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Schlagwortarchiv für: Bewusste Fahrlässigkeit

Redaktion

Abgrenzung Eventualvorsatz und bewusste Fahrlässigkeit

Karteikarten, Rechtsgebiete, Strafrecht, Strafrecht, Strafrecht AT, Uncategorized

MM: Intellektuelle Theorien:

Unter Berufung auf § 16 I 1 StGB wird auf ein voluntatives Element verzichtet.

Wahrscheinlichkeitstheorie:

Täter hält Erfolgseintritt für wahrscheinlich

Normative Risikolehre:

Je nach Delikt werden unterschiedliche Anforderungen an das Wissen des Täters gestellt, abhängig von den durch die Rechtsordnung vorgegebenen Risikomaximen

Aber: Beides ist mit Blick auf Art. 103 II GG zu unbestimmt, deshalb:

Möglichkeitstheorie:

Täter hält Erfolgseintritt für möglich

HM: Einwilligungstheorie:

§ 16 I 1 StGB kann kein Argument sein, da es bei Irrtümern nicht um das Wollen gehen kann. Zudem zeigt die Versuchsstrafbarkeit bei Vorsatzdelikten, dass das Wollen ein konstitutives Element sein muss. Gleichwohl führt die zur Möglichkeitstheorie hinzutretende Notwendigkeit, den Erfolg im Rechtssinne zu billigen, zu Beweisschwierigkeiten.

Man merkt sich also:

→ Eventualvorsatz: Erforderlich ist das Wissen um die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung und, dass der Täter die Tatbestandsverwirklichung billigend im Rechtssinne in Kauf nimmt, gerade um seines erstrebten Zieles Willen (voluntatives Element)

→ Bewusste Fahrlässigkeit: Der Täter erkennt zwar die Möglichkeit des Erfolgseintritts (kognitives Element), findet sich mit diesem jedoch nicht ab, sondern vertraut vielmehr darauf, der Erfolg werde nicht eintreten.

Zur Abgrenzung im Studium bietet sich die Frank’sche Formel an:

Denkt der Täter „Na wenn schon“ und auch wenn ihm der Erfolg höchst unlieb ist, liegt Eventualvorsatz vor.

Denkt er dagegen „Es wird schon gut gehen“, ist bewusste Fahrlässigkeit gegeben.

  • Indiz: Vorhandener oder fehlender Vermeidungswille des Täters

Der BGH nimmt zur Beurteilung der Frage eine Gesamtschau aller Umstände vor und schaut auf:

  1. Die konkrete Verhaltensweise des Täters
  2. Die psychische Verfassung des Täters und des Opfers im Zeitpunkt der Tatbegehung
  3. Die Motivationslage des Täters
  4. Das Wissen des Täters ( je mehr man weiß, je eher „will“ man den Erfolg auch)
09.10.2023/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2023-10-09 12:47:032023-10-12 09:42:27Abgrenzung Eventualvorsatz und bewusste Fahrlässigkeit
Dr. Melanie Jänsch

BGH bestätigt erstmals Mordurteil gegen Raser

Examensvorbereitung, Lerntipps, Mündliche Prüfung, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Startseite, Strafrecht, Strafrecht AT, Strafrecht BT

