Wann sind Tiere als „gebrauchte“ Sachen im Sinne der §§ 474 Abs. 2 S. 2, 476 Abs. 2 BGB zu verstehen? Hierzu hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit Urteil vom 4.7.2018 – 12 U 87/17 Stellung bezogen. Konkret betraf die Rechtsstreitigkeit die Versteigerung eines zweieinhalb Jahre alten Hengstes. Die Abgrenzung zwischen neuen und gebrauchten Sachen ist für die Anwendbarkeit der Sonderbestimmungen aus dem Verbrauchsgüterkaufrecht von besonderer Bedeutung, wobei die Einzelheiten in Rechtsprechung und Literatur nach wie vor äußerst umstritten sind. Das Urteil bietet Gelegenheit, sich mit der prüfungs- und examensrelevanten Rechtsfrage vertieft auseinanderzusetzen:
I. Worüber stritten die Parteien?
Gegenstand des Verfahrens war eine Streitigkeit über die Rückabwicklung eines Pferdekaufs. Die Käuferin ersteigerte am 1. November 2014 auf einer von der Verkäuferin durchgeführten Auktion einen zu diesem Zeitpunkt zweieinhalb Jahre alten Hengst. Im Zeitraum von November 2014 bis zum Sommer 2015 befand sich der Hengst im Stall der Käuferin. Diese unternahm mehrere Versuche, das Pferd zu longieren und an Sattel und Gewicht eines Reiters zu gewöhnen. Bis Oktober 2015 stand das Pferd auf der Weide der Käuferin, die immer wieder Versuche unternahm, das Pferd zu reiten. Schlussendlich möchte sich die Käuferin vom Kaufvertrag lösen: Sie habe das Pferd als künftiges Dressurpferd erworben. Entgegen ihrer ursprünglichen Vorstellung sei das Tier nicht reitbar und dazu noch äußerst widerwillig. Vor allem aber habe der Hengst bereits zum Zeitpunkt der Auktion ein sog. Kissing Spines (Fehlstellung der Dornfortsätze der Wirbelsäule) im Bereich der Brust und der Lendenwirbelsäule sowie eine Verkalkung im Nackenbereich des Hinterhauptes aufgewiesen.
Am 10. November 2016 erklärte die Käuferin ihren Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Verkäuferin erklärte unter Berufung auf eine in ihren Auktionsbedingungen geregelte Verjährungsverkürzung auf drei Monate nach Gefahrübergang, dass der Rücktritt wegen der Verjährung eines hypothetischen Nacherfüllungsanspruchs unwirksam sei.
II. § 474 Abs. 2 S. 2 BGB: Nichtanwendbarkeit der §§ 474 ff. BGB bei „gebrauchter“ Sache
Für die Frage nach der Wirksamkeit des Rücktritts der Käuferin ist entscheidend, ob die in den Auktionsbedingungen bestimmte Verjährungsverkürzung auf drei Monate ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs wirksam Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrags geworden ist. Nach § 476 Abs. 2 BGB kann die Verjährung der Mangelgewährleistungsansprüche aus § 437 BGB bei gebrauchten Sachen vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht rechtsgeschäftlich zugunsten des Unternehmers erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als einem Jahr führt. Danach wäre die zwischen den Parteien vereinbarte Verjährungsverkürzung auf drei Monate unwirksam. § 476 Abs. 2 BGB findet jedoch ausweislich der Regelung in § 474 Abs. 2 S. 2 BGB keine Anwendung, wenn der Kaufgegenstand eine „gebrauchte Sache“ ist, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung an den Verbraucher verkauft worden ist. Die Verbrauchereigenschaft der Käuferin sowie die Einordnung der streitgegenständlichen Auktion als öffentlich zugängliche Versteigerung vorausgesetzt, ist zu fragen, ob der zweieinhalb Jahre alte Hengst eine gebrauchte Sache i.S. der Norm darstellt:
1. Ansätze von Rechtsprechung und Literatur zur Begriffsbestimmung beim Tierkauf
Uneinheitlich wird beurteilt, wann beim Tierkauf von einer gebrauchten Sache auszugehen ist. Die Rechtsprechung tendiert dazu, jedenfalls Jungtiere nicht als „gebraucht“ zu qualifizieren (vgl. für den Kauf von Hundewelpen LG Aschaffenburg Urteil v. 14.12.1989 – S 210/89, NJW 1990, 915). Ebenso spricht gegen eine Einordnung als gebrauchte Sache, wenn das Tier bis zum Verkauf noch nicht verwendet worden ist, im Falle eines Pferdes also keine Nutzung als Reit- oder Zuchttier stattgefunden hat (BAG Urteil v. 15.11.2006 – VIII ZR 3/06, NJW 2007, 674). Begründet wird diese Auffassung damit, dass das Tier bis zu diesem Zeitpunkt nur seinem allgemeinen Lebensrisiko ausgesetzt worden ist, nicht hingegen dem spezifischen Gebrauchsrisiko (BAG Urteil v. 3.7.1985 – VIII ZR 152/84, NJW-RR 1986, 52). Teile der Literatur widersprechen bereits der Möglichkeit einer Abgrenzung, da das Mangelrisiko für den Verkäufer generell nicht beherrschbar sei (BeckOK/Faust, BGB, 46. Ed. Stand 1.5.2018, § 474 Rn. 27; Reuter, ZGS 2005, 88 (90f.). Diese Ansicht ist allerdings nur schwerlich mit der Gesetzesbegründung vereinbar, in der die Unterscheidung zwischen neu und alt auch für Fälle des Tierkaufs explizit angesprochen wird (BT-Drucks. 14/6040, S. 245).
