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Schlagwortarchiv für: April 2017

Redaktion

Mündliche Prüfung im Zivilrecht – 2. Staatsexamen – April 2017 – Bayern

Mündliche Prüfung

In Zusammenarbeit mit ExamensHeld, dem kostenlosen Protokollservice für das erste und zweite Examen in all.en Bundesländern, veröffentlichen wir regelmäßig anonymisierte Protokolle von mündlichen Prüfungen.
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Die nachfolgende Zivilrechtsprüfung aus dem 2. Examen hat Ende April 2017 in Bayern stattgefunden:
 

  1. Zum Vorgespräch und zum Prüfer

 
Herr X ist ein sehr ruhiger und freundlicher Prüfer. Er hat uns als einziger alle persönlich vor dem Prüfungsraum begrüßt und die Hand geschüttelt.
 
Er führt einen auf die geforderten Antworten hin und unterstützt einen mit einem zustimmenden Nicken. Für die Beantwortung seiner Fragen hat man immer ausreichend Zeit, wobei er auch manchmal ungeduldig wurde, wenn er die Antwort als leicht empfand.
 

  1. Zur Prüfung

 
Anfangs schilderte uns Herr X folgenden Fall:
 
B hat ein Haus in München, das er renovieren will. Er setzt sich dann mit der BauGbR in Verbindung. Diese ist kein Kaufmann. Die Gesellschafter sind U und G. Diese haben keine Vereinbarung über die Vertretung der Gesellschaft getroffen und keinen Geschäftsführer bestellt.
 
Die BauGbR gab ein Renovierungsangebot über 110 000 Euro ab. Dies war dem B zu teuer. Dann hat U dem B vorgeschlagen 50 000 Euro ohne Rechnung als Vergütung zu vereinbaren und 30 000 Euro mit Rechnung. G hatte davon keine Kenntnis.
 
Es begannen die Renovierungsarbeiten. Es erfolgt eine Abnahme durch B. Die Lebensgefährtin des B, die L, überweist dann die 30 000 Euro.
 
Sodann treten Mängel auf. Der B verlangt Nacherfüllung. Es erfolgen Mängelbeseitigungen in Höhe von 10 500 Euro. Dann hat die GbR keine Lust mehr. B fordert die GbR mit einer Frist zur Nacherfüllung auf. Die GbR reagiert nicht.
 
B erhebt Klage mit folgenden Anträgen:
 

  1. Vorschuss für Mängelbeseitigung in Höhe von 8000 Euro.
  2. Hilfsweise Rückzahlung der 30 000 Euro im eigenen Namen an B

 
Zuvor hatte die L den B hierzu eine Ermächtigung erteilt.
 
Nun sollten wir zunächst die Zulässigkeit der Klage prüfen:
 
Das sachlich zuständige Gericht ist das Landgericht, §§ 23, 71 GVG.
Prozessführungsbefugnis des Hautantrags ist gegeben. Beim Hilfsantrag ist diese problematisch. Es liegt eine Prozessstandschaft vor, eine gewillkürte.

  • 253 ZPO wurde durgeprüft und war erfüllt.
  • 78 ZPO wurde geprüft. Am Landgericht herrscht Anwaltszwang.
  • 260 ZPO wurde geprüft, es liegt eine Anspruchshäufung vor. Haupt- und Hilfsantrag.

Es wurden die Partei- und Prozessfähigkeit geprüft. Die GbR ist Rechtsfähig. Kurz sollte man dieses Problem und die Änderung der Rechtsprechung diesbezüglich darstellen.
Hier ist die BauGbR auch rechtsfähig, da diese im Geschäftsverkehr nach außen hin auftritt.
Rechtsfähigkeit nach §§ 1, 21 BGB. Man sollte die Rechtsfähigkeit definieren. Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
 
Dann sollte die Prozessfähigkeit definiert werden. Die Fähigkeit innerhalb eines Gerichtsverfahrens Erklärungen abzugeben, Anträge zu stellen und Rechtsmittel einzulegen.
Er fragte, wer für die GbR handelt. Dies sind üblicherweise die Gesellschafter gemeinsam.
Dann sollte die Prozessführungsbefugnis definiert werden. Das Recht, einen Gerichtsprozess über ein behauptetes Recht als die richtige Person im eigenen Namen zu führen. Hier liegt ja beim Hilfsantrag eine gewillkürte Prozessstandschaft vor.
 
