Wir freuen uns einen Beitrag von Jan Markus Weber veröffentlichen zu können. Er ist wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Uni Münster.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26. Februar 2013 (BGH, Urt. v. 26.2.2013, VI ZR 116/12) entschieden, dass ein Unfallbeteiligter, der wegen eines Auffahrunfalls bei eisglatter Fahrbahn sein Fahrzeug verlässt, um sich über die Unfallfolgen zu informieren, dadurch nicht selbst einen eigenständigen Gefahrenkreis eröffnet. Stürzt er infolge der Eisglätte, verwirklicht sich nach Auffassung des BGH nicht eine aufgrund der Straßenverhältnisse gegebene allgemeine Unfallgefahr, sondern die besondere durch den Unfall entstandene Gefahrenlage.
Der vorliegende Beitrag stellt, unter Berücksichtigung der vorhergehenden Berufungsinstanz (OLG Oldenburg, Urt. v. 23.2.2012, 14 U 36/11), eine Aufbereitung der wesentlichen Kernaussagen dieser hochgradig examensrelevanten Entscheidung dar.
A. Sachverhalt
A ist am 15. Dezember 2010 um die Mittagszeit in der Stadt S mit seinem Pkw unterwegs. Aufgrund der winterlichen Außentemperaturen herrscht überall besondere Eisglätte. Als A an einer vorfahrtsberechtigten Straße anhält, rutscht die hinter A fahrende B mit dem von ihr gehaltenen Pkw mit geringer Geschwindigkeit in das Fahrzeug des A. Dabei verhakt sich die vordere Stoßstange des Fahrzeuges der B mit der Anhängerkupplung am Fahrzeug des A. Ein weiterer Sachschaden entsteht nicht, auch sind A und B zunächst unverletzt. A steigt aus seinem Pkw aus, geht zwecks Begutachtung der Unfallfolgen um die Fahrzeuge herum und rutscht in diesem Zusammenhang auf dem eisglatten Untergrund aus. Er erleidet bedingt durch den Sturz einen operativ zu versorgenden Trümmerbruch der rechten Schulter.
A verlangt von B Ersatz der Heilbehandlungskosten und die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. A erklärt, er sei nur aufgrund des Unfalls aus dem Auto ausgestiegen. An der Stelle an der er ausgerutscht sei, habe die Fahrbahn nicht übermäßig glatt ausgesehen. Im Übrigen habe er keine Standprobleme befürchten müssen, weil er – was zutrifft – winterfestes Schuhzeug mit Gummisohlen getragen habe. B entgegnet, A hätte die Fahrbahn nicht betreten dürfen, da diese erkennbar glatt gewesen sei. Außerdem sei der Sturz dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen, da er mit dem eigentlichen Unfallgeschehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mehr stehe.
Kann A von B den Ersatz der Heilbehandlungskosten und die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verlangen?
B. Mögliche Anspruchsgrundlagen und Ausgangsproblematik
I. Sowohl für den Ersatz der Heilbehandlungskosten, als auch im Hinblick auf die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes kommen, unter Berücksichtigung der §§ 249 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB bzw. § 11 StVG auf Rechtsfolgenseite, Ansprüche aus
- § 7 Abs. 1 StVG (verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Kfz-Halters),
- § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG (Haftung des Kfz-Fahrers für vermutetes Verschulden),
- § 823 Abs. 1 und § 823 Abs. 2 i. V. m. §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 Satz 1, 1 Abs. 2 StVO (Verschuldenshaftung)
in Betracht.
II. A hat eine Körper- und Gesundheitsverletzung in Form eines Trümmerbruchs in der rechten Schulter erlitten. B ist ein fahrlässiges Verhalten im Straßenverkehr anzulasten, „da sie entweder infolge einer den örtlichen Gegebenheiten nicht angepassten Fahrgeschwindigkeit oder zu geringen Abstandes oder Unaufmerksamkeit auf das Fahrzeug des Klägers aufgefahren ist.“ (BGH, a. a. O. Rn. 7.)
