Schema: Kommunalverfassungsstreitverfahren
Das Kommunalverfassungsstreitverfahren
Situation: Es streiten Organe bzw. Organteile der Gemeinde um die ihn zustehenden organschaftlichen Rechte (= Zuständigkeiten und Kompetenzen).
- Organstreitverfahren
- Interorganstreit, bei einem Streit zwischen verschiedenen Organen derselben Kommune.
- Intraorganstreit, bei einem Streit zwischen Organteilen desselben Organs.
- Im Kommunalverfassungsstreitverfahren ist ausschließlich die Überprüfung von Verletzungen von Organrechten möglich.
A. Zulässigkeit
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
1. Aufdrängende Sonderzuweisung
a) Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
b) Nichtverfassungsrechtlicher Art
(+), denn es streiten Gemeindeorgane über Organrechte aus der Kommunalverfassung.
3. Keine abdrängende Sonderzuweisung
II. Klageart – Umstritten
1. Anfechtungsklage, grds. (-), mangels Außenwirkung liegt kein VA vor. Daher scheiden auch die Verpflichtungs- und Fortsetzungsfeststellungsklage aus.
2. Allgemeine Leistungsklage, nur (+), wenn das Klagebegehren auf Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet ist.
3. Keine Klageart sui generis, die in der VwGO geregelten Klagearten sind vorrangig.
4. hM: in der Regel allgemeine Feststellungsklage (§ 43 I Fall 1 VwGO)
a) Streit über das Bestehen eines konkreten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses: Innenrechtsverhältnis ausreichend.
b) Keine Subsidiarität (§ 43 II 1 VwGO)
III. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen
1. Klagebefugnis, § 42 II VwGO (analog)
Es muss zumindest die Möglichkeit bestehen, dass der Antragsteller in seinen organschaftlichen Rechten verletzt ist.
2. Feststellungsinteresse, § 43 I VwGO
IV. Vorverfahren gem. § 68 VwGO
V. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
– Bei Verstoß gegen den Grundsatz der Organtreue (-).
– Bleibt auch bestehen, wenn der bisherige Organwalter ausscheidet, da das Organ unabhängig vom jeweiligen Organwalter fortbesteht.
VI. Richtiger Klagegegner
Klagegegner ist nicht die Gemeinde, sondern das Organ bzw. der Organteil, dessen Maßnahme angegriffen wird.
VII. Beteiligtenfähigkeit
1. Kollegialorgan: § 61 Nr. 2 VwGO
2. Einzelorgane/Organteile: Nicht § 61 Nr. 1 VwGO, da nicht der jeweilige Organwalter als natürliche Person betroffen ist. Vielmehr ist das Organ bzw. der Organteil betroffen, daher § 61 Nr. 2 VwGO analog.
VIII. Prozessfähigkeit
1. Kollegialorgan: § 62 III VwGO
2. Einzelorgane/Organteile: § 62 III VwGO analog
B. Begründetheit
(+), wenn die angegriffene Maßnahme rechtswidrig ist und organschaftliche Rechte des Klägers verletzt. Wenn durch die Maßnahme zugleich die persönliche Rechtsstellung des Organwalters betroffen ist (sog. Gemengelage), ist im Wege des Kommunalverfassungsstreitverfahrens dennoch nur die Verletzung des jeweiligen Organrechts zu überprüfen.
Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.
Es kann sehr wohl Außenwirkung gegeben sein und damit eine Gestaltungsklage im Sinne der §42 I VwGO statthaft sein => Ratsmitglied ist auch in seiner natürlichen Stellung betroffen, was etwa sein Gehalt angeht. Siehe auch Dienst- und Grundverhältnisse bei Beamten in puncto Verfassungsbeschwerde.