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Schlagwortarchiv für: bdsg

Redaktion

Frage des Arbeitgebers nach Vorstrafen

Arbeitsrecht, Lerntipps, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Startseite, Zivilrecht

Wir freuen uns, einen Beitrag von Prof. Dr. Gregor Thüsing, LL.M. (Harvard) zu einer aktuellen Entscheidung des ArbG Bonn veröffentlichen zu können. Der Autor ist Direktor des Instituts für Arbeitsrecht und Recht der sozialen Sicherheit in Bonn.
 
Das Fragerecht des Arbeitgebers bei Einstellung des Arbeitnehmers gehört zu den Klassikern auch im Examen. Fragen, die unzulässig sind, darf der Bewerber falsch beantworten. Es besteht das Recht zur Lüge.
Doch welche Fragen darf der Bewerber falsch beantworten? Eine solche Frage ist eine Datenerhebung, und die unterliegt der DS-GVO/dem BDSG. Entscheidend ist § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG:

„Personenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung oder zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz oder einem Tarifvertrag, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung (Kollektivvereinbarung) ergebenden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten erforderlich ist.“

Es kommt also auf die Erforderlichkeit an. Daher kann nur nach für das Arbeitsverhältnis relevanten Vorstrafen gefragt werden. Ein LKW-Fahrer kann nach Straßenverkehrsdelikten und ein Bankmitarbeiter nach Vermögensdelikten gefragt werden. Aber bei der schlichten Frage: „Sind Sie vorbestraft?“ müssten sie auch Bigamie und Freisetzung ionisierter Strahlung offenbaren – beides strafbar, für ihre Tätigkeit aber herzlich uninteressant. Bei Ermittlungsverfahren ist man noch strenger. Hier gilt die Unschuldsvermutung und Fragen zumindest nach eingestellten Ermittlungsverfahren müssen grds. nicht beantwortet werde, bei laufenden Ermittlungsverfahren gibt die die Rechtsprechung tendenziell etwas mehr Spielraum, obwohl ja auch hier die Unschuldsvermutung gilt. Was aber ist, wenn die Frage zu weit gestellt wurde (also generell nach Vorstrafen), aber durchaus relevante Vorstrafen vorliegen, die weite Frage also unzulässig, eine spezifischere Frage also zulässig gewesen wäre? Muss dann der Bewerber die relevanten Vorstrafen und Ermittlungsverfahren offenbaren?
Das ArbG Bonn hat diese Frage nun beantwortet: Ein Arbeitgeber darf von einem Stellenbewerber keine allgemeine Auskunft über Vorstrafen und Ermittlungsverfahren verlangen. Vielmehr dürfe der Arbeitgeber dazu nur dann Informationen einholen, wenn sie für den zu besetzenden Arbeitsplatz relevant sein könnten (Urt. v. 20.5.2020 – AZ: 5 Ca 83/20).
Was war geschehen? Der Kläger hatte eine Ausbildung als Fachkraft für Lagerlogistik begonnen. Bei dieser Tätigkeit hatte er auch Zugriff auf hochwertige Vermögensgüter der Beklagten. Im Rahmen des Einstellungsverfahrens hatte der Kläger auf einem sogenannten Personalblatt bei der Frage nach «Gerichtlichen Verurteilungen/schwebenden Verfahren» die Antwort «Nein» angekreuzt. Tatsächlich wusste er zu dem Zeitpunkt jedoch, dass ihm ein Strafprozess wegen Raubes bevorstand.
Etwa ein Jahr nach seiner Einstellung teilte der Kläger seinem Vorgesetzten mit, dass er eine Haftstrafe antreten müsse und eine Erklärung benötige, dass er seine Ausbildung während seines Freigangs fortführen könne.
Daraufhin wollte der Arbeitgeber den Ausbildungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Das Gericht sah das anders: Die von der Beklagten unspezifisch gestellte Frage nach Ermittlungsverfahren jeder Art sei bei einer Bewerbung um eine Ausbildungsstelle als Fachkraft für Lagerlogistik zu weitgehend und damit unzulässig, entschied das Gericht. Nicht jede denkbare Straftat begründe Zweifel an der Eignung des Klägers für diese Ausbildung. Der Bewerber durfte daher lügen.
Mal sehen, wie es weitergeht. Das Datenschutzrecht gibt die Antwort nicht unmittelbar vor. Aber es leuchtet ein: Ein Arbeitgeber kann die Frage nicht einfach möglichst weit stellen, und damit versuchen, „sanktionslos“ zu viele Informationen abzugreifen. Einzelheiten zum Fragerecht des Arbeitgebers Henssler/Willemsen/Kalb-Thüsing, § 123 BGB Rnr. 18 ff. oder – kompakt zusammengefasst BAG, Urt. v. 20.3.2014 – 2 AZR 1071/12.
 