2. Die Lösung des OLG Schleswig-Holstein
Das OLG schließt sich im Ausgangspunt der Judikatur des BGH an, wonach auch bei Tieren zwischen „neu“ und „alt“ zu unterscheiden ist. Ob das Pferd zum Zeitpunkt des Verkaufs die anatomischen und physischen Voraussetzungen für eine Verwendung als Reitpferd aufweist, sei unerheblich. Vielmehr sei entscheidend, ob das Pferd bei Gesamtbetrachtung über einen längeren Zeitraum dergestalt äußeren Einwirkungen bzw. Umwelteinflüssen ausgesetzt war, dass das altersbedingte Mängelrisiko zum Verkaufszeitpunkt derart gestiegen ist, dass das Tier nicht mehr als „neu“ angesehen werden kann. Für einen zum Zeitpunkt seiner Versteigerung zweieinhalb Jahre alten Hengst sei dieses Sachmangelrisiko bereits so hoch, dass das Pferd eine „gebrauchte Sache“ i.S.v. §§ 474, 476 BGB darstelle. Wirklich aufschlussreich ist der Definitionsversuch des Gerichts freilich nicht. Konkrete Anhaltspunkte für die generelle Bestimmung des „Sachmängelrisikos“ bei Tieren liefert das OLG nicht. Verkürzt kann der Ansatz des Gerichts so gelesen werden: „Eine Sache ist als gebraucht anzusehen, wenn das Risiko eines Sachmangels so hoch ist, dass sie nicht mehr als neu angesehen werden kann.“ Der Abgrenzungsversuch ist zum einen zirkulär, zum anderen liefert er keine stichhaltigen Merkmale für die Unterscheidung. Zutreffend ist jedoch, dass es letztlich einer wertenden Gesamtbetrachtung des Zustands des Tieres bedarf. Dabei kommt – unter Berücksichtigung der vereinbarten oder vorausgesetzten Verwendung – insbesondere den biologischen Merkmalen des Tieres Bedeutung zu. Für den Kauf eines Pferdes sind regelmäßig Umstände wie etwa Eintritt der Geschlechtsreife, bisherige Maßnahmen zur Dressur, Art der Haltung (Stallhaltung/Weidehaltung), Alter bei Gefahrübergang etc. zu berücksichtigen.
III. Kurze Summa
Auch beim Kauf von Tieren ist zwischen „neu“ und „gebraucht“ im Sinne der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf zu differenzieren. Tiere sind weder kategorisch als gebrauchte Sachen einzuordnen, noch finden sich in den §§ 474 ff. BGB spezielle Sonderschriften für den Kauf von Tieren. Die Abgrenzung bedarf dabei einer wertenden Gesamtbetrachtung des biologischen Zustands des Tieres – feste, allgemeingültige Abgrenzungsmerkmale gibt es nicht. „Gebraucht“ ist ein Tier grundsätzlich dann, wenn das Risiko eines Mangels altersbedingt erhöht ist. Das Alter des Tieres bei Gefahrübergang kann dabei ein erstes Indiz für die Einordnung darstellen. Jedenfalls ein zum Zeitpunkt des Kaufs zweieinhalb Jahre altes Pferd wird danach als gebrauchte Sache i.S.v. § 474 Abs. 2 S. 2 BGB einzuordnen sein.