Erstmals hat der BGH in seinem am vergangenen Freitag veröffentlichten Beschluss vom 16.1.2019 (Az.: 4 StR 345/18) ein Mordurteil gegen einen Raser bestätigt. Das LG Hamburg hatte in seiner Entscheidung vom 19.2.2018 (Az.: 621 Ks 12/17) den Angeklagten unter anderem wegen Diebstahls, wegen Mordes in Tateinheit mit zweifachem versuchten Mord und mit zweifacher gefährlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Der BGH hat die gegen die Verurteilung gerichtete Revision nun verworfen. Die extrem hohe Examensrelevanz ist offensichtlich: Es ist nicht nur das erste Mal, dass der BGH in einem Raser-Fall eine Strafbarkeit wegen Mordes annimmt; die Entscheidung bildet auch einen Kontrast zum medial sehr präsenten Ku’damm-Raser-Fall, in dem der BGH mit Urteil vom 1.3.2018 (Az.: 4 StR 399/17) das Mordurteil des LG Berlin vom 27.2.2017 (Az.: 535 Ks 8/16) gegen zwei Raser aufgehoben hat (s. hierzu unsere ausführliche Besprechung). Raser-Fälle sind Paradebeispiele für die Problematik der Abgrenzung des bedingten Vorsatzes von der bewussten Fahrlässigkeit, auf die im Rahmen dieses Beitrags noch einmal eingegangen werden soll. Insbesondere ist herauszustellen, auf welche Weise sich der hier darzustellende Hamburger Raser-Fall vom Ku’damm-Raser-Fall unterscheidet und inwieweit dies eine unterschiedliche Beurteilung des Vorsatzes rechtfertigen kann. Ebenso bedarf es – sofern vorsätzliches Handeln angenommen wird – anschließend der Auseinandersetzung mit der Frage, ob in solchen Fällen Mordmerkmale vorliegen oder ob eine Strafbarkeit wegen Totschlags anzunehmen ist.
 
A. Sachverhalt (der Pressemitteilung entnommen und vereinfacht):
Der alkoholisierte Angeklagte hatte am Morgen des 4.5.2017 ein Taxi gestohlen und war in der Hamburger Innenstadt auf der Flucht vor der ihn verfolgenden Polizei bewusst auf die dreispurige Gegenfahrbahn gefahren. Den Streckenabschnitt der leicht kurvig verlaufenden und baulich von der übrigen Fahrbahn abgetrennten Gegenfahrbahn befuhr er mit hoher Geschwindigkeit von bis zu 155 km/h. Aufgrund von Kollisionen mit dem Kantstein der Fahrbahn und einer Verkehrsinsel verlor er die Kontrolle über das Fahrzeug und stieß nach Überqueren einer Kreuzung mit einer Geschwindigkeit von mindestens 130 km/h frontal mit einem ihm mit ca. 20 km/h entgegenkommenden Taxi zusammen. Einer der Insassen dieses Taxis verstarb noch an der Unfallstelle, zwei weitere Personen wurden schwer verletzt.
 
B. Entscheidung
Der Fall beinhaltet zwei Schwerpunktprobleme: Zunächst muss diskutiert werden, ob der Angeklagte vorsätzlich handelt, um dann in einem folgenden Schritt das Vorliegen etwaiger Mordmerkmale zu erörtern.
 
