Ein für die mündlichen Prüfung im Examen sehr geeigneter Fall im Arbeitsrecht spielt sich momentan bei der TSG Hoffenheim ab. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Fußballprofis Eren Derdiyok kann Anlass dazu sein, sich in seiner Examensvorbereitung mit dem arbeitsrechtlichen Beschäftigungsanspruch auseinanderzusetzen.
Der Fußballprofi Eren Derdiyok wurde von der TSG Hoffenheim verpflichtet und, nach für den Trainer nicht zufrieden stellenden Leistungen, vom Training der Profimannschaft ausgeschlossen und in eine sog. „Trainingsgruppe 2“ verschoben, s. hier. Dort trainieren ebenfalls fünf andere ausgebootete Profispieler und einige Amateure. Eren Derdiyok macht jetzt im einstweiligen Rechtsschutz geltend, dass das Niveau dieser „Traininsgruppe 2“ nicht dem des Profikaders entspricht und er somit nicht angemessen beschäftigt sei.
I. Der Beschäftigungsanspruch
Zunächst muss die richtige Anspruchsgrundlage gefunden werden. Das BAG leitet eine allg. Beschäftigungspflicht aus dem Persönlichkeitsrecht des AN ab (BAG v. 10.11.1955 – 2 AZR 591/54, BAGE 2, 221). Der Anspruch beruht nach Auffassung des BAG unmittelbar auf der sich aus § 242 BGB unter Berücksichtigung der verfassungsrechtl. Wertentsch. der Art. 2 und 1 GG über den Persönlichkeitsschutz für den AG ergebenden arbeitsvertragl. Förderungspflicht der Beschäftigungsinteressen des AN. Der Beschäftigungsanspruch muss jedoch dann zurücktreten, wenn überwiegende schutzwerte Interessen des AG entgegenstehen. Dies können nach der Rspr. des GS im Einzelnen sein: Wegfall der Vertrauensgrundlage, fehlender Einsatzmöglichkeit, Gefahr des Geheimnisverrats, unzumutbare wirtschaftl. Belastung sowie alle Gründe, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen würden (ErfK/Preis, 13. Aufl. 2013, § 611 Rn. 563)
Das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers erfordert also eine dem Arbeitsvertrag entsprechende Beschäftigung. Als Fußballprofi fällt hierunter auf jeden Fall ein ordnungsgemäßes Training mit Vollprofis der ersten oder zweiten Mannschaft. Insbesondere wird man bloße Kraft- und Ausdauerübungen als nicht ausreichend erachten können; das Fußballspiel erfordert auch taktisches und mannschaftsspezifisches Training. Vorliegend ist fraglich, ob die „Trainingsgruppe 2“ diesen Anforderungen genügt. Eren Derdiyok macht geltend, dass ein ordnungsgemäßer Trainingsbetrieb in diesem Sinne nicht gewährleistet sei. Dagegen könnte zunächst angeführt werden, dass immerhin bis zu 12 Profifußballspieler mittrainieren und somit ein gewisses fußballerisches Niveau gehalten wird. Allerdings sind es eben höchstens 12 Teilnehmer. Dies erlaubt kein geordnetes mannschaftstaktisches Training. Mangels Teilnahme an Wettbewerben ist die „Trainingsgruppe 2“ hierauf auch gar nicht ausgelegt. Auch ein angesetztes Testspiel gegen einen Kreisligisten ändert hieran nichts: Für dieses soll die „Trainingsgruppe 2“ mit Amateurspielern aufgefüllt werden. Da diese aber nie mit den aussortierten Profis zusammentrainiert haben, erschließt sich der Trainingseffekt nicht. Vielmehr werden die aussortierten Profis zwangsläufig mangels Eingliederung in eine Fußballmannschaft an fußballerischem Können verlieren. Hiervor soll die Beschäftigungspflicht aber gerade schützen. Es scheint vielmehr eine bloße Beschäftigungstherapie vorzuliegen, die den Profis deutlich machen soll, dass sie keine Zukunft mehr beim Verein haben.
Dies genügt dann aber nicht mehr den Anforderungen an die Beschäftigungspflicht der TSG Hoffenheim gegenüber ihrem Spieler.
Dies könnte aber ausnahmsweise zulässig sein, wenn ein Fall der Durchbrechung der Beschäftigungspflicht vorliegt. Aufgrund der Herleitung aus Art. 2 Abs 1 und Art. 1 GG (Allgemeines Persönlichkeitsrecht) und Verortung bei § 242 BGB ist eine Abwägung mit den geschützten Interessen des Arbeitgebers vorzunehmen. Diese können ausnahmsweise überwiegen, z.B. in Fällen von Gefahren für den Arbeitgeber bei Fortbeschäftigung. Vorliegend könnte ein Fall der fehlenden Einsatzmöglichkeit vorliegen. Offensichtlich besteht bei der TSG Hoffenheim kein Bedarf für den Stürmer Eren Derdiyok. Dies alleine kann aber nicht genügen, es geht schließlich um die Teilnahme am Trainingsbetrieb und nicht am Spielbetrieb. Dass hier keine Möglichkeit besteht Eren Derdiyok ins Training der Profis einzubeziehen, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist es üblich, dass auch aussortierte Spieler (d.h. solche auf die der Trainer künftig im Spielbetrieb verzichten möchte) am Training der Profis teilnehmen dürfen. Somit liegt auch kein Ausnahmefall der Durchbrechung der Beschäftigungspflicht vor.
Eren Derdiyok hat einen Anspruch auf Teilnahme am Trainingsbetrieb der Profis der TSG Hoffenheim aus § 611 BGB iVm § 242 BGB iVm. Art. 2 Abs. 1, 1 GG (APR).
II. Gerichtliche Geltendmachung
Derdiyok hat hier den Weg der einstweiligen Verfügung gewählt, § 62 Abs. 2 ArbGG iVm. § 940 ZPO (Regelungsverfügung). Zuständig ist das ArbG der Hauptsache, § 62 Abs. 2 ArbGG iVm. § 943 ZPO. Der Verfügungsanspruch liegt vor, s. I. Als Verfügungsgrund genügt das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht hergeleitete besondere Beschäftigungsinteresse, das ohne die einstweilige Verfügung vereitelt würde. Sowohl Verfügungsgrund als auch Verfügungsanspruch sind ausreichend glaubhaft gemacht, § 62 Abs. 2 ArbGG iVm. § 920 Abs. 2 ZPO, § 294 ZPO. Das ArbG wird somit eine einstweilige Verfügung auf Teilnahme am Trainingsbetrieb der Profis erlassen.
III. Fazit
Der Fall kann als Einführung in das Recht der Beschäftigungspflicht als auch zur Vertiefung des Rechtes des einstweiligen Rechtsschutzes dienen. Hierzu ist er insbesondere in einer mündlichen Prüfung geeignet. Ein sportinteressierter, arbeitsrechtlicher Prüfer könnte auf ihn zu sprechen kommen.