Schlagwortarchiv für: Dressurpferd
Neben dem Gebrauchtwagenkauf ist der Kauf von (Dressur-)Pferden einer der absoluten Examensklassiker. Üblicherweise finden sich in der Klausur Problemstellungen zum Mangelbegriff, zur Vertragsauslegung sowie zur Beweislastverteilung. Zu diesen Punkten hat sich der BGH nunmehr mit Urteil vom 18.10.2017 – VIII ZR 32/16 erneut geäußert und seine bisherige Rechtsprechung zur Frage des Sachmangels bei Abweichen eines Tieres von der „physiologischen Idealnorm“ bestätigt. Die Entscheidung bietet Gelegenheit zur Wiederholung und Vertiefung des in Klausuren regelmäßig behandelten Systems der Sachmängelgewährleistung im Kaufrecht. Sie verdient deshalb eine genauere Betrachtung.
I. Der Sachverhalt
Die Parteien schlossen im Jahr 2010 einen mündlichen Kaufvertrag über einen damals 10 Jahre alten Hannoveraner Wallach zum Preis von 500.000 €. Der Käufer beabsichtigte, den Wallach als Dressurpferd bei Grand-Prix-Prüfungen einzusetzen. Der Verkäufer, ein selbständiger Reitlehrer und Pferdetrainer, hatte das Pferd zuvor für eigene Zwecke erworben und zum Dressurpferd ausgebildet. Nach zwei Proberitten und einer „großen Ankaufsuntersuchung“, in der sich keine erheblichen Befunde ergeben hatten, wurde das Pferd dem Käufer am 30.11.2010 übergeben. Am 15. Juni 2011 wurde dann jedoch im Rahmen einer tierärztlichen Untersuchung ein Röntgenbefund an einem Halswirbel des Pferdes festgestellt – der Gelenkfortsatz des vierten Halswirbels des Tieres war deutlich verändert. Das Pferd lahmt und hat Schmerzen, sodass es sich einer reiterlichen Einwirkung widersetzt. Ob die schwerwiegenden Rittigkeitsprobleme auf die durch den Röntgenbefund festgestellte Veränderung des Halswirbels zurückzuführen sind, ließ sich nicht feststellen. Der Käufer erklärt – nach vergeblicher Fristsetzung zur Nacherfüllung – den Rücktritt vom Kaufvertrag und begehrt dessen Rückabwicklung.
II. Rechtliche Würdigung des Bundesgerichtshofs
Der Käufer könnte einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 500.000 € aus §§ 437 Nr. 2, 434 Abs. 1, 323 Abs. 1 Alt. 2, 346 Abs. 1 BGB haben. Die zentrale Fragestellung ist insofern, ob bei Gefahrübergang ein Sachmangel vorgelegen hat:
Der BGH stellt zunächst Überlegungen zu einer etwaigen Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB an. Das Berufungsgericht entschied zuvor, dass es sich bei dem Röntgenbefund um einen Sachmangel i.S. der genannten Norm handele, und zwar unabhängig davon, ob die klinischen Erscheinungen des Pferdes auf den Befund kausal zurückgeführt werden können. Dafür wäre allerdings das Vorhandensein einer – ausdrücklichen oder konkludenten – Beschaffenheitsvereinbarung notwendig, der zufolge das Pferd einen Röntgenbefund im Bereich des Facettengelenks nicht haben dürfte. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH setzt eine Beschaffenheitsvereinbarung voraus, dass der Verkäufer in vertragsbindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen (hierzu bereits BGH Urteil v. 4.6.1997 – VIII ZR 243/96). Eine solche Vereinbarung kann auch stillschweigend getroffen werden – der BGH stellt hier jedoch strenge Anforderungen, sodass eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht im Zweifel, sondern nur bei eindeutigen Fällen in Betracht kommt (so bereits BGH Urteil v. 15.6.2016 – VIII ZR 134/15 und 29.6.2016 – VIII ZR 191/15). Da auch hinsichtlich einer stillschweigenden Vereinbarung keine Anhaltspunkte für einen darauf gerichteten Willen in irgendeiner Form vorlagen, verneinte das Gericht im Ergebnis den Abschluss einer Beschaffenheitsvereinbarung über den streitgegenständlichen Röntgenbefund am Halswirbel des Tieres.
Fraglich ist jedoch, ob ein Mangel i.S.v. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BGB vorliegt. Zentraler Problempunkt ist insofern, dass der Hannoveraner Wallach ein hochklassiges Dressurpferd ist, das aufgrund der Veränderung des Halswirbels nicht mehr der „Idealform“ entspricht. Der BGH setzt diesbezüglich seine bisherige Rechtsprechung zu Mängeln bei Pferden fort: Die Eignung für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd ist nicht bereits dadurch beeinträchtigt, dass aufgrund von Abweichungen in der physiologischen Norm eine (lediglich) geringere Wahrscheinlichkeit für die Entwicklung künftiger klinischer Symptome besteht. Dem BGH zufolge gehört es nicht zur üblichen Beschaffenheit eines Tieres, „dass es in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen „Idealnorm“ entspricht“.
Dieser Wertung ist umfassend beizupflichten: Tiere unterliegen als Lebewesen einer ständigen biologischen Entwicklung, sodass es bereits äußerst schwer sein dürfte, einen Maßstab für eine derartige „Idealphysiologie“ zu bilden. Darüber hinaus handelt es sich beim Kauf eines Tieres nicht um ein industrielle hergestelltes Produkt, bei dem weitaus höhere Anforderungen an die physische und maschinelle Beschaffenheit gestellt werden können. Die individuellen Anlagen eines Tieres sind also im Rahmen der Bestimmung des Mangelbegriffs umfassend zu berücksichtigen. Das Gericht entschied in diesem Zusammenhang auch noch, dass es auf die Häufigkeit bzw. Üblichkeit der morphologischen Veränderung nicht ankomme. Dies gelte sogar für erstmalig auftretende physiologische Abweichungen von der „Idealform“.
Da weder eine Beschaffenheitsvereinbarung über das Ausbleiben eines Röntgenbefunds am Halswirbel vorliegt, noch die Abweichung von der physiologischen Idealnorm einen eigenständigen Mangel zu begründen vermag, verbleibt die Frage, ob die „Rittigkeitsprobleme“ bereits bei Gefahrübergang vorhanden waren. Fest steht zwar, dass die Änderung des Halswirbels zu diesem Zeitpunkt schon bestand, jedoch ist nicht feststellbar, ob Lahmheit, Schmerzen und Widersetzlichkeit des Pferdes hierauf zurückzuführen sind. Fraglich ist demzufolge, ob dem Käufer die Vermutungswirkung des § 476 BGB zu Gute kommt. Problematisch und in der Klausur zu diskutieren wäre hier die Reichweite der Vermutungswirkung – Stichwort „Grundmangel“. Dafür müsste allerdings zunächst ein Verbrauchsgüterkauf nach § 474 Abs. 1 BGB vorliegen, der Verkäufer mithin als Unternehmer i.S.v. § 14 Abs. 1 BGB gehandelt haben. Mit Blick auf die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Kaufs kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Verkäufer nicht in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt hat. Zwar kann auch der erstmalige Abschluss eines Vertrags auf zukünftiges unternehmerisches Handeln gerichtet sein (vgl. zur Unternehmereigenschaft bei Startup-Unternehmen BGH Beschluss v. 24.2.2005 – III ZB 36/04). Hierfür bedarf es jedoch entsprechender Anhaltspunkte, die im zu entscheidenden Fall nicht ersichtlich waren. Darüber hinaus wurde das Pferd zuvor vom Verkäufer zu eigenen Zwecken ausgebildet und trainiert, sodass eine private Nutzung bestand. Da es auch keine Vermutung dafür, dass von Unternehmern getätigte Rechtsgeschäfte im Zweifel dem geschäftlichen bzw. beruflichen Bereich zuzuordnen sind, besteht, handelte der Verkäufer im Ergebnis nicht als Unternehmer i.S.v. § 14 Abs. 1 BGB. Mangels Verbrauchsgüterkaufs kommt dem Käufer also die Vermutungsregelung aus § 476 BGB nicht zu Gute, sodass auch die diversen „Rittigkeitsprobleme“ keinen bei Gefahrübergang nachweisbar bestandenen Mangel begründen. Summa summarum fehlt es also an einem Sachmangel i.S.v. § 434 BGB. Einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 500.000 € aus §§ 437 Nr. 2, 434 Abs. 1, 323 Abs. 1 Alt. 2, 346 Abs. 1 BGB hat der Käufer nicht.
III. Fazit
Die Entscheidung des BGH setzt die bisherige Rechtsprechung zum Mangelbegriff bei Tieren konsequent fort. Auch bei hochpreisigen Dressurpferden kann der Käufer grundsätzlich keine Beschaffenheit erwarten, die der – wie auch immer zu bestimmenden – Idealphysiologie entspricht. In der Klausur muss vor allem zwischen den verschiedenen Bezugspunkten für die Bestimmung eines etwaigen Mangels unterschieden werden. Hier ist eine präzise Differenzierung notwendig. Im Ergebnis handelt es sich um einen Fall, der sich für die juristische Staatsprüfung sehr gut eignet – der Pferdekauf bleibt ein echter „Dauerbrenner“.