I. Abgrenzung des Eventualvorsatzes von der bewussten Fahrlässigkeit
Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz – auch: bedingtem Vorsatz – und bewusster Fahrlässigkeit gehört vermutlich zu den schwierigsten Abgrenzungsproblematiken im Strafrecht. Dabei unterscheiden sich Eventualvorsatz und bewusste Fahrlässigkeit darin, „dass der bewusst fahrlässig Handelnde mit der als möglich erkannten Folge nicht einverstanden ist und deshalb auf ihren Nichteintritt vertraut, während der bedingt vorsätzlich Handelnde mit dem Eintreten des schädlichen Erfolgs in der Weise einverstanden ist, dass er ihn billigend in Kauf nimmt oder dass er sich wenigstens mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet“ (BGH, v. 14.1.2016 – 4 StR 84/15, NStZ-RR 2016, 79 m.w.N.). Mit anderen Worten: Bei bedingtem Vorsatz erkennt der Täter den Erfolgseintritt als mögliche, nicht gänzlich fernliegende Folge seines Handelns (kognitives Element) und nimmt diesen jedenfalls billigend in Kauf (voluntatives Element). Bei der bewussten Fahrlässigkeit erkennt er zwar auch den Erfolg als mögliche Folge seines Handelns (kognitives Element), vertraut aber ernsthaft und nicht nur vage darauf, dass dieser nicht eintritt (fehlendes voluntatives Element). Dies erfordert eine Gesamtbetrachtung der objektiven und subjektiven Tatumstände. Als wesentlicher Indikator für das Wissens- und Wollenselement kann dabei die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung herangezogen werden, was im vorliegenden Fall die Annahme des Vorsatzes nahelegt.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die sog. Hemmschwellentheorie hinzuweisen, wonach bei Tötungsdelikten eine gegenüber Körperverletzungsdelikten deutlich höhere Hemmschwelle angenommen wird. Dies bedeutet allerdings nur, dass an den Nachweis des Vorsatzes höhere Anforderungen zu stellen sind. Dagegen soll die Wertung der hohen und offensichtlichen Lebensgefährlichkeit von Gewalthandlungen als ein gewichtiges, auf Tötungsvorsatz hinweisendes Beweisanzeichen nicht in Frage gestellt oder auch nur relativiert werden (BGH v. 5.12.2017 − 1 StR 416/17, NStZ 2018, 206, 207).
Dabei ist es nach Ansicht der Rechtsprechung bei der Würdigung des voluntativen Elements in der Regel auch erforderlich, dass sich das Gericht mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung sowie seine Motivation und die zum Tatgeschehen bedeutsamen Umstände – insbesondere die konkrete Angriffsweise – mit in die Beurteilung einbezieht (BGH, Urt. v. 14.1.2016 – 4 StR 84/15, NStZ-RR 2016, 79 m.w.N.). Insbesondere könne eine mögliche Eigengefährdung des Täters gegen die Annahme eines Vorsatzes sprechen; bei riskantem Verhalten im Straßenverkehr, das nicht von vornherein auf die Verletzung anderer Personen angelegt sei, könne eine vom Täter als solche erkannte Eigengefährdung zu der Beurteilung führen, dass er auf das Ausbleiben des Erfolgs vertraut habe.
Indes – so räumt der BGH in ständiger Rechtsprechung ein – seien die Gefährlichkeit der Tathandlung sowie der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts keine ausschließlich maßgeblichen Kriterien für die Annahme des bedingten Vorsatzes; vielmehr komme es auch bei in hohem Maße gefährlichen Handlungen auf die Umstände des Einzelfalles an (BGH v. 1.3.2018 – 4 StR 399/17, NStZ 2018, 409, Rn. 19 m.w.N.).
 
Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der BGH im Hamburger Raser-Fall in Übereinstimmung mit der Vorinstanz vorsätzliches Handeln angenommen. Dem Angeklagten sei bewusst gewesen,

„dass es mit hoher, letztlich unkalkulierbarer und nur vom Zufall abhängender Wahrscheinlichkeit zu einem frontalen Zusammenstoß mit entgegenkommenden Fahrzeugen kommen würde.“ Ihm war auch „bewusst, dass ein Frontalunfall mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zum Tod eines oder mehrerer direkter Unfallbeteiligter sowie eventuell zur Schädigung weiterer Personen führen würde.“ All dies, auch der eigene Tod, wurde vom Angeklagten gebilligt, weil er „kompromisslos das Ziel, der Polizei zu entkommen“, verfolgte. Der Zurechnung des eingetretenen Todeserfolges zu dem vom Vorsatz des Angeklagten umfassten Kausalverlauf steht daher nicht entgegen, dass der Angeklagte nicht unmittelbar mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidierte, sondern infolge der Kollisionen mit dem Kantstein am rechten Fahrbahnrand und einer der Verkehrsinseln die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor und nach Überqueren des Glockengießerwalls auf der gegenüberliegenden Seite (…) mit einer Geschwindigkeit von „ca. 130 bis 143 km/h“ ungebremst frontal mit dem ihm entgegenkommenden Taxi des Geschädigten Y. kollidierte.“

