BGH: Kriterien zur Abgrenzung von Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit
Der BGH hat sich in einer seiner jüngeren Entscheidungen (BGH, Beschl. v. 20.11.2018 – 1 StR 560/18, juris) mit einer Frage auseinandergesetzt, die prüfungsrelevanter kaum sein könnte: Der Abgrenzung von Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit.
Während bewusste Fahrlässigkeit voraussetzt, dass der Täter die Möglichkeit des Erfolgseintritts erkennt (kognitives Element), sich mit dieser jedoch nicht abfindet, sondern vielmehr darauf vertraut, der Erfolg werde nicht eintreten, kommt bei bedingtem Vorsatz neben dem Wissen um die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung hinzu, dass der Täter die Tatbestandsverwirklichung billigend im Rechtssinne in Kauf nimmt, gerade um seines erstrebten Zieles Willen (voluntatives Element). Für das Studium wird dies unter Zuhilfenahme der Frank’schen Formel heruntergebrochen auf folgende Faustregel: Denkt der Täter „Na wenn schon“, auch wenn es ihm höchst unlieb ist, liegt Eventualvorsatz vor, denkt er „Es wird schon gut gehen“, ist bewusste Fahrlässigkeit gegeben. Als Indiz wird typischerweise der sog. Vermeidungswille genannt, den der Täter hat oder eben nicht hat.
Immer wieder keimt Kritik an dieser rechtsunsicheren Abgrenzung der Rechtsprechung und herrschenden Lehre auf; ein überzeugendes Alternativkonzept konnte indes noch nicht vorgelegt werden (vgl. unseren Beitrag zur Diskussion um die Abschaffung des Eventualvorsatzes). Zu noch mehr Abgrenzungsschwierigkeiten führen nur die sog. „intellektuellen Theorien“, die versuchen, unter Hinweis auf § 16 Abs. 1 S. 1 StGB gänzlich auf das voluntative Element zu verzichten (Wahrscheinlichkeits- und Möglichkeitstheorie sowie normative Risikolehre). Dass § 16 Abs. 1 S. 1 StGB aber kein valides Argument gegen das Wollenselement des Vorsatzes sein kann, ist denklogisch, denn die Norm regelt neben dem Simultanitätsprinzip allein Irrtümer, die nichts mit dem Wollen zu tun haben können. Aus ihr folgt also nur das unstreitige Wissenselement, mehr gibt sie dagegen nicht her. Und so bleibt es bei der oben beschriebenen, wenig trennscharfen Abgrenzungslinie. Dass diese in der Rechtswirklichkeit immer wieder zu Problemen führt, zeigt nicht zuletzt der nachfolgende Sachverhalt, der dem 1. Strafsenat des BGH jüngst vorgelegt wurde:
I. Sachverhalt und Wertungen der Vorinstanz (LG München I, Urt. v. 12.06.2018)
„Am 12. Februar 2017 gegen 6.40 Uhr trafen in einer Tabledance-Bar der spätere Geschädigte R. und der Mitangeklagte L. im Durchgang zu den Toiletten aufeinander. Es kam zu einer verbalen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Mitangeklagte L. den Geschädigten schubste. Dies bemerkten der Mitangeklagte E. und der Angeklagte G. Beide mischten sich auf Seiten des Mitangeklagten L. in dieses Geschehen ein und sie begannen zu dritt, auf den Geschädigten einzuschlagen bzw. zu treten. Der Geschädigte ging hierdurch zunächst zu Boden, konnte aber sogleich wieder aufstehen und sich gegen die körperlichen Übergriffe der drei Angeklagten zur Wehr setzen. Kurz darauf zog der Angeklagte G. auf Grund der heftigen und so von den Angeklagten nicht erwarteten Gegenwehr des Geschädigten ein Messer mit einer Klingenlänge von nicht ausschließbar nur drei Zentimetern. Damit stach er dem Geschädigten unmittelbar und ohne Vorwarnung zweimal in den Bauch und fügte ihm einen Schnitt am Arm zu, wobei diese Verletzung nicht ausschließbar im Zuge einer der Stiche in den Bauch entstand.“
Die Vorinstanz, das LG München I, hatte ausgehend von diesem Sachverhalt einen versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung angenommen und den Angeklagten entsprechend verurteilt:
„Der Angeklagte G. rechnete angesichts seiner äußerst gefährlichen Vorgehensweise mit der Möglichkeit, dass der Geschädigte an den zugefügten Verletzungen versterben könnte und nahm dessen Tod jedenfalls billigend in Kauf. Der Geschädigte erlitt auf Grund der Messerstiche eine zwei bis vier Zentimeter lange Schnitt-/Stichwunde im linken Unterbauch mit einer Tiefe von einem Zentimeter sowie eine entsprechende Verletzung im rechten Oberbauch mit einer Tiefe von zwei Zentimetern, wobei es zu Lufteinschlüssen im subkutanen Gewebe kam.“
Die doch recht dünne Begründung des LG München I lautet verkürzt: Stiche in den Oberkörper einer Person könnten zweifelsfrei zu tödlichen Verletzungen führen, das sei allgemeinhin bekannt. Bei einer Klingenlänge von drei Zentimetern, die aber fast vollständig in den Oberkörper des Opfers eindringt, gelte nichts anderes. Denn: Auch bei Messern mit kurzer Klingenlänge könnten bei Stichen in wichtige Organe und besonders sensible Körperregionen lebensgefährliche Verletzungen hervorgerufen werden.