02.06.2020/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2020-06-02 08:35:402020-06-02 08:35:40Frage des Arbeitgebers nach Vorstrafen
Dr. Sebastian Rombey

Basics zur Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)

Schon gelesen?, Startseite, Tagesgeschehen

Ab dem heutigen Tag (25.05.2018) gilt auf europäischer Ebene die Datenschutz-Grundverordnung, Art. 99 II DS-GVO. Damit erfährt das Datenschutzrecht eine grundlegende Änderung, auch wenn die DS-GVO auf altbewährten Grundsätzen aufbaut und nur an wenigen Stellen wirklich neue Instrumente zum Schutz personenbezogener Daten bereithält. Die wichtigsten Basics zur Datenschutzreform, die zur juristischen Allgemeinbildung zählen, zeigt der folgende Beitrag auf:
I. Ablösung der Datenschutz-RL sowie mitgliedstaatlicher Abweichungen
Die DS-GVO löst die bisherige Datenschutz-RL 95/46/EG, die eine Vollharmonisierung des europäischen Datenschutzniveaus intendierte, aber nicht vollends erreichte, ab. Da die DS-GVO nach Art. 288 II AEUV unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten entfaltet – anders als die Datenschutz-RL, bei der nach Art. 288 III AEUV ein zweistufiges Umsetzungsverfahren notwendig war – trägt sie in höherem Maße zur Vereinheitlichung des Datenschutzrechts bei. Zugleich werden auf diese Weise bislang bestehende mitgliedstaatliche Umsetzungsgesetze (in Deutschland das alte Bundesdatenschutzgesetz) abgeschafft. Denn im Anwendungsbereich einer europäischen Verordnung sind mitgliedstaatliche Abweichungen grds. nicht zulässig.
II. Begriff der „Grundverordnung“
Nun mag sich allerdings der geneigte Leser die Frage stellen, was sich hinter dem Begriff einer Grundverordnung versteckt. Da Art. 288 AEUV hier keinerlei Anhaltspunkte bietet, sprach schon so mancher von einer Art europäischem Sekundärrecht sui generis. Da insoweit allein schon wegen des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung Bedenken gegen ein solches Sekundärrecht eigener Art bestehen sollten, setzte sich die Erkenntnis durch, dass es sich zwar um eine Verordnung handelt, der europäische Verordnungsgeber aber Öffnungsklauseln für bestimmte Bereiche eingefügt hat, die mitgliedstaatliche Abweichungen ermöglichen.
Derartige Bereichsausnahmen sind etwa

  • für den öffentlichen Sektor in Art. 23 DS-GVO (Pabst in Heidelberger Kommentar DS-GVO/BDSG, 2018, Art. 23 DS-GVO Rn. 3),
  • für das Medienrecht in Art. 85 DS-GVO (Frey in Heidelberger Kommentar DS-GVO/BDSG, 2018, Art. 85 DS-GVO Rn. 2),
  • für den Beschäftigungskontext in Art. 88 DS-GVO (dazu Thüsing/Traut in Heidelberger Kommentar DS-GVO/BDSG, 2018, Art. 88 DS-GVO Rn. 6) und
  • für die Datenschutzvorschriften der Kirchen in Art. 91 DS-GVO (dazu Thüsing/Rombey in Heidelberger Kommentar DS-GVO/BDSG, 2018, Art. 91 DS-GVO Rn. 8) zu finden.

