Die sachliche Zuständigkeit der Strafgerichte – ein Beitrag (nicht nur) für Referendare
Wir freuen uns, einen Gastbeitrag von Dr. Philipp Scharenberg veröffentlichen zu können. Der Autor war von 2011 bis 2015 als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Kriminalwissenschaften der CAU zu Kiel und dort am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Wirtschaftsstrafrecht (Prof. Dr. Andreas Hoyer) tätig.
I. Einleitung
„Wer entscheidet am Landgericht denn über Berufungen?“, fragt der Prüfer die Kandidaten in der mündlichen Prüfung. „Die kleine Strafkammer“, antwortet ein Prüfling. „Richtig! Dann haben Sie offenbar ihre Hausaufgaben gemacht und meine Akte gelesen.“, entgegnet der Prüfer. Dieser Dialog ist mir von einer mündlichen Prüfung in Erinnerung, die ich als Gast mit anhören durfte. Er zeigt exemplarisch, welch große Rolle die Gerichtszuständigkeiten im zweiten Staatsexamen spielen und wie launisch Prüfer mit diesem Thema bisweilen umgehen. Mit dieser Thematik kann man sich offenbar leider nur schwer auszeichnen, bei Unwissenheit dafür aber leicht blamieren.
Wann und wo wird die Zuständigkeit der Strafgerichte überhaupt relevant? Die Antwort lautet: In praktisch jeder Klausur – egal welchen Typs – sind Kenntnisse der sachlichen Zuständigkeit erforderlich. An welches Gericht ist die Anklage bei einem Tötungsdelikt zu richten? Welche Spruchkörper gibt es an den Instanzgerichten? Wie werden die dortigen Richter genau bezeichnet? An welches Gericht ist die Revision in der Revisionsklausur aus Anwaltssicht zu richten? Auf diese und zahlreiche weitere Fragen möchte dieser Beitrag Antworten geben.
Ergänzend zur Lektüre kann das Lehrbuch von Beulke zum Strafprozessrecht zur Hand genommen werden. Es enthält als „Übersicht 1“ eine hilfreiche schematische Darstellung des Gerichtsaufbaus in Strafsachen.
II. Instanzen und Spruchkörper
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte in Strafsachen regelt das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Strafsachen sind gemäß § 13 GVG den ordentlichen Gerichten zugeordnet. Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird gemäß § 12 GVG durch Amtsgerichte (AG), Landgerichte (LG), Oberlandesgerichte (OLG) und durch den Bundesgerichtshof (BGH) ausgeübt. Die Spruchkörper an den AGen sind der Strafrichter gemäß § 25 GVG und das Schöffengericht gemäß § 28 GVG. Die Spruchkörper an den LGen werden gemäß § 60 GVG als Strafkammern bezeichnet. An den OLGen werden gemäß § 116 Abs. 1 S. 1 GVG Senate gebildet. Die Spruchkörper beim BGH werden gemäß § 130 Abs. 1 S. 1 GVG ebenfalls als Senate bezeichnet.
III. Die erstinstanzliche sachliche Zuständigkeit
Erstinstanzlich in Strafsachen können das AG, das LG und das OLG zuständig sein. Eine erstinstanzliche Zuständigkeit des BGH existiert nicht.
1. Die erstinstanzliche Zuständigkeit der Amtsgerichte
Bei den AGen liegt gemäß § 24 Abs. 1 GVG die erstinstanzliche Regelzuständigkeit. Nicht zuständig ist das AG, wenn die zwingende Zuständigkeit des Schwurgerichts oder der Staatsschutzkammer des LG oder die Zuständigkeit des OLG begründet ist (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 GVG) oder eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG) oder die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim LG erhebt (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG).
Die Regelung des § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG verfolgt den Zweck, Opfer-Zeugen, die durch die Vernehmung ohnehin schon einer erheblichen psychischen Belastung ausgesetzt sind, eine zweite Tatsacheninstanz und damit eine nochmalige Aussage zu ersparen. Besonders umfangreich ist ein Fall, wenn eine Vielzahl von Angeklagten oder Zeugen beteiligt ist, Beweisschwierigkeiten vorherrschen, die z.B. das Einholen von Gutachten erforderlich machen oder eine lange Verfahrensdauer vorhersehbar ist. Besondere Bedeutung kommt einem Fall zu, wenn er sich durch das Ausmaß der Rechtsverletzung und die Folgen der Tat aus der Masse durchschnittlicher Straftaten deutlich heraushebt.
