• Suche
  • Lerntipps
    • Karteikarten
      • Strafrecht
      • Zivilrecht
      • Öffentliches Recht
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • Bereicherungsrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • Insolvenzrecht
      • IPR
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Juri§kripten
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 > Zulassungsbescheinigung Teil II

Schlagwortarchiv für: Zulassungsbescheinigung Teil II

Gastautor

Die analoge Anwendung von § 952 BGB auf die Kfz-Zulassungsbescheinigung Teil II

Rechtsgebiete, Sachenrecht, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht

Wir freuen uns, nachfolgenden Gastbeitrag von Lukas Eitel veröffentlichen zu können. Der Autor ist Student der Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth.

I. Einleitung

Die Eigentumsverhältnisse an der Kfz-Zulassungsbescheinigung Teil II (vormals Kfz-Brief), die den Halter eines Kfz ausweist, gelten gemeinhin als geklärt. Nachdem der BGH in ständiger Rechtsprechung § 952 BGB auf die Zulassungsbescheinigung Teil II anwendet (BGH NJW 2020, 3711 (3714); NJW 2007, 2844 (2844) mwN.) sind dieser Auffassung neben den Obergerichten (OLG Köln NJOZ 2018, 1581 (1581); KG OLGZ 1994, 113 (114)) auch das Schrifttum gefolgt (Füller, in: MüKo-BGB, Band 8, 8. Aufl. 2020, § 952 Rn. 11 mwN.). Tragend ist die Überlegung, dass der Kfz-Brief das Eigentum am Kfz sichern solle (BGH NJW 1978, 1854 (1854)). In der Rechtsfolge erwirbt der Eigentümer des Wagens zugleich das Eigentum am zugehörigen Kfz-Brief. 

Lediglich eine Minderheit in der Literatur hat eine solche Ausdehnung des Anwendungsbereiches des § 952 BGB in Abrede gestellt (Hefermehl, in: Erman, 10. Aufl. 2000, § 952 Rn. 2; Wieling/Finkenauer, Sachenrecht, 6. Aufl. 2020, S. 135). Die Sicherungsfunktion des Kfz-Briefes erschöpfe sich in einer bloßen Reflexwirkung der verwaltungsrechtlichen Vorschriften. Vielmehr könne der Käufer die Herausgabe des Briefes nach § 444 BGB aF verlangen (Hefermehl, in: Erman, 10. Aufl. 2000, § 952 Rn. 2).

Die mit der umrissenen Problematik verbundenen Aufbaufragen machen diesen Themenkreis für Klausurersteller besonders reizvoll. Aufgrund der hohen Relevanz für Examen und Studium ist die Kenntnis dieses Streitstandes und seiner Folgen für die Prüfung daher unabdingbar. Der Beitrag stellt kritisch die Herleitung der skizzierten Analogie und ihre klausurmäßige Aufbereitung dar.

II. Die Anwendung von § 952 BGB auf die Kfz-Zulassungsbescheinigung Teil II

1. Keine direkte Anwendung

Dass eine direkte Anwendung des § 952 BGB auf die Kfz-Zulassungsbescheinigung Teil II nicht möglich ist, liegt angesichts des Wortlautes (bekanntlich Grenze der Auslegung) auf der Hand. § 952 Abs. 1 S. 1 BGB bestimmt, dass die Rechtsfolge des § 952 BGB lediglich für Schuldscheine gilt. § 952 Abs. 2 BGB erweitert zwar den Anwendungsbereich auf andere Urkunden kraft deren eine Leistung gefordert werden kann, insbesondere auf Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe. Zu alledem gehört der Kfz-Brief aber nicht. Die offene Aufzählung der Regelbeispiele deutet sicherlich darauf hin, dass der Gesetzgeber sehr wohl § 952 BGB über die aufgezählten Dokumente hinaus zur Anwendung bringen wollte. Diesen Kreis muss man jedoch auf Urkunden des privaten Rechts beschränken. Öffentliche Urkunden, wie die Zulassungsbescheinigung Teil II, unterfallen der Vorschrift nämlich nicht (Füller, in: MüKo-BGB, Band 8, 8. Aufl. 2020, § 952 Rn. 2 u. 11).

