Klausurlösung: ÖII – Oktober 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Nachfolgend erhaltet Ihr in Kooperation mit dem Repetitorium Jura Online (www.jura-online.de) eine unverbindliche Lösungsskizze der im Oktober 2014 gelaufene ÖII Klausur in NRW (Sachverhalt und auch unten). Mittels der Skizze soll es euch möglich sein, euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen. Am Ende des Beitrags verweist Jura Online abschließend auf eigene Lernangebote.
Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.
Sachverhalt
Der sehr wohlhabende M macht seiner Freundin F im September 2013 den lange ersehnten Heiratsantrag. Die Hochzeitsfeier soll am 08.08.2014 in der kreisfreien Stadt S in NRW stattfinden. Als große Anhänger der fernöstlichen Kultur planen M und F, als Teil einer standesgemäßen Hochzeitsfeier so genannte „Kong-Ming-Laternen“ aufsteigen zu lassen. Dabei handelt es sich um sehr leichte Papierlaternen, die eine Brennquelle enthalten und so durch eigenen Heißluftantrieb in die Luft aufsteigen. Diese Laternen legen oft mehrere hundert Kilometer zurück, bevor sie zu Boden gehen. Dabei sind sie so gestaltet, dass sie erst dann herabsinken, wenn das gesamte Brennmaterial aufgebraucht ist. M und F schaffen also solche Laternen für einen Kaufpreis von insgesamt 5000 Euro an. So sehen sie in ihren Träumen schon dutzende Laternen malerisch über den See in Richtung des örtlichen Waldgebietes auf und davon steigen.
Ein Dritter erfährt von diesen Plänen und meldet dies sofort der örtlichen Ordnungsbehörde. Diese geht sodann auf M und F zu. Die Frage, ob sie allen Ernstes Fluglaternen voll mit in Brennpaste getränkten Baumwolllappen über einem Waldgebiet aufsteigen lassen würden, bejahen beide. Die Ordnungsbehörde erlässt daraufhin am 13.03.2014 formell ordnungsgemäß einen mit ebenfalls ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid und untersagt M und F den Einsatz der „Kong-Ming-Laternen“ am 08.08.2014. Sie ordnet gleichzeitig formell ordnungsgemäß die sofortige Vollziehung an. Ebenfalls droht sie in dem Bescheid ein Zwangsgeld in Höhe von 2000 Euro für den Fall der Zuwiderhandlung an. Zur Begründung verweist die Behörde auf das Verbot des § 1 Fluglaternenverordnung NRW (FluglatV). Der Bescheid wird M und F am 20.03.2014 zugestellt.
M und F erheben daraufhin Klage, die am 22.04.2014, dem Dienstag nach Ostermontag, beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht eingeht. Das Gericht setzt den Termin für die mündliche Verhandlung auf den 29.08.2014 fest.
Ein von Amts wegen bestellter gerichtlicher Gutachter stellt sachlich zutreffend fest, dass es durch Laternen wie denen von M und F durchaus zu einem Waldbrand kommen könnte, wenn diese – was nicht auszuschließen ist – fehlerhafterweise noch brennend zu Boden gehen.Insbesondere in den Monaten April bis August bestehe daher eine erhöhte Waldbrandgefahr. Diese Gefahr wäre allerdings erheblich gemindert, wenn – was ebenfalls regelmäßig vorkommt – in diese Zeit eine längere Regenperiode fällt.