Der Strafrichter entscheidet gemäß § 25 GVG bei Vergehen, wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden oder wenn eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist. Es wird insoweit auch von „leichterer Kriminalität“ gesprochen. Die Zuständigkeit des Schöffengerichts ergibt sich gemäß § 28 GVG aus einer negativen Abgrenzung. Es ist zuständig, wenn die Strafsache gemäß § 24 Abs. 1 GVG dem Amtsgericht zuzuordnen ist und zugleich die Zuständigkeit des Strafrichters aus § 25 GVG nicht gegeben ist. Das Schöffengericht ist gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 GVG besetzt mit einem Richter am Amtsgericht als Vorsitzendem und zwei Schöffen. Wenn die Staatsanwaltschaft es für nötig hält, einen zweiten Berufsrichter hinzuzuziehen, kann sie dies gemäß § 29 Abs. 2 GVG beantragen. Das Gericht entscheidet über den Antrag im Rahmen des Eröffnungsbeschlusses. Es wird in der Besetzung mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen als erweitertes Schöffengericht bezeichnet.
Die Prognose der Straferwartung im Ermittlungsverfahren und die Entscheidung, bei welchem Spruchkörper die Anklage erfolgen soll, obliegt der Staatsanwaltschaft. Erhebt sie Anklage zum Strafrichter und prognostiziert dieser im Zwischenverfahren eine höhere Strafe als zwei Jahre Freiheitsstrafe, so legt er den Fall gemäß § 209 Abs. 2 StPO dem Vorsitzenden des Schöffengerichts zur Entscheidung vor. Liegt der Fall umgekehrt vor, eröffnet der Vorsitzende des Schöffengerichts das Verfahren gemäß § 209 Abs. 1 StPO vor dem Strafrichter.
Das AG darf gemäß § 24 Abs. 2 GVG nicht auf eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe erkennen. Bemerkenswert ist aber, dass auch der Strafrichter eine Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren aussprechen darf, wenn sich seine Prognose aus dem Zwischenverfahren im Hauptverfahren als unzutreffend erweist. Strafrichter und Schöffengericht haben also im Ergebnis die gleiche Strafgewalt.
2. Die erstinstanzliche Zuständigkeit der Landgerichte
Das LG ist in erster Instanz gemäß § 74 Abs. 1 S. 1 GVG zuständig für alle Verbrechen, die nicht zur Zuständigkeit des AG oder des OLG gehören. Gemäß § 74 Abs. 1 S. 2 GVG ist es ebenfalls zuständig für alle Straftaten, bei denen eine höhere Freiheitsstrafe als vier Jahre, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist, oder die Staatsanwaltschaft in den bereits erwähnten Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG Anklage beim Landgericht erhebt. Für die in § 74 Abs. 2 GVG genannten Verbrechen ist das Landgericht als Schwurgericht zuständig.
Die für erstinstanzliche Entscheidungen zuständige große Strafkammer ist gemäß § 76 Abs. 1 S. 1 GVG mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt. Liegen die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 S. 3 GVG vor, entscheidet die Kammer stets in dieser Besetzung. Dies ist z.B. der Fall, wenn sie als Schwurgericht zuständig ist oder wenn der Umfang und die Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung des dritten Richters erforderlich macht. Wann dies in der Regel der Fall ist, definiert § 76 Abs. 2 S. 4 GVG. Im Übrigen entscheidet die Strafkammer gemäß § 76 Abs. 2 S. 4 GVG in der Besetzung mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen.
Die Mitwirkung der Schöffen ist gemäß § 76 Abs. 1 S. 2 GVG auf die Hauptverhandlung beschränkt. Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung, wie etwa die Entscheidung über die Gerichtsbesetzung mit zwei oder drei Berufsrichtern, obliegen also ausschließlich den Berufsrichtern. Auch am Zwischenverfahren sind die Schöffen nicht beteiligt.
Neben den allgemeinen großen Strafkammern gibt es am Landgericht besondere Strafkammern. Dabei handelt es sich konkret um die Wirtschaftsstrafkammer gemäß § 74c GVG, die Jugendschutzkammer gemäß § 74b GVG und die Staatsschutzkammer gemäß § 74a GVG. Sie sind für bestimmte Deliktsgruppen zuständig, sind aber wie die allgemeinen Strafkammern besetzt und verfügen über die gleiche Strafkompetenz.
3. Die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte
Die OLGe, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, sind für die in § 120 Abs. 1 und 2 GVG genannten Staatsschutzdelikte zuständig. Eine Zuständigkeit der OLGe hinsichtlich der Delikte des § 120 Abs. 2 GVG ist gegeben, wenn der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt. Die Kompetenz des Generalbundesanwalts, derartige Fälle an sich zu ziehen, wird als Evokationsbefugnis bezeichnet. Die Senate sind gemäß § 122 Abs. 1, 2 GVG entweder mit drei oder mit fünf Berufsrichtern besetzt. In Berlin wird das Oberlandesgericht als Kammergericht bezeichnet.
IV. Die sachliche Zuständigkeit der Strafgerichte als Rechtsmittelinstanz
Unter dem Begriff des Rechtsmittels werden die Beschwerde nach § 304 ff. StPO, die Berufung nach § 312 ff. StPO und die Revision nach § 333 ff. StPO zusammengefasst. Als Rechtsmittelinstanz können das LG, das OLG und der BGH zuständig sein. Das AG hat als niedrigste Instanz keine Zuständigkeit in Rechtsmittelsachen. Dies ergibt sich bereits aus dem Devolutiveffekt der Rechtsmittel. Der Rechtsstreit wird also in die Zuständigkeit eines Gerichts höherer Instanz (iudex ad quem) gehoben.
Einzulegen ist ein Rechtsbehelf im Strafprozess hingegen stets bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird (iudex a quo). Für die Berufung ergibt sich dies aus § 314 Abs. 1 StPO, für die Revision aus § 341 Abs. 1 StPO und für die Beschwerde aus § 306 Abs. 1 StPO.
Ein Urteil, gegen das Berufung zulässig ist, kann gemäß § 335 Abs. 1 StPO statt mit Berufung mit Revision angefochten werden (Sprungrevision). Über die Revision entscheidet gemäß § 335 Abs. 2 StPO das Gericht, das zur Entscheidung berufen wäre, wenn die Revision nach durchgeführter Berufung eingelegt worden wäre.
1. Das Landgericht
Das Landgericht ist als Rechtsmittelinstanz zuständig für Berufungen und Beschwerden. Gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts ist gemäß § 312 StPO die Berufung zulässig. Für Berufungen ist gemäß § 76 Abs. 1 S. 1 GVG die kleine Strafkammer zuständig. Sie ist mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen besetzt. Bei Berufungen gegen Urteile des erweiterten Schöffengerichts ist gemäß § 76 Abs. 6 S. 1 GVG ein zweiter Berufsrichter hinzuzuziehen. Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung obliegen in diesem Fall gemäß § 76 Abs. 6 S. 2 GVG allerdings dem Vorsitzenden allein.
Das Landgericht ist gemäß § 73 Abs. 1 GVG zudem zur Entscheidung berufen über Beschwerden gegen Verfügungen des Richters beim Amtsgericht sowie gegen Entscheidungen des Richters beim Amtsgericht und der Schöffengerichte. Hierfür ist allerdings die große Strafkammer zuständig. Dies ergibt sich aus §§ 76 Abs. 1 S. 1, 73 GVG.
2. Das Oberlandesgericht
Das OLG ist zuständig für die in § 121 Abs 1 Nr. 1 bis 3 GVG genannten Rechtmittel. Hervorzuheben ist dabei erstens die Zuständigkeit für Revisionen gegen Berufungsurteile des Landgerichts gemäß § 121 Nr. 1b GVG und zweitens für die Sprungrevision gegen Urteile des AG, §§ 335 Abs. 2 StPO, 74 Abs. 3 GVG. Wenn das OLG als Revisions- oder Beschwerdegericht tätig wird, entscheidet der zuständige Senat gemäß § 122 Abs. 1 GVG in einer Besetzung mit drei Berufsrichtern.
3. Der Bundesgerichtshof
Der BGH hat keine erstinstanzliche Zuständigkeit. Er ist gemäß § 135 Abs. 1 GVG zuständig für Revisionen gegen die Urteile der OLGe im ersten Rechtszug und gegen die Urteile der LGe im ersten Rechtszug, soweit nicht die Zuständigkeit der OLGe begründet ist. Zudem ist der BGH zuständig für Beschwerden in den Fällen des § 135 Abs. 2 GVG.
Die Senate sind gemäß § 139 Abs. 1 GVG mit fünf Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt. Bei der Entscheidung über Beschwerden ist der Senat im Regelfall mit drei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt. Zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung können am BGH gemäß § 132 GVG Große Senate bzw. Vereinigte große Senate gebildet werden.
