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Dr. Maike Flink

Rechtsprechungsüberblick Öffentliches Recht (Quartal 4/2019 und 1/2020) – Teil 2: Verwaltungsrecht

Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Startseite

Bei der Vorbereitung auf die schriftliche und vor allem mündliche Examensprüfung, aber auch auf Klausuren des Studiums, ist die Kenntnis aktueller Rechtsprechung von entscheidender Bedeutung. Der folgende Überblick ersetzt zwar keinesfalls die vertiefte Auseinandersetzung mit den einzelnen Entscheidungen, soll hierfür aber Stütze und Ausgangspunkt sein. Dargestellt wird daher eine Auswahl der examensrelevanten Entscheidungen der vergangenen Monate anhand der betreffenden Leitsätze, Pressemitteilungen und ergänzender kurzer Ausführungen aus den Gründen, um einen knappen Überblick aktueller Rechtsprechung auf dem Gebiet des Öffentlichen Rechts zu bieten.
 
BVerwG (Urt. V. 30.10.2019 – 6 C 18.18): Einstufung von Bushido-Album als jugendgefährdend rechtmäßig
 Das BVerwG hat entschieden, dass die Einstufung des Bushido-Albums „Sonny Black“ als jugendgefährdend rechtmäßig ist:

„Zum einen erfüllt das Album die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Jugendgefährdung im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 JuSchG. Zum anderen ist dem berechtigten Interesse an der Indizierung aus Gründen des Jugendschutzes der Vorrang vor dem durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Interesse des Klägers an der uneingeschränkten Verbreitung des Albums einzuräumen. Die Kunstfreiheit rechtfertigt nicht, Minderjährigen das Album trotz seiner nachteiligen Auswirkungen auf deren Persönlichkeitsentwicklung ungehindert zugänglich zu machen.“

Denn § 18 I JuSchG soll im Rahmen des Möglichen die äußeren Bedingungen für eine charakterliche Entwicklung von Minderjährigen schaffen, die zu Einstellungen und Verhaltensweisen führt, die sich am Menschenbild des Grundgesetzes orientieren, was allerdings durch Medien gefährdet wird, die ein damit in Widerspruch stehendes Wertebild vermitteln. Es genügt, dass eine solche Gefährdung Minderjähriger zumindest ernsthaft möglich erscheint, was auf Grundlage der aktuellen gesellschaftlichen Verhältnisse zu ermitteln ist. Maßstab sind insofern nicht sämtliche Minderjährige, sondern nur solche, die aufgrund ihrer Veranlagung, ihres Geschlechts ihrer Erziehung oder Lebensumstände als tatsächlich gefährdungsgeeignet erscheinen. Dennoch genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 18 I JuSchG nicht, wenn es sich bei den Inhalten des Mediums um Kunstwerke handelt, wobei der Kunstbegriff des Art. 5 III 1 GG maßgeblich ist. Allerdings folgt aus der Kunstfreiheit kein generelles Indizierungsverbot, erforderlich ist vielmehr eine Abwägung von Jugendschutz und Kunstfreiheit. Da das fragliche Album „durch die offene Begehung schwerer Straftaten wie etwa Drogenhandel in Schulen, eine uneingeschränkte Gewaltbereitschaft und den skrupellosen Einsatz brutaler Gewalt aus beliebigen Anlässen gekennzeichnet“ sowie frauenfeindlich und homophob ist und insbesondere von Kindern und Jugendlichen aus bildungsfernen Schichten gehört wird, die in der Hauptfigur „Sonny Black“ ein Vorbild erkennen könnten, hat das Album erheblich jugendgefährdende Wirkung. Es weist zudem keinen gesteigerten Kunstgehalt auf, sondern dient vorrangig der Unterhaltung. Daher kommt dem Jugendschutz eindeutig der Vorrang zu, sodass die Einstufung des Albums als jugendgefährdend rechtmäßig ist.
 