2. Analoge Anwendung

Fruchtbar machen lässt sich § 952 BGB demgegenüber im Wege der Analogie.  Eine solche setzt bekanntlich zweierlei voraus: Eine planwidrige Regelungslücke und die Vergleichbarkeit der Interessenlagen.

a. Planwidrige Regelungslücke

Zu fragen ist zunächst nach einer planwidrigen Regelungslücke. Ausgangspunkt einer solchen Untersuchung ist regelmäßig die Normsetzungsgeschichte. Der Kfz-Brief geht zurück auf die Verordnung über den Kraftfahrzeugverkehr vom 11.04.1934 (RGBl I, 303). Der BGH entnimmt aus den Ausführungsanweisungen zur Verordnung, dass der Brief dazu dienen soll, das Eigentum an Kraftfahrzeugen zu sichern (BGH NJW 1978, 1854 (1854)). Demgegenüber wurde für den Brief selbst keine Anordnung über dessen Eigentumsverhältnisse getroffen. Letzteres ist bis heute unverändert. Aus diesem Grund ist es möglich, eine planwidrige Regelungslücke anzunehmen.

b. Vergleichbare Interessenlage

Im zweiten Schritt müssen sich auch die Interessenlagen gleichen.

Doch ein Vergleich zwischen den Urkunden des § 952 BGB und dem Kfz-Brief zeigt zunächst folgendes Ergebnis: § 952 erfasst allein Urkunden des privaten Rechts (Füller, in: MüKo-BGB, Band 8, 8. Aufl. 2020, § 952 Rn. 2). Ein Schuldschein ist eine vom Schuldner zu Beweiszwecken ausgestellte Urkunde, die eine Schuld begründet oder bestätigt (Berger, in: Jauernig, 18. Aufl. 2021, § 952 Rn. 1). Er ist dazu bestimmt, denjenigen auszuweisen, der aus diesem Schein zur Forderung einer Leistung berechtigt ist. Demgegenüber handelt es sich beim Kfz-Brief um eine öffentlich-rechtliche Urkunde, aus welcher kein Recht erwachsen kann (vgl. Schermaier, in: BeckOGK-BGB, Stand: 01.12.2021, § 952 Rn. 15.1). Insoweit unterscheiden sich die Interessenlagen zunächst im Grundsatz.

Die herrschende Meinung stützt sich deswegen vor allem auf die Überlegung, dass die Zulassungsbescheinigung Teil II gem. § 12 Abs. 6 FVZ legitimierende Wirkung entfalte. Liefen nun Eigentum am Kfz und Zulassungsbescheinigung Teil II nicht gleich, so fielen formelle und materielle Legitimation auseinander (Füller, in: MüKo-BGB, Band 8, 8. Aufl. 2020, § 952 Rn. 11). Dies widerspräche dem Sinn und Zweck des Kfz-Briefes (Frahm/Würdinger, JuS 2008, 14 (16); Fritsche/Würdinger, DAR 2007, 501 (502)). Bündeln lassen sich derartige Überlegungen in der Sicherungsfunktion, welcher der Zulassungsbescheinigung zugesprochen wird (vgl. BGH NJW 1978, 1854 (1854)). Dem lässt sich jedoch entgegenhalten, dass die Zulassungsbescheinigung gerade nicht den Eigentümer ausweist, sondern nur den Halter (Hefermehl, in: Erman, 10. Aufl. 2000, § 952 Rn. 2; Schermaier, in: BeckOGK-BGB, Stand: 01.12.2021, § 952 Rn. 15). Über die materielle Legitimation am Kfz trifft sie damit keine Aussage.

Die Analogie lässt sich aber rechtsfolgenorientiert begründen. Ausgangspunkt ist die Überlegung, ob es sinnvoll ist, dem Inhaber eines Rechtes zugleich das Recht an der Belegurkunde zuzusprechen. Sieht man darüber hinweg, dass die Zulassungsbescheinigung keine solche Belegurkunde ist, da sie nun den Halter ausweist, mag die Sinnhaftigkeit zu bejahen sein. Es stellt sich nämlich die Frage, wem außer dem Eigentümer des Kfz das Eigentum am Brief zustehen soll. Schließlich besitzt der Kfz-Brief keinen eigenen Nutzwert. Zu berücksichtigen gilt es außerdem, dass die Kfz-Zulassungsbescheinigung Teil II mittlerweile eine Bedeutung für den Rechtsverkehr erlangt hat, die eng mit dem Eigentum am Wagen zusammenhängt (vgl. Schermaier, in: BeckOGK-BGB, Stand: 01.12.2021, § 952 Rn. 15.1). So wird der Nachweis der Verfügungsberechtigung regelmäßig an den Kfz-Brief gebunden (Schermaier, in: BeckOGK-BGB, Stand: 01.12.2021, § 952 Rn. 15.1). Das zeigt sich schon daran, dass der Erwerber eines Kfz nur dann als gutgläubig im Sinne des § 932 Abs. 2 BGB gilt, wenn der Veräußerer neben dem Besitz am Wagen die Zulassungsbescheinigung Teil II vorweisen kann (BGH NJW 2020, 3711 (3714)).

