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Schlagwortarchiv für: Hehlerei

Dr. Melanie Jänsch

BGH: Konkretisierung des Versuchs der Hehlerei

Examensvorbereitung, Für die ersten Semester, Lerntipps, Rechtsprechung, Startseite, Strafrecht BT

Anschlussdelikte wie die Hehlerei gemäß §§ 259-260a StGB genießen bei den Studierenden erfahrungsgemäß keine große Beliebtheit, sodass sie häufig entweder in der Klausurvorbereitung gänzlich ausgespart werden oder sich die Kenntnisse auf bestimmte Klassiker (Stichwort: Erforderlichkeit eines Absatzerfolgs) beschränken – allerdings ohne, dass eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Delikt stattfindet. Verbunden wird mit dem Verbot der Hehlerei zumeist nur die Formulierung, dass die Perpetuierung einer rechtswidrigen Besitzlage verhindert werden soll. Bei einer Klausur, die schwerpunktmäßig Vermögensdelikte behandelt, ist aber eine saubere Prüfung der einzelnen Tatbestandsmerkmale unerlässlich, um in obere Notenbereiche vorstoßen zu können. Zudem ist insbesondere, wenn der Tatbestand Gegenstand aktueller BGH-Rechtsprechung ist, von einer erhöhten Klausur- und Examensrelevanz auszugehen. So hat sich der BGH in einem neuen Urteil vom 7.11.2018 (Az.: 4 StR 395/18) mit dem Versuchsbeginn bei der Hehlerei beschäftigt. Das Urteil soll zum Anlass genommen werden, um sich mit dem Tatbestand eingehender auseinanderzusetzen.
 
A. Sachverhalt (vereinfacht und abgewandelt):
Der Sachverhalt ist schnell erzählt: Der drogenabhängige H finanzierte seine Sucht durch den regelmäßigen Verkauf von Gegenständen, die aus gewaltsam geöffneten Kraftfahrzeugen entweder durch ihn oder andere Personen gestohlen wurden. Am Morgen des 23. Oktober 2017 bot ihm der D ein Werkzeug im Wert von 2500 Euro zum Weiterverkauf an, das er zuvor aus einem Auto entwendet hatte. H wollte das Angebot annehmen, um das Werkzeug anschließend gewinnbringend zu verkaufen. Er traute dem D allerdings hinsichtlich des Wertes nicht über den Weg. Also tätigte er, bevor er dem D zusagte, zehn Suchanfragen im Internet, um den Gerätewert zu ermitteln. Zudem suchte er bereits nach potentiellen Käufern, konnte aber noch mit keiner konkreten Person in Verhandlung treten, da noch an diesem Tag seine Festnahme erfolgte.
Strafbarkeit des H?
 
B. Lösung
In Betracht kommt eine Strafbarkeit wegen versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei gemäß §§ 259 Abs. 1, Abs. 3, 260 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB, indem der H das Angebot des D zum Weiterverkauf des gestohlenen Werkzeugs angenommen und nach potentiellen Käufern gesucht hat.
 
I. Vorprüfung
Mangels Erfolgseintritt wurde die Tat nicht vollendet. Die Versuchsstrafbarkeit ergibt sich aus §§ 259 Abs. 3, 260 Abs. 2, 23 Abs. 1 StGB.
 
II. Tatentschluss
Der H müsste mit Tatentschluss gehandelt haben. Dies setzt Vorsatz hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes sowie das Vorliegen etwaiger subjektiver Tatbestandsmerkmale voraus.
 
Anmerkung: Das Urteil dient nur als „Aufhänger“, um sich auch mit den Tatbestandsmerkmalen eingehend auseinanderzusetzen. Die nachfolgenden Darlegungen sind daher viel ausführlicher, als es in einer Klausur erforderlich wäre; im Gegenteil müssen in einer Klausur selbstverständlich Problemschwerpunkte gesetzt werden.
 
