Schema: Allgemeine Feststellungsklage, § 43 I Fall 1 VwGO
Schema: Allgemeine Feststellungsklage, § 43 I Fall 1 VwGO
A. Zulässigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
1. Aufdrängende Sonderzuweisung
2. Generalklausel, § 40 I 1 VwGO
a) Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
b) Nichtverfassungsrechtlicher Art
c) Keine abdrängende Sonderzuweisung
II. Statthafte Klageart
Richtet sich nach dem Antrag bzw. Begehren des Klägers, § 88 VwGO.
1. Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines hinreichend konkreten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses
2. Keine Subsidiarität, § 43 II 1 VwGO
III. Klagebefugnis, § 42 II VwGO (analog)
Es muss zumindest die Möglichkeit bestehen, dass der Kläger in einem ihm zustehenden subjektiven Recht verletzt ist.
IV. Feststellungsinteresse, § 43 I VwGO
– Bei gegenwärtigen Rechtsverhältnissen genügt jedes berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung. Dies kann jedes schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein.
– Bei bereits erledigen Rechtsverhältnissen ist ein qualifiziertes Feststellungsinteresse erforderlich. Fallgruppen: Wiederholungsgefahr, Rehabilitationsinteresse, Präjudizität, tiefgreifender Grundrechtseingriff.
– Bei zukünftigen Rechtsverhältnissen bedarf es eines qualifizierten Feststellungsinteresses. Erforderlich ist, dass der Verweis auf nachgehenden Rechtsschutz für den Kläger unzumutbar ist.
V. Vorverfahren, § 68 VwGO
Grundsätzlich entbehrlich, ausnahmsweise erforderlich, wenn der Kläger aus einem Beamtenverhältnis klagt.
VI. Frist, § 74 VwGO
Grundsätzlich entbehrlich, ausnahmsweise erforderlich, wenn der Kläger aus einem Beamtenverhältnis klagt.
VII. Richtiger Beklagter
Rechtsträger zu dem das behauptete Rechtsverhältnis beseht.
VIII. Beteiligen- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO
B. Begründetheit
(+), soweit das vom Kläger geltend gemachte Rechtsverhältnis besteht bzw. das von ihm verneinte Rechtsverhältnis nicht besteht.
Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.
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