Ob angesichts dieser bestehenden Öffnungsklauseln eine wirkliche Vollharmonisierung erreicht werden kann, bleibt indes abzuwarten.
III. Zweck
Die DS-GVO bezweckt neben der erwähnten Vollharmonisierung ausweislich des Art. 1 DS-GVO sowohl den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, der Grundrechte und Grundfreiheiten als auch den freien Fluss personenbezogener Daten in der EU. Das mag auf den ersten Blick wie ein Widerspruch in sich klingen, erklärt sich aber dadurch, dass der Verordnungsgeber klarstellen wollte, dass die DS-GVO kein Totalverbot der Verarbeitung personenbezogener Daten enthält, sondern allein einen angemessenen Ausgleich dieser gegensätzlichen Positionen anstrebt (dazu Plath in Plath, DS-GVO/BDSG, 2. Aufl. 2016, Art. 1 DS-GVO Rn. 6).
IV. Inhalt der DS-GVO
Inhaltlich hebt die DS-GVO die Rechte der von der Verarbeitung personenbezogener Daten Betroffenen im Vergleich zur vorherigen Rechtslage an, zudem werden die Aufsichtsbehörden gestärkt und nicht zuletzt effektivere Sanktionsmaßnahmen geschaffen, die sich auf bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes des gegen die DS-GVO verstoßenden Unternehmens oder bis zu 20 Mio. Euro belaufen können.
Dennoch gilt das bewährte Prinzip fort, wonach jede Verarbeitung personenbezogener Daten der Rechtfertigung bedarf und einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt unterliegt, das sich aus einer Zusammenschau der Art. 5 und Art. 6 DS-GVO ergibt. Liegt kein Erlaubnistatbestand vor, bleibt sie verboten.
Wichtige Erlaubnistatbestände listet insbesondere Art. 6 I 1 DS-GVO auf. Dabei sind allerdings viele Begriffe auslegungsbedürftig. Ebenso stellt die jederzeit widerrufbare Einwilligung die Praxis vor Herausforderungen.
„Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.“
Soweit es um besondere Kategorien äußerst sensibler Daten geht (etwa Gesundheitsdaten), greifen spezielle Regelungen (auch solche des Bundesdatenschutzgesetzes).
V. Kontrollverlust des BVerfG in Teilbereichen

Nach der wegweisenden Entscheidung des BVerfG im sog. Volkszählungsurteil, wonach jeder selbst das Recht hat, „über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen“ (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 – 1 BvR 209/83 u.a., BVerfGE 65, 1, 43), hat sich das informationelle Selbstbestimmungsrecht fest im deutschen Grundrechtskanon etabliert. Soweit es allerdings allein um Regelungen der DS-GVO geht und nicht etwa um das ebenfalls ab dem heutigen Tag geltende neue Bundesdatenschutzgesetz, ist künftig der EuGH zuständig, auch wenn zugegebenermaßen die Aufsichtsbehörden primär über die Einhaltung der Datenschutzvorschriften wachen und auch vor deutschen Gerichten verhandeln können.
VI. Auflistung wichtiger Betroffenenrechte
Die – wie angesprochen gestärkten – Betroffenenrechte lassen sich wie folgt systematisieren:

  • Besonders wichtig: Der Betroffene hat ein Recht auf Auskunft, vor allem was die über ihn gespeicherten Daten und die entsprechenden Verarbeitungszwecke betrifft (Art. 15 DS-GVO). Dadurch wird die DS-GVO allerdings auch ein gutes Stück weit bürokratischer.
  • Der Betroffene hat ein Recht auf Berichtigung, was unrichtige oder unvollständige Daten anbelangt (Art. 16 DS-GVO).
  • Der Betroffene hat ein Recht auf Löschung, soweit seine personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitetet wurden oder ihre Speicherung nicht mehr erforderlich ist (Art. 17 DS-GVO).
  • Der Betroffene kann Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 21 DS-GVO).

VII. Eine wirkliche Innovation
Eine wirkliche Neuerung enthält Art. 20 DS-GVO. Danach besteht ein Recht auf Datenportabilität. Demgemäß sollen Betroffene das Recht haben, ihre bei einem Verantwortlichen gespeicherten Daten auf einen anderen übertragen zu lassen. Dies soll u.a. den Wettbewerb unter den Verantwortlichen stärken und es den Betroffenen ermöglichen, den Verantwortlichen leichter zu wechseln. Zugeschnitten ist die Vorschrift ersichtlich auf Internetanbieter, insbesondere auf Social Media Plattformen. Ein Wechsel, etwa von Facebook zu Instagram oder Twitter, ist nun also unter Mitnahme der Daten einfacher möglich. Zugleich wird der ökonomisch genutzte Lock-In-Effekt, der Wechselhindernisse zu einem anderen Anbieter beschreibt, abgeschwächt.

25.05.2018/2 Kommentare/von Dr. Sebastian Rombey
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Sebastian Rombey https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Sebastian Rombey2018-05-25 08:30:592018-05-25 08:30:59Basics zur Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)
Gastautor

Jur:next Urteil: „Unfreiwillige Werbung für den Arbeitgeber nach Ende des Arbeitsverhältnisses“

Arbeitsrecht, Lerntipps, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, Zivilrecht