Die örtliche Zuständigkeit sollte geprüft werden, §§ 12 ff ZPO.

  • § 12, 17 ZPO wurden angeprüft. Jedoch passt § 17 ZPO nicht. Vielleicht kann dieser Paragraph aber dahingehend ausgelegt werden. Dagegen spricht aber die amtliche Überschrift. „ Juristische Person“. Es wurde gefragt, ob die GbR eine Juristische Person darstelle. Dies ist nicht der Fall.

 
Dann sollte § 29 ZPO geprüft werden. Dieser ist hier einschlägig. Durch diesen kommt man dann zu §§ 269, 270 BGB. Der Erfüllungsort nach § 169 BGB ist hier München als Baustelle für die Renovierungsarbeiten bei dem Werkvertrag.
 
Somit war die Prüfung der Zulässigkeit der Klage beendet.
 
Nun sollte die Begründetheit der Klage geprüft werden.
 
Zunächst wurde die Begründetheit des Hautantrags geprüft. Dabei wird als Anspruch der Vorschuss für die Mängelbeseitigung verlangt. Es sollte die Anspruchsgrundlage gefunden werde.
 
Es liegt ein Werkvertag nach §§ 631 ff BGB vor. Nach § 633 BGB wird der Mangel bestimmt.
Die Anspruchsgrundlage lautet: §§ 631 I, 634 Nr. 2, 637 I, III BGB.
Nach § 631 I BGB muss ein Werkvertrag vorliegen. Ein Vertrag entsteht durch Angebot und Annahme, §§ 145 ff BGB.
 
Die 110 000 Euro stellen zwar ein Angebot der GbR dar, dieses wurde aber von B abgelehnt, § 150 II BGB.
 
Erst die Abrede mit 50 000 Euro ohne Rechnung und 30 000 Euro mit Rechnung stellen einen Vertragsschluss mit Angebot und Annahme dar.
 
Es hat hier aber nur der B mit dem G gehandelt. Und nicht G und U zusammen. Fraglich ist, ob der G den U wirksam vertreten hat, §§ 164 ff BGB. Es sollte § 164 I BGB durchgeprüft werden.
Es scheitert an der Vollmacht des G. Denn U und G sind als Gesellschafter ohne eine Abrede oder Bestellung eines Gesellschafters nur zusammen zur Vertretung befugt, § 709 BGB.
G handelte hier also als Vertreter ohne Vertretungsmacht nach §§ 177 ff BGB.
Folge ist § 177 I BGB, die schwebende Unwirksamkeit des Vertrags.

  • 166 BGB passt auch nicht, damit erfolgt nur eine Zurechnung von Willenserklärungen.

