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Jennifer Eggenkämper

VG Hannover: Die „Super Nanny“ verletzt die Menschenwürde

Öffentliches Recht, Rechtsprechung, Startseite, Verfassungsrecht

Das VG Hannover (Urteil vom 08.07.2014 – Az. 7 A 4679/12) hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob es einen Verstoß gegen die Menschenwürde darstellt, wenn Kinder vor laufender Kamera von ihrer Mutter misshandelt werden und diese Szenen anschließend mehrfach im TV ausgestrahlt werden. Der TV-Sender berief sich darauf, dass dies in erster Linie pädagogischen Zwecken und dem Kinderschutz diene. Weiterhin ging es um die Frage, ob eine positive verlaufene Vorab-Überprüfung durch die FSF einer nachträglichen Beanstandung durch staatliche Stellen entgegensteht.
Sachverhalt
2011 strahlte der Privatsender RTL eine Folge der Fernsehserie „Die Super Nanny“ aus, in der eine Mutter ihre drei Kinder im Alter von 3, 4 und 7 Jahren vor laufender Kamera mehrfach schlug, beschimpfte und bedrohte. Um die Mutter mit ihren Handlungen zu konfrontieren, wurden diese Szenen im Laufe der Sendung mehrfach wiederholt.
Die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) konnte in der Vorabprüfung der Folge keinen Verstoß gegen die Menschenwürde nach den Bestimmungen des Staatsvertrages über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (JMStV) feststellen und gab sie zur Ausstrahlung frei. Die aufgrund von Zuschauerbeschwerden eingeschaltete Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) sah dies anders: sie stellte einen Verstoß gegen die Menschenwürde fest und beanstandete die Sendung. Die zuständige Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) war derselben Auffassung. Sie führte in ihrem Beanstandungsbescheid aus, dass es sich um eine „reißerische Darstellung“ handele, die primär auf den „Voyeurismus“ der Zuschauer abziele. Die Kinder würden „zu kommerziellen Zwecken instrumentalisiert“, zur „Objekten der Zurschaustellung herabgewürdigt“ und in ihrem “sozialen Achtungsanspruch verletzt“. Außerdem wurde der Sender aufgefordert, die Ausstrahlung künftig zu unterlassen.
Gegen diesen Bescheid wandte sich RTL mit einer Klage vor dem VG Hannover. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die Unterlassungsaufforderung in dem Beschluss der KJM nicht enthalten und diese daher rechtswidrig sei. Weiterhin habe sich die KJM nicht abweichend über die Entscheidung der FSF hinwegsetzen dürfen, da diese eine gesetzliche Sperrwirkung entfalte. Auch sei überhaupt kein Verstoß gegen die Menschenwürde gegeben, weil es in der Sendung primär um erziehungspädagogische Ziele und den Kinderschutz gehe.
Entscheidung des VG Hannover
Das VG Hannover hat die Klage abgewiesen. Die Richter sahen in der Ausstrahlung der Folge ebenfalls einen Verstoß gegen die Menschenwürde. Die NLM sei in ihrem Bescheid zu Recht von einem Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 JMStV ausgegangen. Die Mutter habe mit ihrem Verhalten gegen das Recht der Kinder auf gewaltfreie Erziehung sowie das Verbot körperlicher Strafen, seelischer Verletzungen und anderer entwürdigenden Maßnahmen gem. § 1631 Abs. 2 BGB verstoßen. Die gefilmten Gewalthandlungen seien mehrfach in der Folge dargestellt und auch im Vorspann gezeigt worden. Insgesamt seien so 22 Gewalthandlungen ausgestrahlt worden, wovon sich allein 14 gegen den vierjährigen Sohn richteten. Die wiederholte Gewaltdarstellung während der Sendung und die Zusammenstellung dieser Szenen im Vorspann, um Zuschauer anzulocken, verletze die Menschenwürde der Kinder. Auch sei zu beachten, dass 9 der Gewalthandlungen vom Aufnahmeleiter hingenommen wurden, ohne dass dieser dagegen einschritt. Dies müssten die Kinder als ein Gefühl des „Ausgeliefertseins“ empfunden haben. Erst die „Super Nanny“ sei nach ihrem Hinzutreten bei der insgesamt zehnten Gewalthandlung eingeschritten. Dies ergebe sich aus dem Sendungszusammenhang.
