Aktuelle Debatte: Abschaffung des Eventualvorsatzes?
Es ist eine der nicht nur unter Strafrechtlern wohl aktuell meist diskutierten Fragen und damit für mündliche Prüfungen mehr als interessant: Sollte der Eventualvorsatz abgeschafft werden?
Die Debatte ins Rollen gebracht hat die Berliner Professorin für Strafrecht, Tatjana Hörnle. Unter dem zugespitzt formulierten Titel „Ist Vorsatz verwerflicher als Fahrlässigkeit?“ schrieb sie in FAZ-Einspruch (hier abrufbar), die „Vorsatz-Fahrlässigkeit-Dichotomie“ gehöre „endlich abgeschafft“. Die häufig in der Praxis nur schwerlich trennscharf definierbare Grenzlinie zwischen Eventualvorsatz („Na wenn schon“) und bewusster Fahrlässigkeit („Es wird schon gut gehen“) würde dann, soweit sich Hörnles Idee durchsetzt, der Vergangenheit angehören. An ihre Stelle soll, so die Idee, eine neue Kategorie treten, die auf ein voluntatives Element verzichtet und sich, was die Strafandrohung anbelangt, unterhalb der Schwelle des Eventualvorsatzes, aber oberhalb der Fahrlässigkeitsschwelle bewegen soll. Angelehnt ist die Idee an die im angloamerikanischen Rechtssystem bekannte recklessness, die wohl am ehesten mit dem Begriff der Leichtfertigkeit oder des Leichtsinns zu übersetzen ist.
Der Regensburger Strafrechtsprofessor Henning Ernst Müller wendet dagegen in der beck community (hier abrufbar) ein, dass es sich um ein Problem handele, das in praxi nur in engen Ausnahmekonstellationen zu wirklichen Schwierigkeiten führe, schließlich seien mittlerweile relativ verlässliche Kriterien zur Abgrenzung gefunden worden. Überdies könnten etwaige Strafbarkeitslücken oder zumindest Ungerechtigkeiten, was den Strafrahmen anbelangt, soweit allein ein Fahrlässigkeitsdelikt nachweisbar ist, viel effektiver durch die Einführung spezieller Gefährdungsdelikte – wie es etwa nach den sog. Raser-Fällen durch Einführung des § 315d StGB geschehen ist – geschlossen werden. Das Problem dabei: Es müssen erst in der Bevölkerung als ungerecht empfundene Urteile ergehen, bis die Politik reagieren und spezielle Straftatbestände einführen kann.
Auch der ehemalige Bundesrichter und prominente Kommentator Thomas Fischer wendet sich auf Spiegel Online (hier abrufbar) gegen den Berliner Vorschlag. Zur Begründung zitiert er § 15 StGB, der anordnet, dass nur vorsätzliches Handeln strafbar ist, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht. Hieraus folgert er: „Erstens: Man muss unterscheiden zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit. Zweitens: Man muss strafbares Verhalten unterscheiden nach Vorsatz und Fahrlässigkeit.“ Schon allein deshalb sei Hörnles Argumentation wenig zielführend. Überdies habe eine (in der Einführung einer Zwischenstufe zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit versteckt liegende) Strafschärfung, wie die Geschichte des Strafrechts zeige, nur selten dazu geführt, die Sicherheit dauerhaft zu erhöhen. Aber sollten Politiker, nur weil in der Vergangenheit Strafschärfungen nur wenig bewirkt haben, deshalb von vornherein aufgeben und besser gar nicht handeln? Und tragen höhere Strafrahmen wenn schon nicht gesamtgesellschaftlich nicht doch zumindest dazu bei, dass der im Einzelfall ganz konkret überführte Täter „angemessener“ bestraft werden kann?
Ein Königsweg wurde also ersichtlich nicht gefunden. Aber auch die Kritiker des Vorstoßes vermögen es nicht, widerspruchsfrei alle Zweifel auszuräumen. Da bislang kaum nennenswerte Politiker auf den durch Hörnle ins Rollen gebrachten Zug aufgesprungen sind, bleibt also wohl alles beim Alten. Dennoch: Eine gute Gelegenheit, Eventualvorsatz und bewusste Fahrlässigkeit einmal ernsthaft in Frage zu stellen.
Man würde damit eventuell nur an anderer Stelle Abgrenzungsprobleme haben, wie bei der Abgrenzung von direktem Vorsatz und Leichtfetrtigkeit, sowie bei einer Abgrenzung von Leichtfertigkeit und normaler Fahrlässigeit. Noch etwas weiter andenkbar und disskutierbar kann sein, inwieweit ein gesetzlicher Strafrahmen für besonders grobe Fahrlässigkeit, bzw. Leichtfertigkeit grundsetzlich zu erhöhen sein sollte.
Ihr erster Kritikpunkt an der Abschaffung des Eventualvorsatzes ist durchaus überzeugend. Auch Thomas Fischer geht in seinem Beitrag auf Spiegel Online davon aus, dass sich die Abgrenzungsprobleme in einem solchen Fall im Prüfprogramm allein verschieben, nicht aber gelöst würden.
Bislang war anerkannt, dass Irrtum erheblich für eine Strafbarkeit sein kann.
Damit kann bei einem allein erheblichen Kriterium von leichtfertigkeit ein Problem bleiben, wann Irrtum erheblich sein soll. Eine allein erhebliche Kategorie von Leichtfertigkeit kann in Konflikt mit einer grundsätzlichen Irrtumserheblichkeit stehen und da Abgrenzungsprobleme bedingen.
Das ist Rechts widrich Leute wegzusperren.Man soll das Strafrecht abschaffen.Man muß zu einer Person der Staat vertrauen haben,das Höchste darf nicht mehr strafen.So etwas ist verletzend und kränkend.Wir sind auch ein dreck staat.Man soll alle diese Wegsperreinrichtungen einreißen.Das ist doch Auge um Auge was wir dort treiben.Das ist doch auch für andere verletzend wenn man andere wegsperrt.Die Christen machen genauso Auge um Auge sie wollen sie wichtigtun.Man soll auf sie eingehen und fragen warum sie so etwas tun.Es ist gnauso wie im Mittelalter die Gesetze.
alhamdulillah!