1.Vorsatz hinsichtlich der Begehung einer Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB
a) Taugliches Tatobjekt
Zunächst müsste es sich bei dem Werkzeug um ein taugliches Tatobjekt handeln. Hierunter fällt jede Sache, die ein anderer aus einer rechtswidrigen, gegen fremdes Vermögen gerichteten Vortat erlangt hat.
 
aa) Rechtswidrige, gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat eines anderen
Der Vorsatz des H muss sich darüber hinaus darauf beziehen, dass diese Sache durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat i.S.v. § 11 I Nr. 5 StGB erlangt wurde. In Betracht kommen hierbei alle Vermögensdelikte im weiteren Sinne – so beispielsweise ein Diebstahl gemäß § 242 StGB. Dabei muss die Vortat rechtswidrig, aber nicht notwendig schuldhaft begangen sein. Wichtig ist aber, dass es sich um die Vortat eines anderen handelt. Das heißt, dass derjenige, der täterschaftlich an der Vortat mitgewirkt hat, nicht zugleich Täter der Hehlerei sein kann. Vorliegend hat der D das Werkzeug aus einem fremden Auto gestohlen, also einen Diebstahl gemäß § 242 I StGB begangen, sodass eine rechtswidrige, gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat eines anderen gegeben ist.
 

Umstritten ist, ob der Teilnehmer der Vortat als Täter einer Hehlerei in Betracht kommt. Das wird von der wohl h.M. mit dem Argument bejaht, dass der Teilnehmer die rechtswidrige Besitzlage nicht selbst geschaffen, sondern lediglich gefördert habe. Nach anderer Ansicht gehe das Unrecht der Perpetuierung der rechtswidrigen Besitzlage bereits in der Teilnahme an der Vortat auf, sodass es sich beim Teilnehmer nicht um einen „anderen“ handeln könne. Ausführlich zum Streit s. MüKoStGB/Maier, 3. Aufl. 2017, § 259 Rn. 61 ff. 

 
bb) Eine durch die Vortat erlangte Sache
Weiterhin müsste das Werkzeug eine Sache darstellen, die durch die Vortat erlangt wurde. Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand, § 90 BGB. Irrelevant sind dabei die Eigentumsverhältnisse; auch eine herrenlose Sache kann taugliches Tatobjekt sein. Bei dem Werkzeug handelt es sich zweifelsohne um einen körperlichen Gegenstand, mithin eine Sache i.S.v. § 90 BGB. Die Sache muss unmittelbar durch die Vortat erlangt worden sein, d.h. dieselbe Sache, die der Vortäter erlangt hat, muss Tatobjekt der Hehlerei sein. Nicht tatbestandsmäßig sind Surrogate – das wird vielen unter dem Stichwort straflose Ersatzhehlerei bekannt sein. Im vorliegenden Fall stellt das Werkzeug gerade die Sache dar, die der D gestohlen hat, sodass es unmittelbar aus der Vortat erlangt wurde.
 
b) Tathandlung
Ferner müsste der H Tatentschluss gehabt haben, im einvernehmlichen Zusammenwirken mit dem Vortäter die Sache anzukaufen oder sonst sich oder einem Dritten zu verschaffen, sie abzusetzen oder Absatzhilfe zu leisten. Bei den ersten beiden Varianten agiert der Hehler als Käufer: Sich Verschaffen bezeichnet die bewusste und gewollte Übernahme der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Sache durch den Täter zu eigenen Zwecken im Wege des abgeleiteten Erwerbs. Bei der Drittverschaffung kommt es darauf an, dass der Hehler durch Weisung die Verfügungsgewalt für einen Dritten herstellt. Das Ankaufen stellt einen Unterfall des Sich Verschaffens dar. Es müssen hierfür alle Merkmale des Sich Verschaffens gegeben sein; insbesondere genügt ein bloßer Vertragsschluss nicht. Unter Absetzen versteht man die wirtschaftliche Verwertung der Sache im Interesse des Vortäters durch selbstständiges Handeln des Täters im Rahmen einer entgeltlichen rechtsgeschäftlichen Weitergabe an einen gut- oder bösgläubigen Dritten. Hierbei agiert der Hehler als „Verkaufskommissionär“. Dagegen zeichnet sich die Absatzhilfe durch die unselbständige Unterstützung des Vortäters bei der wirtschaftlichen Verwertung der Sache aus.
 