Zwischenzeitlich haben M und F plangemäß am 08.08.2014 geheiratet, aber unter großem Bedauern auf den Einsatz der Laternen verzichtet. Sie möchten nunmehr vom Gericht festgestellt wissen, dass die Ordnungsbehörde zum Erlass der Verfügung nicht berechtigt war. Schließlich habe es im August und in den Wochen zuvor nahezu durchgängig geregnet. Im Übrigen können sie sich auch vorstellen, in Zukunft bei anderen Anlässen die Laternen doch aufsteigen zu lassen. Sie halten die Verfügung daher für gänzlich rechtswidrig. Wenigstens müsse die Stadt ihnen doch die Ausgaben für die Laternen ersetzen. Zum Erlass einer Verordnung wie der FluglatV sei außerdem, wenn überhaupt, die Stadt zuständig. Auch beschweren sie sich über die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes; bereits aus § 2 S. 2 FluglatV ergebe sich, dass dieses höchsten 1000 Euro betragen könne. Die Behörde verweist hinsichtlich der Rechtmäßigkeit auf die im Bescheid angegeben Begründung.
Fallfrage: Hat die Klage von F und M Erfolg?
– Fluglaternenverordnung NRW – (Gesetzgeberische Angaben) …Gestützt auf § 26 I OBG NRW.
- 1 – Es ist verboten, Papierlaternen mit eigener Brennquelle oder so genannte „Kong-Ming- Laternen“ (Fluglaternen) zu benutzen.
- 2 – Ordnungswidrig handelt, wer gegen das Verbot des § 1 verstößt. Für den Falle der Zuwiderhandlung kann ein Bußgeld bis zu 1000 Euro verhängt werden.
- 3 – Die Verordnung tritt am 31.12.2014 außer Kraft. Der Minister des Innern.
Zudem ist ein Kalender für das gesamte Jahr 2014 abgedruckt.
Bearbeiterhinweis:
Alle aufgeworfenen Rechtsfragen sind, ggf. hilfsgutachterlich, zu beantworten. Die FluglatV wurde vom Innenminister dem Landtag vorgelegt, ausgefertigt und verkündet. Forst-, naturschutz- oder Luftfahrtverkehrsrechtliche Vorgaben sind nicht zu beachten.
Unverbindliche Lösungsskizze
A. Zulässigkeit
I. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO
1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Hier: OBG, VwVG NRW
2. Nichtverfassungsrechtlicher Art (+)
3. Keine abdrängende Sonderzuweisung (+)
II. Statthafte Klageart
– FFK, § 113 I 4 VwGO (direkt)
1. VA, § 35 S. 1 VwVfG
Hier: Untersagungsverfügung und Androhung des Zwangsgeldes
2. Erledigung
Hier: Zeitablauf (Hochzeit hat am 08.08.2014 ohne „Kong-Ming-Laternen“ stattgefunden)
3. Zeitpunkt der Erledigung
Hier: Nach Erhebung der (Anfechtungs-)Klage
III. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen
1. Fortsetzungsfeststellungsinteresse, § 113 I 4 VwGO
Hier: Wiederholungsgefahr und Präjudizinteresse
2. Klagebefugnis, § 42 II VwGO (analog)
Hier: Art. 2 I GG
3. Erfolgloses Vorverfahren, §§ 68 ff. VwGO (analog) (-), aber entbehrlich nach § 68 I 2 VwGO i.V.m. § 110 I 1 JustG NRW
4. Klagefrist, § 74 I 2 VwGO (analog) – Ein Monat ab Bekanntgabe- Bekanntgabe: 20.03. – Klageerhebung: 22.04.
Aber: Fristende fällt auf Sonntag und endet daher mit Ablauf des nächsten Werktages, hier Dienstag, d. 22.04., nach Ostermontag, § 57 VwGO i.V.m. § 222 II ZPO.
