Wann sind Tiere als „gebrauchte“ Sachen im Sinne der §§ 474 Abs. 2 S. 2, 476 Abs. 2 BGB zu verstehen? Hierzu hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit Urteil vom 4.7.2018 – 12 U 87/17 Stellung bezogen. Konkret betraf die Rechtsstreitigkeit die Versteigerung eines zweieinhalb Jahre alten Hengstes. Die Abgrenzung zwischen neuen und gebrauchten Sachen ist für die Anwendbarkeit der Sonderbestimmungen aus dem Verbrauchsgüterkaufrecht von besonderer Bedeutung, wobei die Einzelheiten in Rechtsprechung und Literatur nach wie vor äußerst umstritten sind. Das Urteil bietet Gelegenheit, sich mit der prüfungs- und examensrelevanten Rechtsfrage vertieft auseinanderzusetzen:
I. Worüber stritten die Parteien?
Gegenstand des Verfahrens war eine Streitigkeit über die Rückabwicklung eines Pferdekaufs. Die Käuferin ersteigerte am 1. November 2014 auf einer von der Verkäuferin durchgeführten Auktion einen zu diesem Zeitpunkt zweieinhalb Jahre alten Hengst. Im Zeitraum von November 2014 bis zum Sommer 2015 befand sich der Hengst im Stall der Käuferin. Diese unternahm mehrere Versuche, das Pferd zu longieren und an Sattel und Gewicht eines Reiters zu gewöhnen. Bis Oktober 2015 stand das Pferd auf der Weide der Käuferin, die immer wieder Versuche unternahm, das Pferd zu reiten. Schlussendlich möchte sich die Käuferin vom Kaufvertrag lösen: Sie habe das Pferd als künftiges Dressurpferd erworben. Entgegen ihrer ursprünglichen Vorstellung sei das Tier nicht reitbar und dazu noch äußerst widerwillig. Vor allem aber habe der Hengst bereits zum Zeitpunkt der Auktion ein sog. Kissing Spines (Fehlstellung der Dornfortsätze der Wirbelsäule) im Bereich der Brust und der Lendenwirbelsäule sowie eine Verkalkung im Nackenbereich des Hinterhauptes aufgewiesen.
Am 10. November 2016 erklärte die Käuferin ihren Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Verkäuferin erklärte unter Berufung auf eine in ihren Auktionsbedingungen geregelte Verjährungsverkürzung auf drei Monate nach Gefahrübergang, dass der Rücktritt wegen der Verjährung eines hypothetischen Nacherfüllungsanspruchs unwirksam sei.
II. § 474 Abs. 2 S. 2 BGB: Nichtanwendbarkeit der §§ 474 ff. BGB bei „gebrauchter“ Sache
Für die Frage nach der Wirksamkeit des Rücktritts der Käuferin ist entscheidend, ob die in den Auktionsbedingungen bestimmte Verjährungsverkürzung auf drei Monate ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs wirksam Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrags geworden ist. Nach § 476 Abs. 2 BGB kann die Verjährung der Mangelgewährleistungsansprüche aus § 437 BGB bei gebrauchten Sachen vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht rechtsgeschäftlich zugunsten des Unternehmers erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als einem Jahr führt. Danach wäre die zwischen den Parteien vereinbarte Verjährungsverkürzung auf drei Monate unwirksam. § 476 Abs. 2 BGB findet jedoch ausweislich der Regelung in § 474 Abs. 2 S. 2 BGB keine Anwendung, wenn der Kaufgegenstand eine „gebrauchte Sache“ ist, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung an den Verbraucher verkauft worden ist. Die Verbrauchereigenschaft der Käuferin sowie die Einordnung der streitgegenständlichen Auktion als öffentlich zugängliche Versteigerung vorausgesetzt, ist zu fragen, ob der zweieinhalb Jahre alte Hengst eine gebrauchte Sache i.S. der Norm darstellt:
1. Ansätze von Rechtsprechung und Literatur zur Begriffsbestimmung beim Tierkauf
Uneinheitlich wird beurteilt, wann beim Tierkauf von einer gebrauchten Sache auszugehen ist. Die Rechtsprechung tendiert dazu, jedenfalls Jungtiere nicht als „gebraucht“ zu qualifizieren (vgl. für den Kauf von Hundewelpen LG Aschaffenburg Urteil v. 14.12.1989 – S 210/89, NJW 1990, 915). Ebenso spricht gegen eine Einordnung als gebrauchte Sache, wenn das Tier bis zum Verkauf noch nicht verwendet worden ist, im Falle eines Pferdes also keine Nutzung als Reit- oder Zuchttier stattgefunden hat (BAG Urteil v. 15.11.2006 – VIII ZR 3/06, NJW 2007, 674). Begründet wird diese Auffassung damit, dass das Tier bis zu diesem Zeitpunkt nur seinem allgemeinen Lebensrisiko ausgesetzt worden ist, nicht hingegen dem spezifischen Gebrauchsrisiko (BAG Urteil v. 3.7.1985 – VIII ZR 152/84, NJW-RR 1986, 52). Teile der Literatur widersprechen bereits der Möglichkeit einer Abgrenzung, da das Mangelrisiko für den Verkäufer generell nicht beherrschbar sei (BeckOK/Faust, BGB, 46. Ed. Stand 1.5.2018, § 474 Rn. 27; Reuter, ZGS 2005, 88 (90f.). Diese Ansicht ist allerdings nur schwerlich mit der Gesetzesbegründung vereinbar, in der die Unterscheidung zwischen neu und alt auch für Fälle des Tierkaufs explizit angesprochen wird (BT-Drucks. 14/6040, S. 245).