Nach § 11 Abs. 3 NMedienG (Niedersächsiches Mediengesetz) war die NLM auch berechtigt, aufgrund der Beanstandung der KLM zugleich die Aufforderung auszusprechen, den Verstoß in Zukunft zu unterlassen. Grund dafür sei, dass es sich hierbei um eine einheitliche Rechtsfolge des Verstoßes handele. Auch entfalte die Entscheidung der FSF keine Sperrwirkung, so dass eine hiervon abweichende nachträgliche Beanstandung von KJM und NLM zulässig war. Die Beurteilung der FSF entfalte nämlich bei verfassungskonformer Auslegung des § 20 Abs. 1 S. 3 JMStV jedenfalls dann keine Sperrwirkung, wenn ein Verstoß gegen die Menschenwürde als oberster Verfassungswert in Frage stehe.
Die Berufung zum OVG wurde zugelassen. Grund dafür ist, dass das VG Hannover der vorliegend zu beantwortenden Frage, ob bei dem Infragestehen eines Verstoßes gegen die Menschenwürde ein Einschreiten der KJM gem. § 20 Abs. 3 S.1 JMStV gesperrt sei, wenn der Rundfunkveranstalter die Vorgaben einer für ihn positiven FSF-Entscheidung beachtet, grundsätzliche Bedeutung beimisst.
Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag ist ein Staatsvertrag zwischen den deutschen Bundesländern, welcher der Selbstkontrolle der Medien dient. Er bezweckt den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor entwicklungsgefährdenen und –beeinträchtigenden Angeboten in Rundfunk und Telemedien. Weiterer Zweck ist der Schutz -auch von Erwachsenen- vor solchen Angeboten, die die Menschenwürde oder sonstige strafrechtlich geschützten Güter verletzen.
Kontrolliert wird die Einhaltung der Vorgaben des JMStV durch die KJM, welche die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendschutz im privaten Fernsehen und im Internet ist, sowie durch die zuständige Landesmedienanstalt. Darüber hinaus überprüfen Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle -wie hier die FSF oder die Freiwillige Selbstkontrolle der Multimedia-Diensteanbieter e.V. (FSM)- die Einhaltung dieser Bestimmungen.
Um den veränderten Anforderungen im Internet Rechnung zu tragen, soll der JMStV geändert werden. Eine 2010 geplante Novelle des JMStV im Rahmen des 14. Rundfunkänderungsstaatsvertrages ist nach kontroverser Diskussion gescheitert. Bei der geplanten Änderung ging es im Kern um die Einführung einer freiwilligen Alterskennzeichnung von Netzinhalten durch die Anbieter, welche in Kombination mit am Computer zu installierenden Jugendschutzprogrammen ungeeignete Inhalte filtern und sperren sollten. Als Alternative dazu stand im Raum, dass jugendbeeinträchtigende Inhalte erst ab 22 Uhr abrufbar sein sollten. Derzeit wird an einem neuen Entwurf gearbeitet.
Fazit
Das TV-Format wurde bereits 2011 eingestellt, nachdem es vom Deutschen Kinderschutzbund lange Zeit kritisiert wurde. Auch die KJM hatte zuvor schon einmal eine Folge der „Super Nanny“ beanstandet.
RTL bedauert die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Falls Berufung einlegt wird, bleibt die Entscheidung des OVG abzuwarten. Dass dieses in dem geschilderten Sachverhalt keine Verletzung gegen die Menschenwürde sehen wird, ist wohl eher unwahrscheinlich. Interessant wird die Beantwortung der Frage sein, ob eine vor Ausstrahlung der Sendung positiv verlaufene Kontrolle durch die FSF (bei der es sich ja schließlich um eine private Einrichtung handelt) dazu führen kann, dass der Sender nach den Vorgaben des JMStV keinen Maßnahmen durch die KJM mehr ausgesetzt werden kann.

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15.07.2014/0 Kommentare/von Jennifer Eggenkämper
Schlagworte: Art. 1 GG, Grundrechte, Jugendschutz, Menschenwürde
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