II. Die Entscheidung des 1. Strafsenats (Beschl. v. 20.11.2018 – 1 StR 560/18, juris)
Die einzig juristisch interessante Frage, die der BGH auf die Revision des Angeklagten G. hin zu prüfen hatte (die gefährliche Körperverletzung war unproblematisch gegeben), war hierbei: Liegt tatsächlich versuchter Totschlag vor? Genauer: Handelte der Angeklagte G. wirklich mit dolus eventualis?
Der BGH beantwortete diese Frage mit einem klaren „Nein“, gibt dem Rechtsanwender aber glücklicherweise ein Bündel von Kriterien mit an die Hand, das dazu beitragen kann, die Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit etwas objektiver und damit rechtssicherer zu gestalten:
„Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne durch diese zu Tode kommen und – weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt – auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Deshalb ist in derartigen Fällen ein Schluss von der objektiven Gefährlichkeit der Handlungen des Täters auf bedingten Tötungsvorsatz […] grundsätzlich möglich.“
Aber, auch das betont der BGH, es bedarf hierzu einer Gesamtschau aller Tatumstände, sowohl der objektiven als auch der subjektiven. Hierbei sind – neben der genannten objektiven Gefährlichkeit der Handlung – vor allem die folgenden Kriterien zu berücksichtigen:
- die konkrete Angriffsweise des Täters,
- die psychische Verfassung des Täters und des Opfers im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie
- die Motivationslage des Täters.
Genau diese Gesamtschau hatte die Vorinstanz indes nicht vorgenommen, sondern allein auf die objektive Gefährlichkeit mehrerer Messerstiche in sensible Körperregionen abgestellt. In einer Klausur wäre selbiges ein vermeidbarer Fehler. Es wäre noch zu klären gewesen, welche Stichbewegungen der Täter genau ausgeführt hatte, um die konkrete Angriffsweise näher zu beleuchten, so der BGH. Ferner hätten Feststellungen zur „konkreten Lage der Verletzungen im Bauchbereich sowie zur Größe und zur Konstitution des Geschädigten und des Angeklagten“ getroffen werden müssen. Dies gilt umso mehr, als die Klingenlänge hier nur drei Zentimeter betrug und der Angeklagte zur Verteidigung angab, dem Opfer nur einen „Denkzettel“ habe verpassen respektive diesen zur Aufgabe habe bewegen wollen – zumal der mit dem Fall befasste Rechtsmediziner festgestellt hatte, dass die Stiche nicht zur Verletzung des Bauchfells geführt hatten und das Opfer selbst sie erst später bemerkt hatte.
III. Summa: Eine penible Sachverhaltsauswertung ist unerlässlich
Die aktuelle BGH-Entscheidung lehrt, was bereits zuvor auf der Hand lag: Eventualvorsatz kann nur im Einzelfall festgestellt werden, unter Würdigung aller Umstände – welche dieser Umstände besondere Relevanz entfalten bzw. zwingend berücksichtigt werden müssen, haben die obigen Ausführungen verdeutlicht. Wer sich die Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit näher anschauen will, mag sich den neuen Aufsatz von Nicolai, JA 2019, 31 ansehen, der sich mit der Darstellung derselben im Rahmen einer Strafrechtsklausur auseinandersetzt.
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Es kann eine Irrtumsproblematik iS. v. § 16 I StGB vorliegen. Das tatsächliche blieb objektiv hinter eventuell für möglich Vorgestelltem zurück. Inwieweit dann hinreichend mehr für möglich vorgestellt sein kann, kann unsicher sein. § 23 III StGB kann insoweit als Sonderregel dahin zu verstehen sein, dass Vorsatz hier nur bei genügend grobem Unverstand entfallen kann.
Es kann alerdings jedenfalls grundsätzlich noch Rücktritt möglich bleiben, soweit eine noch nicht hinreichend tödliche Wirkung im Rücktrittsmoment erkennbar war, wie wohl vorliegend.
Eine Frage kann sein, inwieweit Rücktritt von einem qualifizierten Versuch möglich ist, wie etwa von versuchter Körperverletzung mit Todesfolge, wenn das Grunddelikt bereits vorliegt (bekannter ist eventuell der Streit für eine Rücktrittsmöglichkeit im umgekehrten Fall beim Versuch einer Erfolgsqualifikation, wenn der Erfolg bereits eingetreten ist).
M.E. kann ein Rücktritt ebenso hier von solcher Erfolgsqualifikation nicht mehr möglich sein, wenn man vertritt, dass für einen Rücktritt erforderlich ist, dass man sich von einer Tat im Ganzen lösen muss.
Bezieht sich die Frank’sche Formel nicht auf die Abgrenzung der Freiwilligkeit eines Rücktritts beim Versuch?