Das größere Problem stellt aber die Ohne-Rechnung-Abrede dar.
Damit ist der gesamte Werkvertrag hier nach § 134 BGB nichtig.
Es ist hier § 1 II Nr. 2 SchwarzArbG gegeben. Das SchwarzArbG stellt eine Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB dar.
Es wurde § 139 BGB angeprüft. Jedoch liegt hier eine Gesamtnichtigkeit vor, denn der Vertag ist einfach nicht trennbar in einen nichtigen und in einen wirksamen Teil. Zwar schon anhand der Vergütung, aber nicht im Hinblick auf die Werkleistung.
Dies ist auch der Sinn und Zweck des § 1 SchwarzArbG und die Intention des Gesetzgebers.
Es wurde an § 242 BGB gedacht, dass es missbräuchlich wäre sich auf die Nichtigkeit des Vertrags zu berufen. Jedoch wiederspricht dies der Wertung des § 242 BGB und somit würde man dann den § 134 BGB aushebeln.
Im Ergebnis besteht kein Anspruch auf Vorschuss für die Mängelbeseitigung aus der Anspruchsgrundalge.
Es bestehen auch keine vertragsähnlichen Ansprüche usw.
Dann sollte der Hilfsantrag geprüft werden.
Durch den unbegründeten Hautantrag ist die innerprozessuale Bedingung für den Hilfsantrag erfüllt.
Ein Anspruch aus Werkvertragsrecht bzw. Rücktritt des Werkvertragsrecht ist wegen § 134 BGB nicht geben.
Wir haben die §§ 812 ff BGB geprüft.
Zunächst wurde Anwendbarkeit von § 812 BGB geprüft. Es besteht ein Vorrang der Leistungskondiktion.
Es liegt eine Leistung der L vor, nicht des B. Jedoch liegt eine Ermächtigung der L vor.
Es wurde die Leistungskondiktion nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB.
Es sollte eine Leistung definiert werden. Jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
Dann wurde weiter subsumiert mit etwas erlangt. Dies stellen die 30 000 Euro dar.
Sodann sollte ohne Rechtsgrund dargestellt werden.
Dies ist hier der Fall, da der Werkvertrag nach § 134 BGB nichtig ist. Somit besteht von Anfang an kein Rechtsgrund.
Damit wäre § 812 I 1 Alt. 1 BGB erfüllt. Nach § 818 BGB wäre damit Wertersatz zu leisten.
Aber es muss an § 817 BGB gedacht werden. Dieser ist hier erfüllt. Jedoch hat die L gezahlt und die L hat auch nichts von der Ohne-Rechnung-Abrede gewusst.
Aber die L hat für den B geleistet.
Auch an § 814 BGB ist zu denken. Die L hat zwar geleistet und auch nichts gewusst. Aber der B hat es gewusst und die L für ihn bezahlen lassen.
Es würde der Intention des SchwarzArbG widersprechen, wenn nur weil die L für den B gezahlt hat, §§ 814, 817 BGB nicht greifen würden.
Damit ist auch der Hilfsantrag unbegründet.
Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.
 
Herr X ist zwar nicht protokollfest, aber ein sehr netter Prüfer. Vor ihm muss man keine Angst haben. Er will vor allem dass man zeigt, am Gesetz arbeiten zu können und mitzudenken. Und mit dem Bestehen des schriftlichen Teils hat man die größte Hürde schon hinter sich.
 
Viel Erfolg für die mündliche Prüfung!

23.05.2017/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2017-05-23 12:00:202017-05-23 12:00:20Mündliche Prüfung im Zivilrecht – 2. Staatsexamen – April 2017 – Bayern
Redaktion

Mündliche Prüfung im Zivilrecht – 1. Staatsexamen – April 2017 – NRW

Mündliche Prüfung

In Zusammenarbeit mit ExamensHeld, dem kostenlosen Protokollservice für das erste und zweite Examen in all.en Bundesländern, veröffentlichen wir regelmäßig anonymisierte Protokolle von mündlichen Prüfungen.
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Die nachfolgende Prüfung im öffentlichen Recht aus dem 1. Examen hat Ende April 2017 in NRW stattgefunden:
 

  1. Zum Vorgespräch und zum Prüfer

 
Herr X ist Richter, was man ihm auch anmerkt. Er steht regelrecht auf aktuelle Fälle der Verwaltungsgerichte in Münster, weshalb es empfehlenswert ist, da mal auf aktuelle oder wichtige Fälle ein Auge zu werfen. Insgesamt war Herr X nicht der freundlichste unserer Prüfer, aber durchaus nett und höflich. Er übte keinen strengen Ton aus und war doch sehr bedacht, das beste aus uns rauszuholen. Wenn man mal etwas nicht wusste, dann bohrte er nicht ewig nach, sondern akzeptierte – zumindest bei schwierigen Fragen – auch ein „Das weiß ich leider nicht“ und fragte dann in die Runde. Herr X ist kein Glückgriff, aber sicher auch kein Grund, sich zu ärgern.
 

