BGH: Rechtswidrige Ablehnung einer Beweisaufnahme
Und noch ein Lesetipp für das 2. Staatsexamen: BGH, Urt. v. 13.3.2012 – II ZR 50/09, www.bundesgerichtshof.de. Hier der Leitsatz:
Ein Gericht darf die Beweisaufnahme zu einem bestrittenen erheblichen Vorbringen einer Partei nicht deshalb ablehnen, weil es zu ihrem früheren Vortrag in Widerspruch stehe. Eine etwaige Widersprüchlichkeit des Parteivortrags ist vielmehr im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
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