Der nachfolgende Beitrag stammt aus unserer gemeinsamen Kooperation mit jur:next und befasst sich mit einem examensrelevanten Urteil des BAG, welches über das Vorliegen von Ansprüchen auf Unterlassung und Schmerzensgeld in einer arbeitsrechtlichen Fallgestaltung zu entscheiden hatte.
BAG Urteil vom 19.02.2015 – 8 AZR 1011/13
Videoaufnahme eines Arbeitnehmers in Werbefilm des Arbeitgebers, Unterlassungsanspruch und Widerruf der Einwilligung nach § 22 KUG
Entscheidungsname: Unfreiwillige Werbung für den Arbeitgeber nach Ende des Arbeitsverhältnisses
Fundstelle: Entscheidungsdatenbank des BAG (http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi- bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&sid=9ee988b47de1f04c8beab428bb a65ad1&nr=18052&pos=0&anz=1)
Problemaufriss
Kernfrage des hier besprochenen BAG-Urteils ist, ob und wann ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nach Ende des Arbeitsverhältnisses verlangen kann, dass dieser z.B. Videos mit Aufnahmen des Arbeitnehmers nicht mehr verwendet.
Anspruchsgrundlage für einen Unterlassungsanspruch ist §§ 1004 I 2, 823 I, II BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG und Art. 1 I, 2 I GG. Das BAG legt in seinem Urteil lehrbuchhaft das abgestufte Schutzkonzept der §§ 22,23 KUG dar und stellt das Verhältnis von KUG und BDSG dar.
Ferner klärt das BAG die sehr relevante Frage, ob eine Einwilligung des Arbeitnehmers der Schriftform bedarf (i.E. ja) und unter welchen Voraussetzungen die Einwilligung widerrufen werden kann (nämlich nur mit substantiiertem Grund).
Gem. § 241 Abs. 2 BGB sind die Interessen des Arbeitgebers, nämlich das Veröffentlichungsinteresse und das wirtschaftliche Interesse an der Nutzung des erstellten Videomaterials, sowie die Interessen des Arbeitnehmers, nämlich das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, in Einklang zu bringen.
Sachverhalt
Die Parteien streiten um die Unterlassung der weiteren Veröffentlichung eines Videos zu Werbezwecken im Internet sowie um die Zahlung eines vom Kläger beanspruchten Schmerzensgeldes.
Die Beklagte betreibt ein Unternehmen für Kälte- und Klimatechnik. Mit Arbeitsvertrag vom 10. Januar 2007 trat der Kläger am 15. Januar 2007 als Monteur in ihre Dienste. Am 30. Oktober 2008 erklärte der Kläger – wie 25 weitere Arbeitnehmer der Beklagten – durch Unterschrift auf einer Namensliste, dass Filmaufnahmen von seiner Person zur freien Nutzung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Beklagten „verwendet und ausgestrahlt werden dürfen“. Auf dieser Grundlage ließ die Beklagte 2008 einen Werbefilm fertigen, in welchem ihr Unternehmen dargestellt wurde. Der Kläger ist in zwei kurzen Sequenzen von jeweils zwei bis drei Sekunden zu sehen, nämlich einmal an einem Schaltschrank stehend und zum anderen auf einem Stuhl sitzend. In der Folgezeit konnte das Video im Rahmen eines neuen Internetauftritts der Beklagten von ihrer Homepage aus angesteuert und eingesehen werden.
Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete am 15. September 2011. Mit Anwaltsschreiben vom 4. November 2011 ließ der Kläger den Widerruf seiner „möglicherweise“ erteilten Einwilligung zur Verwendung seiner Bilder erklären und die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 13. November 2011 auffordern, das Video von der Homepage zu entfernen. Ein vom Kläger eingeleitetes einstweiliges Verfügungsverfahren blieb in zwei Instanzen erfolglos. Die Beklagte hat am 26. Januar 2012 das Video von der Homepage genommen, sich jedoch vorbehalten, es in Zukunft erneut auf diesem Wege zu veröffentlichen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Anfertigung und Veröffentlichung der Videoaufnahme stelle die Erhebung personenbezogener Daten im Sinne des § 3 BDSG dar, zu der der Kläger nicht formwirksam im Sinne des § 4a BDSG seine Einwilligung erteilt habe. Die Formvorschriften des BDSG seien nicht eingehalten worden, sodass die Beklagte die Daten des Klägers von Anfang an nicht habe nutzen dürfen. Daraus resultiere sowohl der Unterlassungsanspruch des Klägers nach § 35 BDSG, als auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld aus den §§ 611, 242 BGB aufgrund der mehrjährigen Persönlichkeitsrechtsverletzung. Selbst wenn von einer wirksam erteilten Einwilligung auszugehen wäre, sei diese von vornherein auf die Zeit des Bestandes des Arbeitsverhältnisses begrenzt gewesen. Zudem ergebe sich der Unterlassungs- und Schmerzensgeldanspruch auch aus den §§ 823, 1004 BGB.
Der Kläger begehrt Unterlassung der weiteren Verbreitung des Videos sowie ein angemessenes Schmerzensgeld für die erfolgte Verletzung des Persönlichkeitsrechts.
Zur Begründung ihres Antrags auf Klageabweisung hat die Beklagte die Auffassung vertreten, der Sachverhalt sei nach dem – spezielleren – § 22 KUG zu beurteilen. Die danach an eine wirksame Einwilligung zu stellenden Anforderungen seien erfüllt. Die Einwilligung sei zeitlich unbefristet, jedenfalls aber nicht befristet auf das Ende des Arbeitsverhältnisses vom Kläger erteilt worden. Gründe für einen Widerruf dieser Einwilligung habe der Kläger nicht vorgetragen. Zudem liege ein individueller Bezug zur Person und zur Persönlichkeit des Klägers bei beiden fraglichen Videoszenen nicht vor. In Ermangelung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung, komme ein Schmerzensgeldanspruch des Klägers nicht in Betracht.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg. Mit der vom Senat durch Beschluss vom 12. Dezember 2013 zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Das BAG hat die Revision des Klägers zurück gewiesen.
Entscheidung des Gerichts