Aus diesem Grund ist die analoge Anwendung von § 952 BGB auf die Kfz-Zulassungsbescheinigung Teil II zu bejahen.

c. Rechtsfolgen der Analogie

Damit richten sich die Eigentumsverhältnisse an der Zulassungsbescheinigung Teil II nach denen am Kfz selbst. Der Eigentümer des Kfz erwirbt also zugleich das Eigentum am Brief und kann vom Besitzer nach § 985 BGB die Herausgabe verlangen (Fritsche/Würdinger, NJW 2007, 1037 (1038)). Dies gilt auch dann, wenn das Eigentum am Kfz im Wege des gutgläubigen Erwerbes erlangt wurde (Heinze, in: Staudinger, 2020, § 952 Rn. 9). In beiden Fällen kann der Besitzer dem Eigentümer kein Zurückbehaltungsrecht aus § 986 BGB entgegenhalten (Füller, in: MüKo-BGB, Band 8, 8. Aufl. 2020, § 952 Rn. 11). Zugleich ist die Zulassungsbescheinigung bloßer Annex des Kfz (Heinze, in: Staudinger, 2020, § 952 Rn. 9). Sie ist nicht mehr selbstständiger Gegenstand im Rechtsverkehr (LG Frankfurt NJW-RR 1986, 986 (986)), womit sie nicht mehr einzeln übereignet werden kann (Schlechtriem, NJW 1970, 2088 (2091)).

III. Prüfungshinweise

In der Klausur wird sich der umrissene Problemkreis nicht isoliert zeigen.

Gängig ist vielmehr ein Sachverhalt, der ein Kfz zum Gegenstand hat, dessen Eigentumslage umstritten ist. In solchen Fällen wird einer der Beteiligten die Herausgabe der Kfz-Zulassungsbescheinigung Teil II von ihrem jeweiligen Besitzer fordern.

Der Schwerpunkt der Klausur liegt dann bei der Prüfung des § 985 BGB. Im Tatbestandsmerkmal der Eigentümerstellung am Brief muss die analoge Anwendung von § 952 BGB auf die Zulassungsbescheinigung diskutiert werden. Bejaht man dies, so lässt sich feststellen, dass sich die Eigentumsverhältnisse am Brief nach denen am Kfz richten. Sodann muss inzident der Eigentümer des Kfz herausgearbeitet werden (vgl. zu einer solchen Konstellation Frahm/Würdinger, JuS 2008, 14 (16 f.)).

Zugleich stellt sich die Frage bei der Prüfung von Bereicherungsansprüchen. Erwirbt ein Beteiligter das Eigentum am Kfz, so erstreckt sich das „erlangte etwas“ im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB auch auf das Eigentum am Kfz-Brief.

Allerdings muss die Prüfung der Analogie selbst in der Klausur in der gebotenen Kürze erfolgen. Nach Aufriss des Problems und der versagten direkten Anwendung von § 952 Abs. 2 BGB ist regelmäßig kaum mehr Zeit als für die Feststellung, dass mangels der Regelung der Eigentumslage des Kfz-Briefes eine planwidrige Regelungslücke besteht und dass die Vergleichbarkeit der Interessenlagen wegen des faktischen engen Zusammenhanges von Eigentum und Papier im Wirtschaftsverkehres zu bejahen ist (vgl. v. Finckenstein/Kuschel, JuS 2016, 717 (721)).