Die Entscheidung sorgt für Aufsehen, hat der BGH in dem Berliner Raser-Fall einen Tötungsvorsatz abgelehnt. Hier liegt der Fall jedoch anders: Während die Täter im Ku’damm-Raser-Fall ein Kräftemessen in Form eines illegalen Autorennens veranstalteten, befand sich der Täter im Hamburger Raser-Fall auf der Flucht vor der Polizei. Dabei war ihm – so hat es das Landgericht festgestellt – „die Chance auf ein Entkommen wichtiger als das sichere Überleben“. Damit kann aber eine als solche erkannte Eigengefährdung, die im Einzelfall gegen die Annahme eines Tötungsvorsatzes sprechen kann, im vorliegenden Fall gerade nicht als Indiz gegen den Tötungsvorsatz herangezogen werden. Vielmehr sprechen die sonstigen Umstände – wie etwa die hohe Geschwindigkeit im Innenstadtbereich – für vorsätzliches Handeln.
 
II. Vorliegen eines Mordmerkmals
Wird der Vorsatz bejaht, so ist sich in einem zweiten Schritt der Frage zuzuwenden, ob Mordmerkmale vorliegen. Dabei scheint sich das Merkmal des gemeingefährlichen Mittels aufzudrängen, dessen Einschlägigkeit in einer Klausur ausführlich diskutiert werden müsste. Gemeingefährlich ist ein Mittel, das in der konkreten Tatsituation eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil der Täter die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat. Maßgeblich ist dabei nicht die abstrakte Wirkung, sondern die Eignung zur Gefährdung Dritter in der konkreten Situation unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Absichten des Täters (MüKoStGB/Schneider, 3. Aufl. 2017, § 211 Rn. 127 f.). Dies bedeutet, dass ein Mittel selbst dann gemeingefährlich sein kann, wenn es seiner abstrakten Art nach nicht gemeingefährlich ist – wie ein Auto, das seiner Art nach ein Fortbewegungsmittel ist. Die Gemeingefährlichkeit kann sich dann daraus ergeben, dass bei einer derart hohen Geschwindigkeit eine unkontrollierbar hohe Anzahl an Menschen an Leib und Leben gefährdet wird. Ob eine Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln hier vorliegt, wie es die Vorinstanz angenommen hat, hat der BGH jedoch offengelassen, da jedenfalls das Merkmal der Verdeckungsabsicht gegeben sei:

„Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift steht der vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Verdeckungsabsicht nicht entgegen, dass das Schwurgericht „tatsachenalternativ“ ein Handeln des Angeklagten in suizidaler Absicht festgestellt hätte. Das Schwurgericht hat vielmehr „nicht klären“ können, ob „auch suizidale Gedanken mit motivgebend waren“; „im Ergebnis“ – so das Landgericht weiter – „war ihm die Chance auf ein Entkommen wichtiger als das sichere Überleben“; dies stellt das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht nicht in Frage (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 211 Rn. 68b). Daher kann der Senat offenlassen, ob auch die Voraussetzungen des vom Landgericht weiterhin angenommenen Mordmerkmals der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln erfüllt sind.“

In Verdeckungsabsicht handelt, wer als Täter das Opfer tötet, um dadurch eine vorangegangene Straftat als solche oder auch Spuren zu verdecken, die bei einer näheren Untersuchung Aufschluss über bedeutsame Tatumstände geben könnten (BGH v. 15.2.2017 − 2 StR 162/16, NStZ 2017, 462 m.w.N.). Im vorliegenden Fall betraf dies den Taxi-Diebstahl, den der Täter zu verdecken versuchte.
 