III. Voraussetzung für die Haftung nach § 7 Abs. 1 bzw. § 18 Abs. 1 StVG ist aber, „dass eines der dort genannten Rechtsgüter „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ verletzt worden ist.“ (BGH, a. a. O. Rn. 15.) Ähnlich setzt ein Anspruch nach § 823 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB voraus, „dass der für die Verschuldenshaftung erforderliche haftungsbegründende Zurechnungszusammenhang zwischen dem durch die Beklagte verschuldeten Unfall und den Verletzungen des Klägers“ (BGH, a. a. O. Rn. 9) gegeben ist.
Insofern könnten Zweifel bestehen, da A nach dem Aufprall der B sein Fahrzeug zunächst verlassen hat und erst in diesem Zusammenhang auf der eisglatten Fahrbahn, mit den bekannten Schadensfolgen, ausgerutscht ist.
C. Allgemeine Grundsätze und Lösung des BGH
I. Bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges ist eines der in § 7 Abs. 1 StVG genannten Rechtsgüter verletzt worden, wenn sich eine Gefahr realisiert, die mit dem Fahrzeug als Verkehrsmittel im Zusammenhang steht (Burmann, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, § 7 Rn. 7).
1. Nach der heute maßgeblichen verkehrstechnischen Auffassung (auf eine Darstellung zur engeren maschinentechnischen Auffassung wird aus Platzgründen verzichtet) ist ein Kraftfahrzeug in Betrieb, solange es sich im Verkehr befindet und andere Verkehrsteilnehmer (potenziell) gefährdet (Burmann a. a. O).
Das Tatbestandsmerkmal ist „entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen […]. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die vom dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist.“ (BGH, a. a. O. Rn. 15).
Voraussetzung ist aber, dass das Schadensereignis dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges nach dem Schutzzweck der Gefährdungshaftung auch zugerechnet werden kann. Erforderlich ist, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (Burmann, in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, § 7 Rn. 13).
Entscheidend ist also, „dass es sich um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um deretwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. […] An dem auch im Rahmen der Gefährdungshaftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt es dann, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will.“ (BGH, a. a. O.).
2. Im Hinblick auf diese Grundsätze könnte man zu dem Ergebnis kommen, dass sich „in dem Sturz ein allgemeines Lebensrisiko“ realisiert hat, das sich „durch die allgemeine Betriebsgefahr des Fahrzeuges […] nicht erhöht“ (OLG Oldenburg, a. a. O. Rn. 29) hat.
3. Nach Auffassung des BGH „fällt der Schaden des Klägers jedoch gerade nicht deshalb in einen Gefahrenkreis, der unabhängig von der Betriebsgefahr bestand, weil zur Zeit des Unfalls auf den Straßen des Unfallortes eine allgemeine Eisglätte herrschte. So […] verwirklichte sich beim Sturz des Klägers nicht ein von ihm selbst eröffneter eigenständiger Gefahrenkreis, dessen Risiken er selbst tragen muss. Vielmehr wurde der Kläger durch den beim Betrieb des Fahrzeuges von der Beklagten verursachten Auffahrunfall erst veranlasst, aus seinem Pkw auszusteigen und über die eisglatte Fahrbahn zu gehen, um sich über die Unfallfolgen zu informieren.“ (BGH, a. a. O. Rn. 16).
II. Im Rahmen von § 823 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB ist „für die Begründung einer Haftung erforderlich, dass zwischen der rechtswidrigen schuldhaften Handlung des Schädigers und einer nachfolgenden Rechtsgutverletzung ein kausaler Zusammenhang besteht.“ (OLG Oldenburg, a. a. O. Rn. 18).