5. Klagegegner
Hier: Stadt S, § 78 I Nr. 1 VwGO
IV. Allgemeine Sachurteilsvoraussetzung (+)
B. Objektive Klagehäufung, § 44 VwGO (+)
C. Begründetheit
I. Untersagungsverfügung
1. Rechtswidrigkeit
a) Ermächtigungsgrundlage
aa) FluglatV
(-); Arg.: enthält keine Ermächtigungsgrundlage für den Einzelfall, sondern nur Verbot
bb) Ordnungsbehördliche Generalklausel, § 14 OBG
b) Formelle Rechtmäßigkeit
aa) Zuständigkeit (+) bb)
Verfahren
– Anhörung, § 28 I VwVfG (+)
cc) Form – Schriftform, § 20 OBG (+)
c) Materielle Rechtmäßigkeit
aa) Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage (§ 14 OBG)
(1) Schutzgut
– Öffentliche Sicherheit; Fallgruppe: Geschriebenes Recht (FluglatV)
– Voraussetzung: Wirksamkeit der Verordnung (a) Ermächtigungsgesetz
Hier: § 26 OBG
(b) Formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen
– Insbesondere Zuständigkeit des Innenministers, § 26 II OBG; Arg.: einheitliche Regelung für das ganze Land wegen Verbreitung der „Kong-Ming- Laternen“ geboten.
(c) Materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen
(aa) Voraussetzungen des Ermächtigungsgesetzes (§ 26 OBG)
(aaa) Schutzgut
– Öffentliche Sicherheit
Hier: Individualgüter Leib, Leben, Eigentum bzw. Kollektivgüter bei eventuellem Waldbrand betroffen
(bbb) Abstrakte Gefahr
(+); Arg.: Entstehung von Waldbränden bei typisierter Betrachtung nach den Feststellung des Gutachters hinreichend wahrscheinlich.
(bb) Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht (+)
(d) Ergebnis: FluglatV wirksam
(2) Konkrete Gefahr
(+); Arg.: Verstoß gegen FluglatV hinreichend wahrscheinlich; tatsächlich eingetretene Regenperiode nicht maßgeblich.
(3) Ordnungspflichtigkeit
Hier: Verhaltensstörer, § 17 OBG, und Zustandsstörer, § 18 OBG
bb) Rechtsfolge: Ermessen
Hier: Ermessensfehler nicht ersichtlich, insbesondere Untersagung auch verhältnismäßig.
2. Ergebnis: Klage bzgl. Untersagung unbegründet.
II. Androhung des Zwangsgeldes i.H.v. 2.000 Euro
1. Rechtswidrigkeit
a) Ermächtigungsgrundlage: §§ 55 I, 57 I Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW
b) Formelle Rechtmäßigkeit (+)
c) Materielle Rechtmäßigkeit
aa) Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen
(1) GrundVA („HDU-Verfügung“)
Hier: Untersagung des Einsatzes der „Kong-Ming-Laternen“
(2) Wirksamkeit (+)
(3) Vollstreckbarkeit, § 55 I VwVG NRW
Hier: Anordnung der sofortigen Vollziehung, § 80 II 1 Nr. 4 VwGO
(4) Rechtmäßigkeit des GrundVA
– Umstritten, ob Rechtmäßigkeit des GrundVA Vollstreckungsvoraussetzung
Hier: GrundVA rechtmäßig (s.o.), so dass Streit dahinstehen kann.
bb) Vollstreckungspflichtigkeit
(+); Arg.: M und F Adressat des GrundVA
cc) Ordnungsgemäße Durchführung
(1) Androhung eines zulässigen Zwangsmittels
Hier: Zwangsgeld, §§ 57 I Nr. 2, 60 VwVG NRW
(2) Anforderungen des § 63 VwVG NRW (+)
(3) Verhältnismäßigkeit
– Begrenzung auf 1.000 Euro wegen § 2 FluglatV (-); Arg.: Höhe des Bußgeldes (Strafe) und Höhe des Zwangsgeldes (Effektivität des Zwangsgeldes) haben nichts mit einander zu tun.