Das Gericht weist die zulässige Revision als unbegründet zurück. Die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung hat der Kläger wirksam erteilt. Die Einwilligung war nicht auf den Bestand des Arbeitsvertrages befristet. Einen Grund für den nun erklärten Widerruf hat der Kläger nicht dargelegt. Es besteht daher kein Anspruch auf Unterlassung oder Schmerzensgeld.
1. Anspruch auf Unterlassung aus §§ 1004 I 2, 823 I, II BGB, §§ 22,23 KUG und Art. 1I, 2 I GG
a) Einwilligung erforderlich nach § 22 KUG
Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen. Das Persönlichkeitsrecht kann nur dann tangiert sein, wenn die abgebildete Person überhaupt erkennbar und individualisierbar ist. „Bildnisse“ einer Person dürfen nur mit deren Einwilligung verbreitet werden, § 22 S. 1 KUG. Eine Ausnahme besteht nach § 23 I Nr. 1 KUG nur bei Personen der Zeitgeschichte. Dies war jedoch im vorliegenden Sachverhalt nicht relevant.
Das BDSG ist gem. § 1 III 1 BDSG subsidiär. Andere Bundesvorschriften wie das KUG gehen hier vor. Hier geht es um die Veröffentlichung von Videoaufnahmen. Auch bewegte Aufnahmen können „Bildnisse“ im Sinne des KUG sein. Um die Erhebung personenbezogener Daten wie im BDSG geregelt geht es gerade nicht.
Da der Kläger in dem Video eindeutig erkennbar und individualisierbar ist, ist § 22 KUG einschlägig. Die „Bildnisse“ des Klägers dürfen daher nur mit seiner Einwilligung verbreitet oder benutzt werden.

b) Wirksamkeit der Einwilligung
Einwilligung ist die vorherige Zustimmung gem. § 183 Satz 1 BGB. Das KUG sieht keine Formerfordernisse vor. Dies stellt einen erkennbaren Widerspruch zu § 4a I 3 BDSG dar, der Schriftform verlangt. Zwar geht das KUG dem BDSG vor, jedoch ist das KUG verfassungskonform auszulegen. Dies ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des BVerfG, wonach die betroffenen Belange, nämlich Verwendungsinteresse des Arbeitgebers und Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung, abzuwägen sind und zu prüfen ist, ob eine Erlaubnis erforderlich ist und wenn ja in welcher Form.
Das BAG kommt infolge der Abwägung zu dem Ergebnis, dass die Einwilligung auch und gerade im Arbeitsverhältnis der Schriftform bedarf. Dies folgt aus der erheblichen Bedeutung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Ein Arbeitnehmer kann im Arbeitsverhältnis völlig frei entscheiden, wie sie ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ausüben wollen. Hier gilt kein Weisungsrecht des Arbeitgebers aus § 106 GewO.
Der Kläger als Arbeitnehmer hat im vorliegenden Fall schriftlich und anlassbezogen in die Verwertung der Videoaufnahmen eingewilligt.
c) Ende des Arbeitsverhältnisses irrelevant
Die wirksame Einwilligung ist nicht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erloschen. Die Einwilligung wurde unbefristet erteilt. Vorliegend dient das Video allein Illustrationszwecken von Betriebsabläufen. Das Video hat keinerlei individuellen Bezug zum Kläger. Daher hätte der Kläger ausdrücklich erklären müssen, dass seine Einwilligung trotzdem nur befristet gilt, das hat er aber nicht.
d) Kein wirksamer Widerruf der Einwilligung
Aus § 241 II BGB und der daraus folgenden Rücksichtnahmepflicht folgt, dass ein Widerruf nicht grundlos erfolgen kann. Es muss eine Abwägung beider Interessen stattfinden. Auf Arbeitgeberseite steht das wirtschaftliche Interesse, das Video kostendeckend zu Werbezwecken zu verwerten. Der Arbeitnehmer hat ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Wenn in dem Video mit der Person des ausscheidenden Arbeitnehmers bzw. seiner konkret ausgeübten Tätigkeit geworben wird, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass nach seinem Ausscheiden nicht mehr mit seiner Person geworben wird.