Umstritten war jahrelang, ob vollendetes Absetzen und Absatzhilfe einen Absatzerfolg, also die Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt auf den Dritten bedingt (so die h.M. im Schrifttum) oder ob jegliche Unterstützungshandlungen unabhängig vom Vorliegen eines Absatzerfolgs tatbestandsmäßig sind (so die frühere Ansicht des BGH). Dieser Streit hat sich nun erledigt, da der BGH mit Beschluss vom 22.10.2013 (Az.: 3 StR 69/13) seine frühere Linie aufgegeben hat und nunmehr ebenfalls einen Absatzerfolg verlangt.  

 
Vorliegend wollte der H das Werkzeug gewinnbringend verkaufen. Er hatte also Tatentschluss, die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Sache zu eigenen Zwecken zu erlangen, sie mithin anzukaufen.
 
c) Bereicherungsabsicht
Weiterhin hatte der H auch den finalen Willen, einen Vermögensvorteil anzustreben, also Bereicherungsabsicht.    
 
d) Zwischenergebnis
H handelte mit Tatentschluss in Bezug auf die Begehung einer Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB.
 
Anmerkung: Ein ausführliches Schema zum Tatbestand der Hehlerei findet ihr noch einmal hier. 
 
2.Vorsatz hinsichtlich der Begehung einer gewerbsmäßigen Hehlerei gemäß § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB
Weiterhin könnte H mit dem Tatentschluss gehandelt haben, die Tat gewerbsmäßig zu begehen. Gewerbsmäßig handelt, wer in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (s. hierzu BGH, Beschl. v. 27.2.2014 – 1 StR 15/14, NStZ 2014, 271). Laut Sachverhalt finanzierte der H seine Drogensucht durch den regelmäßigen Verkauf von Gegenständen, sodass davon auszugehen ist, dass sein Vorsatz auch auf die Begehung einer gewerbsmäßigen Hehlerei gerichtet war.
 
III. Unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB
Ferner müsste der H auch unmittelbar zur Tatbegehung angesetzt haben. Das setzt nach der gemischt subjektiv-objektiven Theorie voraus, dass der Täter subjektiv die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschritten hat und objektiv nach seiner Vorstellung von der Tat zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung angesetzt hat, so dass sein Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung übergeht. Den Versuchsbeginn hat der BGH aber im vorliegenden Fall mit folgender Begründung verneint:
 

„Sowohl das Sichverschaffen im Sinne von § 259 Abs. 1 StGB als auch das Ankaufen – als Unterfall des Sicherverschaffens – setzen die Erlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt durch den Hehler voraus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Juni 2005 – 4 StR 64/05, NStZ-RR 2005, 236; vom 29. März 1977 – 1 StR 646/76, BGHSt 27, 160, 163; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 259 Rn. 10 f.; MüKo-StGB/Maier, 3. Aufl., § 259 Rn. 78 und 100). Dementsprechend setzt der Versuch sowohl des Sichverschaffens als auch des Ankaufens ein unmittelbares Ansetzen zur Übernahme eigener Verfügungsgewalt voraus; die bloße Vereinbarung mit dem Vortäter, die Sache abnehmen zu wollen, reicht für den Versuchsbeginn nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1990 – 2 StR 287/90, BGHR StGB § 259 Abs. 1 Sichverschaffen 4; BeckOK-StGB/Ruhmannseder, Stand: 1. August 2018, § 259 Rn. 51; MüKo-StGB/Maier, aaO, § 259 Rn. 165 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. November 2007 – 5 StR 371/07, NStZ 2008, 409 zu § 374 AO). Die Feststellungen belegen auch keine andere Tatbestandsvariante des § 259 Abs. 1 StGB. Insbesondere ergibt sich aus der bloßen Suche des Angeklagten nach potentiellen Käufern kein versuchtes Absetzen; es fehlt hierfür an einem unmittelbaren Ansetzen zur Übertragung der Verfügungsgewalt auf einen Erwerber – etwa durch konkrete Verkaufsverhandlungen (vgl. MüKoStGB/Maier, aaO, § 259 Rn. 170; Stree/Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 259 Rn. 47).“