2. Ergebnis: Klage bzgl. Androhung des Zwangsgeldes unbegründet.
D. Gesamtergebnis: (-)
Ich habe die Klausur im Oktober mitgeschrieben. Meiner Meinung nach ist die Untersagungsverfügung rw, weil die FlugLatV rw ist. Sie sieht keine Ausnahmegenehmigung vor und ist deshalb unverhältnismäßig. Das dies die richtige Lösung sein muss, ist daran zu erkennen, dass § 2 der offiziellen FlugLatV NRW eine solche Genehmigung vorsieht, vgl https://www.umwelt-online.de/recht/anlasi/sicher/nrw/fluglatv.htm
Die FlugLatV gehört deshalb nicht zur „Unverletzlichkeit der Rechtsordnung“, darauf kann iRv § 14 OBG kein Bezug genommen werden.
Ich habe angeprüft, ob die grds. Brandgefahr eine Gefahr begründen könnte. Ja, es besteht (abstrakt) eine Brand-Gefahr für Rechtsgüter (Leib & Leben, Eigentum) Dritter. Wegen der Wetterlage aber nicht im Fall von M und F.
Als das Vorhaben von M und F der Behörde bekannt wurde und sie es untersagt haben, konnte sie zwar noch nicht das „schlechte“ Wetter im August vorhersehen.Sie hätte aber für einen verhältnismäßigen Bescheid die Untersagung aussprechen müssen, mit der Möglichkeit, zeitnah die Brandgefahr zu prüfen, um das Steigen lassen doch (ausnahmsweise) zuzulassen.
Daraus folgt, dass der Untersagungsbescheid so wie er ergangen ist, rw ist.
Wegen dieser rw behördlichen Handlung machen M und F § 39 OBG in einer dritten Klage geltend, da sie vergeblich für 5000 Euro die Laternen gekauft haben. Allerdings ist dieser Anspruch analog § 839 III BGB ausgeschlossen: Als sie den Untersagungsbescheid bekamen, hätten sie einstweiligen Rechtsschutz beantragen können. Dann wäre der Fall bis zur Hochzeit geklärt gewesen und sie hätte die Laternen benutzen können.
Die Geschichte mit dem Ersatzanspruch hast Du wo geprüft? Als „offensichtlicher Ausschluss“ des Präjudizinteressen beim FF-Interesse in der Zulässigkeit?
innerhalb einer Leistungsklage als dritte Klage. Zwar ist grds. das AG zuständig, wegen §§ 17, 17a GVG entscheidet aber das VG mit. Zulässigkeit (+) aber unbegründet.
Was stand genau im SV? Nicht, dass sie sich gegen die Bescheide wenden? Kann man aus §§ 17, 17a GVG ableiten, dass das VG darüber mit entscheidet?
M.E. ist die VO rm, da die Ausnahmegenehmigung m.E. eine Frage des Einzelfalles ist und mithin erst i.R.d. Untersagungsvfg relevant ist. Die abstrakte Gefahr genügt i.R. von VO. Dass die Behörde bis zur Hochzeit ständig prüfen muss, ob vielleicht doch die Voraussetzungen für eine Genehmigung vorliegen, ist m.E. nicht nur praxisfern, sondern auch rechtlich nicht relevant. Es kommt auf die Sach- und Rechtslage bei VA-Erlass an und im Sommer besteht nunmal eine erhöhte Waldbrandgefahr. Eine etwaige Bedingung, wonach dies nicht gilt, wenn eine bestimmte Regenmenge/-tage erfolgen, dürfte alles andere als rechtssicher und -klar sein. Insofern m.E. alles rm. Aber bestimmt auch rw mit guten Gründen vertretbar.
Es reicht eine abstrakte Gefahr vor, der Sachverständige hat aber nach dem SV in Berlin festgestellt, dass in bestimmten Monaten, wenn es zu regelmäßigen Regenfällen kommt, eine Brandgefahr (nahezu) ausgeschlossen ist. Die VO ist kein Akt der Legislative, sodass die weite Einschätzungsprärogative dem VO-Geber nicht zusteht. Insoweit hätte die VO Ausnahmen vorsehen müssen, um der VHM zu genügen (so hätte ich argumentiert, um die RM zu verneinen und dann auf die konkrete Gefahr für Eigentum einzugehen). Damit hätte ich auch die RM der VO verneint und wäre dann auf die Frage eingegangen, ob eine konkrete Gefahr im Einzelfall vorlag. Problematisch war, dass die Untersagung ein paar Monate vor der geplanten Feier erlassen wurde.