VGH München (Beschl. v. 5.11.2019 – 11 B 19.703): Kein Anspruch auf Entfernung von Parkmarkierungen
Das Recht auf Anliegergebrauch öffentlicher Straßen wird von  Art. 14 I GG nur in seinem Kernbereich geschützt und reicht daher nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße auch erfordert. Dies bestimmt sich stets anhand der konkreten Gegebenheiten, wobei grundsätzlich auch die Möglichkeit geschützt ist, das Grundstück mit Kraftfahrzeugen zu erreichen. Dabei genügt es aber regelmäßig – insbesondere in städtischen Gebieten –, dass die Zugänglichkeit für Lieferungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs erhalten bleibt. Können insbesondere Feuerwehr, Polizei und Krankenwagen das Grundstück problemlos erreichen, wird durch eine Parkregelung regelmäßig nicht in das Recht auf Anliegergebrauch eingegriffen. Soweit nur Lastkraftwagen das Grundstück nicht erreichen können, fehlt i.d.R. es an einer Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Anliegers.

 „§ 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO regelt das Verhalten der Verkehrsteilnehmer an engen Straßenstellen, enthält aber keine Vorgabe an die Straßenverkehrsbehörde, durch Verkehrsregelungen die Entstehung von Engstellen durch parkende Fahrzeuge in schmalen Wohnstraßen zu verhindern. Erst wenn durch das Parkverhalten Gefahren für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO entstehen, muss die Straßenverkehrsbehörde Maßnahmen erwägen.“

 
OVG Hamburg (Beschl. v. 29.1.2020 – 1 Bs 6/20): Verbot der Vollverschleierung in der Schule
 Das OVG Hamburg hat festgestellt, dass eine an die Mutter einer vollverschleierten Schülerin gerichtete Anordnung, dafür zu sorgen, dass ihre Tochter nur noch unverschleiert zum Unterricht erscheint, einer eindeutigen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf, da es sich um einen grundrechtsrelevante Maßnahme handelt: Zwar bedarf nicht jede Regelung durch Lehrkräfte im Schulbetrieb einer expliziten gesetzlichen Grundlage. Insbesondere soweit Grundrechte der Schüler betroffen sind, ist jedoch die Wesentlichkeitstheorie zu beachten, nach der der parlamentarische Gesetzgeber insbesondere grundrechtsrelevante Fragestellungen selbst zu regeln hat. Dies ist bei einem Verschleierungsverbot der Fall:

 „Insoweit sind jedoch auch minder verbreitete religiöse Bekleidungsvorschriften zu beachten, die der oder die Betroffene für sich für verbindlich hält. Deshalb kann auch das Tragen einer Bedeckung in Form des Niqabs, d.h. eines Gesichtsschleiers, wie sie heute noch im Jemen und Saudi-Arabien verbreitet ist und von fundamentalistischen Muslimen gefordert bzw. empfohlen wird […] dem Schutz der Religionsfreiheit unterfallen.“

 Nicht ausreichend ist daher eine Regelung, die es lediglich ermöglicht, gegenüber den Erziehungsberechtigten bei mehrfacher Nichtteilnahme am Unterricht, eine Schulbesuchsverfügung zu erlassen. Zwar spricht viel dafür, dass die „Teilnahme am Unterricht“ (i.S.v. §§ 28 II, 41 I 1 HMbSG) über die rein physische Anwesenheit hinaus auch die Kommunikationsbereitschaft der Schülerinnen und Schüler meint. Es kann jedoch nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass das Tragen eines Gesichtsschleiers im Unterricht die Kommunikation mit der Schülerin unmöglich macht.  Dazu führt das Gericht aus:

 „Infolge der beim Niqab noch freien Augen ist durchaus eine nonverbale Kommunikation über einen Augenkontakt möglich; auch eine Gestik (z.B. Melden, Nicken mit dem Kopf oder Schütteln des Kopfes) ist, wenn auch in eingeschränkter Weise, möglich […]. Im übrigen ist weder substantiiert geltend gemacht worden noch ersichtlich, dass eine NiqabTrägerin nicht verbal mit Gesprächspartnern, seien es Lehrer oder Mitschüler, kommunizieren könnte.“

S. ausführlich unsere Entscheidungsbesprechung.
 
 

15.04.2020/1 Kommentar/von Dr. Maike Flink
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Maike Flink https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Maike Flink2020-04-15 09:18:052020-04-15 09:18:05Rechtsprechungsüberblick Öffentliches Recht (Quartal 4/2019 und 1/2020) – Teil 2: Verwaltungsrecht
Jennifer Eggenkämper

