BGH: Abmahnung nach § 314 Abs. 2 BGB
Ein aktuelles Urteil des BGH (Urt. v. 12.10.2011 – VIII ZR 3/11) befasst sich mit den Anforderungen an eine Abmahnung nach § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB. Danach genügt es für die Abmahnung nicht, dass der Gläubiger die Verletzung einer Vertragspflicht durch den Schuldner (mehrfach) rügt. Nach Ansicht des Senats
muss aus der Erklärung des Gläubigers für den Schuldner deutlich werden, dass die weitere vertragliche Zusammenarbeit auf dem Spiel steht und er für den Fall weiterer Verstöße mit rechtlichen Konsequenzen rechnen muss.
Obwohl sich der Sachverhalt weniger für eine Examensklausur eignet, sind die allgemeinen Ausführungen wichtig für die Auslegung des § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB. Eine lesenwerte Entscheidung.
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