reicht aus, natürlich, sorry für den fehler
Hab auch in Berlin gechrieben und durchaus diskutiert, ob die VO auf die Sommermonate hätte begrenzt werden müssen. Hab dies aber verneint, weil es durchaus auch im Frühjahr und Herbst sehr warme Tage geben und damit eine Brandgefahr bestehen kann. Sehe zwischen Gesetz und VO keinen derartigen Unterschied, dass der Einschätzungsspielraum der Exekutive hier derart stark eingeschränkt ist. Beides sind mithin abstrakt-generelle Regelungen. Habe dann das Problem der Ausnahmegenehmigung auf die Ermessensfrage bei der ordnungsrechtlichen Generalklausel verlagert.
Das ist sicherlich vertretbar. Gibt es eine Entscheidung zu der RM der VO oder überhaupt Rechtsprechung zu diesem Thema? Wie war das eigentlich in der Klausur mit der Angabe der EGL in der VO? Fehlte diese Angabe tatsächlich? Ich bin überhaupt nicht darauf eingegangen und weiß auch nicht mehr, wie die Regelung da wiedergegeben war.
Ich glaube, dass die Einleitungsformel der VO nicht abgedruckt war, sodass ich auch nicht auf die Zitierung eingegangen bin.
Ok, weil hier jemand behauptet hat, die VO sei aus diesem Grunde formell rechtswidrig gewesen.
Die FlugLatV als Rechtnorm muss selbst auch verhältnismäßig sein. Das ist sie ohne Ausnahmemöglichkeit nicht. Dann dürften ja selbst im Winter keine Laternen Steigen gelassen werden, obwohl da überhaupt keine Brandgefahr besteht. Und warum sollte es in der offziellen FlugLatV eine Ausnahmemöglichkeit geben, wenn sie auch ohne rm wäre?
Für den Erlass einer ordnungsbehördlichen VO reicht eine abstrakte Gefahr.
Nicht für § 14 OBG. Zur Zeit des Erlasses war die Gefahr einer Verletzung von Rechtsgütern Dritter im Falle eines Brandes mE nur abstrakt, da es nicht unüblich ist, dass es in Deutschland auch im Sommer schlechtes Wetter gibt.
Ja, hätte ich auch so argumentiert. Ich glaube, der SV ließ da aber einiges offen.
abzustellen ist meines erachtens nach jedoch nicht auf die rechtsgüter dritter, sondern eben auf die geschriebene RO in Form der verordnung und im märz bestand schon mit an sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit die möglichkeit, dass im august die laternen starten und somit ein verstoß gegen die LatVO erolgt
Nur weil in der Praxis Ausnahmeregelungen in VO enthalten sind, heißt dies ja nicht, dass diese zwingend notwendig sind. Ist oft auch ne politische Frage….
Richtig, für die Generalklausel muss eine konkrete Gefahr vorliegen. Was soll die Behörde dann machen? Nach Antragstellung Anfang des Jahres bis zum 7.8. Warten, um die Regenmenge und -tage zu messen, um für den 8.8. Eine Entscheidung zu treffen? Für Prognoseentscheidungen muss der Behörden m.E. ein nicht so enger Spielraum zugestanden werden.
https://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.48896.de
Die VO in Bbg sieht bspw. keine Ausnahmegenehmigung vor 🙂
Also ich habe im Rahmen von § 14 OBG zwar zunächst die objektiv konkrete Gefahr verneint. Bin dann aber auf die subjektiven Gefahrbegriffe eingegangen und habe dort eine Anscheinsgefahr bejaht, sodass die Untersagungsverfügung bei mir im Ergebnis rechtmäßig war.