VG Hannover: Die „Super Nanny“ verletzt die Menschenwürde

Öffentliches Recht, Rechtsprechung, Startseite, Verfassungsrecht

Das VG Hannover (Urteil vom 08.07.2014 – Az. 7 A 4679/12) hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob es einen Verstoß gegen die Menschenwürde darstellt, wenn Kinder vor laufender Kamera von ihrer Mutter misshandelt werden und diese Szenen anschließend mehrfach im TV ausgestrahlt werden. Der TV-Sender berief sich darauf, dass dies in erster Linie pädagogischen Zwecken und dem Kinderschutz diene. Weiterhin ging es um die Frage, ob eine positive verlaufene Vorab-Überprüfung durch die FSF einer nachträglichen Beanstandung durch staatliche Stellen entgegensteht.
Sachverhalt
2011 strahlte der Privatsender RTL eine Folge der Fernsehserie „Die Super Nanny“ aus, in der eine Mutter ihre drei Kinder im Alter von 3, 4 und 7 Jahren vor laufender Kamera mehrfach schlug, beschimpfte und bedrohte. Um die Mutter mit ihren Handlungen zu konfrontieren, wurden diese Szenen im Laufe der Sendung mehrfach wiederholt.
Die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) konnte in der Vorabprüfung der Folge keinen Verstoß gegen die Menschenwürde nach den Bestimmungen des Staatsvertrages über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (JMStV) feststellen und gab sie zur Ausstrahlung frei. Die aufgrund von Zuschauerbeschwerden eingeschaltete Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) sah dies anders: sie stellte einen Verstoß gegen die Menschenwürde fest und beanstandete die Sendung. Die zuständige Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) war derselben Auffassung. Sie führte in ihrem Beanstandungsbescheid aus, dass es sich um eine „reißerische Darstellung“ handele, die primär auf den „Voyeurismus“ der Zuschauer abziele. Die Kinder würden „zu kommerziellen Zwecken instrumentalisiert“, zur „Objekten der Zurschaustellung herabgewürdigt“ und in ihrem “sozialen Achtungsanspruch verletzt“. Außerdem wurde der Sender aufgefordert, die Ausstrahlung künftig zu unterlassen.
Gegen diesen Bescheid wandte sich RTL mit einer Klage vor dem VG Hannover. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die Unterlassungsaufforderung in dem Beschluss der KJM nicht enthalten und diese daher rechtswidrig sei. Weiterhin habe sich die KJM nicht abweichend über die Entscheidung der FSF hinwegsetzen dürfen, da diese eine gesetzliche Sperrwirkung entfalte. Auch sei überhaupt kein Verstoß gegen die Menschenwürde gegeben, weil es in der Sendung primär um erziehungspädagogische Ziele und den Kinderschutz gehe.
Entscheidung des VG Hannover
Das VG Hannover hat die Klage abgewiesen. Die Richter sahen in der Ausstrahlung der Folge ebenfalls einen Verstoß gegen die Menschenwürde. Die NLM sei in ihrem Bescheid zu Recht von einem Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 JMStV ausgegangen. Die Mutter habe mit ihrem Verhalten gegen das Recht der Kinder auf gewaltfreie Erziehung sowie das Verbot körperlicher Strafen, seelischer Verletzungen und anderer entwürdigenden Maßnahmen gem. § 1631 Abs. 2 BGB verstoßen. Die gefilmten Gewalthandlungen seien mehrfach in der Folge dargestellt und auch im Vorspann gezeigt worden. Insgesamt seien so 22 Gewalthandlungen ausgestrahlt worden, wovon sich allein 14 gegen den vierjährigen Sohn richteten. Die wiederholte Gewaltdarstellung während der Sendung und die Zusammenstellung dieser Szenen im Vorspann, um Zuschauer anzulocken, verletze die Menschenwürde der Kinder. Auch sei zu beachten, dass 9 der Gewalthandlungen vom Aufnahmeleiter hingenommen wurden, ohne dass dieser dagegen einschritt. Dies müssten die Kinder als ein Gefühl des „Ausgeliefertseins“ empfunden haben. Erst die „Super Nanny“ sei nach ihrem Hinzutreten bei der insgesamt zehnten Gewalthandlung eingeschritten. Dies ergebe sich aus dem Sendungszusammenhang.