C. Fazit
Zwar unterscheidet sich der hier dargestellte Fall vom Ku’damm-Raser-Fall insofern, als der Täter vor der Polizei flieht und nicht an einem illegalen Autorennen teilnimmt. Gleichwohl hat der BGH mit dieser Entscheidung klargestellt, dass die rücksichtslose Verwendung eines Fahrzeugs im Straßenverkehr und die bewusste Gefährdung von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes rechtfertigen kann, auf den im Einzelfall eine Verurteilung wegen Mordes gestützt werden kann. Maßgeblich sind stets die konkreten Tatumstände. Daher erscheint auch in Autorennen-Fällen eine Strafbarkeit nach § 211 StGB möglich. Diesbezüglich ist aber auch zu bedenken, dass der Gesetzgeber im Oktober 2017 § 315d StGB eingefügt hat, der verbotene Kraftfahrzeugrennen bestraft und in Abs. 5 eine Erfolgsqualifikation für die Verursachung des Todes eines anderen Menschen enthält, die keinen Vorsatz erfordert.
 
 

05.03.2019/2 Kommentare/von Dr. Melanie Jänsch
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Melanie Jänsch https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Melanie Jänsch2019-03-05 09:00:242019-03-05 09:00:24BGH bestätigt erstmals Mordurteil gegen Raser
Dr. Sebastian Rombey

BGH: Kriterien zur Abgrenzung von Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit

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Der BGH hat sich in einer seiner jüngeren Entscheidungen (BGH, Beschl. v. 20.11.2018 – 1 StR 560/18, juris) mit einer Frage auseinandergesetzt, die prüfungsrelevanter kaum sein könnte: Der Abgrenzung von Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit.
Während bewusste Fahrlässigkeit voraussetzt, dass der Täter die Möglichkeit des Erfolgseintritts erkennt (kognitives Element), sich mit dieser jedoch nicht abfindet, sondern vielmehr darauf vertraut, der Erfolg werde nicht eintreten, kommt bei bedingtem Vorsatz neben dem Wissen um die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung hinzu, dass der Täter die Tatbestandsverwirklichung billigend im Rechtssinne in Kauf nimmt, gerade um seines erstrebten Zieles Willen (voluntatives Element). Für das Studium wird dies unter Zuhilfenahme der Frank’schen Formel heruntergebrochen auf folgende Faustregel: Denkt der Täter „Na wenn schon“, auch wenn es ihm höchst unlieb ist, liegt Eventualvorsatz vor, denkt er „Es wird schon gut gehen“, ist bewusste Fahrlässigkeit gegeben. Als Indiz wird typischerweise der sog. Vermeidungswille genannt, den der Täter hat oder eben nicht hat.
Immer wieder keimt Kritik an dieser rechtsunsicheren Abgrenzung der Rechtsprechung und herrschenden Lehre auf; ein überzeugendes Alternativkonzept konnte indes noch nicht vorgelegt werden (vgl. unseren Beitrag zur Diskussion um die Abschaffung des Eventualvorsatzes). Zu noch mehr Abgrenzungsschwierigkeiten führen nur die sog. „intellektuellen Theorien“, die versuchen, unter Hinweis auf § 16 Abs. 1 S. 1 StGB gänzlich auf das voluntative Element zu verzichten (Wahrscheinlichkeits- und Möglichkeitstheorie sowie normative Risikolehre). Dass § 16 Abs. 1 S. 1 StGB  aber kein valides Argument gegen das Wollenselement des Vorsatzes sein kann, ist denklogisch, denn die Norm regelt neben dem Simultanitätsprinzip allein Irrtümer, die nichts mit dem Wollen zu tun haben können. Aus ihr folgt also nur das unstreitige Wissenselement, mehr gibt sie dagegen nicht her. Und so bleibt es bei der oben beschriebenen, wenig trennscharfen Abgrenzungslinie. Dass diese in der Rechtswirklichkeit immer wieder zu Problemen führt, zeigt nicht zuletzt der nachfolgende Sachverhalt, der dem 1. Strafsenat des BGH jüngst vorgelegt wurde:
I. Sachverhalt und Wertungen der Vorinstanz (LG München I, Urt. v. 12.06.2018)
„Am 12. Februar 2017 gegen 6.40 Uhr trafen in einer Tabledance-Bar der spätere Geschädigte R. und der Mitangeklagte L. im Durchgang zu den Toiletten aufeinander. Es kam zu einer verbalen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Mitangeklagte L. den Geschädigten schubste. Dies bemerkten der Mitangeklagte E. und der Angeklagte G. Beide mischten sich auf Seiten des Mitangeklagten L. in dieses Geschehen ein und sie begannen zu dritt, auf den Geschädigten einzuschlagen bzw. zu treten. Der Geschädigte ging hierdurch zunächst zu Boden, konnte aber sogleich wieder aufstehen und sich gegen die körperlichen Übergriffe der drei Angeklagten zur Wehr setzen. Kurz darauf zog der Angeklagte G. auf Grund der heftigen und so von den Angeklagten nicht erwarteten Gegenwehr des Geschädigten ein Messer mit einer Klingenlänge von nicht ausschließbar nur drei Zentimetern. Damit stach er dem Geschädigten unmittelbar und ohne Vorwarnung zweimal in den Bauch und fügte ihm einen Schnitt am Arm zu, wobei diese Verletzung nicht ausschließbar im Zuge einer der Stiche in den Bauch entstand.“
Die Vorinstanz, das LG München I, hatte ausgehend von diesem Sachverhalt einen versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung angenommen und den Angeklagten entsprechend verurteilt:
„Der Angeklagte G. rechnete angesichts seiner äußerst gefährlichen Vorgehensweise mit der Möglichkeit, dass der Geschädigte an den zugefügten Verletzungen versterben könnte und nahm dessen Tod jedenfalls billigend in Kauf. Der Geschädigte erlitt auf Grund der Messerstiche eine zwei bis vier Zentimeter lange Schnitt-/Stichwunde im linken Unterbauch mit einer Tiefe von einem Zentimeter sowie eine entsprechende Verletzung im rechten Oberbauch mit einer Tiefe von zwei Zentimetern, wobei es zu Lufteinschlüssen im subkutanen Gewebe kam.“
Die doch recht dünne Begründung des LG München I lautet verkürzt: Stiche in den Oberkörper einer Person könnten zweifelsfrei zu tödlichen Verletzungen führen, das sei allgemeinhin bekannt. Bei einer Klingenlänge von drei Zentimetern, die aber fast vollständig in den Oberkörper des Opfers eindringt, gelte nichts anderes. Denn: Auch bei Messern mit kurzer Klingenlänge könnten bei Stichen in wichtige Organe und besonders sensible Körperregionen lebensgefährliche Verletzungen hervorgerufen werden.
II. Die Entscheidung des 1. Strafsenats (Beschl. v. 20.11.2018 – 1 StR 560/18, juris)
Die einzig juristisch interessante Frage, die der BGH auf die Revision des Angeklagten G. hin zu prüfen hatte (die gefährliche Körperverletzung war unproblematisch gegeben), war hierbei: Liegt tatsächlich versuchter Totschlag vor? Genauer: Handelte der Angeklagte G. wirklich mit dolus eventualis?
Der BGH beantwortete diese Frage mit einem klaren „Nein“, gibt dem Rechtsanwender aber glücklicherweise ein Bündel von Kriterien mit an die Hand, das dazu beitragen kann, die Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit etwas objektiver und damit rechtssicherer zu gestalten:
„Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne durch diese zu Tode kommen und – weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt – auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Deshalb ist in derartigen Fällen ein Schluss von der objektiven Gefährlichkeit der Handlungen des Täters auf bedingten Tötungsvorsatz […] grundsätzlich möglich.“
Aber, auch das betont der BGH, es bedarf hierzu einer Gesamtschau aller Tatumstände, sowohl der objektiven als auch der subjektiven. Hierbei sind – neben der genannten objektiven Gefährlichkeit der Handlung – vor allem die folgenden Kriterien zu berücksichtigen:

  • die konkrete Angriffsweise des Täters,
  • die psychische Verfassung des Täters und des Opfers im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie
  • die Motivationslage des Täters.

