BGH: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens
Eine weitere Entscheidung zum Kostenrecht, die Referendare kennen sollten: Der BGH (Beschl. v. 20.12.2011 – VI ZB 17/11) hat sich zu der Frage geäußert, wann die Kosten eines Privatgutachtens „zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig“ i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO sind. Hier die Leitsätze:
a) Die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte.
b) Die Erstattungsfähigkeit solcher Kosten setzt nicht zusätzlich voraus, dass das Privatgutachten im Rahmen einer ex-post-Betrachtung tatsächlich die Entscheidung des Gerichts beeinflusst hat.
Die Entscheidung ist zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen.
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