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Schlagwortarchiv für: Juli 2014

Redaktion

Öffentliches Recht ÖI und ÖII – Juli 2014 – 1. Staatsexamen Hessen

Examensreport, Hessen
Vielen Dank an Valerie für das Zusenden der Gedächtnisprotokolle der ersten und zweiten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens in Hessen im Juli 2014 im Öffentlichen Recht. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Öffentliches Recht I:
B will in einem Gewerbe oder Industriegebiet ein Gartencenter erbauen.
Es gibt keinen Bebauungsplan. C unmittelbarer Nachbar, möchte dies verhindern. C betreibt einen Schrott- und Metallhandel und sagt, in dieser Umgebung würde eh nichts wachsen und die Gefahr für die Besucher/Kunden des Gartencenters wäre zu groß.
B wird in kürze die Baugenehmigung erhalten und auch dann zügig mit den Arbeiten beginnen.
C will dagegen vorgehen.
1. Kann C verhindern, dass die Baugenehmigung erteilt wird.
2. Hat C einen Anspruch auf Erlass eines B Plans?
Öffentliches Recht II:
Das Land Hessen beschließt ein neues Gesetz.
Aus dem geht hervor, dass sich Journalisten nicht negativ gegen die EU (und  …) äußern dürfen, bzw dies mit Sanktionen verhängt wird.
Der italienische Journalist A, welcher in Deutschland für ein Italienisches Blatt schreibt, fühlt sich dadurch in seien Grundrechten aus Art. 5, 2 und 12 GG verletzt.
Aufgabe 1: Ist das Land Hessen hier Gesetzgebungsbefugt?
Aufgabe 2: Ist A durch das Gesetz in den GR aus Art. 5, 2, und 12 GG verletzt?
Bearbeitervermerk: Verfassungsbeschwerde ist nicht einzugehen bzw. zu prüfen.
22.09.2014/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-09-22 11:30:052014-09-22 11:30:05Öffentliches Recht ÖI und ÖII – Juli 2014 – 1. Staatsexamen Hessen
Redaktion

Strafrecht SI – Juli 2014 – 1. Staatsexamen Hessen

Examensreport, Hessen

Vorliegend erhaltet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll zur Strafrechts Klausur des 1. Staatsexamen in Hessen im Juli 2014. Vielen Dank an Valerie. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt

A kauft in 2 Läden eine täuschend echt aussehende Bundeswehr Offiziers Kleidung. In der Stadt trifft er auf eine bewaffnete Truppe der Bundeswehr, welche gerade auf dem Weg zurück in die Kaserne sind. Diese unterstellt er seinem Kommando. Daraufhin beauftragt er sie das Rathaus zu stürmen und den Bürgermeister festzunehmen.
Die Truppe stürmt das Rathaus und das Büro des Bürgermeisters und sperrt diesen in einen kleinen Raum. Von diesem wird die Tür verschlossen und es stellen sich 2 Bundeswehr Männer davor und bewachen die Tür.
Währenddessen geht A zur Stadtkasse und sagt er wäre neuer Kassenwart und müsse das Konto überprüfen. Würde B dieser Aufforderung nicht nachkommen, wrüde sie ihren Job verlieren. Daraufhin holt B das Geld aus der Kammer und gibt es A.
Damit alles seine Richtigkeit hat, ruft B den A zurück und lässt ihn ein Formular unterschreiben, in dem hervorgeht das er das Geld abgeholt hat. Dieses unterschreibt A mit falschen Namen.
Strafbarkeit des A.
09.09.2014/3 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-09-09 12:00:422014-09-09 12:00:42Strafrecht SI – Juli 2014 – 1. Staatsexamen Hessen
Redaktion

Zivilrecht ZII – Juli 2014 – 1. Staatsexamen Hessen

Examensreport, Hessen

Vorliegend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der zweiten gelaufenen Zivilrechtsklausur des 1. Staatsexamens in Hessen im Juli 2014. Vielen Dank dafür nochmals an Valerie. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt

A will sich einen Pool bauen lassen. Nachdem er bei mehreren Unternehmen Angebote eingeholt hat, kommt er mit dem Bauunternehmer B ins Geschäft. Sie vereinbaren einen Festpreis von 40.000€ für die Errichtung des Swimmingpools. Im Vertrag wird festgehalten, dass dieser mit den Kacheln der Farbe Ozeanblau verkachelt werden soll (da diese dem A am besten gefällt). Die Errichtung soll erfolgen, während A für eine längere Zeit im Ausland ist.
Als A aus dem Ausland zurückkehrt, ist das Swimmingpool fertig errichtet. Jedoch muss A zu seinem Entsetzen feststellen, dass die Kacheln nicht die Farbe Ozeanblau sondern Meeresgrün haben.
Die Kacheln Meeresgrün und Ozeanblau kosten gleich viel und sind beide marktüblich und grundsätzlich immer vorrätig. Auch sind beide Farben bei den Kunden gleich beliebt.
Der Fehler beruht darauf, dass der Angestellte von B die falsche Artikelnummer eingetragen hat.
A sagt, dass er erst zur Abnahme bereit sei, wenn B die anderen Kacheln einbauen würde. Dies würde einen Aufwand von 15.000€ darstellen. Hilfsweise erklärt A, dass er – was zutreffend zu unterstellen ist – im Falle eines Vertrages über die Kacheln in Meeresgrün nur ein Angebot in Höhe von 37.000€ eingegangen wäre / in Auftrag gegeben hätte.
B bedauert den Fehler, sagt jedoch, dass er nicht für diesen zu haften habe bzw. dennoch der volle Betrag fällig sei, da dies weder die Benutzbarkeit des Pools betreffe noch eine Wertminderung vorläge.
Hat B Anspruch gegen A auf die vollständige Zahlung?
Abwandlung 1
Das Swimmingpool wurde in der Farbe Ozeanblau verkachelt, jedoch sind die Heizelemente durchgebrannt; dies beruht auf einem Fehler eines im Steuergerät enthaltenen Chips.
Dieser Fehler des Chips beruht auf einem Produktionsfehler des Herstellers H. Eine Auswechslung des fehlerhaften Chip wäre mit kaum Aufwand verbunden gewesen. Der Austausch der Heizelemente hingegen ist mit größerem Arbeits- und Kostenaufwand verbunden.
Der Fehler war für B nicht ersichtlich. Bei diesem Produktionsfehler handelt es sich um einen Ausreißer, der selbst durch sorgfältigste Produktionskontrolle und Beobachtung von H nicht hätte verhindert werden können.
Hat A gegen B ein Anspruch auf Austausch der Heizelemente?
Abwandlung 2
Es ist davon auszugehen, dass B insolvent ist und für den Schaden nicht aufkommen kann. Kann A von H Ersatz von 1.500€ verlangen, welche durch einen fachmännischen Austausch der Heizelemente entstanden sind?

 
 

09.09.2014/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-09-09 09:00:062014-09-09 09:00:06Zivilrecht ZII – Juli 2014 – 1. Staatsexamen Hessen
Redaktion

Zivilrecht ZI – Juli 2014 – 1. Staatsexamen Hessen

Examensreport, Hessen

Vielen Dank an Valerie für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamen in Hessen im Juli 2014. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt

A (geboren 1996 und Auszubildender; Einkommen 500€) will sich eine Stereoanlage im Wert von 1.020€ zulegen. Diese kauft er  im Feb. 2014 bei V, dem der Fachhandel gehört. Beide einigen sich auf einen Ratenkauf. A zahlt direkt 100€, die weiteren Raten sind in zehn Monaten à 100€ zu zahlen. Somit einigen sie sich über einen Kaufpreis von 1.100€.
A verwendet bei der Vertragsverhandlung den Personalausweis und die Verdienstabrechung von Januar 2014 seines Bruders B (Bernd K geb. 1994, Angestellter, Einkommen 1300€). Anschließend unterschreibt er den Vertrag mit Bernd K.
V behält sich das Eigentum vor.
A zahlt im März und April die Raten. Im Mai bittet er B eine Rate zu zahlen, da er kein Geld habe. Dieser Bitte kommt B nach. A füllt den Überweisungsträger aus und gibt als Verwendungszweck an: Kaufvertrag 1237/32 von Bernd K. B unterschreibt den Überweisungsträger lediglich und übersieht diesen Verwendungszweck.
Als die Raten im Juni ausbleiben, meldet sich V bei B telefonisch und fragt was los sei. Daraufhin erklärt B, dass er mit dem Vertrag nichts zu tun habe und nicht wisse was V von ihm wolle. Als V die Überweisung von Juni anspricht, sagt B, dass er von dem Vertrag nichts wisse und nicht gesehen habe, dass der Kaufvertrag auf ihn laufe, er lediglich für seinen Bruder die Überweisung tätigen wollte. Er erklärt, dass der Vertrag aufgrund der Täuschung nicht gegen ihn gelten würde.
A, der sich mittlerweile mehr für das Motorradfahren interessiert als für die Anlage, sagt, dass er an keinen Vertrag gebunden sei, da er nicht Vertragspartner geworden sei und verweigert weitere Zahlungen. Darüber hinaus könne V weder von A noch von B den gesamten Kaufpreis verlangen, da die Anlage  – was zutrifft – nicht den technischen Angaben entspricht, die V angegeben habe.
Hat V Ansprüche gegen A und/oder B auf Zahlung der restlichen Kaufpreisraten??
08.09.2014/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-09-08 16:00:582014-09-08 16:00:58Zivilrecht ZI – Juli 2014 – 1. Staatsexamen Hessen
Christian Muders

Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen

Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Strafrecht

Im Folgenden eine Übersicht über im Juli veröffentlichte, interessante Entscheidungen des BGH in Strafsachen (materielles Recht).
I. BGH, Urteil vom 5. März 2014 – 2 StR 616/12
Bejahung eines (versuchten) Betruges durch irreführende Gestaltung einer Website mit kostenpflichtigem Inhalt (hier: Routenplanung), bei der der Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots lediglich ohne Hervorhebung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der dritten Bildschirmseite benannt sowie durch einem Fußnotentext auf der Angebotsseite ersichtlich wurde, der jedoch so gestaltet war, dass selbiger bei der statistisch am häufigsten verwendeten Auflösung und Bildschirmgröße erst durch Scrollen der Seite wahrgenommen werden konnte.
II. BGH, Beschluss vom 15. April 2014 – 3 StR 92/14
Eine wahlweise Verurteilung zwischen einem versuchten (schweren) Raub und einer versuchten (schweren) räuberischen Erpressung, die dem Umstand geschuldet ist, dass das Vorstellungsbild des Täters unklar geblieben und es nicht zur finalen Ausführungshandlung gekommen ist, ist nicht möglich. Denn in jedem Raub ist eine räuberische Erpressung enthalten, da die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache im Sinne des § 249 StGB auch die Nötigung eines anderen zur Duldung der Wegnahme im Sinne der §§ 253, 255 StGB einschließt. Es ist daher wegen versuchter räuberischer Erpressung zu bestrafen.
III. BGH, Urteil vom 16. April 2014 – 2 StR 608/13
Bei tateinheitlicher Verwirklichung eines Totschlags gemäß § 212 StGB mit einer schweren Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB (Gefahr des Todes des Opfers durch die Tat) tritt letzterer Tatbestand nicht hinter dem Totschlag zurück. Dies gebietet bereits die Klarstellungsfunktion einer Verurteilung in Tateinheit, da die Vorschrift des § 225 StGB auch die psychische Integrität des Opfers schützt.
IV. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 – 2 StR 581/13
Mehrfache Anwendung des In-dubio-pro-reo-Satzes, der keine Beweis-, sondern eine Entscheidungsregel ist: Sofern im Rahmen einer versuchten räuberischen Erpressung mangels Aufklärbarkeit des relevanten Sachverhaltes das Tatsachengericht zugunsten des Täters davon ausgeht, dass seine Schreckschusspistole nicht geladen gewesen ist, muss es in dem Fall, dass der Täter später von der Bedrohung seines Opfers ablässt, bei der weiteren Prüfung – wiederum zugunsten des Täters (!) – davon ausgehen, dass die Pistole doch geladen war, so dass das Gericht einen freiwilligen Rücktritt nicht mit der Begründung ablehnen darf, eine weitere Intensivierung der Drohung mit einer ungeladenen Waffe sei nicht mehr möglich gewesen.
V. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2014 – 2 StR 606/13
Es liegt keine Geiselnahme gem. § 239b StGB im Zwei-Personen-Verhältnis vor, wenn der Täter dem Opfer, unmittelbar nachdem er es in die Wohnung gelockt und die Tür verschlossen hat, am Hals die Luft abdrückt, um es zu sexuellen Gefälligkeiten zu zwingen. Denn die qualifizierte Drohung – hier die mit dem Zudrücken des Halses einhergehende konkludente Drohung mit dem Tod – dient dann zugleich dazu, sich des Opfers zu bemächtigen und es in unmittelbarem Zusammenhang damit zu weitergehenden Handlungen zu nötigen. Die abgenötigten Handlungen werden dann ausschließlich durch diese Drohung durchgesetzt, ohne dass der Bemächtigungssituation die in §239b StGB vorausgesetzte, eigenständige Bedeutung zukommt.
VI. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2014 – 5 StR 216/14
Eine vollendete räuberische Erpressung liegt bei Abnötigung der Herausgabe einer EC-Karte nur dann vor, wenn der Täter – im Sinne eines Gefährdungsschadens – eine unmittelbare Zugriffsmöglichkeit auf den Auszahlungsanspruch des berechtigten Kontoinhabers gegen die die EC-Karte akzeptierende Bank hat. Dies ist dann nicht der Fall, wenn dem Täter durch das Opfer eine unzutreffende Geheimzahl genannt worden ist.
– – –
Zum Schluss noch eine verfahrensrechtliche Entscheidung zur Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines Sachverständigen:
VII. BGH, Beschluss vom 26. März 2014 – 2 StR 274/13
Es ist rechtsfehlerhaft, einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Hinweis auf genügende eigene Sachkunde des Gerichts abzulehnen, wenn sich das Tatgericht diese Sachkunde zuvor gezielt durch Befragung eines Sachverständigen im Freibeweisverfahren verschafft hat, um einen – entsprechend erwarteten – Beweisantrag ablehnen zu können. Ein Vorgehen des Gerichts, sich auf „Vorrat“eine auf den Angeklagten bezogene „eigene Sachkunde“ zu verschaffen, zielt letztlich darauf, die im Falle eines Beweisantrags gebotene förmliche Vernehmung eines Sachverständigen zu verhindern. Damit wird die an sich gebotene Beweisaufnahme im Strengbeweisverfahren durch das Freibeweisverfahren umgangen.

01.08.2014/2 Kommentare/von Christian Muders
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Christian Muders https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Christian Muders2014-08-01 11:00:222014-08-01 11:00:22Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen

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