Genau diese Gesamtschau hatte die Vorinstanz indes nicht vorgenommen, sondern allein auf die objektive Gefährlichkeit mehrerer Messerstiche in sensible Körperregionen abgestellt. In einer Klausur wäre selbiges ein vermeidbarer Fehler. Es wäre noch zu klären gewesen, welche Stichbewegungen der Täter genau ausgeführt hatte, um die konkrete Angriffsweise näher zu beleuchten, so der BGH. Ferner hätten Feststellungen zur „konkreten Lage der Verletzungen im Bauchbereich sowie zur Größe und zur Konstitution des Geschädigten und des Angeklagten“ getroffen werden müssen. Dies gilt umso mehr, als die Klingenlänge hier nur drei Zentimeter betrug und der Angeklagte zur Verteidigung angab, dem Opfer nur einen „Denkzettel“ habe verpassen respektive diesen zur Aufgabe habe bewegen wollen – zumal der mit dem Fall befasste Rechtsmediziner festgestellt hatte, dass die Stiche nicht zur Verletzung des Bauchfells geführt hatten und das Opfer selbst sie erst später bemerkt hatte.
III. Summa: Eine penible Sachverhaltsauswertung ist unerlässlich
Die aktuelle BGH-Entscheidung lehrt, was bereits zuvor auf der Hand lag: Eventualvorsatz kann nur im Einzelfall festgestellt werden, unter Würdigung aller Umstände – welche dieser Umstände besondere Relevanz entfalten bzw. zwingend berücksichtigt werden müssen, haben die obigen Ausführungen verdeutlicht. Wer sich die Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit näher anschauen will, mag sich den neuen Aufsatz von Nicolai, JA 2019, 31 ansehen, der sich mit der Darstellung derselben im Rahmen einer Strafrechtsklausur auseinandersetzt.
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15.01.2019/2 Kommentare/von Dr. Sebastian Rombey
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Sebastian Rombey https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Sebastian Rombey2019-01-15 09:30:512019-01-15 09:30:51BGH: Kriterien zur Abgrenzung von Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit
Dr. Sebastian Rombey

Aktuelle Debatte: Abschaffung des Eventualvorsatzes?

Aktuelles, Examensvorbereitung, Lerntipps, Mündliche Prüfung, Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Strafrecht

Es ist eine der nicht nur unter Strafrechtlern wohl aktuell meist diskutierten Fragen und damit für mündliche Prüfungen mehr als interessant: Sollte der Eventualvorsatz abgeschafft werden?
 
Die Debatte ins Rollen gebracht hat die Berliner Professorin für Strafrecht, Tatjana Hörnle. Unter dem zugespitzt formulierten Titel „Ist Vorsatz verwerflicher als Fahrlässigkeit?“ schrieb sie in FAZ-Einspruch (hier abrufbar), die „Vorsatz-Fahrlässigkeit-Dichotomie“ gehöre „endlich abgeschafft“. Die häufig in der Praxis nur schwerlich trennscharf definierbare Grenzlinie zwischen Eventualvorsatz („Na wenn schon“) und bewusster Fahrlässigkeit („Es wird schon gut gehen“) würde dann, soweit sich Hörnles Idee durchsetzt, der Vergangenheit angehören. An ihre Stelle soll, so die Idee, eine neue Kategorie treten, die auf ein voluntatives Element verzichtet und sich, was die Strafandrohung anbelangt, unterhalb der Schwelle des Eventualvorsatzes, aber oberhalb der Fahrlässigkeitsschwelle bewegen soll. Angelehnt ist die Idee an die im angloamerikanischen Rechtssystem bekannte recklessness, die wohl am ehesten mit dem Begriff der Leichtfertigkeit oder des Leichtsinns zu übersetzen ist.
 