Jedenfalls empfiehlt es sich, diese Analogie prüfungstaktisch zu bejahen. Es gilt sich nämlich vor Augen zu führen, dass die Analogie der ganz herrschenden Meinung entspricht, so dass die Prüfungslösungen die Konsequenzen einer abweichenden Meinung kaum berücksichtigen werden. Der Bearbeiter wird davon ausgehen müssen, dass Vertreten der Mindermeinung als schwerlich vertretbar gewürdigt werden wird. Zugleich verbaut sich der Bearbeiter die Prüfung des Schwerpunktes des Falles, nämlich die Eigentumslage am Kfz.

08.03.2022/0 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2022-03-08 09:00:002022-07-21 09:43:44Die analoge Anwendung von § 952 BGB auf die Kfz-Zulassungsbescheinigung Teil II
Tobias Vogt

BGH zum gutgläubigen Erwerb eines vom Veräußerer durch eine Probefahrt erlangten KFZ

Examensvorbereitung, Rechtsprechung, Sachenrecht, Startseite, Zivilrecht

Die brandaktuelle Entscheidung des BGH (Urteil vom 18. September 2020 – V ZR 8/19) ist wie gemacht für eine Examensprüfung. So können Grundlagen des Sachenrechts mit der bei den JPA äußerst beliebten Konstellation des gutgläubigen Erwerbs eines Gebrauchtwagens abgeprüft werden, graniert mit der sich anschließenden Frage der Eigentumsverhältnisse an den Fahrzeugpapieren. Diese Entscheidung sollte daher jeder Examenskandidat kennen und die darin enthaltenen Problematiken beherrschen!
I. Sachverhalt (verkürzt)
A betreibt ein Autohaus. Bei diesem erscheint der B und bekundet Interesse an dem Kauf eines Kraftfahrzeugs des A im Wert von 52.900 €. Nachdem B hochprofessionelle Fälschungen eines italienischen Personalausweises, einer Meldebestätigung einer deutschen Stadt und eines italienischen Führerscheins vorgelegt hatte, wurden ihm für eine unbegleiteten und auch nicht mittels GPS durch das Autohaus verfolgten Probefahrt von einer Stunde auf der Grundlage eines „Fahrzeug-Benutzungsvertrages“ ein Fahrzeugschlüssel, das Fahrzeug, das Fahrtenbuch und Fahrzeugscheinheft sowie eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I ausgehändigt. Der vermeintliche Kaufinteressent kehrte mit dem Fahrzeug nicht mehr zu dem Autohaus zurück. Anschließend bot B das KFZ als privater zum Verkauf an. Er einigte sich mit dem C auf die Übereignung des KFZ an diesen und händigte ihm hierzu das KFZ, den Originalschlüssel sowie einen weiteren –jedoch nicht zu dem KFZ gehörenden – Schlüssel, sowie professionell gefälschte Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil I sowie Zulassungsbescheinigung Teil II) aus.
A verlangt nun Herausgabe des KFZ sowie des Fahrzeugschlüssels. C hingegen fordert von A Herausgabe der Original-Zulassungsbescheinigung Teil II.
II. Anspruch des A gegen den C auf Herausgabe des KFZ sowie des Schlüssels nach § 985 BGB?
Der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB setzt zunächst voraus, dass der A noch Eigentümer des KFZ samt Schlüssel ist.
Wie gewohnt ist hier eine chronologische Prüfung angezeigt. Ursprünglich war A Eigentümer. Er könnte sein Eigentum jedoch verloren haben.
1) Zunächst kommt ein Eigentumsverlust durch Übereignung von A an den B nach § 929 S. 1 BGB in Betracht, als A dem B das KFZ aushändigte.
Es fehlt hier jedoch an einer dinglichen Einigung. A und B einigten sich explizit nur auf eine Probefahrt. Nach dem Ablauf von einer Stunde sollte B das KFZ zurückbringen. Das Eigentum sollte also bei A verbleiben.
2) C könnte jedoch durch Übereignung nach § 929 S. 1 BGB von B das Eigentum erworben haben.
B und C einigten sich darüber, dass das Eigentum an KFZ und Schlüssel auf C übergehen solle, §§ 133, 157, 929 BGB. Auch eine Übergabe fand statt. B müsste aber auch zur Eigentumsübertragung berechtigt sein. Da B wie oben geprüft nicht Eigentümer war und auch sonst nicht berechtigt war, scheidet eine Übereignung nach § 929 S. 1 BGB aus.
3) Es kommt jedoch ein gutgläubiger Eigentumserwerb des C nach §§ 929 S. 1, 932 BGB in Betracht.
a) Neben der dinglichen Einigung, der Übergabe und eines hier unproblematisch vorliegenden Rechtsgeschäfts im Sinne eines Verkehrsgeschäfts bedarf es der Gutgläubigkeit des C, § 932 Abs. 1 S. 1, HS. 2.