Wenn aber – wie hier – der Arbeitnehmer in einer allgemeinen Darstellung gezeigt wird, nicht hervorgehoben, namentlich genannt oder sonst wie individualisiert, so darf der Arbeitgeber das Video auch nach dem Ausscheiden weiter verwerten.
Allein das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis berechtigt nicht zum Widerruf der erteilten Einwilligung. Es bedarf eines darüber hinausgehenden Grundes für den Widerruf. Ein solcher ist hier nicht dargelegt.
2. Anspruch aus §§ 823 I, 253 II BGB, Art. 1 I, 2 I GG auf Schmerzensgeld
Ein Schmerzensgeldanspruch für eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung auf Ersatz des immateriellen Schadens besteht nicht.
Examensrelevanz
Die vorliegende Entscheidung des BAG ist m.E. sehr examensrelevant, da der Problemkreis KUG, allgemeines Persönlichkeitsrecht, Recht am eigenen Bild und daraus folgende Ansprüche auf Unterlassung und Schmerzensgeld Dauerbrenner im Staatsexamen sind. Diese klassische Problematik aus dem Zivilrecht taucht hier in einer arbeitsrechtlichen Fallgestaltung auf. Dies ist zuerst einmal untypisch und muss von den Bearbeitern auch erst einmal erkannt werden. Darüber hinaus sind Besonderheiten des Arbeitsrechts, z.B. die Rücksichtnahmepflichten aus § 241 II BGB, zu beachten.
Die Anspruchsgrundlagen auf Unterlassung und Schmerzensgeld sind nicht ganz leicht zu erkennen. Die hier besprochene Entscheidung prüft diese Ansprüche systematisch durch und wiederholt nebenbei die Rechtsprechung zum Thema KUG. Diese Thematik wird dadurch wieder sehr interessant für eine Examensklausur…

30.06.2015/0 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2015-06-30 12:30:562015-06-30 12:30:56Jur:next Urteil: „Unfreiwillige Werbung für den Arbeitgeber nach Ende des Arbeitsverhältnisses“
Dr. Deniz Nikolaus

Falschmeldung auf Facebook

Startseite, Tagesgeschehen

In den letzten zwei Tagen verbreitete sich eine Falschmeldung über die Pinnwände des sozialen Netzwerks Facebook. Nutzer teilten (englisch: share) auf ihrem Profil einen vermeintlichen Widerspruch gegen neue AGB von Facebook, welche angeblich die kommerzielle Nutzung der eigenen Daten vorsehen. Der Widerspruch lautet (verkürzt) wie folgt:

Aufgrund der neuen AGB in Facebook widerspreche ich hiermit der kommerziellen Nutzung meiner persönlichen Daten (Texte, Fotos, persönliche Bilder, persönliche Daten) gemäß BDSG. Das Copyright meiner Profilbilder liegt ausschließlich bei mir. Die kommerzielle Nutzung bedarf meiner schriftlichen Zustimmung!
Because of the new terms of Use on Facebook I disagree with this, the commercial use of my personal information (text, photos, personal images, personal data) according to BDSG. The copyright of my profile images belongs exclusively to me. The commercial use requires my written permission!