Der Regensburger Strafrechtsprofessor Henning Ernst Müller wendet dagegen in der beck community (hier abrufbar) ein, dass es sich um ein Problem handele, das in praxi nur in engen Ausnahmekonstellationen zu wirklichen Schwierigkeiten führe, schließlich seien mittlerweile relativ verlässliche Kriterien zur Abgrenzung gefunden worden. Überdies könnten etwaige Strafbarkeitslücken oder zumindest Ungerechtigkeiten, was den Strafrahmen anbelangt, soweit allein ein Fahrlässigkeitsdelikt nachweisbar ist, viel effektiver durch die Einführung spezieller Gefährdungsdelikte – wie es etwa nach den sog. Raser-Fällen durch Einführung des § 315d StGB geschehen ist – geschlossen werden. Das Problem dabei: Es müssen erst in der Bevölkerung als ungerecht empfundene Urteile ergehen, bis die Politik reagieren und spezielle Straftatbestände einführen kann.  
 
Auch der ehemalige Bundesrichter und prominente Kommentator Thomas Fischer wendet sich auf Spiegel Online (hier abrufbar) gegen den Berliner Vorschlag. Zur Begründung zitiert er § 15 StGB, der anordnet, dass nur vorsätzliches Handeln strafbar ist, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht. Hieraus folgert er: „Erstens: Man muss unterscheiden zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit. Zweitens: Man muss strafbares Verhalten unterscheiden nach Vorsatz und Fahrlässigkeit.“ Schon allein deshalb sei Hörnles Argumentation wenig zielführend. Überdies habe eine (in der Einführung einer Zwischenstufe zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit versteckt liegende) Strafschärfung, wie die Geschichte des Strafrechts zeige, nur selten dazu geführt, die Sicherheit dauerhaft zu erhöhen. Aber sollten Politiker, nur weil in der Vergangenheit Strafschärfungen nur wenig bewirkt haben, deshalb von vornherein aufgeben und besser gar nicht handeln? Und tragen höhere Strafrahmen wenn schon nicht gesamtgesellschaftlich nicht doch zumindest dazu bei, dass der im Einzelfall ganz konkret überführte Täter „angemessener“ bestraft werden kann?
 
Ein Königsweg wurde also ersichtlich nicht gefunden. Aber auch die Kritiker des Vorstoßes vermögen es nicht, widerspruchsfrei alle Zweifel auszuräumen. Da bislang kaum nennenswerte Politiker auf den durch Hörnle ins Rollen gebrachten Zug aufgesprungen sind, bleibt also wohl alles beim Alten. Dennoch: Eine gute Gelegenheit, Eventualvorsatz und bewusste Fahrlässigkeit einmal ernsthaft in Frage zu stellen.
 

25.06.2018/5 Kommentare/von Dr. Sebastian Rombey
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Sebastian Rombey https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Sebastian Rombey2018-06-25 08:30:022018-06-25 08:30:02Aktuelle Debatte: Abschaffung des Eventualvorsatzes?

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Die Fortsetzungsfeststellungsklage gehört zu den Klassikern im öffentlichen Recht. Insbesondere im Polizei- und Ordnungsrecht hat sie große Relevanz, da polizeiliche Maßnahmen ihrer Natur nach auf kurze Zeit angelegt sind und […]

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28.03.2025/0 Kommentare/von Marie-Lou Merhi
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Marie-Lou Merhi https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Marie-Lou Merhi2025-03-28 08:01:442025-05-12 13:52:59Die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage – ein Grundlagenbeitrag
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„Hausbau auf fremden Grund“ – Verwendungsersatzanspruch aus EBV unter Berücksichtigung der Rechtsprechungsänderung des BGH

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Die Frage nach dem Verwendungsersatz beim „Hausbau auf fremdem Grund“ ist ein Klassiker des EBV in der juristischen Ausbildung und bildet gemeinsam mit der diesbezüglichen Rechtsprechungsänderung des BGH (Urt. v. […]

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18.03.2025/0 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2025-03-18 09:00:002025-03-19 11:19:39„Hausbau auf fremden Grund“ – Verwendungsersatzanspruch aus EBV unter Berücksichtigung der Rechtsprechungsänderung des BGH

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