Nach der Legaldefinition des § 932 Abs. 2 BGB ist der Erwerber nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört oder ihm dies infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist. Hierbei kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Bei einem Gebrauchtwagenverkauf begründet der Besitz des KFZ allein nicht den für den gutgläubigen Erwerb des Eigentums erforderlichen Rechtsschein. Vielmehr ist der Erwerber, um sich nicht dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auszusetzen, gehalten, sich mindestens die Zulassungsbescheinigung Teil II vorlegen zu lassen und anhand der dortigen Eintragungen zu prüfen, ob der Besitzer des Fahrzeugs auch zur Übereignung desselben berechtigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2013 – V ZR 92/12).
Im hiesigen Fall war der B nicht nur im Besitz des KFZ, sondern legte dem C zudem professionell gefälschte Zulassungsbescheinigungen, die ihn als berechtigten auswiesen, vor. Grobe Fahrlässigkeit ist bei der Vorlage einer gefälschten Zulassungsbescheinigung Teil 2 jedoch nur anzunehmen, wenn auf den ersten Blick Auffälligkeiten zu erkennen sind, die auf eine Fälschung hindeuten. Von dem Erwerber kann hingegen nicht erwartet werden, dass er das ihm vorgelegte Dokument umfassend und detailliert untersucht, nachdem er sich die hierzu erforderliche Sachkunde angeeignet hat. Deshalb kann dem Erwerber keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, wenn er eine professionell gefälschte Zulassungsbescheinigung Teil 2 vorgelegt bekommt, die dem ersten Anschein nach echt wirkt (OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.01.2019 – 9 U 32/18).
C war demnach gutgläubig.
b) Das KFZ und der Schlüssel dürfen zudem nicht nach § 935 Abs. 1 S. 1 BGB abhanden gekommen Hier liegt der Hauptschwerpunkt der aktuellen Entscheidung des BGH, der im Gegensatz zu der Berufungsinstanz (OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 17. Dezember 2018 – 15 U 84/18) ein Abhandenkommen verneinte. Aber der Reihe nach:
Abhandenkommen ist der unfreiwillige Verlust des unmittelbaren Besitzes. Bei dieser Definition ist auf Genauigkeit zu achten – es kommt nicht auf den unfreiwilligen Verlust des (sämtlichen) Besitzes, sondern gerade auf den Verlust des unmittelbaren Besitzes an. Denn gerade indem der Eigentümer den unmittelbaren Besitz freiwillig aus der Hand gibt, trägt er selbst zu dem Rechtsschein des unmittelbaren Besitzes des unberechtigten Veräußerers bei und ist daher nicht schützenswerter als der gutgläubige Erwerber. Der Schutz des bisherigen Eigentümers genießt durch die Ausnahmevorschrift des § 935 BGB – wie sich aus dessen S. 2 sowie aus dem Vergleich mit den speziellen in S. 1 genannten Varianten „gestohlen worden, verloren gegangen“ ergibt – nur dann Vorrang, wenn der unmittelbare Besitz unfreiwillig verloren geht.
a) Fraglich ist also zunächst, ob A während der Probefahrt des B noch unmittelbaren Besitz an dem KFZ samt Schlüsseln hatte. Dies wäre zu bejahen, wenn der unmittelbare Besitz hier nur gelockert war, jedoch noch bei A verblieb. Besitz ist die vom Verkehr anerkannte tatsächliche Sachherrschaft. Ob während einer Probefahrt der Besitz nur gelockert ist und somit noch beim Eigentümer verbleibt oder bereits auf den vermeintlichen Kaufinteressenten übergegangen ist, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. So stellt der BGH in seiner aktuellen Entscheidung darauf ab, ob während der Probefahrt eine Begleitung etwa durch einen Angestellten des Autohauses als Beifahrer oder jedenfalls eine sonstige Überwachung der Probefahrt etwa in Form einer Verfolgung per GPS-Ortung erfolgt. Ist dies der Fall, könnte nach der Verkehrsanschauung die tatsächliche Sachherrschaft noch dem Autohaus zugeordnet werden, so dass dieses noch unmittelbaren Besitz hat. Da in dem zu entscheidenden Fall jedoch keinerlei Überwachung der Probefahrt stattgefunden hat, fehle es an einer beim Autohaus verbleibenden tatsächlichen Sachherrschaft, sodass der unmittelbare Besitz mit Beginn der Probefahrt auf den B übergegangen ist.