Bemerkenswert ist, dass gerade für schwerere Straftaten, welche die erstinstanzliche Zuständigkeit der großen Strafkammer des LG begründen, ausschließlich eine Rechtskontrolle in Form der Revision zum BGH stattfindet. Für leichtere Kriminalität ist hingegen ein dreigliedriger Instanzenzug mit einer zweiten Tatsacheninstanz vorgesehen (AG à Berufung zum LG à Revision zum OLG). Das scheint auf den ersten Blick widersprüchlich. Bei genauerer Betrachtung der jeweiligen Gerichtsbesetzungen fällt jedoch auf, dass die große Strafkammer am LG mit drei Berufsrichtern besetzt ist. Diese umfangreiche Besetzung wird nach allgemeiner Auffassung für hinreichend erachtet, eine umfassende Tatsachenaufklärung zu gewährleisten. Zudem ist die Mitwirkung eines Verteidigers am Verfahren gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO vorgeschrieben, was der umfassenden Sachaufklärung ebenfalls zuträglich ist.
V. Ein kurzer Hinweis auf die Perspektive
Die vorstehende Darstellung folgt der Systematik des GVG und erklärt den strafprozessualen Instanzenzug, indem stets die Frage beantwortet wird: „Welches Gericht ist wofür zuständig?“ Vor allem in der mündlichen Prüfung kann aber eine andere Perspektive gefragt sein, nämlich: „Welche Rechtsmittel gibt es gegen die Urteile eines bestimmten Gerichts?“ Deshalb aus dieser Perspektive nochmals in gebotener Kürze:
Gegen Urteile des Amtsgerichts gibt es die Rechtmittel der Berufung (§ 312 StPO) zur kleinen Strafkammer des LG und die Sprungrevision (§ 335 StPO) zum Strafsenat des OLG. Gegen die Berufungsurteile der kleinen Strafkammer des LG ist die Revision zum Strafsenat des OLG zulässig (§ 333 StPO). Gegen Urteile der großen Strafkammern des LG und der Senate des OLG ist die Revision zum BGH zulässig (§ 333 StPO). Gegen Urteile des BGH gibt es keine Rechtsmittel. Bei Grundrechtsverletzungen kommt ggf. die Verfassungsbeschwerde in Betracht.
VI. Die praktische Umsetzung in der Klausur
1. Die Staatsanwaltsklausur
Im Rahmen der Staatsanwaltsklausur wird die sachliche Zuständigkeit der Strafgerichte an mehreren Stellen relevant. Im Rahmen des prozessualen Gutachtens ist stets ein Satz zur sachlichen (und örtlichen) Zuständigkeit erforderlich, aber in den meisten Fällen auch ausreichend. Ist etwa wegen Mordes Anklage zu erheben, könnte in der Klausur wie folgt formuliert werden:
„Die zu erhebende Anklage ist gemäß § 7 StPO an das örtlich zuständige Landgericht XY und dort an das sachlich zuständige Schwurgericht zu richten, § 74 Abs. 2 Nr. 4 GVG.“
Ist eine Verfügung zu fertigen, endet diese stets mit der Übersendungsverfügung an das zuständige Gericht. Diese könnte dem obigen Beispiel folgend lauten:
„U.m.A.
Dem Landgericht XY
– Vorsitzender des Schwurgerichts –
Unter Bezugnahme auf den Antrag in der Anklageschrift übersandt.
Unterschrift
Staatsanwalt.“
Die Anklageschrift ist an das sachlich zuständige Gericht zu richten. Es ist oben links unterhalb der Bezeichnung der Staatsanwaltschaft und des Aktenzeichens zu nennen. Nach obigem Beispiel also:
„Landgericht XY
– Schwurgericht -“
Die Anklageschrift endet schließlich mit dem Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. Dieser könnte wie folgt lauten:
„Es wird beantragt,
das Hauptverfahren vor dem Landgericht – Schwurgericht – zu eröffnen.
Unterschrift
Staatsanwalt“
2. Die Revisionsklausur
Die Revision ist gemäß § 341 Abs. 1 S. 1 StPO bei dem Gericht einzulegen, dessen Urteil angefochten wird. Darauf ist im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung der Revision kurz unter dem Punkt „Form und Frist“ hinzuweisen.
3.Die Urteilsklausur
Das sachlich zuständige Gericht, welches das Urteil erlässt, ist zentriert direkt unter dem links oben befindlichen Aktenzeichen zu bezeichnen.
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