Dieser Widerspruch suggeriert, dass Facebook neue AGB eingeführt habe und nunmehr Nutzerdaten der kommerziellen Verwendung durch Facebook unterlägen. Jedoch besteht kein Grund zur Panik. Weder hat Facebook neue AGB beschlossen, noch werden Nutzerdaten und Eintragungen kommerziell genutzt.
Keine neuen AGB
Facebook hat in letzter Zeit keine Änderung seiner AGB vorgenommen. Die letzte Änderung wurde am 8. Juni 2012 durchgeführt. Hier hatten die Nutzer die Möglichkeit mit abzustimmen. Mit einer Beteiligung von nur 0,04 Prozent war das Ergebnis freilich ernüchternd. Aus diesem Grund hat Facebook jüngst angedeutet, ihre Nutzerrichtlinien hinsichtlich des Datenschutzrechtes insoweit zu ändert, als die Möglichkeit der Mitabstimmung der Nutzer in Zukunft abgeschafft werde (siehe hierzu: http://newsroom.fb.com/News/535/Proposed-Updates-to-our-Governing-Documents).
[Es sei kurz darauf hingewiesen, dass AGB, die bereits wirksam in einen Vertrag einbezogen wurden, grundsätzlich nachträglich geändert werden können. Die Änderungen müssen den Anforderungen des § 305 Abs 2 BGB genügen. Oftmals sind Änderungsvorbehalte in den AGB selbst vorgesehen. Liegt ein Änderungsvorbehalt vor, so kann das notwendige Einverständnis des Kunden mit der Geltung der geänderten AGB durch eine Erklärungsfiktion – welche den Anforderungen des § 308 Nr. 5 BGB entspricht – ersetzt werden.]
Urheberrechte bleiben bei den Nutzern
Das Urheberrecht für selbst erstellte Inhalte bleibt (weiterhin) ausschließlich beim Nutzer der Seite. In den Facebook-Nutzungsbedingungen (http://www.facebook.com/legal/terms) heißt es dazu: „Du bist Eigentümer aller Inhalte und Informationen, die du auf Facebook postest. Zudem kannst du mithilfe deiner Privatsphäre- und Anwendungseinstellungen kontrollieren, wie diese ausgetauscht werden.“ Der Nutzer selbst entscheidet also durch das Posting-Verhalten, wer die Fotos zu Gesicht bekommt. Allerdings sichert sich Facebook die Rechte an den hochgeladenen Bildern und Videos, um diese überall darstellen zu dürfen (z.B. auf dem PC, iPhone oder bei Freunden). Dieses Sicherungsrecht, sog. IP License, endet dann, wenn Fotos oder Videos gelöscht werden oder der Nutzer aus Facebook austritt, solange der Inhalt nicht von anderen Nutzern geteilt wird und diese ihn nicht gelöscht haben.
Ohne exklusive Urheberrechte darf Facebook die persönlichen Daten auch nicht an Werbekunden unentgeltlich oder entgeltlich weitergeben.
Widerspruch auf Pinnwand ohne rechtliche Wirkung
Zu klären bleibt noch die Frage, ob es rechtlich überhaupt möglich wäre, durch einen geposteten Text den AGB der Plattform zu widersprechen. In einem Artikel vom Gründer von allfacebook.de (deutschsprachiger Blog im Bereich Facebook Marketing & Werbung) wird hierzu unter http://allfacebook.de/beyond/scam/hoax-der-kommerziellen-nutzung-der-personlichen-daten-gemas-bdsg-widersprechen-ist-naturlich-quatsch/ ausgeführt:

Es ist irrwitzig zu glauben, dass das Posten einer solchen Meldung auch nur irgendeine Auswirkung darauf hat, was Facebook – oder andere – mit den eigenen Daten tun können. Nutzer können die Nutzungsbedingungen und andere Regeln auf Facebook nicht durch das Posten solcher Texte verändern.[…]
Auf Facebook gilt, was in deren AGB steht. Persönliche Änderungen daran sind nicht möglich: https://www.facebook.com/policies

Diese Aussage entspricht so nicht der vollen juristischen Wahrheit. Es wäre fatal, wenn Internetplattformen einseitig die AGB stellen und verändern könnten und die Nutzer diesen nicht widersprechen könnten. Wie oben ausgeführt, hat der Nutzer in der Regel ein Widerspruchsrecht bei nachträglichen Änderungen von AGB. Insbesondere bei Änderungen, wonach private Daten und Bilder veröffentlicht oder weitergegeben werden können, entspringt das Widerspruchsrecht dem grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.
Der Widerspruch muss dem Vertragspartner aber wirksam gem. § 130 BGB zugehen. Der Begriff des Zugangs setzt voraus, dass die Erklärung dergestalt in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass es nur noch an ihm liegt, von ihr Kenntnis zu nehmen und mit seiner Kenntnisnahme unter normalen Umständen gerechnet werden kann. Genau hieran scheitert es aber bei den in Rede stehenden Widerspruchserklärungen. Unter gewöhnlichen Umständen kann nicht damit gerechnet werden, dass die Mitarbeiter von Facebook Millionen von Pinnwandeinträgen lesen und die Erklärungen registrieren. Die so erstellten Widerspruchserklärungen bleiben folglich ohne rechtliche Konsequenzen.
Damit ein Widerspruch wirksam ist, sollte er auch bei Internetdiensten klassisch per Post erfolgen, eine förmliche E-Mail reicht im Zweifel nicht. Facebook muss den Widerspruch aber nicht akzeptieren. Vielmehr kann der Nutzer einfach durch Löschung des Accounts ausgeschlossen werden.
Was kann man durch den Widerspruch verändern?
Trotz fehlender rechtlicher Konsequenzen sollte man sich vor Augen halten, dass jeder Protest etwas bewirken kann. „HOAX“ (englisch:  Falschmeldung) oder nicht, jede Diskussion ist grundsätzlich dazu geeignet, die Nutzer und Betreiber von Facebook zu sensibilisieren und auf die Gefahren der Plattform  aufmerksam zu machen. Immerhin lässt es sich als politisches Statement für mehr Datenschutz lesen.
Wer sich weiterhin unsicher ist, was mit den eigenen Daten bei Facebook geschieht, sollte streng die Privateinstellung überprüfen oder private Informationen schlichtweg nicht veröffentlichen… Und einmal Hand aufs Herz, schließlich ist eine aufgedrängte Bereicherung ja auch nicht schutzwürdig.