Unmittelbarer Besitz könne aber dennoch bei dem Autohaus verbleiben, wenn der vermeintliche Kaufinteressent B Besitzdiener gemäß § 855 BGB des A ist. Voraussetzung ist jedoch ein soziales oder vergleichbares Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Kaufinteressenten. Dass Letzterer in Bezug auf das Fahrzeug Weisungen bzw. Vorgaben des Verkäufers unterworfen ist, ändert hieran nichts. Denn sie entspringen dem Vertragsanbahnungsverhältnis und damit einem auf die Sache bezogenen Rechtsverhältnis im Sinne des § 868 BGB. Demgegenüber folgt die Weisungsunterworfenheit eines Besitzdieners aus einem über den rechtlichen Bezug zur Sache hinausgehenden Verhältnis zum Besitzherrn. Ein solches Verhältnis bestehe zwischen dem Verkäufer eines Fahrzeugs und einem Kaufinteressenten nicht, so der BGH in seiner Pressemitteilung. Folglich ist der unmittelbare Besitz mit Beginn der nicht überwachten Probefahrt auf den B übergegangen.
Das mögliche Vorliegen eines mittelbaren Besitzes nach § 868 BGB ist für die Frage des Abhandenkommens irrelevant, da es wie oben erläutert im Rahmen des § 935 BGB gerade auf den unmittelbaren Besitz ankommt.
b) In diesem Moment des Verlustes des unmittelbaren Besitzes muss dieser Besitzverlust des A unfreiwillig erfolgt sein. Hierbei kommt es nur darauf an, ob der Besitzverlust auf einem tatsächlichen Willentsentschluss ohne Zwang beruht. Wie der BGH in seiner Pressemitteilung ausführt, wird die Besitzübertragung ist nicht schon deshalb unfreiwillig, weil sie auf einer Täuschung – etwa über das in Wahrheit nicht bestehende Kaufinteresse und die Absicht, das KFZ nach einer Stunde zurückzubringen – beruht.
Der Verlust des unmittelbaren Besitzes erfolgte somit freiwillig, so dass kein Abhandenkommen im Sinne des § 935 BGB vorliegt. C hat somit gutgläubig nach §§ 929 S. 1, 932 BGB das Eigentum an dem KFZ und dem Schlüssel erworben. A ist nicht mehr Eigentümer.
A hat daher keinen Anspruch gegen C auf Herausgabe des KFZ samt Schlüssel aus § 985 BGB.
III Anspruch des C gegen A auf Herausgabe der Original-Zulassungsbescheinigung aus § 985 BGB
C könnte Eigentümer der Zulassungsbescheinigung sein. Ursprünglich war A Eigentümer.
Rechtsgeschäftlich hat C kein Eigentum an der Zulassungsbescheinigung Teil II erlangt. Schon die dingliche Einigung bezog sich nur auf das gefälschte Dokument, auch fand keine Übergabe statt.
Das Eigentum an der Zulassungsbescheinigung Teil II ist jedoch mit dem Eigentumserwerb an dem KFZ nach § 952 BGB analog auf den C übergegangen. Nach Rspr. und HM. ist diese nach dem Wortlaut nur auf Schuldurkunden anwendbare Vorschrift analog auf die Zulassungsbescheinigung Teil II anzuwenden. Es besteht eine planwidrige Regelungslücke und zudem auch eine vergleichbare Interessenlage. Diese ergibt sich aus dem auch bei KFZ bestehenden engen Zusammenhang zwischen dem KFZ als solchem und der Zulassungsbescheinigung Teil II. Diese gilt nach § 12 Abs. 6 FZV gegenüber der Zulassungsbehörde als Legitimation. Es besteht daher das Bedürfnis, formelle und materielle Legitimation in Einklang zu bringen. Das Eigentum an der Zulassungsbescheinigung Teil 2 folgt daher in analoger Anwendung des § 952 BGB stets dem Eigentum am KFZ.
Da A im Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil 2 ist, jedoch nicht zum Besitz berechtigt ist, § 986 BGB, hat C einen Anspruch gegen A aus § 985 BGB auf Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil 2.
IV. Fazit
– Gutgläubigkeit bei einem Gebrauchtwagenkauf von einem Privaten setzt grds. voraus, dass sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II vorlegen lässt und anhand der dortigen Eintragungen prüft, ob der Veräußerer berechtigt ist
– Wird dem Erwerber eine professionelle und als solche nicht auf Anhieb erkennbare Fälschung der Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt, so begründet das Nichterkennen der Fälschung keine Bösgläubigkeit.
– Während einer nicht durch einen mitfahrenden Angestellten oder etwa durch eine GPS-Ortung überwachten Probefahrt, verliert der Autohändler seinen unmittelbaren Besitz an den vermeintlichen Kaufinteressenten; dieser ist auch kein Besitzdiener.
– Da auch bei Täuschung über die wahren Absichten die Besitzüberlassung zur Probefahrt freiwillig erfolgt, kann ein Dritter mangels abhandenkommen Im Sinne des § 935 BGB gutgläubig das Eigentum am KFZ erwerben.
– Mit dem Eigentum am KFZ geht auch das Eigentum an der Original-Zulassungsbescheinigung Teil 2 gemäß § 952 BGB analog auf den gutgläubigen Erwerber über.