„Bei streng kausaler Betrachtung beruhte der nachfolgende Sturz des Klägers noch auf dem pflichtwidrigen Verhalten der Beklagten. Zwar erlitt der Kläger durch den Anstoß keine unmittelbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Jedoch kann dieser nicht hinweggedacht werden, ohne dass der zur Gesundheitsverletzung führende Sturz des Klägers entfiele. Denn ohne den Anstoß hätte es für den Kläger keinen Grund gegeben, das Fahrzeug zu verlassen und er wäre nicht an dieser Stelle gestürzt. Ein Verursachungszusammenhang liegt selbst dann vor, wenn man bei einem wertenden Maßstab vollkommen inadäquate Faktoren unberücksichtigt lässt, deren Eintritt nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge völlig außer Betracht gelassen werden müssten. Denn im vorliegenden Fall lag es nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger angesichts der bereits zum Unfall führenden glatten Straßenverhältnisse nach Verlassen seines Fahrzeuges ebenfalls in unmittelbare Nähe des Unfallortes stürzte.“ (OLG Oldenburg, a. a. O. Rn. 20).
1. Diese Kombination von Äquivalenz- und Adäquanztheorie bedarf, insbesondere in den Fällen nur mittelbarer Verursachung, einer Ergänzung durch eine wertende Beurteilung (Grüneberg, in: Palandt, Vorb v § 249 Rn. 29).
„In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass die Zurechnung aller adäquat verursachten Folgen einer rechtswidrigen und schuldhaften Rechtsgutverletzung der normativen Begrenzung bedarf. Die Haftung findet ihre Grenze bei Kausalverläufen, die dem Schädiger billigerweise nicht mehr zuzurechnen sind […]. Weitere Voraussetzung für eine Haftung ist deshalb, dass eine auf die erste Rechtsgutverletzung nachfolgende weitere Verletzung eines Rechtsguts des primär Geschädigtem dem Schädiger bei wertender Betrachtung noch zuzurechnen ist.“ (OLG Oldenburg, a. a. O. Rn. 21).
Das bedeutet, dass „sich allgemein verbindliche Grundsätze, in welchen Fällen ein haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang bejaht oder verneint werden muss, nicht aufstellen“ (BGH, a. a. O. Rn. 10) lassen. „Letztlich kommt es auf eine wertende Betrachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls an. […] Auch kann der Verursachungsbeitrag eines Zweitschädigers einem Geschehen eine Wendung geben, die die Wertung erlaubt, dass die durch den Erstunfall geschaffene Gefahrenlage für den Zweitunfall von völlig untergeordneter Bedeutung ist und eine Haftung des Erstschädigers nicht mehr rechtfertigt.“ (BGH, a. a. O.) „In diesem Falle gebe das eigenständige Verhalten des nachfolgenden Fahrzeugführers dem Geschehen eine Wendung, durch die das mit dem Erstunfall gesetzte Risiko für den Zweitunfall von völlig untergeordneter Bedeutung sei.“ (OLG Oldenburg, a. a. O. Rn. 22).
a. Zu berücksichtigen ist einerseits, „welcher Art der Verursachungs- und Verschuldensbeitrag des durch des Zweitgeschehen des Geschädigten“ (OLG Oldenburg, a. a. O. Rn. 23) ist.
In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass A nach dem Unfall eigenständig aus seinem Fahrzeug ausgestiegen ist und die Fahrbahn betreten hat. Womöglich hätte A dabei bedenken müssen, dass aufgrund der herrschenden Eisglätte eine erhöhte Sturzgefahr bestand. A behauptet aber zumindest, die Fahrbahn habe aus seiner Sicht an der Sturzstelle nicht übermäßig glatt ausgesehen. Darüber hinaus trug er nachweislich winterfestes Schuhzeug mit Gummisohlen. Sein eigener Verursachungs- und Verschuldensbeitrag ist gegenüber dem Auffahren der B daher als eher geringfügig zu bewerten.
b. Andererseits „wird darauf abgehoben, ob sich in dem Zweitgeschehen noch ein gerade dem Erstgeschehen innewohnendes Risiko (mit)verwirklicht hat, welches die von dem Schädiger beim Unfall verletzte Verhaltensnorm verhüten will. Welche Gefahrenmomente insoweit zu berücksichtigen sind, hängt wiederrum von deren Schutzzweck ab. […] Realisiert sich im Schaden lediglich ein allgemeines Lebensrisiko, scheidet eine Zurechnung danach aus.“ (OLG Oldenburg, a. a. O.)
