BGH zum Umfang der Haftung nach § 420 Abs. 3 HGB
Die Urlaubszeit neigt sich dem Ende zu und damit gibt es auch für uns wieder mehr zu berichten. Den Auftakt macht eine Entscheidung des BGH (Urt. v. 22.6.2011 – I ZR 108/10) aus dem Bereich des Frachtgeschäfts. Nie gehört? An sich kein Problem, ist das Frachtgeschäft doch eher eine Sache für Spezialisten. Das Handelsrecht gehört allerdings wohl in allen Bundesländern zum Pflichtstoff und § 11 Abs. 1 JAG NRW beispielsweise bestimmt, dass „[a]ndere Rechtsgebiete […] nur insoweit zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden [dürfen], als lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird.“ Dieser Fall ist dafür hervorragend geeignet, weil der Sachverhalt einfach ist und die streitentscheidende Norm – § 420 Abs. 3 HGB – nach allen Regeln der Kunst (Wortlaut, Geschichte, Systematik, Zweck) auszulegen ist.
I. Sachverhalt
Der Kläger ist ein Binnenschiffer und nimmt die Beklagte auf Zahlung eines Zuschlags auf die vereinbarte Frachtführervergütung in Anspruch. Im Originalfall war die Beklagte in den Niederlanden ansässig. Der BGH musste sich deshalb noch mit Fragen des IPR auseinandersetzen, was hier außen vor bleiben soll.
Die Beklagte beauftragte den Kläger am 14.10.2005 mit dem Transport von Flussspat (Fluorit) von Amsterdam nach Magdeburg über den Dortmund-Ems-Kanal. Dieser war bereits ab dem 11.10.2005 gesperrt, es war ein Ausweichtransport über die Ems vorgesehen. Am 15.10.2005 musste auch die Ems wegen eines Schiffsunfalls für den Schiffverkehr gesperrt werden.
Am 17.10.2005 übermittelte die Beklagte dem Kläger einen schriftlichen Frachtvertrag. Am 18.10.2005 wurde das Schiff des Klägers beladen. Die Reise musste vom 19.10.2005 bis zum 29.10.2005 wegen der Sperrung der Wasserstraßen in Emden unterbrochen werden.
Der Kläger begehrt Zahlung von rund 300 Euro am Tag, gestützt auf § 420 Abs. 3 HGB. In dem Originalsachverhalt behauptete der Kläger zudem eine Zusatzvereinbarung, die er aber nicht beweisen konnte. Auch dies soll hier außen vor bleiben.
II. Rechtliche Würdigung
Tritt nach Beginn der Beförderung und vor Ankunft an der Ablieferungsstelle eine Verzögerung ein und beruht die Verzögerung auf Gründen, die dem Risikobereich des Absenders zuzurechnen sind, so gebührt nach § 420 Abs. 3 HGB dem Frachtführer neben der Fracht (das ist der „Lohn“, vgl. § 407 Abs. 2 HGB) eine angemessene Vergütung.
Der Anspruch ist hier nach Ansicht des BGH nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger vor Beginn seiner Reise schon Kenntnis von der Ursache der Verzögerung hatte (Rn. 17 der Entscheidung). Denn § 420 Abs. 3 HGB sanktioniere nicht die Kenntnis oder Unkenntnis einer Partei, sondern diene allein der Abgrenzung nach dem Sphärengedanken.
§ 420 Abs. 3 HGB gewährt dem Frachtführer aber nur dann einen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung wegen einer bei der Beförderung eingetretenen Verzögerung, wenn diese – entsprechend dem „Sphärengedanken“ – in den Risikobereich des Absenders fällt. Dies ist nach Ansicht des BGH (Rn. 14 der Entscheidung) anzunehmen, wenn die Verzögerung auf ein Verhalten des Absenders zurückzuführen ist oder ihren Ursprung im Organisationsbereich des Absenders hat.
Fraglich war hier, ob die Sperrung in den Risikobereich des Absenders fiel. Der BGH verneint dies und argumentiert mit den bekannten Auslegungsmethoden, wobei die historische Auslegung (Rn. 20 f. der Entscheidung) hier außer Betracht bleibt, weil sie mangels Zugriff auf die Materialien auch in der Klausur nicht zur Verfügung steht:
1. Wortlaut
§ 420 Abs. 3 HGB setze – so der BGH – nach seinem klaren Wortlaut voraus, dass die Verzögerung in den Risikobereich des Absenders falle. Dass die Ursache der Verzögerung nicht in den Risikobereich des Frachtführers falle, genüge nicht (Rn. 19 der Entscheidung).
2. Systematik
Diesen Befund untermauert der BGH unter Verweis auf die §§ 412 Abs. 3, 419 Abs. 1 S. 3 HGB. Nach diesen Vorschriften hat der Frachtführer unter bestimmten Voraussetzungen einen Vergütungsanspruch, wenn Umstände vorliegen, die „nicht in seinen Risikobereich fallen“. Da der Gesetzgeber in § 420 Abs. 3 HGB anders formuliert, kann man im Umkehrschlus davon ausgehen, dass es bei § 420 Abs. 3 HGB nicht genügt, dass die Ursache nicht in den Risikobereich des Frachtführers fällt, sondern dass die Ursache im Risikobereich des Absenders liegen muss (Rn. 19 der Entscheidung).
3. Zweck
Den Zweck des § 420 Abs. 3 HGB zieht der BGH weniger zur Begründung seines Ergebnisses heran, sondern stellt ihn an den Anfang seiner Überlegungen. Den Zweck sieht er in einer Risikoverteilung nach dem Sphärengedanken. Indem der BGH im vorliegenden Fall einen Anspruch verneint, trifft er dabei eine grundsätzliche Wertentscheidung. Hier lässt sich mit entsprechender Begründung auch ein anderes Ergebnis vertreten. Die Frage, ob „von außen“ auf den Frachtvertrag einwirkende Ereignisse den Anspruch nach § 420 Abs. 3 HGB auslösen, war bislang nämlich umstritten.
III. Was lernt man aus dem Fall?
Das rechtliche Ergebnis ist für die Examensvorbereitung bei dieser Entscheidung weniger bedeutend. Man kann an dem Fall aber sehr schön sehen, dass auch völlig unbekannte Normen mit den üblichen Auslegungsmethoden in den Griff zu bekommen sind. Insofern besteht also kein Grund zur Panik.
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