24.09.2020/5 Kommentare/von Tobias Vogt
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tobias Vogt https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tobias Vogt2020-09-24 09:00:472020-09-24 09:00:47BGH zum gutgläubigen Erwerb eines vom Veräußerer durch eine Probefahrt erlangten KFZ
Samuel Ju

Der KFZ-Brief in der Zivilrecht Examensklausur

Sachenrecht, Schon gelesen?, Zivilrecht

Immer wieder beliebter Gegenstand in Zivilrecht Examensklausuren mit sachenrechtlichem Einschlag und PKWs ist die Frage, ob ein Kläger, der bereits im Besitz des PKWs ist, vom Beklagten Herausgabe des KFZ-Briefs verlangen kann, so unter anderem in der 2. Zivilrecht Examensklausur im Mai letzten Jahres im 1. Staatsexamen in NRW.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.6.2007
Bei dieser Examensklausur wurde u.a. das BGH Urteil vom 19. Juni 2007 (X ZR 5/07) abgeprüft. In den Entscheidungsgründen heißt es dort:

„Dem Kläger, der unstreitig im Besitz des Fahrzeugs ist, steht der geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugbriefs zu, wenn er Eigentümer des Fahrzeugs geworden ist (§ 952 Abs. 2 BGB in zumindest entsprechender Anwendung; vgl. BGHZ 34, 122, 134; 88, 11, 13).“

Das examensrelevante und lesenswert Urteil im Volltext findet ihr hier.
KFZ-Brief oder Zulassungsbescheinigung Teil II?
Seit dem 1.10.2005 heißt der Fahrzeugbrief streng genommen nicht mehr KFZ-Brief, sondern wird gem. § 12 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (kurz FZV) als Zulassungsbescheinigung Teil II bezeichnet. Der KFZ-Schein ist Zulassungsbescheinigung Teil I. In einigen Klausuren und auch in der Literatur ist dennoch öfters noch vom KFZ-Brief die Rede oder aber der Klausursachverhalt spielt vor dem obengenannten Stichtag.
Vorgehensweise in der Klausur
In der Klausur sollte man beim Schreiben des Gutachtens in etwa wie folgt vorgehen:
Prüfungs des Anspruchs des K gegen B auf Herausgabe des KFZ Briefs gem. § 985 BGB
I. Unmittelbarer Besitz am KFZ-Brief des B (+)
II. Eigentum des K am KFZ Brief ?
Zu prüfen ist, ob K auch Eigentümer des KFZ-Briefs ist.
(Im Folgenden sollte kurz die Rechtsnatur des KFZ-Briefs bestimmt werden.)
1. Rechtsnatur des KFZ-Briefs
Nach ganz herrschender Meinung findet § 952 BGB auf den KFZ Brief entsprechende Anwendung. Dabei tritt das Fahrzeug an die Stelle der Schuld i.S.d. § 952 BGB.
Für eine analoge Anwendung des § 952 BGB auf KFZ-Briefe spricht die enge Zusammengehörigkeit von Fahrzeug und KFZ-Brief. Im Rechtsverkehr ist es üblich, dass der Erwerber eines Fahrzeugs mit dem KFZ zum Nachweis seiner Berechtigung auch den Brief erhält. Des Weiteren würde eine Trennung der Eigentümerstellungen am Wagen und am KFZ-Brief dem Sinn und Zweck des KFZ-Briefs, das Eigentum zu sichern, widerlaufen. Außerdem wird der KFZ-Brief nicht als selbständiger Gegenstand im rechtsgeschäftlichen Verkehr gehandelt.
Somit ist Eigentümer des KFZ-Briefes auch grundsätzlich derjenige, der Eigentümer des entsprechenden Fahrzeuges ist. Das Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier.
2. Prüfung, ob K Eigentümer des entsprechenden Fahrzeugs ist
Wenn K Eigentümer des KFZ ist, dann ist K analog § 952 BGB auch Eigentümer des KFZ-Briefes.
III. Kein Recht des B zum Besitz des KFZ-Briefes gem. § 986 BGB (+)
=> Ergebnis: K hat gegen B einen Anspruch auf Herausgabe des KFZ-Briefes aus § 985 BGB i.V.m. § 952 BGB analog.