„Verwirklicht sich in der Verletzung eine gerade durch den Unfall gesetzte Gefahr, ist es berechtigt, diese dem ursprünglichen Unfallereignis zuzurechnen.“ (OLG Oldenburg, a. a. O. Rn. 24)
2. Im Hinblick auf diese Grundsätze könnte man zu dem Ergebnis kommen, dass nicht festzustellen ist, „dass sich in dem Sturz des Klägers gerade eine solche Gefahr verwirklicht hat, der die von der Beklagten verletzten Vorschriften der § 823 BGB, §§ 3 Absatz 1, 4 Absatz 1, 1 Absatz 2 StVO entgegenwirken wollen. Zwar musste der Kläger das Fahrzeug verlassen, nachdem es zum Unfall gekommen war, um sich über das Schadensbild und die Person des Schädigers zu unterrichten. Auch war ihm ein Weiterfahren nicht möglich, weil das Fahrzeug der Beklagten auf der Anhängerkupplung festhing. Es gehört dann zum typischen Geschehensablauf, dass die Beteiligten die Fahrbahn verlassen, um das Geschehen mit der Beklagten zu erörtern. (OLG Oldenburg, a. a. O. Rn. 25).
Dieses Verhalten ist aber nicht mehr mit einer besonderen Gefahr verbunden, welche die Beklagte gerade durch das Auffahren auf das vom Kläger geführte Fahrzeug gesetzt hat. Unstreitig ist der Kläger nur deshalb zu Fall gekommen, weil der Boden an der Sturzstelle wegen Eisbildung sehr glatt war […]. Nach dem der Kläger bereits einige Meter auf der allgemein glatten Fahrbahn zurückgelegt hatte, verwirklichte sich mit dem Sturz eine allgemeine Gefahr, der andere Verkehrsteilnehmer ebenso ausgesetzt waren. Folglich realisierte sich mit dem Sturz ein allgemeines Lebensrisiko, bei dem der Kläger durch den von der Beklagten verursachten Unfall in keine gefährlichere Lage gebracht wurde, als sie auch für andere Bürger bestand.“ (OLG Oldenburg, a. a. O.).
3. Der BGH teilt hingegen nicht die Auffassung, „dass sich in dem Sturz des Klägers ausschließlich die durch die Straßenverhältnisse begründete allgemeine Unfallgefahr verwirklichte. Auch wenn zum Unfallzeitpunkt aufgrund der winterlichen Straßenverhältnisse die Gefahr allgemein gegeben war, dass Fußgänger ins Rutschen geraten und stürzen, war für die Verletzung des Klägers entscheidend, dass er nur wegen des Auffahrunfalls aus seinem Fahrzeug ausstieg und über die eisglatte Fahrbahn ging, um die Unfallstelle zu besichtigen und zum Gehsteig zu gelangen. Der vom Berufungsgericht gezogene Vergleich mit einem beliebigen anderen Fußgänger, der zu dieser Zeit auf den Straßen des Unfallorts unterwegs war, lässt dies unberücksichtigt. Ohne den Unfall hätte der Kläger sein Fahrzeug an der Unfallstelle nicht verlassen und wäre auch nicht infolge der dort bestehenden Eisglätte gestürzt. In dem Sturz realisierte sich mithin die besondere Gefahrenlage für die an einem Unfall beteiligten Fahrzeugführer, die zur Aufnahme der erforderlichen Feststellungen für eine gegebenenfalls notwendige Schadensabwicklung aus dem Fahrzeug aussteigen und sich auf der Fahrbahn bewegen müssen. Der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang mit dem von der Beklagten verschuldeten Unfall kann danach nicht verneint werden.“ (BGH, a. a. O. Rn. 11).
