Der Fall Sinan Kurt – Auflösung eines Vertrages mit Minderjährigen
In den Medien machte in den letzten Tagen der Fall des Profifußballers Sinan Kurt die Runde: Dieser wollte (und wird nun gegen eine Ablösesumme) von Borussia Mönchengladbach zum FC Bayern München wechseln. Interessant in diesem Zusammenhang ist die vielfach geäußerte Aussage, dass Verträge mit Minderjährigen mit erreichen der Volljährigkeit kündbar seien. Dies wurde auch in zahlreichen Zeitschriften berichtet.
Doch was sind die Hintergründe dieses Falls und wo findet sich das ominöse Gesetz, wonach eine Vertragsauflösung möglich sein soll?
I. Kein allgemeiner Grundsatz
Vorab vielleicht das Wichtigste: Einen allgemeinen Rechtssatz, dass ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis (oder auch ein sonstiger Vertrag) mit dem Eintritt der Volljährigkeit gekündigt werden kann, existiert nicht. Vielmehr gilt auch hier der Grundsatz, dass Verträge bindend sind (pacta sunt servanda), mit der Folge, dass ein befristeter Vertrag (dies liegt im Fußball stets vor) nur außerordentlich gekündigt werden kann (§§ 620 Abs. 2 und 3 BGB; 15 Abs. 3 TzBfG). Möglich bleibt natürlich eine solche Kündigungsmöglichkeit anderweitig vertraglich zu regeln. Ist dies nicht der Fall, so kann der Arbeitsvertrag nur außerordentlich, nicht aber ordentlich gekündigt werden. Besondere Regelungen zum Schutz von Minderjährigen finden sich weder im Berufsbildungsgesetz noch in sonstigen arbeitsschutzrechtlichen Regelungen.
II. Schutzvorschriften für Minderjährige
Dennoch gibt es besondere (Schutz)Vorschriften für Minderjährige: Minderjährige zwischen 7 und 18 Jahren (sog. beschränkt Geschäftsfähige nach § 106 BGB) dürfen Verträge nur unter besonderen Voraussetzungen schließen. Notwendig ist hier insbes. die Einwilligung der Eltern als gesetzliche Vertreter (107 BGB) oder aber eine Fiktion für Arbeits- und Dienstverhältnisse (§ 113 BGB), wonach dann bei einer generellen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter der Minderjährige diese Verträge schließen, beenden etc. darf. Hier wird auch die Volljährigkeit relevant. Liegen nämlich die Voraussetzungen einer Einwilligung etc. nicht vor, so ist der geschlossene Vertrag schwebend unwirksam (§ 108 Abs. 1 BGB). Mit Eintritt der Volljährigkeit kann der 18-jährige einen solchen schwebend unwirksamen Vertrag genehmigen oder aber auch seine Genehmigung verweigern (§ 108 Abs. 3 BGB). Aber zur Klarstellung: Dies gilt nur dann, wenn der Vertrag schwebend unwirksam war. Davon ist hier nicht auszugehen. Auch wenn man also spontan an Regelungen zum Minderjährigenschutz denken mag, so spielen diese im hiesigen Fall keine Rolle.
III. Sittenwidrigkeit
Zudem kann noch an die sog. Sittenwidrigkeit des Vertrages nach § 138 BGB gedacht werden. Diese könnte sich insbesondere aus einer zu langen Vertragsdauer, als auch aus einer zu geringen Bezahlung ergeben. Auch diese kann aber unabhängig vom Eintritt der Volljährigkeit gerichtlich geltend gemacht werden. Anhaltspunkte im konkreten Fall sind nicht ersichtlich.
IV. Besonderheiten für Fußballspieler – Verbandsstatuten
Die Besonderheiten des konkreten Falles liegen vielmehr in den speziellen Statuten des DFB, der DFL sowie der FIFA. Auch die DFB-Lizensspielerordnung und andere interne Regelungen sehen zwar keine automatische Beendigungsmöglichkeit mit dem Eintritt der Volljährigkeit vor. Allerdings darf hier die maximale Befristungsdauer bei Minderjährigen nur 3 Jahre betragen (§ 18 Nr. 2: Für Spieler unter 18 Jahren beträgt die maximale Laufzeit eines Vertrags drei Jahre. Klauseln mit längerer Laufzeit werden nicht anerkannt) siehe https://www.dfb.de/fileadmin/_
V. Fazit
Der Fall lässt deutlich werden, dass die mediale Darstellung nur teilweise der Realität entspricht. Einen allgemeinen Rechtssatz zur Beendigung gibt es nicht. Dennoch ist der Zusammenhang zum 18. Geburtstag zumindest insofern gegeben, als das für Volljährige unterschiedliche Befristungsregelungen als für Minderjährige verbandsrechtlich bestehen. In ihrer absolutheit bleibt die Aussage dennoch fehlerhaft.
Naja, § 1629a BGB sollte in Ihrer Lösung vielleicht doch noch nachgetragen werden.
*Absolutheit