 
Ein Versuchsbeginn könne daher nicht schon angenommen werden, wenn der Täter nur nach potentiellen Käufern sucht, ohne mit einer konkreten Person in Kontakt zu treten. Denn dann seien noch Zwischenschritte erforderlich, um zur Übernahme der Verfügungsgewalt anzusetzen. Der H hat folglich nicht unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt.
 
Anmerkung: Der BGH hat sich im letzten Jahr des Öfteren mit der Konkretisierung des Versuchsbeginns auseinandergesetzt. Ausführlich aufbereitet findet ihr relevante Entscheidungen hier und hier.
 
IV. Ergebnis
H hat sich nicht wegen versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei gemäß §§ 259 Abs. 1, Abs. 3, 260 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
 
C. Fazit
Die Entscheidung des BGH ist überzeugend. Würde man ein unmittelbares Ansetzen zur Hehlerei bereits bejahen, wenn lediglich Suchanfragen getätigt werden, ohne dass sich bereits ein konkretes Verkaufsgespräch ergeben hat, würde die Strafbarkeit zu weit nach vorn verlagert werden. Zudem – und das ist schlichte Subsumtion – erfordert das unmittelbare Ansetzen zur konkreten Tatvariante das unmittelbare Ansetzen zur Übernahme der tatsächlichen Verfügungsgewalt – und dass dies noch nicht angenommen werden kann, wenn noch gar keine Zusage gegenüber dem Vortäter erfolgt ist, dürfte offensichtlich sein. Festzustellen bleibt aber: Um beurteilen zu können, ob unmittelbar angesetzt wurde, muss Kenntnis über die exakte Definition der Tathandlung bestehen; eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Tatbestand der Hehlerei ist daher in Fallkonstellationen wie der vorliegenden unerlässlich.
 

07.02.2019/1 Kommentar/von Dr. Melanie Jänsch
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Melanie Jänsch https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Melanie Jänsch2019-02-07 09:00:292019-02-07 09:00:29BGH: Konkretisierung des Versuchs der Hehlerei
Redaktion

Schema: Hehlerei, § 259 StGB

Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Strafrecht, Strafrecht BT, Verschiedenes

Hehlerei, § 259 StGB

I. Objektiver Tatbestand

1. Tatobjekt: Eine Sache, die ein anderer aus einer rechtswidrigen, gegen fremdes Vermögen gerichteten Vortat erlangt hat.

a) Rechtswidrige, gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat eines anderen

– Die Vortat muss rechtswidrig, nicht notwendig schuldhaft begangen sein.
– Vortat muss ein Vermögensdelikt im weiteren Sinne sein. Ausreichend ist, dass die Vortat die Vermögensinteressen eines Dritten beeinträchtigt und eine rechtswidrige Vermögenslage schafft.
– Vortat muss vollendet sein (hM).
– Es muss sich um die Vortat eines anderen handeln. Wer täterschaftlich an der Vortat mitgewirkt hat, kann nicht zugleich Täter der Hehlerei sein.

b)  Eine durch die Vortat erlangte Sache

– Sache = Körperlicher Gegenstand
– Die Sache muss unmittelbar durch die Vortat erlangt worden sein, d.h. dieselbe Sache, die der Vortäter erlangt hat, muss Tatobjekt der Hehlerei sein. Eine sog. Ersatzhehlerei an Ersatzgegenständen ist nicht möglich.

2. Tathandlungen (im einvernehmlichen Zusammenwirken mit dem Vortäter):

a ) Sich oder einem Dritten Verschaffen: Die einverständliche Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt vom Vortäter. Im Falle des Sichverschaffens wird die tatsächliche Verfügungsgewalt auf den Hehler übertragen. Soll die Sache einem Dritten verschafft werden, erhält er auf Weisung des Hehler unmittelbar die Verfügungsgewalt, ohne dass diese zwischenzeitlich durch den Hehler erworben wird.

b) Absetzen: Die wirtschaftliche Verwertung der Sache im Interesse des Vortäters durch selbstständiges Handeln des Täters.

c) Absatzhilfe: Unselbstständige Hilfeleistung beim Absatz durch den Vortäter. Nach hM ist ein Absatzerfolg erforderlich.

II. Subjektiver Tatbestand

1. Zumindest bedingter Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestands

2. Bereicherungsabsicht, auch Drittbereicherungsabsicht genügt.

III. Rechtswidrigkeit

IV. Schuld

V. Strafantrag
Gem. § 259 II StGB gelten die §§ 247, 248a StGB entsprechend.

 

Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.

12.01.2017/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2017-01-12 10:00:372017-01-12 10:00:37Schema: Hehlerei, § 259 StGB
Gastautor

BGH ändert seine Rspr. zum Absetzen und zur Absatzhilfe der Hehlerei nach § 259 StGB

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Wir freuen uns heute einen Gastbeitrag von Caroline Wefing veröffentlichen zu können. Sie ist seit November 2012 Referendarin am LG Kaiserslautern und hat an der Universität Trier studiert.
Der Beitrag beschäftigt sich mit der klausurrelevanten Streitfrage, wie die Merkmale der Absatzhilfe und des Absetzens im Rahmen des Hehlereitatbestandes (§ 259 StGB) auszulegen sind. Nach jahrelangem Streit zwischen der Rechtsprechung und der Literatur um die Auslegung des § 259 Abs. 1 StGB, scheint dieser bald beigelegt, denn der BGH will seine Rechtsprechung zum Erfordernis des Absatzerfolges bei der Hehlerei  abändern. Aus diesem Grund, soll hier ein kurzer Überblick über die Änderung gegeben werden.
Definitionen: „Absetzen“ und „Absatzhilfe“
Im objektiven Tatbestand der Hehlerei nach § 259 Abs. 1 StGB wird als Tathandlungsalternative das Absetzen oder die Absatzhilfe verlangt.
Absetzen ist dabei die wirtschaftliche Verwertung im Interesse des Vortäters, durch selbständiges Handeln des Täters. Die Absatzhilfe schließt die Lücke, dass der Vortäter selber nicht Hehler sein kann, und eine Hilfeleistung damit straflos war. Erforderlich ist also, dass der Täter der Hehlerei, in weisungsabhängiger weise dem Vortäter beim Absatz der Sache Hilfe leistet.
Bisherige Rechtsprechung und Kritik

Bislang hat der BGH (Urteil v. 17.6.1997 – 1 StR 119/97, BGHSt 43, 110, sowie Beschluss vom 19.4.2000 – 5 StR 80/00, NStZ-RR 2000, 266) für das „Absetzen“ keinen Erfolg der Tathandlung als zwingende Voraussetzung angenommen. Demnach reichte das bloße Tätigwerden des Täters, ein Erfolg war nicht erforderlich. Gleiches nahm der BGH auch für die „Absatzhilfe“ an. Hier genügt jede Tätigkeit, die daraufhin abzielte den rechtswidrigen Zustand aufrecht zu erhalten.

Hiergegen richtet sich die wohl herrschende Literatur (s. nur Krack, NStZ 1998, 462 Anm. zu BGH Urt. v 17.06.1998 1 StR 119/98 sowie Zöller/Frohn, Jura 1999, 383) mit dem Argument, dass der Gesetzeswortlaut eine solche Annahme des BGH nicht hergebe. Außerdem verstoße die Auffassung, dass das bloße Tätigwerden für die Vollendung der Tathandlungsalternative des „Absetzens“ genüge, gegen Art. 103 Abs. 2 GG. Zudem führe die bisherige Rechtsprechung nach Meinung der h. L. zu Wertungswidersprüchen innerhalb derselben Strafnorm. Denn die Handlungsalternative des „sich verschaffens“ (=Erlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt zu eigenen Zwecken im Einvernehmen mit dem Vortäter) werde vom BGH wesentlich restriktiver ausgelegt. Ein bloßes Tätigwerden genügt hier nicht.
Nun will sich der 3. Strafsenat des BGH der Literaturansicht anschließen und auch für die Tathandlungsalternativen des „Absetzen“ und der „Absatzhilfe“ einen Erfolg zwingend voraussetzen (BGH, Beschluss vom 14.05.2013 –  3 StR 69/13, NStZ 2013, 58; dem folgend BGH, Beschluss vom 20.08.2013 – 5 ARs 34/13, hierzu mit zustimmender Anm. Eggers, jurisPR-StrR 20/2013).