Das Berufungsgericht „fasst […] den Schutzbereich der von der Beklagten missachteten straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften der § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 1 Abs. 2 StVO zu eng. Deren Schutzzweck erstreckt sich, wie schon aus § 1 StVO zu entnehmen ist, auf die Verhütung von Unfallrisiken und die mit dieser Bedrohung für Leben und Gesundheit in einem inneren Zusammenhang stehenden Gesundheitsschäden. Hierzu können auch erst im Anschluss an den Verkehrsunfall also bei der Begehung oder bei der Unfallaufnahme erlittene Verletzungen gehören, in denen sich die Gefahren des Straßenverkehrs an der Unfallstelle verwirklichen. […] Mithin wird auch der durch den Sturz bedingte Schaden des Klägers vom Schutzzweck der von der Beklagten missachteten Straßenverkehrsvorschriften umfasst.“
D. Hinweise für die klausurmäßige Bearbeitung
Sofern der Bearbeitervermerk die Vorschriften des StVG nicht ausdrücklich von der Bearbeitung ausnimmt, ist, entgegen der Reihenfolge in den Entscheidungsgründen des BGH, mit der gutachterlichen Prüfung von § 7 Abs. 1 StVG zu beginnen. Dies schon deshalb, da es sich bei § 7 Abs. 1 StVG, wie erwähnt, um eine, für den Anspruchsteller günstigere, verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung handelt. Innerhalb der Erörterung des Tatbestandsmerkmals „bei dem Betrieb“ bedarf es einer differenzierten und ausführlichen Auseinandersetzung mit der oben aufgezeigten Problematik. Eine gute Darstellung zeichnet sich dabei dadurch aus, dass nicht nur für die eigens bevorzugte Auffassung argumentiert, sondern auch auf Gegenargumente verwiesen wird. Im Anschluss daran darf ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB nicht übersehen werden. Die in diesem Rahmen erforderliche Argumentation deckt sich in gewisser Hinsicht mit der zu § 7 Abs. 1 bzw. § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG. Letztendlich geht es schwerpunktmäßig um die Abgrenzung allgemeiner Lebensrisiken von Risiken, die nach Maßgabe der genannten Zurechnungskriterien (noch) mit dem schadensstiftenden Ereignis im Zusammenhang stehen.
E. Weitere relevante Rechtsprechungsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 28.10.1969, VI ZR 61/68 = VersR 1970, 61 – Zur Frage der Haftung des Unfallschädigers für einen vom Geschädigten an der Unfallstelle erlittenen zweiten Unfall
- BGH, Urt. v. 6.6.1989, VI ZR 241/88 = BGHZ 107, 359 – Haftungsrechtlicher Zusammenhang zwischen Schlaganfall des Geschädigten aus Erregung über das Verhalten des Schädigers nach einem Verkehrsunfall mit dem Verkehrsverstoß oder der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs
- BGH, Urt. v. 3.7.1990, VI ZR 33/90 = NJW 1990, 2885 – Voraussetzungen der deliktischen und Gefährdungshaftung des Verfolgten für Schaden des Verfolgers bei Verfolgungsfahrt: Herausforderung zur Selbstgefährdung; Verwirklichung der Betriebsgefahr
- BGH, Urt. v. 2.7.1991, VI ZR 6/91 = BGHZ 115, 84 – Halterhaftung für Schaden aufgrund eines vornehmlich durch den Geschädigten gesetzten Risikos, hier: Massentierhaltung
- BGH, Urt. v. 10.2.2004, VI ZR 218/03 = NJW 2004, 1375 – Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall auf der Autobahn: Tatrichterliche Würdigung des haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhangs bei Zweitunfall durch ungebremstes Hineinfahren eines Fahrzeugführers in Absperrmaßnahmen nach einem Erstunfall