06.02.2011/1 Kommentar/von Samuel Ju
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Samuel Ju https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Samuel Ju2011-02-06 09:45:152011-02-06 09:45:15Der KFZ-Brief in der Zivilrecht Examensklausur

Über Juraexamen.info e.V.

Deine Online-Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat.

Wir sind ein gemeinnütziger Verein aus Bonn und auf Eure Unterstützung angewiesen, sei es als Mitglied oder durch Gastbeiträge. Über Zusendungen und Nachrichten freuen wir uns daher sehr!

Werbung

Anzeige

Neueste Beiträge

  • Verkehrspflichten in der zivilrechtlichen Klausur
  • Gedächtnisprotokoll Öffentliches Recht II April 2025 NRW
  • Tätowierungen als Einstellungshindernis im Polizeidienst?

Weitere Artikel

Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.

Gastautor

Verkehrspflichten in der zivilrechtlichen Klausur

Aktuelles, Deliktsrecht, Examensvorbereitung, Fallbearbeitung und Methodik, Karteikarten, Lerntipps, Rechtsgebiete, Startseite, Uncategorized, Verschiedenes, Zivilrecht, Zivilrecht

Im Ausgangspunkt ist klar: „Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch“ (vgl. nur BGH, Urt. v. 19.1.2021 – VI ZR 194/18) Damit ist allerdings nicht geklärt, welche Anforderungen […]

Weiterlesen
12.06.2025/0 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2025-06-12 09:39:522025-06-12 09:39:53Verkehrspflichten in der zivilrechtlichen Klausur
Redaktion

Gedächtnisprotokoll Öffentliches Recht II April 2025 NRW

Aktuelles, Examensreport, Nordrhein-Westfalen, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Uncategorized, Verfassungsrecht

Wir freuen uns sehr, ein Gedächtnisprotokoll zur zweiten Klausur im Öffentlichen Recht des April-Durchgangs 2025 in Nordrhein-Westfalen veröffentlichen zu können und danken Tim Muñoz Andres erneut ganz herzlich für die […]

Weiterlesen
04.06.2025/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2025-06-04 08:43:322025-06-04 08:44:08Gedächtnisprotokoll Öffentliches Recht II April 2025 NRW
Miriam Hörnchen

Tätowierungen als Einstellungshindernis im Polizeidienst?

Aktuelles, Examensvorbereitung, Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Verwaltungsrecht

Die vom VG Berlin zu beantwortende Frage, ob die Ablehnung einer Bewerbung für den Polizeidienst wegen sichtbarer Tätowierungen rechtswidrig erfolgt, wirft eine Vielzahl examensrelevanter Fragestellungen auf: Aufgrund der Eilbedürftigkeit im […]

Weiterlesen
03.06.2025/0 Kommentare/von Miriam Hörnchen
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Miriam Hörnchen https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Miriam Hörnchen2025-06-03 08:45:032025-06-06 10:50:46Tätowierungen als Einstellungshindernis im Polizeidienst?

Mitmachen

Du hast Lust, Autor bei uns zu werden? Wir freuen uns!

Mitmachen

  • Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Alumni
  • Häufige Fragen
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz

© juraexamen.info e.V.

Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen