis: Klage bzgl. Androhung des Zwangsgeldes unbegründet.
D. Gesamtergebnis: (-)