Das Landesarbeitsgericht Hamm hat entschieden, dass die Bezeichnung des Ausbilders als „Menschenschinder und Ausbeuter“ auf dem Facebook-Profil eines Auszubildenden als Beleidigung zu werten sei, welche die fristlose Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses rechtfertige. Aufgrund der Kuriosität und der unterschiedlichen Argumentationsmöglichkeiten eignet sich der Fall in besonderem Maße, um im Rahmen einer mündlichen Prüfung die Grundzüge des Kündigungsschutzes abzufragen (siehe dazu instruktiv hier).
Sachverhalt
Der Kläger absolvierte eine Ausbildung zum „Mediengestalter Digital und Print“ bei dem Beklagten, der Internetdienstleistungen anbietet und unter anderem Facebook-Profile für Kunden erstellt. Auf dem privaten Facebook-Profil des Klägers befindet sich unter der Rubrik „Arbeitgeber“ die folgende Eintragung:
- Arbeitgeber: Menschenschinder & Ausbeuter
- Beruf: Leibeigener; dämliche Scheisse fuer Mindestlohn minus 20% erledigen
Der Ausbilder nahm den Facebook-Status zum Anlass, eine fristlose Kündigung auszusprechen. Er betrachtet die Eintragung als Beleidigung. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Er beruft sich auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung. Die Äußerung sei übertrieben und lustig gemeint.
Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat entschieden, dass in einem derartigen Fall eine fristlose Kündigung wirksam ist. Die Vorinstanz hatte der Klage noch mit der Begründung stattgegeben, dass die Eintragung auf dem Facebook-Profil zwar beleidigenden Charakter habe, der gesamte Inhalt des Facebook-Profils allerdings eine unreife Persönlichkeit und mangelnde Ernsthaftigkeit widerspiegele. Daher sei es für den Ausbilder zumutbar gewesen, anstelle der Kündigung zunächst durch eine Abmahnung oder durch Kritikgespräche dem Auszubildenden das Fehlverhalten klar zu machen und eine Änderung seines Verhaltens zu bewirken. Gerade bei Auszubildenden bestehe neben der fachlichen Ausbildung auch die Pflicht zur Förderung der geistigen und charakterlichen Entwicklung.
Nach gegenteiliger Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamm habe der Auszubildende hingegen nicht annehmen dürfen, dass die vorgenannten Äußerungen keine Auswirkungen auf den Bestand des Ausbildungsverhältnisses haben würden. Die Äußerung auf Facebook sei nämlich einer Vielzahl von Personen zugänglich gewesen. Auch die Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses im Gegensatz zu einem normalen Arbeitsverhältnis stünden nach Auffassung des Gerichts der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung nicht entgegen, da der Kläger bei Zugang der Kündigung bereits 26 Jahre alt war.