  1. Zur Prüfung

 
Herr. X begann direkt mit einem Fall, der sehr aktuell ist: Bei der in Köln wohnhaften S klingelt es um am 22.04.2017 um 7 Uhr morgens an der Tür und der Polizeibeamte B steht vor ihrer Tür, will Einlass. Er möchte das Wohnzimmer der B „beschlagnahmen“, um von dem dort gelegenen Fenster im 4. Stock die Demonstrationen auf dem Heumarkt zu filmen und zu beobachten, die aufgrund des in Köln stattfindenden AFD-Parteitags veranstaltet wurden. Die S könne ansonsten die Wohnung nach ihrem Belieben nutzen, lediglich der Flur würde eventuell mit Equipment für die Videoaufnahmen zugestellt.
 
Die S ist natürlich überhaupt nicht begeistert, es ist ihr freier Tag und sie wollte gerne „ausschlafen“. Diesen Unmut tut sie kund, woraufhin der Polizeibeamte ihr einen handschriftlichen Zettel in die Hand drückt, auf den er zuvor „Beschlagnahmeverfügung vom 22.04.2017“ geschrieben hat. Der PolBeamte beginnt direkt mit dem Aufstellen der Sachen und filmt die Demonstration. Um 15 Uhr verlässt er die Wohnung mitsamt Equipment ohne einen Schaden an der Wohnung oder den Sachen zu hinterlassen mit den Worten „War doch alles nicht so schlimm“.
 
Die S fragt ihren Rechtsbeistand direkt danach, was sie nun tun könne. Diese Frage gab er an uns weiter.
 
Eine Kandidatin kam dran und sagte, dass S nun vor die Verwaltungsgerichte ziehen könne. Sie schlug eine Anfechtungsklage vor, woraufhin Herr X aber darauf hinwies, dass die „Beschlagnahme“ ja erledigt sei. Schließlich einigten wir uns auf Fortsetzungsfeststellungsklage. Wir prüften die Zulässigkeit mit der Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg und der Klagebefugnis (Möglichkeitstheorie will Herr X da hören). Im Rahmen einer abdrängenden Sonderzuweisung kam der Kandidat leider nicht auf den Unterschied zwischen repressivem und präventivem Polizeihandeln, worauf hin ich mit einem Blick Herrn X klarmachte, dass ich dazu gerne was sagen würde und er nahm mich dran. Also sprach ich etwas über den Unterschied. Herr X fragte, wie man denn herausfinden könne, ob Polizeihandeln repressiv oder präventiv sei, woraufhin ich auf die Akteneinsicht verwies. Herr X wollte einen Paragraphen hören, sodass ich – leicht verwirrt – im PolG blätterte, obwohl natürlich das VwVfG hier einschlägig ist. Ich bemerkte den Fehler und sagte, dass ich nun ins VwVfG gucke, aber nicht mehr genau wüsste, wo die Norm zu finden sei, was Herr X aber freundlich als „ist auch nicht so wichtig, die kann ich auch nennen“ abtat.
 
Ich wies auf das Rechtsschutzbedürfnis hin, sagte leider aber „Allgemeines RSB“ dazu, woraufhin Herr X mich korrigierte und sagte, dass ja sogar mehr verlangt werden würde. Ich bemerkte meinen Fehler und nannte das „Qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis“. Ich sollte nennen, was dies ausmache. Ich nannte das Präjudiz-Interesse, das Rehabilitationsinteresse und die Wiederholungsgefahr. Leider fiel mir nicht mehr ein, dass auch jedweder Grundrechtseingriff noch in Frage kommt, sodass die Frage weitergegeben wurde. Der nächste sollte dann nennen, welches Grundrecht in Frage käme und verwies auf Art. 13 GG. Sodann kam ich auch wieder dran und sollte nun nennen, welches Qual. RSB hier in Frage käme. Ich sprach etwas über das Präjudiz-Interesse und erwähnte die „normalen“ Gerichte im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs, woraufhin Herr X mich fragte, ob das das richtige Wort sei. Ich korrigierte dann auf „ordentliche Gerichtsbarkeit“. Das PJI lehnte Herr X jedoch ab und fragte mich, warum das in diesem Fall nicht in Frage käme. Ich wusste keine Antwort, woraufhin jemand anderes für diese Frage drangenommen wurde. Weiter sollte ich dann das Rehabilitationsinteresse prüfen und die Wiederholungsgefahr. Ich entschied mich für die Wiederholungsgefahr, weil der Heumarkt als Stätte für Demonstrationen häufiger in Frage kommt und die S daher eventuell erneut ihre Wohnung zur Verfügung stellen müssen könnte. Daraufhin kam der nächste Kandidat dran und prüfte einen eventuellen Grundrechtseingriff (Artikel 13). Wir bejahten insgesamt das qual. RSB und der Kandidat prüfte noch den richtigen Klagegegner (Rechtsträgerprinzip, Land NRW – Polizei ist Landessache) und die Beteiligten- und Prozessfähigkeit.
 
Somit kamen wir zur Begründetheit der Klage. Eine Kandidatin wollte eine Sicherstellung aus dem PolG als EGL prüfen, was Herr X jedoch ablehnte, da es da um eine Gefahr ginge, die von einer Sache ausgeht. Mit einem direkten Blick an Herrn X machte ich deutlich, dass ich die richtige EGL nennen wolle, woraufhin er mich nach einigem Zögern der Kandidatin dran nahm und ich auf §8 PolG NRW hinwies, da hier keine der Standardmaßnahmen in Frage kommt. Ich nannte die Ermächtigungsgrundlage und wollte direkt den Tatbestand dieser prüfen, was Herrn X nicht zu gefallen schien, woraufhin ich unterbrach, um auf die formelle Rechtmäßigkeit zu kommen. Es ist also wichtig, hier wirklich direkt am Aufbauschema zu arbeiten, auch wenn Herr X ein Praktiker ist, ist ihm das sehr wichtig, zumal es hier ja auch Probleme mit der formellen Rechtmäßigkeit geben könnte, die ich in der Nervösität aber vergessen hatte. Das Problem ist nämlich der handschriftlich erteilte Zettel. Nachdem ich Verfahren, Form und Zuständigkeit genannt habe, kam ein anderer Kandidat dran und sollte etwas zur Problematik im Rahmen des Verfahrens und der Form nennen.
 
Ich muss zugeben, dass ich ab da etwas abgeschaltet habe, da Herr X mir deutlich machte, wohl nicht mehr dranzukommen, weil ich schon recht viel gesagt habe. Jedenfalls bejahten wir das richtige Verfahren und die richtige Form und prüften dann, ob eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ODER Ordnung vorliegt (ganz wichtig, denn, dass die Kandidatin „und Ordnung“ sagte, gefiel Herrn X offensichtlich überhaupt nicht, er machte darüber sogar einen Scherz, indem er das UND betonte und danach mit den anderen Kollegen etwas spöttisch lachte, aber nicht abfällig, sondern eher die angespannte Situation etwas auflockernd). Die Kandidatin prüfte dann weiter die Gefahr, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit erfordert. Herr X wollte dann wissen, ob „hinreichend“ hier tatsächlich ausreicht im Rahmen einer Wohnungs“übernahme“ durch die Polizei. Der letzte Kandidat verwies dann auf Artikel 13 Abs. 7 GG, der von einer „gemeinen“ Gefahr ausgeht. Herr X fragte, was denn nun gelte, die hinreichende Gefahr aus §8 PolG oder die gemeine Gefahr aus Art. 13 Abs 7 GG. Der Kandidat, übrigens der beste unserer Gruppe, hielt dann einen „Kurzvortrag“ über des Gebot der verfassungskonformen Auslegung und da wir bereits über der Zeit waren, unterbrach Herr X irgendwann den wirklich sehr guten „Vortrag“ des Kandidaten mit den Worten, dass das Gespräch nun beendet sei.
 
Herr X ist von unseren Prüfern tatsächlich der strengere gewesen. Ich hatte im Vorfeld der Prüfung am meisten „Angst“ vor ihm, da die Protokolle eher auf einen sehr strengen Prüfer schließen ließen. Das kann ich ganz und gar nicht bestätigen, nett war er durchweg, und sein Fall sowie die Fragen dazu waren alle machbar. Eventuell lag es aber auch daran, dass wir eher eine schwächere Gruppe waren.
 
Ich wünsche euch jedenfalls viel Glück und Erfolg!
 

22.05.2017/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2017-05-22 12:01:132017-05-22 12:01:13Mündliche Prüfung im Zivilrecht – 1. Staatsexamen – April 2017 – NRW
Redaktion

Strafrecht SI – April 2017 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll zur Klausur im Strafrecht des 1. Staatsexamens in Nordrhein-Westfalen im April 2017. Vielen Dank für die Zusendung. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
 
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
 
Sachverhalt
A und C wollen an Geld gelangen. Dabei entschließen sie sich gemeinsam dazu, dass C im Rahmen einer Partnervermittlung an einen reichen Mann geraten soll, um diesen dann im Anschluss auszunehmen.
Schon bald meldet sich der Bankfilialleiter D, der einer von zwei Leitern der X-Bank ist, und verliebt sich sogleich in C. Zwei Monate später macht er ihr einen Heiratsantrag. C ist überrascht, dass es so schnell geht, nimmt diesen aber „zum Schein“ an. Der Plan mit A ist ausgetüftelt und sie will endlich an Geld kommen.
Einige Wochen später lädt C den A zu ihrem Geburtstag in das Haus des D ein und gibt vor, es handele sich bei A um ihren Cousin. Im Laufe des Abends wendet sich A dem D zu und hält ihm seine Faust unter das Kinn mit den Worten: „Wo ist das Geld?“. Daraufhin nimmt er D in den Polizeigriff und hält ein Butterflymesser (Klingenlänge 15cm) mit dem Griff gegen den Rücken des D. Dieser bemerkt dies in der Aufregung jedoch nicht. D zeigt auf den Wandschrank, wo sich eine Geldkassette befindet, und geht dabei davon aus, dass A diese ohnehin, was zutrifft, gefunden hätte.
A nimmt die unverschlossene Geldkassette aus dem Schrank und entnimmt ihr die darin befindlichen 6000 Euro und steckt diese in seine Jackentasche.
Daraufhin lässt A von D ab und ergreift C und hält ihr das Messer mit der Klinge an den Hals. A fordert den D dazu auf, gemeinsam zur Bank zu fahren, um dort noch mehr Geld zu holen. Die drei begeben sich mit dem Auto zur Bank, wobei A weiterhin die Klinge an den Hals der C hält. D betritt zur späten Stunde die Bank mit einem in seinem Eigentum stehenden Kartenschlüssel und holt 800000 Euro in bar. Zurück am Auto übergibt er A das Geld, dabei geht er davon aus, dass er es nicht wiedersehen würde, womit er sich abfindet, da es für ihn wichtiger ist, die C zu retten.
Als A das Geld erhält, lässt er von C ab und diese fangen an sich zu küssen. D realisiert, dass A und C unter einer Decke stecken.
A und C ergreifen die Flucht und begeben sich in einer dafür bereits zuvor angemietetes Hotelzimmer, von wo aus sie am nächsten Tag weiterfliehen wollen.
Es kommt zu einem Streit zwischen A und C, in dem A der C vorwirft, sich nun tatsächlich in D verliebt zu haben. C bestreitet dies wortstark und es kommt zu einer Rangelei. A fesselt daraufhin C an die Heizung und verlässt das Hotelzimmer, um eine zu rauchen und einen kühlen Kopf zu bekommen. Dabei hat er noch immer die 6000 Euro in seiner Jackentasche.
D ist A und C gefolgt und hat im Nebenraum gewartet. Er wirft sich gewaltsam gegen die Hotelzimmertür und bricht dabei das Schloss auf und gelangt so zu C. Er befreit sie und ergreift die 800000 Euro und beschließt, diese nicht zurückzubringen, sondern mit C ein neues Leben zu beginnen und mit ihr in die Karibik zu fliehen. C ist damit einverstanden. Zwar ist sie immer noch nicht in D verliebt, jedoch will sie sich das Geld nicht entgehen lassen.
Strafbarkeit von A, C und D?
§§ 142, 239a und 266 StGB sind nicht zu prüfen.

02.05.2017/3 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2017-05-02 11:00:352017-05-02 11:00:35Strafrecht SI – April 2017 – 1. Staatsexamen NRW

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