Darstellung in der Klausur

Dies bedeutet für die Klausur, dass nach wie vor beide Ansichten darzulegen sind, doch dass nun der ehemaligen Literaturmeinung gefolgt werden kann. Abschließend einige Beispiele in denen sich die Rspr.-Änderung bemerkbar machen kann:
Beispiel 1: T übernimmt eine gestohlene Sache, um sie für den Vortäter zu verkaufen. Er bietet die Sache verschiedenen Personen an und wird dann gefasst. Strafbarkeit des T?
Lösung 1:
§ 259 Abs. 1 StGB – Obj. TB:

  • Tatobjekt: Sache (+)
  • rw Vortat (+)
  • Fortbestehen der rw Vermögenslage (+)
  • Tathandlung
    a) Sichverschaffen (-), da T keine Verfügungsgewalt zu eigenen Zwecken erlangt hat.
    b) Absetzen, kommt in Betracht, da T hier nicht weisungsgebunden von V tätig wird.
    –> (P) Ist die Kontaktaufnahme zu den möglichen Käufern schon als vollendetes Absetzen anzusehen?
    Früher BGH: Absetzen (+), da kein Absatzerfolg erforderlich;
    h.L.: Absetzen (-), da Absatzerfolg erforderlich;
    Heute BGH: Absatzerfolg erforderlich, daher nur Strafbarkeit wegen versuchter Hehlerei gegeben.

 
Beispiel 2: A bat den T ihm bei der Suche nach einem Käufer für die gestohlene Sache zu helfen. T geriet an einen verdeckten Ermittler der Polizei, dem er die gestohlene Sache übergab. Dann wurde T verhaftet. Strafbarkeit des T?
Lösung 2:
§ 259 Abs. 1 StGB – Obj. TB:

  • Tatobjekt: Sache (+)
  • rw Vortat (+)
  • Fortbestehen der rw Vermögenslage (+)
  •  Tathandlung:
    a) Sichverschaffen (-), da keine Verfügungsgewalt zu eigenen Zwecken
    b) Absetzen (-), da kein selbständiges Handeln des T
    c) Absatzhilfe kommt in Betracht, da T weisungsabhängig von A tätig wurde.
    –> (P) Kann es sich um einen Fall der Absatzhilfe des T zugunsten A handeln, wenn die bemakelte Sache an einen verdeckten Ermittler der Polizei abgesetzt werden soll?
  • Früher BGH: keine Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes erforderlich, reines Tätigwerden genügt –> T strafbar nach § 259 Abs. 1 StGB <- Ausnahme: Absatzhilfe an einen verdeckten Ermittler der Polizei: Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustands unmöglich -> in diesem Fall: Strafbarkeit T nach §§ 259 Abs. 1, 22 StGB;
  • h.L.: Grundsätzlich Aufrechterhaltung des rechtwidrigen Zustandes erforderlich, auch nach h.L. §§ 259 Abs. 1, 22 StGB! BGH und h.L. kamen in Fällen des verdeckten Ermittlers stets zum gleichen Ergebnis  und nahmen eine Strafbarkeit nur wegen versuchter Hehlerei an;
  • Heute (BGH und h.L.): Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes erforderlich, was hier nicht gegeben ist. An einen verdeckten Ermittler der Polizei tritt keine weitere Perpetuierung des rechtswidrigen Zustandes ein. Vielmehr wird die bemakelte Sache durch den verdeckten Ermittler dem rechtmäßigen Eigentümer wieder zurückgegeben, daher § 259 Abs. 1 StGB (-) und Strafbarkeit des T wegen versuchter Hehlerei gegeben. Das Ergebnis bleibt im Falle des Absetzens an einen verdeckten Ermittler gleich.