Nach § 11 Abs. 3 NMedienG (Niedersächsiches Mediengesetz) war die NLM auch berechtigt, aufgrund der Beanstandung der KLM zugleich die Aufforderung auszusprechen, den Verstoß in Zukunft zu unterlassen. Grund dafür sei, dass es sich hierbei um eine einheitliche Rechtsfolge des Verstoßes handele. Auch entfalte die Entscheidung der FSF keine Sperrwirkung, so dass eine hiervon abweichende nachträgliche Beanstandung von KJM und NLM zulässig war. Die Beurteilung der FSF entfalte nämlich bei verfassungskonformer Auslegung des § 20 Abs. 1 S. 3 JMStV jedenfalls dann keine Sperrwirkung, wenn ein Verstoß gegen die Menschenwürde als oberster Verfassungswert in Frage stehe.
Die Berufung zum OVG wurde zugelassen. Grund dafür ist, dass das VG Hannover der vorliegend zu beantwortenden Frage, ob bei dem Infragestehen eines Verstoßes gegen die Menschenwürde ein Einschreiten der KJM gem. § 20 Abs. 3 S.1 JMStV gesperrt sei, wenn der Rundfunkveranstalter die Vorgaben einer für ihn positiven FSF-Entscheidung beachtet, grundsätzliche Bedeutung beimisst.
Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag ist ein Staatsvertrag zwischen den deutschen Bundesländern, welcher der Selbstkontrolle der Medien dient. Er bezweckt den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor entwicklungsgefährdenen und –beeinträchtigenden Angeboten in Rundfunk und Telemedien. Weiterer Zweck ist der Schutz -auch von Erwachsenen- vor solchen Angeboten, die die Menschenwürde oder sonstige strafrechtlich geschützten Güter verletzen.
Kontrolliert wird die Einhaltung der Vorgaben des JMStV durch die KJM, welche die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendschutz im privaten Fernsehen und im Internet ist, sowie durch die zuständige Landesmedienanstalt. Darüber hinaus überprüfen Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle -wie hier die FSF oder die Freiwillige Selbstkontrolle der Multimedia-Diensteanbieter e.V. (FSM)- die Einhaltung dieser Bestimmungen.
Um den veränderten Anforderungen im Internet Rechnung zu tragen, soll der JMStV geändert werden. Eine 2010 geplante Novelle des JMStV im Rahmen des 14. Rundfunkänderungsstaatsvertrages ist nach kontroverser Diskussion gescheitert. Bei der geplanten Änderung ging es im Kern um die Einführung einer freiwilligen Alterskennzeichnung von Netzinhalten durch die Anbieter, welche in Kombination mit am Computer zu installierenden Jugendschutzprogrammen ungeeignete Inhalte filtern und sperren sollten. Als Alternative dazu stand im Raum, dass jugendbeeinträchtigende Inhalte erst ab 22 Uhr abrufbar sein sollten. Derzeit wird an einem neuen Entwurf gearbeitet.
Fazit
Das TV-Format wurde bereits 2011 eingestellt, nachdem es vom Deutschen Kinderschutzbund lange Zeit kritisiert wurde. Auch die KJM hatte zuvor schon einmal eine Folge der „Super Nanny“ beanstandet.
RTL bedauert die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Falls Berufung einlegt wird, bleibt die Entscheidung des OVG abzuwarten. Dass dieses in dem geschilderten Sachverhalt keine Verletzung gegen die Menschenwürde sehen wird, ist wohl eher unwahrscheinlich. Interessant wird die Beantwortung der Frage sein, ob eine vor Ausstrahlung der Sendung positiv verlaufene Kontrolle durch die FSF (bei der es sich ja schließlich um eine private Einrichtung handelt) dazu führen kann, dass der Sender nach den Vorgaben des JMStV keinen Maßnahmen durch die KJM mehr ausgesetzt werden kann.

15.07.2014/0 Kommentare/von Jennifer Eggenkämper
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Jennifer Eggenkämper https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Jennifer Eggenkämper2014-07-15 10:00:552014-07-15 10:00:55VG Hannover: Die „Super Nanny“ verletzt die Menschenwürde

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