2. Die Lösung des OLG Schleswig-Holstein
Das OLG schließt sich im Ausgangspunt der Judikatur des BGH an, wonach auch bei Tieren zwischen „neu“ und „alt“ zu unterscheiden ist. Ob das Pferd zum Zeitpunkt des Verkaufs die anatomischen und physischen Voraussetzungen für eine Verwendung als Reitpferd aufweist, sei unerheblich. Vielmehr sei entscheidend, ob das Pferd bei Gesamtbetrachtung über einen längeren Zeitraum dergestalt äußeren Einwirkungen bzw. Umwelteinflüssen ausgesetzt war, dass das altersbedingte Mängelrisiko zum Verkaufszeitpunkt derart gestiegen ist, dass das Tier nicht mehr als „neu“ angesehen werden kann. Für einen zum Zeitpunkt seiner Versteigerung zweieinhalb Jahre alten Hengst sei dieses Sachmangelrisiko bereits so hoch, dass das Pferd eine „gebrauchte Sache“ i.S.v. §§ 474, 476 BGB darstelle. Wirklich aufschlussreich ist der Definitionsversuch des Gerichts freilich nicht. Konkrete Anhaltspunkte für die generelle Bestimmung des „Sachmängelrisikos“ bei Tieren liefert das OLG nicht. Verkürzt kann der Ansatz des Gerichts so gelesen werden: „Eine Sache ist als gebraucht anzusehen, wenn das Risiko eines Sachmangels so hoch ist, dass sie nicht mehr als neu angesehen werden kann.“ Der Abgrenzungsversuch ist zum einen zirkulär, zum anderen liefert er keine stichhaltigen Merkmale für die Unterscheidung. Zutreffend ist jedoch, dass es letztlich einer wertenden Gesamtbetrachtung des Zustands des Tieres bedarf. Dabei kommt – unter Berücksichtigung der vereinbarten oder vorausgesetzten Verwendung – insbesondere den biologischen Merkmalen des Tieres Bedeutung zu. Für den Kauf eines Pferdes sind regelmäßig Umstände wie etwa Eintritt der Geschlechtsreife, bisherige Maßnahmen zur Dressur, Art der Haltung (Stallhaltung/Weidehaltung), Alter bei Gefahrübergang etc. zu berücksichtigen.
III. Kurze Summa
Auch beim Kauf von Tieren ist zwischen „neu“ und „gebraucht“ im Sinne der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf zu differenzieren. Tiere sind weder kategorisch als gebrauchte Sachen einzuordnen, noch finden sich in den §§ 474 ff. BGB spezielle Sonderschriften für den Kauf von Tieren. Die Abgrenzung bedarf dabei einer wertenden Gesamtbetrachtung des biologischen Zustands des Tieres – feste, allgemeingültige Abgrenzungsmerkmale gibt es nicht. „Gebraucht“ ist ein Tier grundsätzlich dann, wenn das Risiko eines Mangels altersbedingt erhöht ist. Das Alter des Tieres bei Gefahrübergang kann dabei ein erstes Indiz für die Einordnung darstellen. Jedenfalls ein zum Zeitpunkt des Kaufs zweieinhalb Jahre altes Pferd wird danach als gebrauchte Sache i.S.v. § 474 Abs. 2 S. 2 BGB einzuordnen sein.
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