““

10.12.2013/0 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2013-12-10 12:00:162013-12-10 12:00:16BGH ändert seine Rspr. zum Absetzen und zur Absatzhilfe der Hehlerei nach § 259 StGB
Christian Muders

Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen

Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Strafrecht

Im Folgenden eine Übersicht über in den letzten Monaten veröffentlichte interessante Entscheidungen des BGH in Strafsachen (materielles Recht).
I. BGH, Beschl.vom 14.05.2013 – 3 StR 69/13
Vorabanfrage des 3. Senats gemäß § 132 Abs. 3 GVG, ob die übrigen Strafsenate des BGH an der bisherigen ständigen Rechtsprechung festhalten wollen, wonach die Tathandlungen des Absetzens wie auch der Absatzhilfe bei der Hehlerei (§ 259 StGB) keinen Erfolg voraussetzen, mit vertiefter Begründung der gegenteiligen Auffassung unter Wortlaut-, systematischen und teleologischen Gesichtspunkten.
II. BGH, Beschl. vom 15.05.2013 – 5 StR 189/13
Keine Strafbarkeit gem. § 145a StGB wegen des Verstoßes gegen eine Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht, wenn die Weisung lautet „jede unbeaufsichtigte Kontaktaufnahme zu Kindern und Jugendlichen zu unterlassen“, der vorgeworfene Umgang mit dem Kind (hier: gemeinsame Fahrt zum Einkaufen) einer ersten, jedoch beaufsichtigten Kontaktaufnahme (durch die Mutter des Kindes) aber lediglich nachfolgt.
III. BGH, Beschl. vom 09.06.2013 – 3 StR 174/13
Es liegt kein vollendeter, sondern nur ein versuchter Raub vor, wenn der Täter bezüglich eines Behältnisses des Opfers, desse Inhalt er nicht einsehen kann, nur die Hoffnung hegt, dieses enthalte irgendwelche Gegenstände, die er selbst verwenden oder jedenfalls mit Gewinn verkaufen könne, und er nach gewaltsamen Entwenden des Behältnisses letztlich nichts vorfindet.
– –  –
Zum Schluss noch ein Hinweis auf eine prozessuale Entscheidung, die eher für Referendare interessant sein dürfte:
IV. BGH, Urteil vom 20.06.2013 – 2 StR 113/13 (zu §§ 140, 145 Abs. 1 StPO)
Der Angeklagte ist nicht hinreichend verteidigt, wenn bei kurzfristiger Erkrankung des Pflichtverteidigers ein anderer Verteidiger für einen Tag der Hauptverhandlung bestellt wird, um die Vernehmung eines Zeugen zu ermöglichen, ohne dass der Ersatzverteidiger sich in die Sache einarbeiten konnte.

01.09.2013/0 Kommentare/von Christian Muders
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Christian Muders https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Christian Muders2013-09-01 11:00:512013-09-01 11:00:51Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen

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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Alexandra Ritter https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Alexandra Ritter2023-03-06 09:00:002023-03-13 08:18:47Die mündliche Prüfung im ersten Staatsexamen
Gastautor

Basiswissen Kriminologie – über Genese, bekannte Persönlichkeiten und die relativen Straftheorien

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Wir freuen uns, nachfolgenden Gastbeitrag von Sabrina Prem veröffentlichen zu können. Die Autorin ist Volljuristin. Ihr Studium und Referendariat absolvierte sie in Düsseldorf. Was genau verbirgt sich eigentlich hinter dem Begriff „Kriminologie“? […]

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06.03.2023/1 Kommentar/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2023-03-06 09:00:002023-03-15 09:06:21Basiswissen Kriminologie – über Genese, bekannte Persönlichkeiten und die relativen Straftheorien

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