Schemata: § 824 BGB und § 831 BGB
Schemata: § 824 BGB und § 831 BGB
A. § 824 BGB
I. Tatbestand
1. Tatsache
– Tatsache = Jeder Zustand oder Vorgang der Vergangenheit oder Gegenwart, der dem Beweis zugänglich ist.
– Tatsachen sind abzugrenzen von Werturteilen, die durch ein Element des Dafürhaltens und der Stellungnahme geprägt sind.
– Zukünftige Geschehen sind regelmäßig nicht beweisbar und daher nicht erfasst.
2. Unwahrheit
Nach hM ist eine Tatsache unwahr, wenn sie objektiv nicht mit der tatsächlichen Sachlage übereinstimmt oder unvollständig bzw. entstellt wiedergegeben wird.
3. Behaupten oder Verbreiten
– Behaupten = Kundgabe als Gegenstand eigener Überzeugung.
– Verbreiten = Weitergabe als Gegenstand fremden Wissens.
4. Eignung der Tatsachen zur Kreditgefährdung
(+), wenn die Tatsache geeignet ist, das Vertrauen darauf, dass der betreffende seine Verbindlichkeiten erfüllt, zu beeinträchtigen.
5. Rechtswidrigkeit
a) Allgemeine Rechtfertigungsgründe
b) § 824 II BGB (hM)
Rechtfertigung, wenn der Mitteleilende oder der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung hat.
6. Verschulden
II. Rechtsfolge: Ersatz des Vermögensschadens, §§ 249ff. BGB
B. Schema: § 831 BGB
I. Tatbestand
1. Verrichtungsgehilfe
= Wer mit Wissen und Wollen eines anderen in dessen Interessenkreis tätig wird und dabei weisungsgebunden ist.
2. Tatbestandliche rechtswidrige unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen
Auf ein Verschulden des Verrichtungsgehilfen kommt es hingegen nicht an.
3. „in Ausführung der Verrichtung“
– Erforderlich ist ein innerer Zusammenhang zwischen der Verrichtung und der unerlaubten Handlung, es muss sich gerade das durch die Einschaltung des Verrichtungsgehilfen typischerweise erhöhte Risiko realisiert haben.
– Bloßes Handeln bei Gelegenheit genügt nicht.
4. Verschulden
– Wird grundsätzlich vermutet.
– Keine Exkulpation, § 831 I 2 BGB
II. Rechtsfolge: Eigene Haftung des Geschäftsherrn, §§ 249ff. BGB. Daneben ist nach allgemeinen Grundsätzen eine Haftung des Verrichtungsgehilfen möglich, sofern ihm ebenfalls ein Verschulden zur Last fällt, §§ 840 I, II, 421, 426 BGB.
Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.
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