27.11.2012/1 Kommentar/von Dr. Deniz Nikolaus
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Deniz Nikolaus https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Deniz Nikolaus2012-11-27 22:04:372012-11-27 22:04:37Falschmeldung auf Facebook
Dr. Gerrit Forst

Arbeitnehmerdatenschutz: Neuer § 32 BDSG tritt am 1.9.2009 in Kraft

Arbeitsrecht, Zivilrecht

Nach den (echten und vermeintlichen) Datenskandalen bei Deutscher Bahn, Lidl und Telekom hat der Gesetzgeber den Arbeitnehmerdatenschutz auf die politische Agenda gesetzt. Fraktionsvorschläge aus dem Bundestag, die noch in dieser Legislaturperiode eine umfassende Kodifizierung des Arbeitnehmerdatenschutzes erreichen wollten, haben sich aber vorläufig nicht durchgesetzt.

Vielmehr hat die Bundesregierung einen Vorschlag für einen neuen § 32 BDSG unterbreitet (BT-Drucks. 16/13657, S. 34 ff.), der am 3.7.2009 die parlamentarische Hürde genommen hat. Der neue § 32 BDSG tritt zum 1.9.2009 in Kraft. Die Neuregelung lautet:

§ 32 BDSG – Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses

(1) Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.

(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, ohne dass sie automatisiert verarbeitet oder in oder aus einer nicht automatisierten Datei verarbeitet, genutzt oder für die Verarbeitung oder Nutzung in einer solchen Datei erhoben werden.

(3) Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretung der Beschäftigten bleibt unberührt.

Was ist neu?

Nach der Regierungsbegründung (BT-Drucks. 16/13657, S. 34 f.) ändert sich gegenüber der bisherigen Rectslage wenig. Zwar stellt § 32 BDSG eine Spezialregelung zu den §§ 28 ff. BDSG dar, die aber lediglich das geltende Richterrecht kodifiziert. Im einzelnen gilt:

§ 32 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BDSG = BAG NZA 1984, 321; NZA 1985, 57; NZA 1996, 637,

§ 32 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BDSG = BAG DB 1987, 1048; NZA 1996, 637,

§ 32 Abs. 1 S. 2 BDSG = BAG NZA 2003, 1193; NZA 2008, 1187,

§ 32 Abs. 2 BDSG = BAG DB 1987, 2571; NZA 2006, 269.

In der Literatur ( Deutsch/Diller, DB 2009, 1462 f. ) wird bemängelt, dass unklar ist, wann eine Datenerhebung i.S.d. § 32 Abs.1 S.1 BDSG „erforderlich“ ist. Richtigerweise wird man das Merkmal ähnlich dem bisher geltenden § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG zu verstehen haben. Weiter fehlt eine Regelung zur Datenweitergabe an Dritte (etwa im Konzern). Da nicht anzunehmen ist, dass diese fortan gänzlich verboten sein soll, wird man die Regelungend es BDSG hierzu analog anwenden müssen.

S. auch:

Arbeitnehmerdatenschutz: Videoüberwachung am Arbeitsplatz

§ 32 BDSG tritt heute in Kraft

Arbeitnehmerdatenschutz: Blutentnahme bei Bewerbern?

11.07.2009/1 Kommentar/von Dr. Gerrit Forst
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Gerrit Forst https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Gerrit Forst2009-07-11 11:21:312009-07-11 11:21:31Arbeitnehmerdatenschutz: Neuer § 32 BDSG tritt am 1.9.2009 in Kraft

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