Zu der 3. Zivilrechtsklausur lag uns, als wir den Examensreport für den Septembertermin verfasst haben, noch kein Sachverhalt vor. Wir freuen uns über einen Gastbeitrag von J. Reyes, der uns eine Mail über den Sachverhalt der dritten Zivilrechtsklausur im September Examenstermin geschickt hat. Vielen Dank dafür!
„Der 3. Fall war folgendermaßen:
Die beiden zu 50 % an der A,B-GmbH beteiligten Gesellschafter A und B streiten sich vor einem Bankangestellten der X-Bank-AG darüber, ob sie „ihre“ 100.000 € von ihrem Konto bei eben dieser Bank zur Tilgung eines Kredites bei der Stadt-Bank-AG in selbiger Höhe verwenden wollen. A sagt dem B eindeutig „nie“, „niemals“. Tatsächlich ist es so, dass die Zinsen für den Kredit bei der Stadt-Bank niedriger sind als die A,B-GmbH für ihr Kontoguthaben bekommt.
Die Vertretungsregelungen im Gesellschaftsvertrag der A,B-GmbH sahen vor, dass A und B als Geschäftsführer nur gemeinsam vertretungsbefugt waren oder zusammen mit dem Prokuristen der A,B-GmbH P.
Kurze Zeit später bekommt der Vorstand der Stadt-Bank-AG kalte Füße und will sein Geld wiederhaben, weshalb er den B anruft und fragt, ob das Geld nicht bald wieder herangeschafft werden kann.
Anschließend bedient sich B des unwissenden Prokuristen und stellt ein Überweisung aus, mittels derer die 100.000 € vom Konto bei der X-Bank-AG an die Stadt-Bank überwiesen werden sollen zur Tilgung des Kredits. Die Überweisung gelangt in die Hände eben des Bankangestellten, der die Diskussion mitbekommen hat.
Frage 1: Besteht ein Berichtigungsanspruch hinsichtlich des Kontos der A,B-GmbH gegen die X-Bank-AG
Frage 2: Kann die X-Bank-AG bereicherungsrechtliche Ansprüche geltend machen a) ggn die Stadt-Bank-AG
b) ggn die A,B-GmBH
Abwandlung: Nunmehr wurde der Sachbearbeiter der X-Bank-AG kurze Zeit nach dem Mithören des Gesprächs versetzt und ein anderer Angestellter führt die Überweisung aus. Die A,B-GmbH will wiederum einen Berichtigungsanspruch geltend machen. Das lehnt die X-Bank-AG ab und involviert einen RA, der die Ansprüche schriftlich zurückweist.
Frage 3: Besteht wiederum ein Berichtigungsanspruch der A,B-GmbH ggn die X-Bank-AG?
Frage 4: Kann die X-Bank-AG die Anwaltskosten von der A,B-GmbH ersetzt verlangen?
Viele Grüße aus Bonn,
J. Reyes
PS: Die Sache mit dem Vorstand war wirlich exakt so formuliert, so dass (mE) nicht klar war, ob er kollusiv mit B zusammengewirkt hat oder Evidenz bestand.“